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20000543 AT

Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

Landesrecht Umfang des Luftkurortes Dellach im Drautal (Kurbezirk)

Umfang des Luftkurortes Dellach im Drautal (Kurbezirk)

Landesrecht Übertragung der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Übertragung der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl - Projekt im Bereich südlich des Autobahnzubringers Kuchl

Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl - Projekt im Bereich südlich des Autobahnzubringers Kuchl

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Förderziele

§ 4 Fördergrundsätze

2. Abschnitt: Förderarten und Fördermaßnahmen

§ 5 Arten der Förderung

§ 6 Fördermaßnahmen

3. Abschnitt: Förderungsabwicklung

§ 7 Förderrichtlinien

§ 8 Mitwirkung der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer

§ 9 Land- und Forstwirtschaftsbericht

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 11 Abgabenfreiheit

§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 13 Übergangsbestimmung

§ 14 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

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Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1970

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Langtitel

Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *)

StF: BGBl. Nr. 130/1970

Präambel/Promulgationsklausel

____________________

*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1973

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

20.07.1973

Text

Anlage

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Auswärtiges Amt

V 3-81. SA 32

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Mittenwald und für die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld in Tirol folgende Vereinbarung vorschlagen

(Anm.: Es folgen die Artikel)

Das Auswärtige beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 11. März 1970

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 1451-A/70

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März 1970 – V 3-81 SA 32 – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 11. März 1970

L. S.

An das Auswärtige Amt

Bonn

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Im Bahnhof Mittenwald werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

(1) Der Rohrbacher Kogel (auch Marzer Kogel genannt) wird zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1240, 1241, 1244, 1246, 1260, 1261, 1262, 1263/1, 1263/2, 1263/3, 1264, 1265 und 1266 der KG Rohrbach zur Gänze, die Grundstücke 1245 und 1256 der KG. Rohrbach teilweise, das Grundstück Nr. 4226/2 der KG. Loipersbach und das Grundstück Nr. 2321/1 der KG. Draßburg. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

Landesrecht Übertragung der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

(1) Die dem Landeshauptmann nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zukommenden Vollzugsaufgaben werden der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen.

(2) In diesen Fällen unterliegt die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer der Aufsicht und der Kontrolle des Landeshauptmannes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl - Projekt im Bereich südlich des Autobahnzubringers Kuchl

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke 652/9 und 653/2, KG 56211 Jadorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Marktgemeinde Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat die Land- und Forstwirtschaft in Vorarlberg entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.

(2) Die Landwirtschaft soll auch von den Gemeinden als Träger von Privatrechten gefördert werden. Die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 sind dabei zu beachten. Diese Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Förderungen der Land- und Forstwirtschaft nach anderen Landesgesetzen bleiben unberührt.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muss.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht Übertragung der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Übertragung der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, LGBl. 6131/1–2, außer Kraft.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl - Projekt im Bereich südlich des Autobahnzubringers Kuchl

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Land- und Forstwirtschaft

(2) Die landwirtschaftliche Produktion im Sinne des Abs. 1 umfasst insbesondere die Bodenbewirtschaftung

(3) Die forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des Abs. 1 umfasst die Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von Holz und sonstigen Erzeugnissen aus den Wäldern.

(4) Alpen im Sinne dieses Gesetzes sind landwirtschaftlich nutzbare Flächen, bei denen infolge der Höhenlage und der dadurch bedingten klimatischen und topographischen Verhältnisse der sommerliche Weidegang die zweckmäßige Art der landwirtschaftlichen Nutzung ist.

(5) Die in Abs. 1 bis Abs. 3 umschriebenen Tätigkeiten gelten nicht als Land- oder Forstwirtschaft, wenn sie im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes erfolgen, es sei denn, dass sie von einem land- oder forstwirtschaftlichen Förderprogramm nach dem Recht der Europäischen Union oder des Bundes erfasst sind.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld in Tirol vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zwecke der Schutzmaßnahmen widersprechen.

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Land- und Forstwirtschaft so zu fördern, dass sie unter Wahrung der bodenständigen Lebensart ihre Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann. Dabei ist auf die gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) und die einschlägigen Vorschriften des Bundes Bedacht zu nehmen.

(2) Zu den Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere

(3) Zu den Aufgaben der Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(2) In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Kaltenbrunn, Klais, Scharnitz und Seefeld in Tirol haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofs jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof Mittenwald, soweit die in Artikel 2 bezeichneten Räume nicht ausreichen.

(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen sind diese Züge örtlicher Bereich.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

Die Landesregierung kann im Einzelfall aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist unter Beachtung der Abs. 2 bis 8 anzustreben, dass die im § 3 genannten Ziele erreicht werden.

(2) Förderungen müssen möglichst nachhaltig sein; die mit der Förderung erzielten Wirkungen sollen langfristigen Bestand haben.

(3) Auf standortgerechte und umweltverträgliche Bewirtschaftungsweisen ist Bedacht zu nehmen.

(4) Synergieeffekte sind auszunutzen; Vorhaben, an denen mehrere Betriebe beteiligt sind, können besonders gefördert werden.

(5) Auf strukturelle Unterschiede innerhalb der Land- und Forstwirtschaft ist Bedacht zu nehmen; insbesondere können besondere Erschwernisse in Berggebieten und sonstigen Gebieten ausgeglichen werden.

(6) Der mit der Förderung verbundene Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen.

(7) Die Leistungsfähigkeit der Person, der eine Förderung gewährt werden soll, und Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden, sind zu berücksichtigen

(8) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die geförderten Maßnahmen mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar sind. Insbesondere dürfen Förderungen für bewilligungspflichtige Maßnahmen erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung gewährt werden.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfalle durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von

(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger wie der Europäischen Union oder dem Bund verbunden sind, werden gemeinsam finanziert (Kofinanzierung). Im Übrigen erfolgt die Finanzierung ausschließlich durch das Land.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

Unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 können Förderungen insbesondere gewährt werden für Maßnahmen

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 Förderrichtlinien zu erlassen. Dies gilt nicht, wenn Richtlinien zur Durchführung einzelner Fördermaßnahmen nicht erforderlich sind, insbesondere wenn vom Bund erlassene Richtlinien zur Anwendung gelangen.

(2) In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

(3) Bei Erlassung der Förderrichtlinien ist die Allgemeine Förderungsrichtline der Vorarlberger Landesregierung (AFRL) zu beachten. Nur soweit unbedingt notwendig, kann davon in den Förderrichtlinien abgewichen werden.

(4) Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg können zur Mitwirkung bei der Durchführung von Fördermaßnahmen, insbesondere zur Entgegennahme von Ansuchen und zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben, herangezogen werden.

(2) Die Art und das Ausmaß der Mitwirkung der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 sind zwischen der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer mit Vertrag näher zu regeln.

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat in jedem dritten Jahr bis spätestens 1. Juli dem Landtag einen Land- und Forstwirtschaftsbericht vorzulegen. Darin sind die Höhe der aufgrund dieses Gesetzes der Land- und Forstwirtschaft in den vergangenen drei Kalenderjahren jeweils zugeflossenen Mittel, deren Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmen und die mit ihnen verfolgten Ziele anzugeben.

(2) Der Bericht hat überdies darzulegen, inwieweit die Förderungen zur Erreichung der Ziele nach § 3 dieses Gesetzes beigetragen haben. Bei Bedarf, jedenfalls aber im Hinblick auf den Beginn einer neuen Programmplanungsperiode, hat der Bericht eine vertiefte Evaluierung zu enthalten, die sich auf einen mehrjährigen Zeitraum zu erstrecken hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten der Personen, denen eine Förderung gewährt werden soll, und welche für die Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus anderen Vollzugsbereichen des Landes und deren weitere automationsunterstützte Verarbeitung durch die Landesregierung ist zulässig, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere zur Gewährung von Förderungen, zur Erstellung von Förderrichtlinien und zur Evaluierung (§ 9 Abs. 2) darstellen.

(3) Soweit land- und forstwirtschaftliche Förderdaten des Bundes, wie einzelbetriebliche Tier- und Flächendaten, eine wesentliche Voraussetzung im Sinne des Abs. 2 darstellen, kann die Landesregierung auch diese automationsunterstützt verarbeiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, ausgenommen dessen § 1 Abs. 2 und § 12, außer Kraft. Der § 1 Abs. 2 und der § 12 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes treten mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft.

(3) Art. XVI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

Die aufgrund des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, erlassenen Förderrichtlinien bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Geltung. Sie sind nach § 7 Abs. 4 kundzumachen.

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

Art. LI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

(1) Das Bäuerliche Siedlungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1970, in der Fassung LGBl.Nr. 20/1977, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 31/2015 und Nr. 2/2017, tritt am 1. Juni 2025 außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens (Abs. 1) anhängige Verfahren nach dem Bäuerlichen Siedlungsgesetz hat die Landesregierung formlos einzustellen, wovon die Parteien zu verständigen sind.

(3) Mit dem Außerkrafttreten (Abs. 1) erlöschen Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gemäß § 6 und Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte gemäß § 9 Abs. 6 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes und Mitteilungen gemäß § 5 Abs. 2 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes sind gegenstandslos.

(4) Die Landesregierung hat dem Grundbuchsgericht die jeweiligen Umstände gemäß Abs. 3 mitzuteilen. Aufgrund einer solchen Mitteilung hat das Grundbuchsgericht grundbücherliche Eintragungen gemäß § 5 Abs. 2, § 6 und § 9 Abs. 6 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes von Amts wegen zu löschen.

(5) Für den Fall, dass Abs. 4 zweiter Satz nicht kundgemacht werden darf, ist das Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.

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