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20000541 AT

Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

101 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (101)

Gesetzestext (101 Artikel)

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

Landesrecht Umfang des Kurortes Bad Kleinkirchheim (Kurbezirk)

Umfang des Kurortes Bad Kleinkirchheim (Kurbezirk)

Landesrecht NÖ Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Straßenpolizeiliche Delegierungsverordnung Zell am See

Straßenpolizeiliche Delegierungsverordnung Zell am See

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Steiermark

30.01.2014

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Tirol

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 4. Juli 2012 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 27 zwischen allen Ländern mit 10. Mai 2013 in Kraft getreten.

29.05.2013

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Steinpaß) (BRD)

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Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Steinpaß) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1970

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Langtitel

Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *)

StF: BGBl. Nr. 130/1970

Präambel/Promulgationsklausel

___________________

*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/1987

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

24.07.1987

Text

Anlage

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Das Einbauzeichen nach Artikel 17 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat

Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.

/Dokumente/Landesnormen/LTI40035200/hauptdokument.img1is.jpg

/Dokumente/Landesnormen/LTI40035200/hauptdokument.img2is.png

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art. 17 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.

Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Steinpaß) (BRD)

Auswärtiges Amt

V 3-81. SA 32

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Steinpaß folgende Vereinbarung vorschlagen

(Anm.: Es folgen die Artikel)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 11. März 1970

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 1450-A/70

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März 1970 – V 3-81 SA 32 – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 11. März 1970

L. S.

An das Auswärtige Amt

Bonn

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung vor dem Hintergrund der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 320 – im Folgenden als Dachverordnung bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 289 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 470 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt, für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung (im Folgenden „Kooperationsprogramme“) im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften und mit den besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 zur Unterstützung des Zieles Europäische Territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 259 – im Folgenden als ETZ-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften sowie die in den folgenden Artikeln genannten Rechtsvorschriften gelten für diese Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Steinpaß) (BRD)

Am Grenzübergang Steinpaß werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

Der Bereich der Ried „Bubanj“ in der KG. Hornstein wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Teilnaturschutzgebiet umfasst das Grundstück Nr. 6132 der KG. Hornstein teilweise sowie das Grundstück Nr. 6125 der KG. Hornstein zur Gänze. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgelegt.

Landesrecht NÖ Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer werden alle Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Niederösterreich nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl.Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, obliegen, übertragen.

Landesrecht Straßenpolizeiliche Delegierungsverordnung Zell am See

§ 1

Der Stadtgemeinde Zell am See, politischer Bezirk Zell am See - Pinzgau, werden folgende, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende straßenpolizeiliche Angelegenheiten, soweit diese nur für das Gebiet der Stadtgemeinde Zell am See wirksam sind und nicht Landesstraßen oder Privatstraßen des Bundes betreffen, übertragen

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Allen Bürgermeistern, die nach dem 27.April 1945 aus ihrem Amt ausgeschieden sind oder ausscheiden, gebührt ein Ruhebezug oder eine einmalige Zuwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Bürgermeistern bzw. Hinterbliebenen von Bürgermeistern, die vor dem 1.Jänner 1975 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und den Antrag auf Zuerkennung eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges bis 31.März 1979 stellen, gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wird der Antrag nach dem 31.März 1979 gestellt, so gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug auf dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, die aufgrund des § 11, in der Fassung LGBl.Nr.16/1976, bereits gewährt werden, sind von der jeweiligen Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, in der Fassung des Artikel I, von Amts wegen neu festzusetzen. Ergibt sich hiedurch ein niedrigerer als der bisher gewährte Ruhe- bzw. Versorgungsbezug, so gebührt eine Ergänzungszulage auf den bisherigen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Neufestsetzung bis 31.Dezember 1979 von der jeweiligen Gemeinde dem Amt der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Bei der erstmaligen Feststellung der Höhe des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges ist die Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 um jene Prozentsätze zu erhöhen, um die sich seit 1. Jänner 1983 das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, erhöht hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 122 der Dachverordnung für die operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Die Vertragspartner tragen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung dieser Programme dafür Sorge, dass die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit im Sinne der Art. 7 und 8 der Dachverordnung berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Steinpaß) (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht NÖ Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.

Landesrecht Straßenpolizeiliche Delegierungsverordnung Zell am See

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Dem Bürgermeister steht nach dem Ausscheiden aus seinem Amt auf Antrag eine einmalige Zuwendung zu, sofern er das Amt des Bürgermeisters durch mindestens 5 Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 besteht.

(2) Die einmalige Zuwendung beträgt nach einer Amtszeit von mindestens fünf Jahren ein Drittel, nach einer Amtszeit von mindestens sieben Jahren die Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs.5. Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mehr als sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet.

(3) Scheidet ein Bürgermeister durch Tod aus seinem Amt aus, so ist die nach Abs.2 gebührende einmalige Zuwendung im Ausmaße von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach den folgenden Bestimmungen ein Anspruch auf Versorgungsbezug besteht.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) ….

(2)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.

(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.

(2) Zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des Programms nach Art. 4 Abs. 1 lit. a haben die Länder „Programmverantwortliche Landesstellen“ eingerichtet.

(3) Unter dem Begriff „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 125 bis 127 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu verstehen.

(4) Unter dem Begriff „Prüfstelle“ ist die Kontrollinstanz gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung zu verstehen, welche für die Kooperationsprogramme die Prüfaufgaben gemäß Art. 125 Abs. 4 der Dachverordnung durchführt und die Prüfbestätigung gemäß Art. 15 Abs. 4 ausstellt.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Einem Bürgermeister gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens 10 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem Ausscheiden aus seinem Amt, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60.Lebensjahresoder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes folgenden Monatsersten an.

(3) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.Nr.340, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr.110/1993, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

(4) Als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gelten alle Zeiträume der Ausübung des Amtes als Bürgermeister oder Regierungskommissär (§ 103 der Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr.115, in der jeweils geltenden Fassung) nach dem 27.April 1945. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung nach § 2 gewährt wurde, sind für die Berechnung des Ruhebezuges nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung zurückbezahlt wird.

(5) Als Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug gilt die nach § 35 der Gemeindeordnung 1967 dem Bürgermeister jährlich zustehende Aufwandsentschädigung. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage ist jene Aufwandsentschädigung heranzuziehen, die sich aufgrund der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt sein Amt ausgeübt hat, ergeben würde. Die Einwohnerzahl ist anhand des Ergebnisses der letzten ordentlichen Volkszählung vor dem Ausscheiden des Bürgermeisters festzustellen. Nach einer anrechenbaren Amtszeit von zehn Jahren gemäß Abs.4 gebühren monatlich 50 v.H., für jedes weitere Jahr 2 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage, geteilt durch 14. Eine Haushaltszulage gebührt nicht.

(6) Wird der Bezieher eines Ruhebezuges nach diesem Gesetz wiederum in das Amt des Bürgermeisters gewählt, so ruht der Ruhebezug bis zum neuerlichen Ausscheiden aus dem Amt. Die inzwischen zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des dem Bürgermeister dann zustehenden Ruhebezuges zu berücksichtigen.

(7) Wird ein Bezieher eines Ruhebezuges nach diesem Gesetz zum Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt, so ist ihm die Aufwandsentschädigung, die er als Mitglied des Gemeindevorstandes bezieht, auf den Ruhebezug anzurechnen; der Ruhebezug ist nur im entsprechend gekürzten Ausmaß auszuzahlen.

(8) Sind in der nach Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche, die aufgrund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Landtages, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Landesregierungen und der Stadtsenate und Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen dieser Personen) zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.

(9) Ist eine dem Abs.8 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den in Abs.8 normierten Voraussetzungen die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.

(10) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs.8 zutreffen, jedoch die Leistungen nach diesem Gesetz und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Bürgermeisters oder Regierungskommissärs war. Ist eine dieser Bestimmung entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Abschnitt keine Leistungen.

(11) Jene Bürgermeister, denen aufgrund der Anwendung der Absätze 8, 9 oder 10 ein Ruhebezug nach diesem Gesetz nicht gebührt, haben zu dem im Abs.2 genannten Zeitpunkt Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der gemäß § 35 der Gemeindeordnung 1967 zuletzt zustehenden jährlichen Aufwandsentschädigung.

(12) Der Anspruch auf die einmalige Zuwendung, die einmalige Abfindung sowie den Ruhe- bzw. Versorgungsbezug erlischt, wenn Umstände eintreten, die den Mandatsverlust gemäß § 29 Abs.1 lit.c und d der Gemeindeordnung 1967 zur Folge hätten. Unberücksichtigt bleiben der Wechsel des Wohnortes sowie der Verlust der Handlungsfähigkeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979, LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 125 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt

(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 bis 23 der ETZ-Verordnung und den Festlegungen der jeweiligen Programme sowie – hinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung – nach den Bestimmungen gemäß Art. 7.

(3) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.

(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen vorgesehen ist und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.

(5) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(7) Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Abs. 1 wird Folgendes vereinbart

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat.

(2) Der Versorgungsbezug der Witwe beträgt 60 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 42 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs.5.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 8,4 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs.5.

(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 21 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs.5.

(5) § 3 Abs.8 bis 11 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs.1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984, LGBl. Nr. 1/1994

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Verliert ein Ruhe- oder Versorgungsbezugsempfänger durch die Gewährung des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges eine ihm nach bundesgesetzlichen Vorschriften zustehende Ausgleichszulage, so gebührt ihm eine vom Land Steiermark zu leistende Zulage zu seinem Ruhebezug in der Höhe des Betrages der Ausgleichszulage.

(2) Der Ruhe- bzw. Versorgungsbezugsempfänger hat den Wegfall und die Höhe der Ausgleichszulage mittels einer Bescheinigung der ausgleichszulagegewährenden Stelle dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung nachzuweisen. Die Steiermärkische Landesregierung hat den in der Bestätigung aufscheinenden Betrag monatlich dem durch die Gemeinde gewährten Ruhe- bzw. Versorgungsbezug hinzuzurechnen. Dieser Betrag gebührt ab dem Tage des Wegfalles der Ausgleichszulage folgenden Monatsersten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) ….

(2) An die Stelle des in Artikel 4 § 3 Abs. 2 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat.

(3) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 2 vor dem 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 % zu kürzen.

Anm.: in der LGBl. Nr. 32/2005

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu werden.

(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls

(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zu sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.

(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik

heranziehen.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 126 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt

(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Bescheinigungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 und 24 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.

(3) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.

(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehen und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Bescheinigungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als „zwischengeschaltete Stellen“ wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.

(5) Die Bescheinigungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von bestimmten Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Folgende Regelungen werden für die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde festgelegt

(7) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(8) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von diesen gemäß Abs. 4 bis 6 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm bzw. Kooperationsprogramm ein eigenes Konto eingerichtet.

(9) Die Kommission überweist die Strukturfondsmittel für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 an das Bundesministerium für Finanzen. Dieses informiert die zuständige Bescheinigungsbehörde unverzüglich über den Eingang der Mittel. Die zuständige Bescheinigungsbehörde überweist diesen Betrag unverzüglich auf das Konto gemäß Abs. 8 und zahlt von diesem nach den Bedingungen des Art. 15 an die Begünstigten aus. Allfällige Zinserträge werden ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweiligen Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls mit bestimmten Aufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel im Einklang mit Art. 132 der Dachverordnung und nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren möglichst ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln bzw. mit den Vorauszahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 4 und 5 das Auslangen gefunden und ein Verfall von Strukturfondsmitteln vermieden wird.

(10) Sollte es die Liquiditätssituation des aus Mitteln des EFRE kofinanzierten Programms nach Art. 1 Abs. 1 erforderlich machen, so kommt folgende Regelung einer allfälligen Vorfinanzierung der Restrate zur Anwendung: Für die gemäß Art. 141 Abs. 2 der Dachverordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird jeweils von jener öffentlichen Förderstelle vorfinanziert, die gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei anteilig nach der Höhe der Strukturfondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des jeweiligen operationellen Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde. Sollten die genannten zwischengeschalteten Stellen nicht über eigene Fördermittel verfügen, erfolgt diese Vorfinanzierung durch Mittel jener Stelle, welche die nationale Kofinanzierung bereit stellt.

(11) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den Kooperationsprogrammen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Für die Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen der §§ 6 Abs.3, 14 Abs.2 bis 4, 17 Abs.1 bis 7, 20 Abs.1, 2 und 5, 21 Abs.1 lit.a, b, d und Abs.2, 33 bis 40 und 41 Abs.1 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Der Bürgermeister sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 % zu entrichten.

(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag

(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze gemäß § 23a Abs. 3 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, nicht unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°32/2005, LGBl. Nr. 45/2016

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Voranschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.

(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmenüberschuss des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 127 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt

(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Prüfbehörde durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 21 und Art. 25 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.

(3) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind.

(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesministerien bzw. Stellen des Bundes und der Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 123 Abs. 4 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.

(5) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 4 – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974) werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Der jeweils zur Auszahlung gelangende monatliche Ruhe- oder Versorgungsbezug verändert sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich die zur Auszahlung gelangenden Ruhe- und Versorgungsbezüge der Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag gemäß dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl.Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, verändern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984, LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 28/1999

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Für die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie der Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs.3 und 4, 33 Abs.1, 2 und 3 erster Satz, 34, 35 und 38 Abs.1 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, dass die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.

(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Für Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 1 der ETZ-Verordnung führen die gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung in diesen Programmen benannten Prüfstellen der Länder die Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 durch. Diese Stellen fungieren auch als Ansprechpartner für die Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden. Für die Wahrnehmung dieser Prüfaufgaben können geeignete Dritte mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden. Die Zuordnung von Prüfstellen zu den Begünstigten erfolgt spätestens im Zuge der Genehmigung eines Vorhabens durch den Begleitausschuss des jeweiligen Programmes.

(2) Für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der ETZ-Verordnung wird für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 – sofern nicht durch anders lautende schriftliche Festlegungen in diesen Programmen geregelt – Folgendes festgelegt

(3) Für Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der ETZ-Verordnung wird eine „koordinierende Prüfstelle“ beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Diese nimmt die Koordination der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung unbeschadet der Letztverantwortung der Prüfstellen gemäß Abs. 2 lit. a bis d wahr und fungiert als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Prüfstellen, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden. Folgende Aufgaben werden von der koordinierenden Prüfstelle wahrgenommen

(4) Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 setzen die Vertragspartner qualitätssichernde Maßnahmen unter der Federführung der koordinierenden Prüfstelle. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt der jeweils zuständige Vertragspartner dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 4 dieser Prüfstelle zurück gezogen und keine Auszahlung von Strukturfondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Der jeweilige Vertragspartner ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere autorisierte Prüfstelle mit der Prüfung und informiert über die Änderung der Prüfzuständigkeit die für die Programmverwaltung zuständigen Stellen, den federführenden Begünstigten und die koordinierende Prüfstelle gemäß Abs. 3.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Den Aufwand für die zur Auszahlung gelangenden einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie einmaligen Abfindungen im Sinne des 2.Abschnittes trägt das Land.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die Programme gemäß Art. 1 dieser Vereinbarung wird gemäß Art. 47 und 48 der Dachverordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 49 sowie 110 der Dachverordnung.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Als Beitrag zum Aufwand gemäß § 7 haben die Gemeinden einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag von 10 v.H. und die im Amt befindlichen Bürgermeister einen solchen von 13 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs.5, geteilt durch 12, zu entrichten. Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens bis 31.Dezember, an das Amt der Landesregierung abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 34/1994

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Technische Bewertungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Die Vertragspartner stellen unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze, wie etwa der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor.

(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesministerien oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.

(3) Für die im Folgenden genannten Stellen sind die Kosten für die Abwicklung der operationellen Programme unter Einhaltung der in Art. 1 genannten relevanten Bestimmungen sowie unter den Bedingungen des Art. 14 aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme zuschussfähig, sofern in Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 keine anderweitige Regelung getroffen wurde

(4) Für das aus dem EFRE finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen im Rahmen des Globalbudgets 10.03 des Bundes (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, variabel) in der Höhe von € 25,2 Mio. geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je € 12,6 Mio. in den Jahren 2016 und 2017. Die Vorauszahlungen dürfen die Programmsumme nicht erhöhen.

(5) Für das aus dem ESF finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln aus dem Detailbudget 20010202 (Europäischer Sozialfonds, variabel) bis zu einer maximalen Gesamthöhe von € 20 Mio. geleistet. Nähere Regelungen zu den Vorauszahlungen werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern geregelt.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Die im 2. Abschnitt angeführten einmaligen Zuwendungen, die Ruhe- und Versorgungsbezüge, einmaligen Abfindungen sowie die Zulage nach § 4b gebühren den Anspruchsberechtigten auf Antrag. Wird der Antrag auf Gewährung eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges oder einer Zulage nach § 4b nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches auf diese Leistung gestellt, so gebühren sie erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(2) Der Antrag auf Zuerkennung der einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge und einmaligen Abfindungen ist schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt sein Amt ausgeübt hat, oder – falls die Gemeinde zu bestehen aufgehört hat – bei deren Rechtsnachfolgerin einzubringen. Die Gemeinde hat über diesen Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Der Bescheid nach Abs.2 ist unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Anschluß aller für die Ermittlung der einmaligen Zuwendung, des Ruhe- oder Versorgungsbezuges bzw. der einmaligen Abfindung erforderlichen Unterlagen zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Zustellung des Bescheides darf erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979, LGBl. Nr. 1/1994

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Produktinformationsstelle der Vertragsparteien für das Bauwesen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Die Benennung der Behörden gemäß Art. 124 Abs. 1 der Dachverordnung bzw. Art. 21 Abs. 3 der ETZ-Verordnung erfolgt wie folgt

(2) Die Benennung stützt sich bei den in Abs. 1 genannten Programmen, sofern die Prüfbehörde von österreichischen Stellen wahrgenommen wird, auf deren Bericht und Gutachten, welche die Erfüllung der Kriterien für die Benennung gemäß Anhang XIII der Dachverordnung bewertet. Bei Programmen mit ausländischer Prüfbehörde stützt sich die Bewertung auf das Ergebnis der ausländischen Prüfbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Prüfstelle.

(3) Die gemäß Abs. 1 zuständigen Vertragspartner entscheiden auf Basis der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse über allfällige Abhilfemaßnahmen oder die Aufhebung der Benennung und beschließen die Neubenennung einer Stelle im Einklang mit Art. 124 Abs. 6 der Dachverordnung.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der in dem Bescheid zuerkannte Ruhe- oder Versorgungsbezug oder die einmalige Zuwendung bzw. einmalige Abfindung dem Grunde oder der Höhe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(2) Nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 9 Abs.2 hat die Gemeinde eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Abschrift desselben unverzüglich dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Die mit der Durchführung der operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben werden wie folgt wahrgenommen

(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. Die Vertragspartner stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Strukturfondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in diesen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.

(3) In Ergänzung zu den Regelungen der Dachverordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden wird für das operationelle Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination Folgendes vereinbart

(4) Sofern in den in Art. 1 genannten Programmen nichts anderes festgelegt wurde und die Funktion der unter lit. a bis c genannten Programmbehörden von Vertragspartnern in Österreich wahrgenommen wird, gelten folgende Regelungen

(5) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß Art. 127 der Dachverordnung wird die Prüfbehörde gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a beauftragt.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Die gemäß Art. 74 Abs. 3 der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 2 – sofern nicht durch anders lautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden, in der Folge als Beschwerdestellen bezeichnet.

(2) Beschwerden können sich auf die Programmabwicklung, sohin auf Aufgaben der mit der Programmabwicklung betrauten Stelle beziehen. Als Beschwerdeführer kommen Begünstigte oder Antragsteller in Betracht, für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 darüber hinaus auch die mit der Programmabwicklung betrauten Stellen.

(3) Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben bzw. deren Bekanntgabe zu veranlassen.

(4) Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.

(5) Bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 werden – sofern nicht durch anderslautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 1 bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 3 entgegen genommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 mit der koordinierenden Prüfstelle.

(6) Für das operationelle Programm gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a kann im Falle der Beschwerde einer programmabwickelnden Stelle von der Beschwerdestelle ein erweitertes Konsultationsverfahren eingeleitet werden. Dazu werden von der Beschwerdestelle zwei nicht befangene Expertinnen/Experten beigezogen, die aufgrund der dargelegten Sachverhalte eine Empfehlung an die Beschwerdestelle abgeben.

(7) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Mitwirkung am Verfahren gemäß Abs. 6 sowie zur Entsendung jeweils einer/eines geeigneten Expertin/Experten.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Dieses Gesetz tritt mit 1.Jänner 1975 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen

(3) Weiters können festgelegt werden

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen

(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012) – nach den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Art. 1 anzuwendenden Verordnungen sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.

(2) Subsidiär dazu werden für das Programm gemäß Art. 4. Abs. 1 lit. a einheitliche Regelungen von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Artikel genannten Regelungen.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und Abs. 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Art. 16). Die Registrierung hat nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erfolgen, in deren Wirkungsbereich sich die Registrierungsstelle befindet.

(4) Die Vertragsparteien erkennen Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.

(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren.

(3) Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 2 sind die Mindestinhalte für die unter Abs. 2 genannten Vereinbarungen mit den Begünstigten sowie die Mindestinhalte für Kofinanzierungsanträge und Abrechnungen jeweils programmspezifisch mittels geeigneter Formvorschriften festzulegen.

(4) Wird den Begünstigten die Kofinanzierung aus Strukturfondsmittel von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit den Begünstigten Vertragsbestimmungen gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II Nr. 208/2014) oder gemäß entsprechenden Sonderrichtlinien auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen für Strukturfondsmittel geltende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts unter Berücksichtigung sonstiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zu Grunde zu legen.

(5) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigte ist, sind die maßgeblichen Bedingungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinterne Aktenvermerke – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(6) Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.

(4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen und auf Verlangen des Antragstellers die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates der jeweiligen Vertragspartei zulässig.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Strukturfondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Art. 67 Abs. 1 lit. b bis d der Dachverordnung sowie der in Art. 14 der ESF-Verordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur wie folgt ausbezahlt werden

(2) Die Verwaltungsbehörde oder die zuständige zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 haben daher nach Maßgabe des Art. 125 Abs. 4 bis 7 der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen sowie die geltend gemachten Ausgaben zu überprüfen. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(3) Personen, welche hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Abs. 2 durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.

(4) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 8 für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des aus dem ESF finanzierten Programms gemäß Art. 1 können in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern abweichende Regelungen getroffen werden.

(5) Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie die Verwaltungsbehörde – sofern die Prüfungen gemäß Abs. 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden – sind angehalten, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.

(6) Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegen zu verrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

Die §§ 16 bis 20 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Art. 14 betrauen. Diese sind 1. bei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder

(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoringsystem gemäß Art. 4 Abs. 7 lit. b zu melden.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30.Juni 1998 eine im § 3 vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im §†4 angeführten Person.

(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 und § 17 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 8 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die der betreffende Bürgermeister jeweils nach § 35 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. F. LGBl. Nr. 75/1995, vor Inkrafttreten dieser Novelle Anspruch hätte.

(5) Einmalige Zuwendungen gemäß § 2 stehen dem Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus seinem Amt nur dann zu, wenn er bis zum 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters durch mindestens fünf Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 bzw. nach dem Gemeindebezügegesetz 1997 besteht. Das Ausmaß der einmaligen Zuwendung besteht in der Höhe, wie es mit Ablauf des 30. Juni 1998 gemäß § 2 Abs. 2 bestanden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Art. 14 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.

(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen sind im Anhang dieser Vereinbarung festgelegt.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung (allenfalls samt nach der Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 anfallenden Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten oder Mängel aufgetreten sind. Bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 sind diese Vermögensnachteile von jenen Vertragspartnern zu tragen, in deren Zuständigkeit die Prüfaufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis d fallen.

(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängel im Bereich der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a auf Programmebene durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs, so werden diese auf Basis der der Korrektur zu Grunde liegenden Parameter nach Befassung der für die Verwaltungsbehörde zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien von allen Vertragspartner entsprechend den Anteilen an diesen Parametern getragen.

(3) Im Falle einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 136 der Dachverordnung werden die Mittelkürzungen von jenem Vertragspartner getragen, welcher die Unterausschöpfung in Relation zum letztgültigen Finanzplan verursacht hat. Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 ist dies der pro Land und umsetzender Stelle von den zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien festgelegte letztgültige Finanzplan. Als Berechnungsgrundlagen für erforderliche Aufhebungen von Mittelbindungen werden in erster Linie die Ausschöpfungsstände der den jeweiligen Ländern zugeteilten Finanzmittel herangezogen. Unbeschadet dieser Regelung sind davon abweichende und einvernehmliche Lösungen zwischen den betroffenen Vertragspartnern zulässig.

(4) Gemäß Art. 122 Abs. 2 der Dachverordnung sowie in Einklang mit den relevanten Bestimmungen der zur Durchführung dieses Artikels erlassenen Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt

(5) Die im Zusammenhang mit finanziellen Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung festgelegten Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden in Österreich von den in Art. 6 benannten Prüfbehörden wahrgenommen.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Bürgermeister, die am 30. Juni 1998 eine Funktion als Bürgermeister bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 16 Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 16 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer Funktion als Bürgermeister ohne Anspruch auf Ruhebezug und ohne Empfang einer einmaligen Zuwendung nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 16 Abs. 3 anzuwenden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Auf Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 16 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 16 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist auch in den Fällen des Abs. 1 eine im Sinne des § 3 vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

(3) An die Stelle des im § 3 Abs. 5 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,4166 ergibt.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Bürgermeister sowie die Gemeinden haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem ein solcher Bürgermeister die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht. Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens bis 31. Dezember, an das Amt der Landesregierung abzuführen.

(6) Für die Bemessung des Ruhebezugsbeitrages des Bürgermeisters und der Gemeinde nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf einen im Abs. 1 genannten Bürgermeister ist § 23 des Gemeindebezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Falle des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich entsprechend.

(9) Wird Abs. 8 auf § 23 des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 6 des Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 23 Z 1 des Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

(2) Die Vereinbarung endet hinsichtlich eines operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms jeweils mit dem Ende der auf der Programmebene im Einklang mit Art. 140 Abs. 1 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Auf Bürgermeister,

(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Bürgermeistern nach § 8 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.

(3) Das Land hat

einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als der Bürgermeister insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.

Landesrecht Vereinbarung gem.Art.15a B-VG„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und„Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ Periode 2014–2020

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

(1) Auf Bürgermeister nach § 19 Abs. 1 Z 1, die

(2) Für Bürgermeister nach § 19 Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Juli 1998 die Funktion eines Bürgermeisters bekleidet haben.

(3) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen

(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder aufgrund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte

Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Art. 18 und 19), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.

(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

Landesrecht Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 5a Abs. 2 mit 1. März 2016 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.

(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG anzuwenden.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über

außer Kraft.

(2) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der diese Vereinbarung umsetzenden landesrechtlichen Bestimmungen bereits erteilten österreichischen technischen Zulassungen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeitsfrist aufrecht bleiben.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.

(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bauwesen sowie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

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