Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Weiden am See, Müllendorf und Burg-Eisenberg
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Weiden am See, Müllendorf und Burg-Eisenberg
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten
Steiermark
02.02.2014
Verordnung der Landesregierung über die Sicherung von Standorten für Abfallbeseitigungsanlagen
Die Eisenbahnzufahrtsstraße beginnend von der Hauptstraße in Weiden/See bis zum Bahnhof Weiden/See, mit einer Länge von 71 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Der Abschluss von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Steiermark größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
Als Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen für Hausabfälle und sperrige Hausabfälle werden folgende Grundstücke gesichert
Die Eisenbahnzufahrtsstraße beginnend von der Landesstraße 114 - Zubringer Müllendorf - bis zum Bahnhofsvorplatz, mit einer Länge von 6 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
(1) Die Landesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des § 1 beim Abschluss von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Artikels 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder Artikels 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben ein Grundgehalt vorzusehen, das branchenübliche Grundgehälter nicht übersteigen darf. Neben dem Grundgehalt sind nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig. Die leistungs-und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren und dürfen branchenübliche variable Bezüge nicht übersteigen. Das Gesamtjahresentgelt setzt sich aus dem Grundgehalt und allfälligen leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten zusammen und darf insgesamt den im Steiermärkischen Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, geregelten höchsten Gesamtjahresbezug nicht übersteigen.
(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 13 des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren.
(1) Die im § 1 angeführten Grundstücke sind in den Planunterlagen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Maßstab 1:5000, vom 14. April 1988, Zl. VIIa-04.78, dargestellt.
(2) Die Planunterlagen nach Abs. 1 liegen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern Andelsbuch, Fußach, Lustenau und Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Eisenbahnzufahrtsstraße von der B 56 - Geschriebensteinstraße bei km 27,460 bis zur Haltestelle Burg-Eisenberg, mit einer Gesamtlänge von 310 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen nach § 2 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu orientieren und sind unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziffer 10 des Abschnittes A, die Ziffer 10 des Abschnittes B und die Ziffer 3 des Abschnittes E außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2008, in Kraft.