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20000537 AT

Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach

57 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (57)

Gesetzestext (57 Artikel)

Landesrecht Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach

Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach

Landesrecht NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009

Niederösterreich

29.12.2023

Landesrecht Verordnung betreffend den Kostenbeitrag der Gemeinden an das Land für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen

Verordnung betreffend den Kostenbeitrag der Gemeinden an das Land für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

Öffnungszeitenverordnung 2008

Landesrecht Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung

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Kurztitel

Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/2009

Inkrafttretensdatum

31.01.2009

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2009 über die Erlassung von Vertragsschablonen für die Stellenbesetzung in landesnahen Unternehmen (Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 18/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Steiermärkisches Stellenbesetzungsgesetz, LGBl. Nr. 120/2008, wird verordnet

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

§ 1 Anwendungsbereich, Grundsätze

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Art und Anzahl der Abfallbehälter

§ 4 Bereitstellung von Abfällen

§ 5 Getrennte Abgabe bestimmter Abfälle

§ 6 Abfuhrtermine

§ 7 Mindestausstattung von Sammelstellen

§ 8 Informationspflicht der Gemeinde

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

Landesrecht Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Gols, beginnend von der nach Podersdorf führenden Straße bis zum Magazinsplatz des Bahnhofes Gols, mit einer Länge von 157 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Landesrecht NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009

(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den

(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets, für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag), sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.

Landesrecht Verordnung betreffend den Kostenbeitrag der Gemeinden an das Land für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen

§ 1

Der Kostenbeitrag der Gemeinden an das Land für die Durchführung des Winterdienstes auf den innerhalb ihres Gemeindegebiets liegenden Verkehrsflächen des Landes gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz Oö. Straßengesetz 1991, soweit es sich nicht um Landesstraßen gemäß § 40a Oö. Straßengesetz 1991 handelt, wird nach den Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen mit 600 Euro je Straßenkilometer und Kalenderjahr festgesetzt.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Abs 4 nicht anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 unterliegen.

(2) Als Betriebseinrichtung im Sinn des Abs 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs 1 genannten Unternehmen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegen genommen werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

(4) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen

Landesrecht Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung

Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Steiermark größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

(1) Diese Verordnung enthält Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen, die der Systemabfuhr unterliegen, soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der in § 1 V-AWG festgelegten Ziele und Grundsätze erforderlich ist.

(2) Die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen, die der Systemabfuhr unterliegen, hat so zu erfolgen, dass die in § 1 Abs. 4 V-AWG genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 1. Diese Verordnung gilt für Elektrizitätserzeugungsanlagen, die dem 4. Abschnitt des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 – WElWG 2005 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen unterliegen.

Landesrecht Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Mönchhof, beginnend von der Einmündung in die B 51 bis zum Bahnhofvorplatz des Bahnhofes Mönchhof, mit einer Länge von 568 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Landesrecht NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Landesrecht Verordnung betreffend den Kostenbeitrag der Gemeinden an das Land für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

§ 2

(1) Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, offen gehalten werden

(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5:30 Uhr offen gehalten werden.

(3) Folgende Verkaufsstellen dürfen an Samstagen, die Werktage sind, bis 20:00 Uhr offen gehalten werden

(4) Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.

Landesrecht Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung

(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen (z. B. gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend § 3 Steiermärkisches Stellenbesetzungsgesetz vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,

(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf.

(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

(1) Siedlungsabfälle sind

Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

(2) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Größe nicht in den üblichen Abfallbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden.

(3) Bioabfälle sind biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.

(4) Sperrige Garten- und Parkabfälle sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallbehältern abgeführt werden können.

(5) Abfallbehälter sind Abfalltonnen, Abfallcontainer oder Abfallsäcke, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2024

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Elektrizitätserzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich der Industrieunfallverordnung 2015 – IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, fallen.

Landesrecht Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Frauenkirchen, beginnend von der Einmündung in die Neustiftstraße bis zum Bahnhofsgebäude in Frauenkirchen, mit einer Länge von 302 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) Aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet -, die in historischen Orts- oder Stadtkernen (Abs.2) stattfinden und von Gemeinden, Tourismusverbänden oder von Vereinigungen von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben, durchgeführt werden, dürfen die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an höchstens 12 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, und innerhalb einer Kalenderwoche an höchstens zwei aufeinander folgenden Werktagen bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Als historische Orts- und Stadtkerne gelten Flächen, die

(3) In der Stadt Salzburg gelten die Offenhaltezeiten gemäß Abs.1 nur aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet –, die

(4) In den in den §§7 Abs.3 und 8 Abs.3 genannten Orten gilt Abs.1 mit der Maßgabe, dass die Verkaufsstellen an höchstens 18 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, offen gehalten werden dürfen.

(5) In anderen als den im Abs 2 und 3 angeführten Gebieten dürfen aus Anlass von Veranstaltungen, die ein erhebliches Besucherinteresse erwarten lassen („Events“), die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an einem Veranstaltungstag und höchstens an zwei Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung

(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren

(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahin gehend zu erreichen, dass

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, für die Sammlung und Abfuhr der Restabfälle sowie der Bioabfälle Abfallbehälter zur Verwendung vorzuschreiben, die eine möglichst verursachergerechte Zuordnung zu den Abfallbesitzern erlauben.

(2) Die Gemeinde hat Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallbehälter unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abfuhrtermine (§ 6) so festzulegen, dass die üblicherweise anfallenden Mengen an Restabfällen und Bioabfällen in ordnungsgemäß verschlossenen Abfallbehältern untergebracht und zur Abfuhr bereitgestellt werden können.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

Landesrecht Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Bruckneudorf, beginnend vom westlichen Ende des Aufnahmegebäudes des Bahnhofes Bruck/Leitha – Bruckneudorf bis zur Zufahrt zu den Werkstätten und dem Betriebsareal der ÖBB, mit einer Länge von 135 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) Unbeschadet des § 2 dürfen offen gehalten werden

(2) Als Publikumsmesse im Sinn des Abs 1 Z 4 ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei Tagen und höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher als auch an Letztverbraucher vertreibt.

(3) Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinn des Abs 1 Z 4 gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen udgl), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.

(4) Als Publikumsmessen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Anzahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

Landesrecht Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft.

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

(1) Abfallbesitzer haben Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, in den von der Gemeinde vorgesehenen Abfallbehältern rechtzeitig zu den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen zur Abfuhr bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit durch Verordnung der Gemeindevertretung bestimmt wird, dass Abfälle zu Sammelstellen zu bringen sind.

(2) Abfälle nach Abs. 1 sind auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle im unmittelbaren Nahbereich zu einer öffentlichen Verkehrsfläche oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass insbesondere die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und keine unzumutbaren Belästigungen bewirkt werden, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Sammlung und Abfuhr der bereitgestellten Abfälle möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann.

(3) Falls wieder befüllbare Abfallbehälter, wie z.B. Abfallcontainer oder Abfalltonnen verwendet werden, sind diese nach erfolgter Abfuhr möglichst rasch wieder an ihren Aufstellungsort auf der Liegenschaft zurückzustellen.

(4) Sperrige Siedlungsabfälle sowie sperrige Garten- und Parkabfälle können ohne Verwendung der vorgeschriebenen Abfallbehälter zur Abfuhr bereitgestellt werden.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 4. (1) Der Betreiber muss ein Sicherheitskonzept (§ 28b WElWG 2005) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betreibers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betreiber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen

(2) Der Betreiber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Anlagenstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

Landesrecht Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Purbach, beginnend von dem zum See führenden Gemeindeweg bei Bahnkilometer 23,270 bis zum Magazinsplatz des Bahnhofes Purbach, mit einer Länge von 226 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden

(2) Fällt der 31. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

(1) Restabfälle und Bioabfälle dürfen nur getrennt von den übrigen Abfällen zur Abfuhr bereitgestellt werden.

(2) Altpapier, Altmetalle und Alttextilien, die keine Verpackungsabfälle sind, müssen vom Abfallbesitzer getrennt gesammelt, bereitgestellt sowie bei den von der Gemeinde hierfür festgelegten Sammelstellen getrennt abgegeben werden.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 5. (1) Der Betreiber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 28a Abs. 5 WElWG 2005 genannten Informationen umfassen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls

Landesrecht Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziffer 1, 11, 12, 13 des Abschnittes A und die Ziffer 5 des Abschnittes B außer Kraft.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

Tourismusregelung in der Stadt Salzburg

§ 6

(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen,

(2) Werden in einer Kalenderwoche Verkaufsstellen gemäß § 3 offen gehalten, gelten an den übrigen Werktagen dieser Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, abweichend von Abs 1 die allgemeinen Offenhaltezeiten gemäß § 2 Abs 1.

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

(1) Die Gemeinden haben Restabfälle mindestens alle vier Wochen und Bioabfälle mindestens alle zwei Wochen einzusammeln und abzuführen.

(2) In begründeten Einzelfällen kann von den in Abs. 1 angeführten Fristen abgewichen werden.

(3) Die Gemeinden haben mindestens einmal jährlich eine Sperrmüllsammlung durchzuführen, sofern sperrige Siedlungsabfälle nicht im Rahmen der Restabfallsammlungen oder bei einer Sammelstelle (z.B. Bau- oder Recyclinghof der Gemeinde) abgegeben werden können.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 6. (1) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 28c WElWG 2005 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen während der Wintersaison in den im Abs 3 genannten Wintersportorten offen gehalten werden

(2) Die Wintersaison dauert vom 1. Dezember bis (einschließlich) 30. April.

(3) Als Wintersportorte im Sinn des Abs 1 gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

Sammelstellen sind so auszustatten und anzulegen, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nach § 1 Abs. 4 V-AWG möglichst gering gehalten werden, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Benutzbarkeit und Zugänglichkeit durch Abfallbesitzer und Abfallsammeldienst leicht möglich ist.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 7. Die Beschreibung der Anlage und ihrer Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 28a Abs. 1 WElWG 2005 folgende Angaben enthalten

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen während der Sommersaison in den im Abs 3 genannten Sommersaisonorten offen gehalten werden

(2) Die Sommersaison dauert vom 15. Juni bis (einschließlich) 15. September.

(3) Als Sommersaisonorte im Sinn des Abs 1 gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

Die Gemeinde hat die Abfallbesitzer regelmäßig über die für die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen maßgeblichen Umstände und Vorschriften zu informieren. Entsprechende Informationen in Kurzform sind auch an den Sammelstellen anzubringen.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 8. Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr bis zu vier Stunden offen gehalten werden, wenn der Geschäftsgegenstand auf Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene, Artikel des Trafiksortiments, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist.

(2) Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich der Stadt Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind und deren Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Ansichtskarten, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist, dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Abfallabfuhrverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Abfuhr von Abfällen durch die Gemeinde (Abfallabfuhrverordnung), LGBl.Nr. 45/ 1988, außer Kraft.

(2) Die Verordnung über eine Änderung der Abfallabfuhrverordnung, LGBl.Nr. 13/2024, tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2024

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 9. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den in der Anlage vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf Bezug nehmender spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von Industrieunfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder-behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an

Sonn- und Feiertagen

§ 10

Während der gemäß den §§ 7 bis 9 zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer für den Warenverkauf und für die damit verbundenen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitsruhegesetzes herangezogen werden.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 10. (1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 8 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Anlagengelände aufhalten, zu treffen sind.

(2) Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 11. (1) Das vom Betreiber einer Anlage der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Anlagenorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Anlagenorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

Strafbestimmungen

§ 12

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung

(2) Verstöße gegen § 10 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 12. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012, umgesetzt.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben

Landesrecht VO d.Wr.LReg,mit der nähere Best.z.Beherrschung v.Gefahren b.schweren Unfällen in Elektrizitätserzeugungsanlagen erlassen werden

§ 13. Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl Nr 61, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 74/2004, 45/2005 und 1/2006 außer Kraft.

(3) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2010 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die § 7 Abs 3, 8 Abs 3 und 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2012 treten mit 21. Februar 2012 in Kraft.

(5) § 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 und (§) 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2014 treten mit 22. Februar 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 7 Abs 3, 8 Abs 3 und (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2014 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 7 Abs 3 und 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2015 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die §§ 7 Abs 3 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2016 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 7 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2021 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(11) § 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2023 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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