Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000534 AT

Auflassung der Laschoberstraße in Eisenstadt als Eisenbahnzufahrtsstraße

330 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (330)

§ 0 § 0 § 0 § 0 Anl. 1 Art. 1 § 1 § 1 § 1a Anl. 2 § 2 § 2 § 3 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 11a § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 16a § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 21a § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 31a § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 48a § 48b § 48c § 48d § 49 § 50 § 51 § 52 § 52a § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 70 § 70a § 71 § 71a § 71b § 72 § 73 § 73a § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 81 § 82 § 83 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 115 § 116 § 117 § 118 § 119 § 121 § 122 § 123 § 124 § 125 § 126 § 127 § 128 § 128a § 128b § 128c § 129 § 129a § 130 § 131 § 132 § 133 § 134 § 135 § 136 § 137 § 138 § 139 § 140 § 141 § 142 § 143 § 143a § 143b § 144 § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 § 151 § 152 § 153 § 154 § 155 § 155a § 156 § 157 § 157a § 158 § 159 § 160 § 161 § 162 § 163 § 164 § 165 § 166 § 167 § 168 § 169 § 170 § 171 § 172 § 173 § 174 § 175 § 176 § 177 § 177a § 177b § 177c § 177d § 177e § 177f § 177g § 177h § 178 § 179 § 180 § 181 § 182 § 183 § 183a § 183b § 183c § 184 § 185 § 186 § 187 § 187a § 188 § 189 § 190 § 191 § 224 § 225 § 226 § 227 § 228 § 229 § 230 § 231 § 232 § 232a § 233 § 234 § 235 § 236 § 237 § 238 § 239 § 240 § 241 § 242 § 243 § 244 § 244a § 244b § 244c § 244d § 244e § 244ea § 244eb § 244ec § 244f § 244g § 244h § 245 § 246 § 247 § 248 § 249 § 251 § 253 § 254 § 255 § 257 § 258 § 259 § 260 § 261 § 262 § 263 § 264 § 264a § 265 § 266 § 269 § 270 § 271 § 272 § 273 § 274 § 275 § 276 § 277 § 277a § 278 § 279 § 280 § 281 § 282 § 283 § 285 § 286 § 287 § 288 § 289 § 290 § 291 § 292 § 295 § 295a § 295b § 298 § 299 § 300 § 300c § 300d § 300e § 300g § 300k § 300n § 300o § 300p § 300q § 300r § 301 § 302 § 302a § 303 § 303a § 303b § 304 § 305 § 306

Gesetzestext (330 Artikel)

Landesrecht Auflassung der Laschoberstraße in Eisenstadt als Eisenbahnzufahrtsstraße

Auflassung der Laschoberstraße in Eisenstadt als Eisenbahnzufahrtsstraße

Landesrecht Förderungsdarlehen-Verordnung

Förderungsdarlehen-Verordnung

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Steiermark

CELEX-Nr.: 32021L1883

CELEX-Nr.: 32022L2041

CELEX-Nr.: 32024L1233

CELEX-Nr.: 32024L1346

CELEX-Nr.: 32023L0970

18.06.2026

Landesrecht IG-L - Maßnahmenkatalog - Verkehr

IG-L - Maßnahmenkatalog - Verkehr

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Auflassung der Laschoberstraße in Eisenstadt als Eisenbahnzufahrtsstraße

Auf Grund des §§ 9, 29 und 36 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, LGBl. Nr. 25/1926, i.d.F. d. Gesetzes LGBl. Nr. 41/1927 wird die in Eisenstadt bei der Wulkaprodersdorfer Landesstraße L 2417 (derzeit Seewinkel-Bundesstraße 52 – Rusterstraße) beginnende und beim Magazinplatz des Bahnhofes Eisenstadt, Bahnkilometer 6.616, endende Laschoberstraße Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen. Gleichzeitig tritt die lit. b Ziffer 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, außer Kraft.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.

(2) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht IG-L - Maßnahmenkatalog - Verkehr

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 74, § 2 Abs. 1 Z 9, § 149 Abs. 2, § 150 Abs. 1 Z 5, § 150 Abs. 2, § 177a Z. 4, § 177d Z. 3, § 177g Abs. 11, § 181 Abs. 7 Z. 1 lit. c, § 278 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 298 Abs. 4 Z. 1, 3 und 4 sowie § 298 Abs. 5.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Das Höchstausmaß nach § 256 Abs. 3 Z 6 beträgt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als

(2) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Dienstbehörde“ verwendet wird und die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen gilt, tritt die Landesregierung gegenüber dem Vertragsbediensteten als Dienstgeber auf.

(3) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Bedienstete“ verwendet wird, gilt die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen.

(4) Soweit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten der Direktion.

(5) Soweit der Leiterin/dem Leiter des Landesrechnungshofes dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten des Landesrechnungshofes übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten des Landesrechnungshofes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht IG-L - Maßnahmenkatalog - Verkehr

Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das Gemeindegebiet von Feldkirch festgelegt.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht IG-L - Maßnahmenkatalog - Verkehr

(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 36,267 bis km 37,000 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.

(2) Im Ortsgebiet von Feldkirch gilt auf allen Landesstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.

(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.

(4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.

(5) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Stellen die zulässige Anzahl von Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Stellen unter Berücksichtigung der Stellenbewertung zu gliedern.

(2) Im Stellenplan dürfen Stellen für Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Besorgung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Die Stellen von teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind mit dem Prozentsatz des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes im Stellenplan festzulegen. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung von Stellen über den Stellenplan hinausgehend ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen.

(2a) Für Stellen, die mit Ermächtigung des Landtages außerhalb des Stellenplanes geführt werden dürfen, ist die Genehmigung der arbeitsrechtlichen Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 durch die für die zentrale Personalverwaltung zuständige Abteilung erforderlich.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne.

(4) Einmal jährlich ist dem Landtag ein Personalbericht vorzulegen, der zumindest allgemeine personalstatistische Daten (Altersstruktur der Bediensteten, Art der Dienstverhältnisse, zahlenmäßige Verteilung nach Geschlecht, Angaben zu Teilzeit und Karenzen und ihre Verteilung nach Geschlecht, Unterteilung der Bediensteten in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe) zu enthalten hat. Der Personalbericht muss auch geschlechtsspezifische Entgeltgefälle abbilden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.

(2) Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche

(3) Die Funktionsgruppen umfassen

1.

Hilfsdienste mit den Gehaltsklassen

1 bis 3,

2.

Qualifizierter Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen

4 bis 6,

3.

Fach- und Sachbereich mit den Gehaltsklassen

7 bis 9,

4.

Fachassistenz mit den Gehaltsklassen

10 bis 12,

5.

Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen mittleres Management mit den Gehaltsklassen

13 bis 17,

6.

Top Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen gehobenes Management mit den Gehaltsklassen

18 bis 21,

7.

Leiter/Leiterinnen Top Management mit den Gehaltsklassen

22 bis 24.

(4) Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß § 7 durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktwerte

Gehaltsklassen

Punktewerte

1

0 – 75

2

76 – 87

3

88 – 101

4

102 – 117

5

118 – 136

6

137 – 158

7

159 – 182

8

183 – 212

9

213 – 245

10

246 – 283

11

284 – 327

12

328 – 377

13

378 – 435

14

436 – 501

15

502 – 577

16

578 – 665

17

666 – 766

18

767 – 882

19

883 – 1016

20

1017 – 1170

21

1171 – 1347

22

1348 – 1550

23

1551 – 1784

24

1785 – 2053

(2) Stellen, an denen Aufgaben besorgt werden, die gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen, können in einer Stellengruppe zusammengefasst werden.

(3) Ändern sich bestehende Aufgaben, entstehen neue Aufgaben oder neue Stellengruppen, ist die Verordnung anzupassen. Die Verordnungen dürfen zugunsten der Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Durch die Bewertung einer Stelle wird in einem analytischen Verfahren der Punktwert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Wissen, Denkleistung und Verantwortung bilden die Hauptbewertungsfaktoren einer Stelle. Im Einzelnen ist zu bewerten

(2) Die Ausprägung der einzelnen Subfaktoren wird durch einen Teilpunktewert ausgedrückt. Der Punktewert einer Stelle ist die Summe der für die Hauptbewertungsfaktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung ermittelten Teilpunktewerte.

(3) Jede im Stellenplan ausgewiesene Stelle ist gemäß Abs. 1 und 2 zu bewerten.

(4) Eine neuerliche Bewertung ist insbesondere durchzuführen, wenn

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Steht bei Aufnahme eines/einer Bediensteten die voraussichtliche künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen noch nicht vorgenommen werden, ist der Bedienstete/die Bedienstete provisorisch in eine Gehaltsklasse einzureihen.

(2) Als Gehaltsklassen für eine provisorische Einreihung kommen die St. 1, St. 4, St. 7 und St. 10 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen

(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die

(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3a) Der Dienstgeber hat vor jeder Aufnahme in den Landesdienst eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Dienstgeber unverzüglich zu löschen.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber/Bewerberinnen, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen.

(4a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 59, 186 und 187 zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Soweit § 10 nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG anzuwenden.

(2) Für Inländer/Inländerinnen, für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern/Inländerinnen, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.

(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 9 StBRG.

(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten

(3) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen

(4) Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem/der Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.

(5) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.

(6) Das Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht übersteigen. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(6a) Das Dienstverhältnis, das zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann abweichend von Abs. 6 zweimal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(7) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Informationen nach § 11 Abs. 2 sind dem/der Bediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach § 11 Abs. 3 sind dem/der Bediensteten vor seiner/ihrer Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem er/sie für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.

(2) Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von dem/der Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber/die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach § 11 Abs. 2 Z 5, 8, 10, 13, 14,15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Gehaltes kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.

(3) Die Information über Änderungen der in § 11 Abs. 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in § 11 Abs. 3 genannten zusätzlichen Aspekte sind dem/der Bediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten

(2) § 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wenn

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 132/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für Stellen, an denen besonders wichtige Aufgaben erfüllt werden, kann die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen werden. Diese Stellen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Die Aufnahme als Beamter/Beamtin erfolgt – soweit in anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird – frühestens bei Übernahme des/der Bediensteten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auf eine im Stellenplan ausgewiesene Stelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Stelle frei ist und die Anstellungserfordernisse erfüllt sind.

(3) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet, wobei § 9 Abs. 3a sinngemäß gilt. Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung mit dem Tag der Zustellung wirksam.

(4) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Im diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(5) Im Fall des Abs. 4 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

(6) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des/der Beamten/Beamtin definitiv, wenn er/sie neben den Ernennungserfordernissen

(2) In die provisorische Dienstzeit kann die unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangene privatrechtliche Dienstzeit eingerechnet werden.

(3) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten/der Beamtin nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte/die Beamtin nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte/die Beamtin freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

(5) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag oder sollte das auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht möglich sein, durch eine andere geeignete Form zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Steiermark zu befolgen und alle mit seinem/ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Jeder Bedienstete/jede Bedienstete, der/die nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle zu betrauen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einer Stelle nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem/einer Bediensteten vereinbart werden, dass er/sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner/ihrer Wohnung oder einer von ihm/ihr selbst gewählten nicht zu seiner/ihrer Dienststelle gehörenden Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik (Telearbeit) verrichtet, wenn

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln

(2a) Wird entgegen dem Vorschlag des/der Bediensteten keine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen, ist dies binnen angemessener Zeit schriftlich zu begründen, falls es sich um einen Bediensteten/eine Bedienstete mit einem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr oder mit einem/einer pflegebedürftigen Angehörigen (§ 71 Abs. 1 Z 1 bis 3) handelt.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Eine unbefristete Verlängerung ist möglich.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn

(4a) Alle die Telearbeit betreffenden Genehmigungen, Ablehnungen und Widerrufe sind von der Dienststellenleitung der Dienstbehörde zur abschließenden Prüfung vorzulegen.

(5) Für die Aufgabenbesorgung im Rahmen der Telearbeit besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024, LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die Bediensteten auf Veranlassung ihrer Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.

(3) Bedienstete,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliche Interesse liegt insbesondere vor

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn

(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten/der Beamtin eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(7a) Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.

(8) Auf Vertragsbedienstete ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

(6) § 18 Abs. 7a gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der/die Bedienstete, der/die diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden

(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Bestellung zum Referatsleiter/zur Referatsleiterin und zum Bereichsleiter/zur Bereichsleiterin in der Landesverwaltung mit Ausnahme der KAGes richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften, wobei die erstmalige Bestellung befristet auf ein Jahr erfolgt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung unbefristet.

(2) Erfolgt keine Weiterbestellung, gebührt dem/der Bediensteten jedenfalls die besoldungsrechtliche Stellung vor der befristeten Bestellung.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Ziel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.

(2) Der Ausbildungsbedarf ist laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten sind zu sichten und die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.

(2a) Die dienstliche Grundausbildung sowie jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, sind dem Bedarf entsprechend anzubieten. Die dienstliche Ausbildung ist kostenlos, die Teilnahme wird als Dienstzeit angerechnet und soll möglichst während der Dienststunden stattfinden.

(3) Die dienstliche Grundausbildung ist vom/von der Bediensteten in dem seiner/ihrer Verwendung entsprechenden Ausmaß zu absolvieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst die dienstliche Grundausbildung

(4) Soweit es im dienstlichen Interesse gelegen ist, hat der/die Bedienstete an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den aktuellen und künftigen Aufgaben des/der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche

(5) Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, ELearning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Haus- oder Projektarbeiten, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(6) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften können zur Teilnahme an der Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Bei der Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erhalten Bedienstete, die neu in den Landesdienst eingetreten sind, eine grundsätzliche Information über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Steiermark.

(2) Die Einladung zur Teilnahme am Informationstag erfolgt von Amts wegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Im Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung werden dem/der Bediensteten die grundlegenden Kenntnisse über Abläufe und Inhalte der öffentlichen Verwaltung, die für die vorgesehene Verwendung des/der Bediensteten erforderlich sind, vermittelt.

(2) Ist für eine Verwendung eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren. Bedienstete, die in einem befristeten Dienstverhältnis stehen, können zur Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden, wenn dies aus dienstlichen Interessen erforderlich ist.

(3) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die keine Allgemeine Grundausbildung absolviert hat, in eine Gehaltsklasse überstellt, für die eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen ist, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Überstellung zu absolvieren. Wurde die Allgemeine Grundausbildung bereits absolviert, ist im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung keine neuerliche Grundausbildung zu absolvieren.

(4) Die Allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Absolvierung der Allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und/oder mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen.

(1a) Setzt sich eine Dienstprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen, ist zuerst die schriftliche und danach die mündliche Teilprüfung abzulegen. Eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen, sofern der/die Bedienstete nicht im Rahmen der mündlichen Teilprüfung nachweist, dass er/sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Maß verfügt, das insgesamt eine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt. Ist das Ergebnis einer schriftlichen Teilprüfung dermaßen schlecht, dass auch eine ausgezeichnete mündliche Teilprüfung insgesamt keine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt, ist die schriftliche Prüfung jedenfalls zu wiederholen. Ob eine schriftliche Teilprüfung zu wiederholen ist, entscheidet der Prüfer/die Prüferin.

(2) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde.

(3) Die Prüfungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Prüfungsurlaub, dessen Ausmaß durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Ablegung der Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag.

(5) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im Rahmen der Besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche Wissen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.

(2) Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisen.

(3) Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1a gilt sinngemäß.

(2) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2.

(3) Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26 Abs. 2 vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.

(4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Als Prüfer/Prüferinnen sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.

(2) Ein Prüfer/eine Prüferin ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen

(3) Die Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin endet

(3a) Die Landesregierung hat das Recht, den Prüfer/die Prüferin aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

(4) Die Prüfer/Prüferinnen sind in Ausübung ihrer Prüftätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Prüfer/Prüferinnen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(5) Die Prüfer/Prüferinnen und die Prüfungstermine sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin rechtzeitig bekannt zu geben.

(6) Eine nicht bestandene mündliche und/oder schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden; die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.

(7) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten

Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.

(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des/der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die Dienstbehörde kann auf die Allgemeine und Besondere Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten anrechnen, soweit sie mit Teilen oder zur Gänze der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die nähere Ausgestaltung der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere sind zu regeln

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.

(2) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Bediensteten haben die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Im Ruhestand sind die Beamten/Beamtinnen zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die Bediensteten haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter/Vorgesetzte ist jeder Organwalter/jede Organwalterin, der/die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Bediensteten/die Bedienstete betraut ist.

(2) Der/Die Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der/die Bedienstete eine Weisung eines/einer vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er/sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine/ihre Bedenken dem/der Vorgesetzten mitzuteilen. Der/Die Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

(4) Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, muss der/die Bedienstete auf Weisung seiner/ihrer Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er/sie in Verwendung steht oder bei anderen Dienststellen auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen von Bediensteten derselben Gehaltsklasse im selben Wirkungsbereich gehören, vorübergehend besorgen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er/Sie hat seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er/Sie hat das dienstliche Fortkommen seiner/ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weit gehend entspricht.

(2) Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm/ihr unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(2a) Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 65 Abs. 1 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle kann diese Verpflichtung an untergeordnete Leitungsebenen delegieren.

(3) Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete hat alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der/die Bedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er/sie dies der Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der/die Bedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem/der Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des/der Bediensteten heraus, so hat der/die Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde/das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des/der Bediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren gilt die Geheimhaltungspflicht weder für den Beschuldigten/die Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der/Die Bedienstete hat sich der Ausübung seines/ ihres Amtes zu enthalten und seine/ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sofort bewirkt werden kann, auch der/die befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst enthoben oder seine/ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.

(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs. 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.

(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter/eine Bedienstete den anderen/die andere ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(7) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochendienstzeit, einschließlich der Überstunden, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Bediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des/der Bediensteten zulässig. Dem/Der Bediensteten, der/die nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der für die Überwachung des Bedienstetenschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen.

(5) Sofern die betroffenen Bediensteten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen einen sonstigen angemessenen Schutz erhalten, sind bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände, die vom Dienstgeber nicht zu vertreten sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, von Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Dienstzeit der Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf im Durchschnitt acht Stunden je 24-Stunden-Zeitraum in einem Bezugszeitraum von 14 Kalendertagen nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern/ Nachtarbeiterinnen ist vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.

(4) Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 18 bis 20 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG unterliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen). Den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistungen sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

(2) Mehrdienstleistungen sind je nach Anordnung

(3) Dem/Der Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Mehrdienstleistungen welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.. Diese Zeiten sind je nach Anordnung

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 des/der Bediensteten, im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Bediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.

(6) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, der Freizeitausgleich wird vom/von der Bediensteten beantragt.

(7) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des/der Bediensteten oder mit dessen/deren Zustimmung erstreckt werden.

(8) Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden

(9) Im Rahmen der Telearbeit gemäß § 16a Abs. 1 sind zeitliche Mehrleistungen – soweit sie nicht ausdrücklich angeordnet sind – ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf binnen kürzester Zeit dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der/die Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner/ihrer dienstfreien Zeit seinen/ihren Aufenthalt so zu wählen, dass er/sie jederzeit erreichbar und binnen angemessener Zeit zum Antritt seines/ihres Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er/sie Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege

(2) Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer von mindestens einem oder mehreren Kalendermonaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die das Kind das achte Lebensjahr vollendet.

(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn

(4) Der Beamte/Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

(5) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines/ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einen anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin kann auf seinen/ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer eines Jahres wirksam.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden

(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 kann sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Bediensteten auf seinen/ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 49 ist anzuwenden. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 46/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern

(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 72 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Mit dem/der Vertragsbediensteten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des/der Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit– keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des/der Vertragsbediensteten haben.

(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem/der Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.

(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinnes des § 151 Abs. 4 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.

(7) Fällt in die Dauer einer Wiedereingliederungsteilzeit

ist die vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.

(8) Mit einem Beamten/einer Beamtin kann eine Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Abs. 1 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe vereinbart werden, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes erfolgt. Abs. 3, 4 sowie Abs. 6 und Abs. 7 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der/die Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (§ 37 Abs. 3, § 46 oder § 47), über die für ihn/sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 46 oder 47 verfügen, wenn

(2) Der Antrag auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist mindestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner/ihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und seine/ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

(3) Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Wird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin kann aus

(4) Soweit nicht in den anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der/die Bedienstete der Dienstbehörde zu melden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

(2) Der/Die Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 132/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein/ihr Dienstverhältnis oder auf seine/ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem/ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser/Diese hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem/der Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

(2) Dem/Der Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der/die Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Sozialministeriumservice nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthalts im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(3) Bei einem/einer Bediensteten, der/die im Ausland seinen/ihren Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin hat seinen/ihren Wohnsitz so zu wählen, dass er/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner/ihrer Wohnung kann der Beamte/die Beamtin, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin erfordern, hat er/sie eine ihm/ihr von seiner/ihrer Dienstbehörde zugewiesene und ihm/ihr zumutbare Wohnung Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte/die Beamtin auf Anordnung der Dienstbehörde seinen/ihren Dienstort oder sein/ihr Amtsgebiet nicht verlassen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Bedienstete außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der/Die Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der/Die Bedienstete hat seiner/ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Der/Die Bedienstete,

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der/die Bedienstete jedenfalls zu melden.

(5) Die/Der Bedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 46/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Kein Bediensteter/Keine Bedienstete darf in Angelegenheiten, die mit den Aufgaben seines/ihres Berufes im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens mit Rücksicht auf die Stellung und den Wirkungskreis des/der Bediensteten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine/ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten/eine Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem/der Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Der/Die Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er/Sie hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem/der Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einem/einer Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm/ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

(5) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, ausgenommen im Fall des § 129 Abs. 1 Z 3, oder der/die Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(7) Das in den Absätzen 2 bis 4 und § 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der/die Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem/Der Bediensteten sind für die Zeit seines/ihres Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als er/sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 oder gemäß § 62 ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann ein Teil des Urlaubsanspruchs stundenweise verbraucht werden. Der stundenweise Urlaubsverbrauch ist jedoch mit 40 Stunden pro Kalenderjahr limitiert. Dieses Kontingent vermindert sich in sinngemäßer Anwendung des § 62.

(9) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes eines/einer Bediensteten, für den/die die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er/sie Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß § 59 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist

(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens

(3) Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das in den §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und des § 59 Abs. 7 ist das gemäß §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem/der Bediensteten gemäß §§ 59 und 60 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte/die Beamtin aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er/sie den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der/die Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann der/die Bedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Der/Die Bedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(4) Die Dienstbehörde kann den Bediensteten/die Bedienstete an dem von ihm/ihr gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ bei Vorliegen zwingender dienstlicher Interessen insbesondere im Sinne des § 38 Abs. 5 zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das dem/der Bediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 37/2022

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der/die Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(1a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Leiter/die Leiterin einer Dienststelle unterlassen hat, entsprechend dem § 33 Abs. 2a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Bediensteten/die jeweilige Bedienstete hinzuwirken.

(2) Eine Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen/ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaub gewährt werden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der/die Bedienstete während der Tage seiner/ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

(3) Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.

(4) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung des/der Bediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(7) Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 und § 75 Abs. 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten kann aus besonderem Anlass, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder im Interesse des Landes auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.

(1a) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der/die Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten kann auf sein/ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.

(3) Der Karenzurlaub endet

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(7) Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(8) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 7 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) zu gewähren, wenn er/sie sich der Pflege

(2) Eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Der/Die Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen der Dienstbehörde zu melden.

(6) Die Zeit der Pflegekarenz nach Abs. 1 gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Teil II dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist.

(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 3 weggefallen ist.

(8) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz verfügen, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Einem/Einer Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er/sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einem/Einer Bediensteten, der/die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein/ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Der/Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit eines Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und bei Beamten auch in pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Bedienstete, deren eigenem Kind, Wahl- oder Pflegekind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

(2) Bedienstete, die eine Karenz gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

(3) Die Bediensteten haben für Kinder des/der Ehegatten/Ehegattin, des/der eingetragenen Partners/Partnerin sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 insoweit Anspruch auf eine Karenz zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht.

(4) Die Zeit der Karenz zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern

(1a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 48c unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Soweit in Abs. 6 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem/der Bediensteten, der/die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines/ihres Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm/ihr beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner/ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm/ihr festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission und der/die Bedienstete, der/die Mitglied des Landtages ist, hat das Ausmaß direkt der Dienstbehörde/dem Dienstgeber mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem/einer Bediensteten und der Dienstbehörde/dem Dienstgeber gibt bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates die Kommission und bei Mitgliedern des Landtages der Präsident/die Präsidentin des Landtages auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme ab.

(3) Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des/der Bediensteten nach Abs. 1 auf seiner/ihrer bisherigen Stelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf seiner/ihrer bisherigen Stelle

(5) Wird über die Zuweisung einer anderen Stelle nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem/der Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid oder der Dienstgeber durch Dienstgebererklärung zu entscheiden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme der Kommission/des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages einzuholen.

(6) Der/Die Bedienstete, der/die

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete, der/die

(2) Die Zeit der Außerdienststellung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Der/Die Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom/von der Bediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des/der Bediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten beantragt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 157 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 161 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anzuwenden.

(6) Der/Die Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag des/der Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist

(2) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Wochen der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete

(4) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 4 anzuwenden.

(6) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.

(7) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 67 Abs. 7 ist auf das nach dem Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete, der/die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem/ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Bediensteter/eine Bedienstete unter Berücksichtigung seiner/ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er/sie die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine/ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er/sie diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Arbeits- und Sozialgerichtanfechten. Der Kläger/Die Klägerin hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Dienstbehörde glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Sicherheitsvertrauenspersonen und Bedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten/der Beamtin nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

(2) Dem Beamten/Der Beamtin kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte/die Beamtin zur Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten/die Beamtin wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten/der Beamtin.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin nicht mehr erforderlich ist.

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte/die Beamtin innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin glaubhaft macht, dass es ihm/ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere angemessene Wohnungsmöglichkeit zu erhalten.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten/der Beamtin, der/die an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten/der Beamtin des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten/eine Beamtin des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen

(1a) Wenn die begründete Annahme besteht, dass der/die Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen wird, ist er/sie vor Durchführung einer Dienstbeurteilung zweimal nachweislich zu ermahnen. Die zweite Ermahnung hat frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung zu erfolgen.

(2) Die Dienstbeurteilung ist jeweils für das letzte Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) durchzuführen, sofern der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum mindestens 26 Wochen Dienst versehen hat. Andernfalls entfällt die Dienstbeurteilung. Der/Die Bedienstete ist in diesem Falle für das nächstfolgende Kalenderjahr, in dem die zeitlichen Voraussetzungen für eine Dienstbeurteilung vorliegen, zu beurteilen.

(3) Hat der/die Bedienstete in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen einer Karenz gemäß §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Abs. 2 eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.

(4) Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt im Entscheidungsbereich des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat eine Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der/die Bedienstete oder die Dienstbehörde beantragt.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Ist gegen den Beamten/die Beamtin wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 117), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt dem Dienststellenleiter/der Dienststellenleiterin jener Dienststelle, deren Personalstand der/die Bedienstete am Ende des Beurteilungszeitraumes angehört. War der/die Bedienstete während des Beurteilungszeitraumes an zwei oder mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, haben diese Dienststellenleiter/Dienststellenleiterinnen dem/der beurteilenden Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin alle für eine Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände auf Ersuchen mitzuteilen. Dieses Ersuchen ist jedenfalls zu stellen, wenn die Dienstzuteilung über drei Monate, bei Dienstprüfungslehrgängen über sechs Monate gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung bei einer Dienststelle über den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt, so ist die Dienstbeurteilung vom Dienststellenleiter/von der Dienststellenleiterin jener Dienststelle durchzuführen, der der/die Bedienstete dienstzugeteilt war.

(2) Tritt in der Person des/der beurteilenden Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin ein Wechsel ein, so hat der/die bisher für die Dienstbeurteilung zuständige Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin seinem/ ihrer Nachfolger/Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände aus dem Beurteilungszeitraum bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, hat der Nachfolger/die Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände zu erheben.

(3) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren berufenen Bediensteten sind bei Ausübung ihrer Funktion zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Geheimhaltung verpflichtet. Sie haben insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Bediensteten bedacht zu sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten

(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Bei einer nicht entsprechenden Dienstbeurteilung ist der/die Bedienstete schriftlich zu ermahnen und auf die möglichen Rechtsfolgen einer zweiten negativen Beurteilung zu belehren. Für das dem negativ beurteilten Jahr folgenden Kalenderjahr ist der/die Bedienstete abermals zu beurteilen. § 80 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der Beamte/Die Beamtin, der/die schuldhaft seine/ihre Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Teil zur Verantwortung zu ziehen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Disziplinarstrafen sind

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte/die Beamtin durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn/sie nicht

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten/die beschuldigte Beamtin erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 24 Abs. 3 Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer strafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Disziplinarbehörden sind

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Zuständig sind

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem/ einer rechtskundigen Beamten/Beamtin als Vorsitzenden/Vorsitzende, dessen/deren rechtskundigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission, seine Stellvertreter/ihre Stellvertreterinnen und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Bei der Bestellung von jeweils der Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission kommt der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten/Beamtinnen ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte/Beamtinnen des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet

(4a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

(5) Im Bedarfsfalle ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter/ihrer Stellvertreterinnen als Senatsvorsitzenden/Senatsvorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestellt worden sein.

(3) (Anm. entfallen)

(4) Der/Die Vorsitzende hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der/Die Vorsitzende hat seine/ihre Stimme zuletzt abzugeben.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.

(2) Die Personalabteilung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen beizustellen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Parteien im Disziplinarverfahren sind der/die Beschuldigte und der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Verteidiger/eine Verteidigerin in Strafsachen oder einen Beamten/eine Beamtin verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des/der Beschuldigten ist ein Beamter/eine Beamtin des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte/die Beamtin zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er/Sie darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem/der Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers/einer Verteidigerin schließt nicht aus, dass der/die Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger/Die Verteidigerin ist über alle ihm/ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.

(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Zustellungen an den Beschuldigten/die Beschuldigte haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Hat der/die Beschuldigte einen Verteidiger/eine Verteidigerin, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Ist der Verteidiger/die Verteidigerin auch zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten/die Beschuldigte treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger/die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetze (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Wenn der Verdacht begründet ist, ist der Dienstbehörde unverzüglich im Dienstweg Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich die/der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des/der Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.

(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem/der Beschuldigten zuzustellen.

(4) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des/der Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde

(5) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser/diese hievon formlos zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Jeder Beamte/Jede Beamtin hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte/die Beamtin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 105 Abs. 4 und 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser Antrag unverzüglich dem/der Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zu übermitteln.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin zu verfügen,

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, keine Suspendierung zu verfügen oder die Suspendierung aufzuheben, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten/der Beamtin maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten/der Beamtin vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte/Beamtinnen beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten/der Beamtin angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten/die Beamtin von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des/der Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 91 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des/der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten/die Beschuldigte keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten/der Beamtin können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem/der bestraften Beamten/Beamtin einen Versorgungsanspruch nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die frühere Entscheidung nicht aufgehoben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn

(2) Wird über den Beamten/die Beamtin von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er/sie mit Rücksicht auf den von ihm/ihr verursachten Verfahrensaufwand, seine/ihre persönlichen Verhältnisse und seine/ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers/einer Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte/die Beamtin zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des/der Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte/die Beamtin innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem/der beschuldigten Beamten/Beamtin, dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem/der Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der/Die Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte/Beamtinnen als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der/die Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner/ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der/die Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des/der Beschuldigten sind die Beweise in der vom/von der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der/die Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Der/Die Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn/sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt/Die Disziplinaranwältin hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine/ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin ist dem/der Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin hierauf etwas zu erwidern, so hat der/die Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.

(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der/die Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 92 Abs. 3 oder § 110 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten/ Beamtinnen zu verwenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte/Die Beamtin, auf den/die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen/deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er/sie der Geheimhaltungspflicht unterliegt. Hat die Dienstbehörde gemäß § 105 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte/die Beamtin oder dessen/deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Auf Grund einer vom/von der Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen/ihren Ungunsten abgeändert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten/der Beamtin oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Hat der Beamte/die Beamtin vor dem/der Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges – unter Ausschluss des Kinderzuschusses –, auf den der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der/Die Beschuldigte und der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind

(2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2, §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des § 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 128a haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.

(2) Die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers werden von der Dienstbehörde nominiert.

(3) Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen werden von der Landespersonalvertretung nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Dienstbehörde.

(4) Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 oder Z 10 anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.

(5) Das Amt ruht

(6) Das Amt endet

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Das Landesverwaltungsgericht hat

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

(3) Dem Beamten/Der Beamtin des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt für einen Rechtsträger gemäß Abs. 1 tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

bis zu 2 Jahren

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem/der Vertragsbediensteten auf sein/ihr Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Ist ein strafrechtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ergangen, das bei einem Beamten/einer Beamtin

(4) Das Gleiche gilt

(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der/die Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem/der Vertragsbediensteten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner/ihrer Dienstleistung auszustellen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst

(2) Bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Angehörigen. Ansprüche des Beamten/der Beamtin, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)

1 Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit

2 Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres

3 Kalendermonate.

(2) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten/die Beamtin, der/die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.

(3) Kündigungsgründe sind insbesondere

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin ist berechtigt, seinen/ ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären, soweit er/sie nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat. Diese Erklärung muss schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden.

(2) Die Austrittserklärung bedarf der Annahme durch die Dienstbehörde. Die Annahme einer solchen Erklärung kann an die Bedingung der ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.

(3) Eine Austrittserklärung ist als angenommen zu betrachten, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird.

(4) Die Annahme der Austrittserklärung darf nur verweigert werden, wenn der Beamte/die Beamtin in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.

(5) Auch ein Beamter/eine Beamtin des Ruhestandes kann freiwillig aus diesem Verhältnis austreten.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.

(2) Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Gesamtbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren auf nicht entsprechend lautet, ist mit Rechtskraft beider Dienstbeurteilungen entlassen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem oder ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er/sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussehen lässt.

(2) Der Beamte/Die Beamtin ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie

(3) Der Beamte/Die Beamtin ist dienstunfähig, wenn er/sie infolge seiner/ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung seine/ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm/ihr keine mindestens gleichwertige Stelle zugewiesen werden kann, deren Aufgaben er/sie nach seiner/ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und die ihm/ihr mit Rücksicht auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch Urlaub, Suspendierung sowie eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischen liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides oder mit dem im Bescheid festgesetzten späteren Tag wirksam. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 bis 4 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 107 nicht zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er/sie den 738. Lebensmonat vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonates abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte/die Beamtin bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte/die Beamtin keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten/ von der Beamtin bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Versetzung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte oder die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er oder sie den 756. Lebensmonat vollendet, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten aufweist.

(2) § 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin ist auf seinen/ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belasteten Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte/Die Beamtin des Dienststandes, der/die sein/ihr 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner/ihrer Schwerarbeitsmonate, zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er/sie im Fall des § 141 Abs. 1 und 2 seine/ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten/der Beamtin ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin den 720. Lebensmonat nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er/sie noch durch mindestens fünf Jahre seine/ihre dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte/Die Beamtin hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dieses Hauptstück ist auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird sowie auf Bedienstete, die gemäß § 289 in das Besoldungsschema St. optiert haben.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Besoldungsschema St. umfasst die Gehaltsklassen 1 bis 24.

(2) Die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen setzt eine Verwendung auf einer gemäß § 6 bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Ergänzungszulage (§ 185).

(2) Außer dem Monatsbezug gebührt dem/der Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, die ihm/ihr für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm/ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Austritt eines Beamten/einer Beamtin aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines/einer Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Dem/Der teilbeschäftigten Bediensteten gebührt der seiner/ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Der Kinderzuschuss gebührt in der sich aus § 150 Abs. 1 ergebenden Höhe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des §§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147 Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Wenn der/die Bedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner/ihrer Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen/ihren Verdienstentgang hätte oder wenn die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin wegen seines/ihres Todes Anspruch auf Versorgungsleistungen hätten, gehen diese Ansprüche auf das Land in jenem Umfang über, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 und dem Landes-Nebengebührenzulagengesetz erbringt.

(2) Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des/der Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten und seinen/ihren Geschwistern und gegenüber einem/einer Bediensteten ein, der/die im Zeitpunkt des Ereignisses, welches zum Verlust der Dienstfähigkeit geführt hat, in derselben Dienststelle wie der/die Bedienstete beschäftigt war, sofern nicht dieses Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Ein Kinderzuschuss von € 19,1 monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin/deren Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt des/der Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des/der Bediensteten dessen/deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Weitergewährung, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er/sie aber nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.

(6) Die Bestimmungen des § 151 Abs. 1 bis 3 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.

(7) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss oder die Erhöhung des Kinderzuschusses schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(8) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des/der Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser/diese seine/ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er/sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Die Änderungen des Monatsbezuges auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme werden – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt –

(4) Gebührt dem/der Vertragsbediensteten das Gehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Gehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Gehaltes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Monatsbezug sowie die für jedes Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung sind an folgenden Tagen auszuzahlen

Auszahlung

Monatsbezug

Auszahlung

Sonderzahlung

Beamte/Beamtinnen

Vertragsbedienstete

Beamte/Beamtinnen

Vertragsbedienstete

am Ersten jeden Monates

am 15. jeden Monates

1. März

1. Juni

1. September

1. November

15. März

15. Juni

15. September

15. November

(2) Soweit der Tag der Auszahlung nach Abs. 1 kein Arbeitstag ist, ist die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(3) Sind die Auszahlungstage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter/eine Beamtin in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm/ihr allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 147 Abs. 2 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm/ihr als Beamten/Beamtin des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm/ihr gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Vorrückung wird gehemmt

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 153 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der/die Bedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2

(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten

(2) Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Abs. 1 Z 2 in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind

(3) Anlässlich eines neuerlichen Eintritts eines/einer Bediensteten in den Landesdienst erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, wenn zwischen dem Ende des einvernehmlich gelösten oder durch Zeitablauf beendeten Dienstverhältnisses zum Land und dem neuerlichen Eintritt ein Zeitraum von mehr als zehn Wochen liegt; für den Zeitraum von bis zu zehn Wochen bis zum neuerlichen Eintritt wird die Vorrückung gehemmt.

(4) Anlässlich einer neuen Verwendung eines/einer Bediensteten im Landesdienst erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.

(5) Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat ist ein Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich gleichzuhalten.

(2) Weist ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 auf, die gemäß § 155 Abs. 1 Z 2 noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der mitgeteilten Vordienstzeitenanrechnung gestellt wird. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.

(3) Gleichwertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten, dessen/deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt worden ist, gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil des herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 151 für den Zeitraum wirksam, für den die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gilt.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.

(2) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Eine dem/der Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 73 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem Landes-Reisegebührengesetz. Abweichend vom § 151 wird die Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem/der Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines/einer Bediensteten der/die Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der/die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

(2) Überschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der/Die Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 162 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.

(3) Unterschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem/der Bediensteten nachzuzahlen.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeitliche Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der/die Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 5 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.

(5) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 1 erster Satz ist für jene Bediensteten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Kürzung wird endgültig, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, der

(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf der Rahmenzeit durch Austritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand aus oder endet das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist durch Abzug zunächst

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Bezüge entfallen

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der/die Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des VVG hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen des Beamten/der Beamtin mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(6) Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d) ergeben, sind nicht zurückzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 162) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Nebengebühren sind

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 7 bis 10 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.301,7.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 29 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Kalendertag bis zum Wiederantritt des Dienstes.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Bediensteter/eine Bedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

(8) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind mit dem auf das endgültige Feststehen ihrer tatsächlichen Höhe folgenden Monatsbezug auszuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für Zeiträume, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebühren dem/der Bediensteten abweichend vom § 164 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 164 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 164 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei der Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 164 Abs. 6 für den Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt für Überstunden, die

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten/die Bedienstete gemäß § 37 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 44 Abs. 7 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des/der Bediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuziehen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem/der Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 166 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß § 64 Abs. 4 zum Dienst herangezogen wird.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 166 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der/die Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der/die Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem/Der unter Abs. 3 fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagsvergütung im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

(5) § 166 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 37/2022

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 166 und 168 eine Journaldienstvergütung.

(2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Bedarf dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen hat, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft, die Art und den Umfang der dienstlichen Tätigkeiten, auf die sich die Bereitschaft erstreckt, Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem/der Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwernisvergütung.

(2) Bei der Bemessung der Erschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenvergütung.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm/ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem/einer Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm/ihr durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn

(2) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden sind.

(3) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.

(4) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einem Monat schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 177a bis 177h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der Bediensteten gebührt eine Auslandsverwendungsvergütung, bestehend aus

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der Bediensteten gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten, dem/der am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen

(2) Dem/Der Bediensteten, der/die bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des/der Bediensteten und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der Bediensteten gebührt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der Bediensteten der/die nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner/ihrer gesamten Landesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen, jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner/ihrer Gehaltsklasse und der Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der Bediensteten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Anspruch auf Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.

(3) Die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f gelten als Aufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.

(4) Festzusetzen sind

(5) Die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 177c, 177d und 177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.

(8) Neu zu bemessen sind

(9) Die Auslandsverwendungsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem/der Bediensteten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungsvergütung, die Kaufkraftausgleichsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Vergütungen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(11) Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß § 177c bis 177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 177a Z 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 177d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.

(12) Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Ist der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auf Antrag ein Vorschuss gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss kann einem Beamten/einer Beamtin bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges, einem/einer Vertragsbediensteten bis zur Höhe des zweifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis eines Beamten/einer Beamtin noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten/der Beamtin im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde.

(3) Der Vorschuss ist von einem Beamten/von einer Beamtin längstens binnen vier Jahren, von einem/von einer Vertragsbediensteten längstens binnen 18 Monaten durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der/Die Bedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der/die Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem/der ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(4) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(5) Ist der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Werden einem/einer Bediensteten neben seinem/ihrem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er/sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des/der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem/einer in ähnlicher Verwendung stehenden Bediensteten wegen seiner/ihrer Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der/die Bedienstete als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Soweit die Nebentätigkeit eines/einer Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem/der Bediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem/einer Bediensteten für seine/ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem/der Bediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Beamte/Die Beamtin hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner/ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

(3) Für Zeiträume, in denen

(3a) Abweichend von Abs. 3 ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 48a und 48d bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht.

(4) Die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Kalenderjahre ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten/der Beamtin einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte/die Beamtin für Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm/ihr keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. Soweit der Beamte/die Beamtin während eines Karenzurlaubes eine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Zahlungserleichterungen ausgeschlossen.

(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte/die Beamtin wegen

(7) Für die Zeit eines Karenzurlaubes

(7a) Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Außerdienststellung nach § 73a in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte/die Beamtin nicht zurückfordern. Hat der Beamte/die Beamtin für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten/der Beamtin insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(9) Der/Die nach § 73 Abs. 1 freigestellte oder nach § 73 Abs. 3 oder Abs. 6 außer Dienst gestellte Beamte/Beamtin hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.

(10) Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Bezüge gemäß § 158 Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Land hat allen

(2) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Gehalt der vollbeschäftigten Bediensteten im Besoldungsschema St. wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Das Gehalt beginnt in jeder Gehaltsklasse in der Gehaltsstufe 1 und beträgt

im Besoldungsschema Steiermark

inderGe-halts-stufe

in der Gehaltsklasse

ST01

ST02

ST03

ST04

ST05

ST06

Euro

1

1.652,8

1.683,3

1.720,5

1.764,9

1.812,8

1.882,8

2

1.664,4

1.696,0

1.735,6

1.781,1

1.829,0

1.903,7

3

1.689,0

1.722,9

1.763,9

1.812,8

1.865,2

1.943,3

4

1.713,5

1.749,7

1.793,0

1.845,5

1.900,3

1.984,3

5

1.738,0

1.776,5

1.822,1

1.877,0

1.935,3

2.025,1

6

1.756,6

1.796,3

1.845,5

1.901,6

1.962,2

2.054,3

7

1.768,5

1.810,3

1.859,4

1.917,8

1.978,5

2.075,3

8

1.781,1

1.823,1

1.874,5

1.932,9

1.996,0

2.095,1

9

1.790,4

1.833,8

1.885,1

1.945,9

2.009,8

2.110,3

10

1.800,0

1.844,4

1.896,9

1.958,7

2.022,9

2.125,5

11

1.809,3

1.854,8

1.908,4

1.970,3

2.035,6

2.140,9

12

1.817,3

1.864,1

1.918,8

1.981,9

2.048,4

2.155,9

13

1.826,7

1.874,5

1.929,4

1.993,6

2.061,4

2.169,8

14

1.837,3

1.883,9

1.941,1

2.005,2

2.075,3

2.186,3

15

1.843,0

1.890,9

1.948,1

2.014,7

2.084,7

2.196,9

16

1.850,1

1.899,0

1.956,3

2.022,9

2.092,8

2.206,1

17

1.855,9

1.906,1

1.963,4

2.031,1

2.101,0

2.215,3

18

1.861,7

1.912,0

1.971,6

2.038,0

2.110,3

2.225,9

19

1.867,5

1.918,8

1.978,5

2.046,2

2.118,5

2.236,5

20

1.874,5

1.926,1

1.985,3

2.054,3

2.127,9

2.246,9

21

1.880,3

1.931,8

1.992,6

2.063,7

2.137,2

2.256,3

22

1.880,3

1.931,8

1.992,6

2.063,7

2.137,2

2.256,3

23

1.880,3

1.931,8

1.992,6

2.063,7

2.137,2

2.256,3

24

1.880,3

1.931,8

1.992,6

2.063,7

2.137,2

2.256,3

im Besoldungsschema Steiermark

inderGe-halts-stufe

in der Gehaltsklasse

ST07

ST08

ST09

ST10

ST11

ST12

Euro

1

1.979,5

2.101,0

2.225,9

2.359,1

2.531,7

2.760,6

2

2.004,2

2.127,9

2.256,3

2.391,7

2.571,4

2.807,1

3

2.050,7

2.181,6

2.317,0

2.458,1

2.653,0

2.901,6

4

2.097,6

2.234,0

2.372,8

2.523,5

2.734,8

2.996,1

5

2.144,1

2.286,6

2.431,4

2.590,2

2.816,5

3.091,8

6

2.179,2

2.326,3

2.475,7

2.639,1

2.877,0

3.162,7

7

2.202,6

2.353,0

2.503,6

2.671,8

2.918,1

3.210,8

8

2.224,6

2.378,6

2.534,0

2.704,5

2.957,7

3.259,1

9

2.243,4

2.398,6

2.555,1

2.727,8

2.989,3

3.293,3

10

2.259,8

2.418,5

2.577,1

2.754,7

3.018,4

3.329,9

11

2.277,3

2.439,5

2.600,6

2.779,2

3.050,0

3.366,3

12

2.297,0

2.458,1

2.621,6

2.803,8

3.080,3

3.401,6

13

2.313,5

2.479,1

2.643,7

2.828,3

3.110,7

3.438,0

14

2.331,0

2.497,9

2.664,9

2.851,5

3.142,7

3.472,1

15

2.341,4

2.510,6

2.680,1

2.869,1

3.161,4

3.498,1

16

2.354,2

2.524,7

2.695,1

2.886,6

3.181,3

3.521,7

17

2.365,9

2.537,6

2.709,1

2.901,6

3.203,9

3.545,3

18

2.376,5

2.550,5

2.723,0

2.919,2

3.223,9

3.568,6

19

2.388,2

2.563,3

2.738,2

2.935,7

3.243,8

3.592,2

20

2.399,9

2.577,1

2.753,5

2.950,7

3.265,1

3.617,0

21

2.412,7

2.591,2

2.768,7

2.967,1

3.285,0

3.640,6

22

2.412,7

2.591,2

2.768,7

2.967,1

3.285,0

3.640,6

23

2.412,7

2.591,2

2.768,7

2.967,1

3.285,0

3.640,6

24

2.412,7

2.591,2

2.768,7

2.967,1

3.285,0

3.640,6

im Besoldungsschema Steiermark

Gehalts-stufe

in der Gehaltsklasse

ST13

ST14

ST15

ST16

ST17

ST18

Euro

1

3.018,4

3.365,0

3.807,7

4.257,4

4.703,5

5.156,6

2

3.074,5

3.433,3

3.890,1

4.354,0

4.821,1

5.295,6

3

3.186,1

3.568,6

4.054,9

4.548,0

5.057,7

5.575,7

4

3.295,5

3.702,9

4.219,7

4.742,4

5.293,2

5.855,7

5

3.407,4

3.838,3

4.384,5

4.936,6

5.529,8

6.136,0

6

3.492,2

3.938,1

4.509,2

5.081,2

5.707,5

6.344,4

7

3.547,5

4.007,7

4.592,7

5.178,9

5.825,2

6.485,6

8

3.602,9

4.073,8

4.673,8

5.276,8

5.944,2

6.624,4

9

3.644,0

4.125,4

4.736,4

5.349,8

6.032,5

6.730,4

10

3.686,5

4.176,2

4.797,6

5.421,5

6.121,8

6.836,3

11

3.727,7

4.225,6

4.862,4

5.495,6

6.208,9

6.939,9

12

3.768,7

4.277,3

4.923,5

5.567,4

6.298,4

7.045,9

13

3.811,1

4.326,7

4.984,7

5.640,5

6.388,0

7.151,7

14

3.852,4

4.377,3

5.047,3

5.712,1

6.476,1

7.254,2

15

3.879,5

4.412,6

5.088,4

5.761,7

6.535,1

7.325,9

16

3.907,7

4.445,6

5.128,4

5.809,9

6.593,9

7.395,5

17

3.934,8

4.479,8

5.170,8

5.858,3

6.652,7

7.466,1

18

3.964,3

4.511,8

5.212,0

5.906,6

6.712,7

7.534,4

19

3.991,3

4.545,8

5.253,2

5.957,0

6.771,7

7.606,2

20

4.019,4

4.581,1

5.294,3

6.005,1

6.830,4

7.675,7

21

4.046,5

4.614,1

5.336,5

6.052,4

6.889,2

7.746,2

22

4.046,5

4.614,1

5.336,5

6.052,4

6.889,2

7.746,2

23

4.046,5

4.614,1

5.336,5

6.052,4

6.889,2

7.746,2

24

4.046,5

4.614,1

5.336,5

6.052,4

6.889,2

7.746,2

im Besoldungsschema Steiermark

Gehalts-stufe

in der Gehaltsklasse

ST19

ST20

ST21

ST22

ST23

ST24

Euro

1

5.689,9

6.165,3

6.677,4

7.116,4

7.463,9

7.797,9

2

5.852,5

6.347,9

6.876,4

7.331,8

7.693,4

8.044,1

3

6.177,0

6.712,7

7.275,6

7.759,1

8.152,5

8.536,1

4

6.500,8

7.076,5

7.672,1

8.188,9

8.612,6

9.028,0

5

6.827,0

7.442,5

8.069,9

8.616,2

9.072,7

9.520,2

6

7.069,5

7.713,2

8.369,0

8.937,5

9.417,7

9.889,6

7

7.231,8

7.897,0

8.566,6

9.152,9

9.647,3

10.135,7

8

7.394,4

8.079,3

8.765,7

9.364,8

9.877,9

10.381,8

9

7.516,7

8.215,9

8.913,9

9.526,1

10.049,8

10.566,6

10

7.637,9

8.352,4

9.063,4

9.687,2

10.223,0

10.750,2

11

7.760,4

8.489,2

9.213,0

9.848,6

10.394,7

10.936,2

12

7.881,6

8.624,3

9.361,3

10.009,8

10.567,6

11.120,9

13

8.002,9

8.762,1

9.511,8

10.169,9

10.739,5

11.304,7

14

8.126,5

8.897,4

9.660,2

10.330,1

10.912,7

11.489,4

15

8.207,6

8.990,3

9.760,1

10.437,0

11.026,9

11.613,1

16

8.287,6

9.079,9

9.860,2

10.544,3

11.142,4

11.736,6

17

8.370,0

9.171,6

9.959,2

10.652,5

11.257,5

11.859,0

18

8.450,2

9.262,3

10.058,0

10.759,7

11.372,9

11.982,8

19

8.532,5

9.353,0

10.158,1

10.864,4

11.487,1

12.103,9

20

8.612,6

9.446,1

10.257,1

10.972,8

11.602,5

12.227,5

21

8.695,1

9.535,4

10.357,1

11.079,8

11.717,8

12.351,1

22

8.695,1

9.535,4

10.357,1

11.079,8

11.717,8

12.351,1

23

8.695,1

9.535,4

10.357,1

11.079,8

11.717,8

12.351,1

24

8.695,1

9.535,4

10.357,1

11.079,8

11.717,8

12.351,1

(2a) Das höchste Gehalt im Besoldungsschema St. ist mit dem in § 3 Abs. 1 Z 3 Stmk. LBezG. geregelten Betrag begrenzt. Eine Anpassung über diesen Betrag hinaus findet nicht statt.

(3) Mit dem Gehalt der Gehaltsklassen St. 17 bis St. 24 gelten alle zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Bediensteten/eine Bedienstete vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Bediensteten einer höheren Gehaltsklasse versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Gehalt, auf das er/sie in der höheren Gehaltsklasse Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinander folgende Kalendertage dauert.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 und anstelle von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem IV. Hauptstück ein Fixgehalt der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 21. Mit dem Fixgehalt gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.

(2) Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.

(3) Dem Leiter oder der Leiterin des Referats Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen, der oder die im Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt wird, gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a. Bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß.

(4) Mit der Funktionszulage nach Abs. 3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des oder der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Amtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück IV. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß § 183b stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.

(2) Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 155 und § 155a. Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.

(3) Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.

(4) Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N lässt das Recht auf Führung des Amtstitels von Beamten/Beamtinnen unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.

(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt der niedrigeren Gehaltsklasse zuzüglich einer (ruhegenussfähigen) Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage beträgt

(3) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen oder einer weiteren allfälligen Ergänzungszulage gegenzurechnen.

(4) Gründe, die der/die Bedienstete nicht zu vertreten hat, sind insbesondere

(5) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das er/sie auf Grund seiner/ihrer Verwendung nach seiner/ihrer Abberufung Anspruch hat. Ein Anspruch auf eine Ergänzungszulage besteht nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Ist der/die Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Gehalt, den Kinderzuschuss und allfällige Sachbezüge bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der/die Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Gehalt, den Kinderzuschuss und allfällige Sachbezüge fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 % des Gehaltes, des Kinderzuschusses und allfälliger Sachbezüge.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der/die Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird der/die Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm/ihr das Gehalt, den Kinderzuschuss und allfällige Sachbezüge für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten oder die Vertragsbedienstete spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete oder die Vertragsbedienstete bis dahin weder den Dienst wieder angetreten hat noch eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Die Verständigung erfolgt nachweislich, wenn ihre Zustellung den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung oder eines Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand eine Urlaubsersatzleistung. Keine Urlaubsersatzleistung gebührt, wenn Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden.

(2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen aliquoten Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für jedes Kalenderjahr reduziert sich außerdem das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der/die Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß § 33 Abs. 2a durch die Dienststellenleitung nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich.

(4) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung ist

Bei der Bemessung für das laufende Kalenderjahr ist die besoldungsrechtliche Stellung des Monats der Beendigung des privatrechtlichen, der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Pensionierung oder des Ausscheidens aus dem Dienststand heranzuziehen. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die besoldungsrechtliche Stellung für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.

(5) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.

(6) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist dieser Übergenuss nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

(7) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben und Erbinnen, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des/der Bediensteten endet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Ein Bediensteter oder eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

(4) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

(5) Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Sonderverträge für die Ausbildung zum/zur und die anschließende Tätigkeit als Arzt/Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst. In diesen Verträgen sind entsprechend § 71c Abs. 5a Universitätsgesetz 2002 zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für den Fall, dass Bedienstete ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz höchstens das 46,048997-fache des Gehaltes von Bediensteten der Gehaltsklasse ST09, Gehaltsstufe 3 ausmachen und sich im gleichen Ausmaß wie dieses erhöhen. Wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe für Bedienstete eine besondere Härte darstellt, kann der Dienstgeber diese teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten zu berücksichtigen. Über Antrag des/der Bediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Wird ein Beamter/eine Beamtin des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die er/sie im Zeitpunkt seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten/der Beamtin in der Gehaltsstufe, die er/sie anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er/sie vor seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern des Landes.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Abs. 3 getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Abs. 4 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.

(2) Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den für schulrechtlichen Bestimmungen für die jeweiligen Schulen, der das Schülerheim angeschlossen ist, festgelegten Ferienzeiten zu verstehen, insbesondere die Hauptferien, die Weihnachtsferien, die Osterferien und die Herbstferien, wobei durch Bescheid oder Verordnung abgeänderte Zeiträume zu berücksichtigen sind.

(3) Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen können während der Ferien für Vor- und Nachbereitungsarbeiten innerhalb eines Schuljahres bis zu 10 Arbeitstage zur Dienstleistung herangezogen werden. Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zur Dienstleistung herangezogen werden als Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(4) Während der Ferien können Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen zur Absolvierung der dienstlichen Grundausbildung sowie zu Ausbildungen, die zur Wahrnehmung dienstlicher Erfordernisse notwendig sind, im Ausmaß von maximal fünf Arbeitstagen verpflichtet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium des Landes.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden.

(3) Die §§ 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.

(4) § 73 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 73 Abs. 2 vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2010

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (§ 11 Abs. 2 Z 8), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 225 Abs. 2) erreicht.

(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 11 Abs. 5), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester oder dergleichen) abgestellt ist.

(3) Wird der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 11 Absatz 6 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema IL einzureihen.

(2) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 226 Abs. 2), sind in das Entlohnungsschema IIL einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema IIL einzureihen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Entlohnungsschemata IL und IIL umfassen die Entlohnungsgruppen l1, l2a2 und l3.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer/Lehrerinnen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l1, l2 und l3.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin wird durch die Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage

im Entlohnungsschema IL

in derEntlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

l1

l2a2

l3

Euro

1

2.361,1

2.138,4

1.696,9

2

2.428,2

2.194,9

1.720,7

3

2.495,6

2.251,3

1.744,2

4

2.570,1

2.308,1

1.768,0

5

2.731,4

2.364,6

1.792,5

6

2.900,7

2.479,8

1.830,2

7

3.070,4

2.617,8

1.889,6

8

3.234,0

2.755,0

1.952,5

9

3.404,9

2.913,5

2.017,9

10

3.580,3

3.072,1

2.084,5

11

3.799,0

3.269,0

2.167,4

12

3.968,6

3.430,2

2.233,2

13

4.138,5

3.591,3

2.300,3

14

4.308,2

3.752,8

2.367,9

15

4.477,8

3.914,0

2.459,3

16

4.642,5

4.057,3

2.550,7

17

4.857,2

4.208,0

2.641,6

18

4.857,2

4.368,6

2.732,4

19

5.178,6

4.515,3

2.823,4

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas II L beträgt

In der Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede JahreswochenstundeEuro

l1

I

II

III

IV

IVa

IVb

V

1.711,8

1.626,1

1.521,0

1.357,5

1.417,0

1.447,7

1.304,9

l2a2

l3

1.158,5

924,1

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.

(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge des Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.

(6) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach § 147 Abs. 2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

€ 672,7,

€ 719,0,

€ 763,5.

(2) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der

(2) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin, der/die mit der Studienleitung betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 360,6.

(3) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 Z 2 und 4 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt

Gruppen

Lehrer/Lehrerinnen

Betrag /Euro

Gruppe 1

bis zu 10

129,4

Gruppe 2

ab 11 bis 20

142,4

Gruppe 3

ab 21 bis 30

155,2

Gruppe 4

ab 31

168,2

(4) Alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf diese Vergütung oder für die Änderung der Höhe des Anspruchs von Bedeutung sind, sind binnen eines Monats schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt die Vergütung oder ihre Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Wird ein Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin aus dem Entlohnungsschema IIL in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der/die Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer/Vertragslehrerin in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.

(2) Wird aus Anlass der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema IL vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des § 282 Abs. 3 die Ergänzungszulage von dem Monatsgehalt zu berechnen, das dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin im Entlohnungsschema IIL unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 186.

(2) Ist der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine/ihre weitere Verwendung infolge seiner/ihren besonderen Eignung für die ihm/ihr übertragenen Pflichten oder mangels eines/einer anderen Bewerbers/Bewerberin unbedingt nötig ist.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für den gleichen Zeitraum 50 v. H. des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der zweite Satz des Absatzes 2 findet mit der Abweichung Anwendung, dass an Stelle des vollen Monatsentgeltes und des vollen Kinderzuschusses 49 % des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses gewährt werden können.

(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

(7) Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 2.

(8) Die Bestimmungen des § 54 sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 234 Abs. 2 bis 6 gilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 130 Abs. 2 Z 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 132 ist auf die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL nicht anzuwenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Leiters/der Leiterin der Schule, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter/Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im Übrigen hat der Leiter/die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er/sie auch die seiner/ihrer Schule zugewiesenen Lehrer/Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Die §§ 59 bis 68 Abs. 1 sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.

(7) § 75 ist auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) (Anm.: entfallen)

(1a) Für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, die dem Hauptstück III unterliegen und deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten des IV. Abschnitts des Hauptstückes III in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2020 begonnen hat, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 239 und 242 bis 244. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den §§ 59 ff, und es gilt § 187 sinngemäß. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 242 bis 244.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/ Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.

(2) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie darin enthaltene Anwesenheitszeiten aliquot.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt. Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.

(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Dienstgeber dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen

(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 können nach den örtlichen Bedürfnissen vom Dienstgeber festgesetzt werden. Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem Leiter/Der Leiterin des Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. des Hortes (heilpädagogischen Hortes) obliegt neben der Führung einer Kindergruppe die Leitung in administrativen und in pädagogischen Angelegenheiten.

(2) Bei mehrgruppigen Kindergärten (Sonderkindergärten) bzw. Horten (heilpädagogischen Horten) ist das Kollegium der Gruppen führenden Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) zur Beratung des Leiters/der Leiterin in pädagogischen Angelegenheiten einzurichten.

(3) Der Leiter/Die Leiterin eines mindestens viergruppigen Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. Hortes (heilpädagogischen Hortes) kann von der Gruppenführung freigestellt werden, wenn administrative Angelegenheiten in außerordentlichem Ausmaß zu besorgen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.

(2) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema K3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Das Gehalt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K3 beträgt

im Entlohnungsschema K3

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe k3

Euro

1

1.759,8

2

1.803,0

3

1.846,6

4

1.890,2

5

1.934,1

6

1.978,8

7

2.066,5

8

2.154,6

9

2.242,5

10

2.330,6

11

2.417,5

12

2.504,5

13

2.591,6

14

2.707,6

15

2.823,8

16

2.939,8

17

3.055,9

18

3.172,9

19

3.289,9

20

3.406,8

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen und Ver-tragssozialpädagoge/Vertragssozialpädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 8,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

8,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

9,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

11,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

12,34 %

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen von Gemeindeverbänden oder privaten Rechtsträgern tätig sind und für Lehrende (Lehrer/Lehrerinnen, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen und Leiter/Leiterinnen) in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes.

(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes zählen

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen des Landes anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 14/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem Entlohnungsschema SII/N kann nur angehören, wer die für den entsprechenden Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf gesetzlich vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat.

(2) Das Entlohnungsschema SII/N umfasst die Entlohnungsgruppen SII/N1FL (Führung und Lehre), SII/N1, SII/N2, SII/N3 und SII/N4.

(3) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N beträgt

Entlohnungsschema SII/N

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

SII/N1FL

SII/N1

SII/N2

SII/N3

SII/N4

Euro

1

4 257,60

3 357,60

2 907,60

2 657,60

2 516,60

2

4 317,60

3 417,60

2 957,60

2 697,60

2 556,60

3

4 367,60

3 467,60

3 030,60

2 760,60

2 619,60

4

4 417,60

3 517,60

3 115,60

2 835,60

2 694,60

5

4 477,60

3 577,60

3 168,30

2 906,60

2 765,60

6

4 537,60

3 637,60

3 235,30

2 973,60

2 832,60

7

4 637,60

3 737,60

3 297,30

3 033,60

2 892,60

8

4 734,60

3 834,60

3 377,30

3 093,60

2 952,60

9

4 829,60

3 929,60

3 446,30

3 147,60

3 006,60

10

4 904,60

4 004,60

3 504,30

3 195,60

3 054,60

11

4 974,60

4 074,60

3 562,30

3 243,60

3 102,60

12

5 044,60

4 144,60

3 607,30

3 278,60

3 137,60

13

5 169,60

4 214,60

3 648,30

3 314,60

3 173,60

14

5 244,60

4 284,60

3 684,30

3 350,60

3 209,60

15

5 304,60

4 344,60

3 724,30

3 380,60

3 239,60

16

5 369,60

4 394,60

3 759,30

3 410,60

3 269,60

17

5 434,60

4 444,60

3 788,30

3 434,60

3 293,60

18

5 499,60

4 484,60

3 807,30

3 458,60

3 317,60

19

5 559,60

4 524,60

3 841,30

3 482,60

3 341,60

20

5 619,60

4 554,60

3 864,30

3 500,60

3 359,60

21

5 679,60

4 584,60

3 892,30

3 518,60

3 377,60

22

5 739,60

4 614,60

3 909,30

3 530,60

3 389,60

23

5 799,60

4 644,60

3 936,30

3 542,60

3 401,60

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.

(3) Mit dem Monatsentgelt sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/N vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII/N versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 14/2024, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Leitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich

Funktion

Euro

1.

Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost

1.195,60

2.

Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Süd und den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben

873,80

3.

Für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten und Stolzalpe

747,50

4.

Für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost

568,10

(2) Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Abs. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 14/2024, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Lehrern/Lehrerinnen und Lehrassistenten/Lehrassistentinnen gebührt für die Lehrtätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von 200,00 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 14/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1FL gebührt für die Dauer der Verwendung als leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und leitender/leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in einer Pflegeeinrichtung eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 300,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, die in einer Pflegeeinrichtung in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.

(2) Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Bedienstete des Entlohnungsschemas SII, die am 31. August 2023 im Dienststand stehen, sind mit der Maßgabe in das Entlohnungsschema SII/N überzuleiten, dass die Entlohnungsstufe unverändert bleibt und sie keinen Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt einschließlich Zulagen und Vergütungen erleiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV beträgt

im Entlohnungsschema SIV

in der

Ent lohn ungs stufe

in der Entlohnungsgruppe

sIV/1

sIV/2

sIV/3

sIV/4

sIV/5

sIV/6

sIV/7

sIV/8

sIV/9

Euro

1

2.081,8

2.009,3

1.978,8

1.978,8

1.978,8

1.907,5

1.812,5

1.812,5

1.782,7

2

2.117,3

2.043,9

2.008,8

2.008,8

2.008,8

1.934,8

1.832,8

1.832,8

1.798,0

3

2.188,1

2.114,7

2.069,0

2.069,0

2.069,0

1.988,1

1.873,9

1.873,9

1.827,7

4

2.224,4

2.150,4

2.098,9

2.098,9

2.098,9

2.015,3

1.894,2

1.894,2

1.842,6

5

2.260,0

2.185,4

2.129,4

2.129,4

2.129,4

2.042,3

1.915,2

1.915,2

1.857,0

6

2.368,4

2.293,5

2.293,5

2.253,5

2.221,2

2.178,7

2.008,6

1.978,6

1.978,6

7

2.404,8

2.330,2

2.330,2

2.285,0

2.252,1

2.209,6

2.032,4

1.999,6

1.999,6

8

2.455,0

2.380,7

2.380,7

2.326,8

2.294,7

2.252,2

2.068,2

2.032,1

2.032,1

9

2.576,5

2.501,9

2.501,9

2.424,8

2.391,8

2.349,3

2.155,2

2.095,9

2.095,9

10

2.617,4

2.542,8

2.542,8

2.458,1

2.425,4

2.383,3

2.181,3

2.117,9

2.117,9

11

2.658,2

2.584,3

2.584,3

2.493,0

2.460,7

2.418,0

2.207,4

2.139,3

2.139,3

12

2.698,5

2.624,9

2.624,9

2.528,4

2.495,9

2.453,5

2.233,9

2.160,7

2.160,7

13

2.738,8

2.665,3

2.665,3

2.563,2

2.530,8

2.488,5

2.260,2

2.182,1

2.182,1

14

2.779,9

2.706,0

2.706,0

2.598,7

2.566,2

2.523,5

2.286,5

2.203,8

2.203,8

15

2.820,3

2.746,5

2.746,5

2.633,7

2.601,0

2.558,8

2.314,1

2.226,2

2.226,2

16

2.860,8

2.787,2

2.787,2

2.668,9

2.636,4

2.594,1

2.343,2

2.249,8

2.249,8

17

2.901,3

2.827,7

2.827,7

2.703,8

2.671,2

2.629,5

2.373,3

2.273,1

2.273,1

18

2.942,1

2.868,3

2.868,3

2.738,6

2.706,2

2.664,5

2.403,2

2.296,4

2.296,4

19

2.982,4

2.908,8

2.908,8

2.773,9

2.741,7

2.699,3

2.434,5

2.319,8

2.319,8

20

3.022,6

2.949,0

2.949,0

2.808,6

2.776,3

2.734,3

2.464,9

2.343,2

2.343,2

21

3.063,3

2.989,5

2.989,5

2.843,8

2.811,4

2.769,3

2.494,6

2.366,4

2.366,4

22

3.103,9

3.030,3

3.030,3

2.878,7

2.846,6

2.804,5

2.524,4

2.389,6

2.389,6

23

3.144,8

3.070,8

3.070,8

2.913,6

2.881,8

2.839,2

2.554,4

2.412,8

2.412,8

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 59,6 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S IV gebührt eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung

41,9

2.

sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung

53,3

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium.

(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs. 1 anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, ihre Zuweisung zur

(2) Bei Beamten/Beamtinnen im provisorischen Dienstverhältnis ist, sofern in der Anlage dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist, dem mit der Stelle verbundenen Amtstitel das Wort „Provisorischer“ („Provisorische“) voranzustellen.

(3) Beamte/Beamtinnen können neben dem ihrer Dienstklasse entsprechenden Amtstitel auch die in der Anlage zu diesem Gesetz vorgesehene Funktionsbezeichnung führen. Von mehreren nacheinander zustehenden Funktionsbezeichnungen kann nur die zuletzt angefallene geführt werden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit nicht in den Abschnitten III der Teile A, B, C und D der Anlage für einzelne Dienstzweige anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppen.

(2) Die Abschnitte II der Teile A, B, C und D der Anlage bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Stellen geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die zumindest eine allgemeine Grundausbildung absolviert hat oder der/die die für den Dienstzweig seiner/ihrer bisherigen Stelle vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat, in eine gleichwertige oder höherwertige Verwendungsgruppe gemäß § 257 überstellt, ist die für diese Stelle vorgeschriebene besondere Grundausbildung innerhalb der gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzten Frist zu absolvieren. Wird diese vorgeschriebene besondere Grundausbildung nicht innerhalb der festgesetzten Frist absolviert, kann der Beamte/die Beamtin ohne seine/ihre Zustimmung in seine/ihre frühere Verwendungsgruppe zurücküberstellt werden.

(4) Die für eine höhere Verwendungsgruppe mit Erfolg absolvierte allgemeine und besondere Grundausbildung ersetzt die für eine niedrigere Verwendungsgruppe vorgeschriebene allgemeine und besondere Grundausbildung.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges oder einer höheren Dienstklasse erfolgt durch Ernennung. Ernennungen auf Stellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Ernennungen außerhalb dieser Termine sind zulässig, wenn wichtige dienstliche Rücksichten dies erfordern.

(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.

(3) Die Ernennung des Beamten/der Beamtin, der/die (vorläufig) vom Dienst suspendiert oder gegen den/die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Stelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.

(2) § 20 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die §§ 46 bis 50 sind auf Lehrer/Lehrerinnen des Konservatoriums mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Abs. 2 bis 6 ergeben.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die verbleibende Lehrverpflichtung ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Lehrverpflichtung

(3) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist sie insoweit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.

(4) Ein Lehrer/Eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung um mehr als 25 % herabgesetzt ist, kann über die für ihn/sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer/eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die in § 46 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 46 oder 47 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(6) Eine Anwendung des § 50 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) § 80 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.

(2) § 82 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat

(3) Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(4) Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf eine Stelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli wirksam werden soll. Die Dienstbeurteilung ist bis spätestens 30. September der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme mit 1. Jänner wirksam werden soll.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die Bezüge der Beamten/Beamtinnen richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.

(2) § 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte/die Beamtin den durchschnittlichen erzielbaren Arbeitserfolg innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht erreicht.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst

(3) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er/sie die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt

Überstellung

Zeitraum

von der

in die

Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zu diesem Gesetz

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. Abs. 2 Z.

Jahre

1

1

1

2

2

2

3

3

3

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

in den übrigen Fällen

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

in den übrigen Fällen

2

4

6

2

4

(5) Erfüllt ein Beamter/eine Beamtin das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine/ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er/sie die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter/eine Beamtin in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er/sie nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er/sie so zu behandeln, als ob er/sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er/sie in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin jeweils in seiner/ihrer bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte/die Beamtin

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – dem Gehalt zuzurechnen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) § 164 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage,, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.

(2) Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

(2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.

(3) § 166 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 2 angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.

(4) § 177e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 gegeben ist, hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/ der Beamtin in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Fallen in die zurückgelegte Dienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt war, ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/ Beamtin gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2a) Zu den Zeiten im Sinne des Abs. 2 Z 2 zählen

(3) Soweit Abs. 2a die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie bei einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte/die Beamtin nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

(6) Für Beamte/Beamtinnen, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 263), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 4 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden

(7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) § 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus

(2) Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.

(3) Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.

(4) Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist

Jahr

Prozentsatz

2005

11,67

2006

11,58

2007

11,50

2008

11,42

2009

11,33

2010

11,25

2011

11,17

2012

11,08

2013

11,00

2014

10,92

2015

10,83

2016

10,75

2017

10,67

2018

10,58

2019

10,50

2020

10,42

2021

10,33

Ab 2022

10,25

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

–

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

…………………………………………….

365

(5) Der Veränderungswert nach Abs. 4 ist mit nachstehender Formel zu berechnen

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

–

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(6) Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.

(7) Von jenem Teil des Bezuges, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 liegt, ist zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 6 oder zu dem nach Abs. 4 und 5 ermittelten Pensionsbeitrag ein weiterer Beitrag in der Höhe von 1 % zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Land hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten/Beamtinnen ab 1. Jänner 2002 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Landespersonalvertretung und dem Zentralbetriebsrat/der Zentralbetriebsrätin der Krankenanstalten eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.

(3) Das Land Steiermark gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 1 zu entrichten.

(2) Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.

Jahr

Prozentsatz

2005

1,58

2006

1,67

2007

1,75

2008

1,83

2009

1,92

2010

2,00

2011

2,08

2012

2,17

2013

2,25

2014

2,33

2015

2,42

2016

2,50

2017

2,58

2018

2,67

2019

2,75

2020

2,83

2021

2,92

ab 2022 und Folgejahre

3,00

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

-----------------------------------------------------------

365

(3) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 2ist nach nachstehender Formel zu berechnen

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Gehalt des Beamten/der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt. Das Gehalt des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht

(3) Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage

in derGehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

in der Dienstklasse I

Euro

1

1.576,0

1.640,4

1.698,4

–

–

2

1.590,1

1.663,2

1.729,0

–

–

3

1.604,2

1.686,4

1.759,4

–

–

4

1.617,9

1.709,2

1.790,1

–

–

5

1.631,7

1.732,2

1.820,7

–

–

in der Dienstklasse II

Euro

1

1.646,2

1.755,0

1.851,5

1.858,2

–

2

1.660,2

1.778,2

1.881,7

1.896,3

–

3

1.674,0

1.801,1

1.912,4

1.934,8

–

4

1.688,2

1.824,0

1.943,6

1.973,9

–

5

1.702,3

1.846,7

1.975,0

–

–

in derGehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

in der Dienstklasse III

Euro

1

1.727,8

1.881,3

2.022,5

2.029,2

2.253,2

2

1.741,8

1.904,0

2.056,0

2.071,3

–

3

1.755,4

1.926,9

2.090,5

2.115,2

–

4

1.769,6

1.950,5

2.126,8

–

–

5

1.783,7

1.974,4

–

–

–

6

1.797,9

1.997,8

–

–

–

7

1.811,6

2.063,8

–

–

–

8

1.825,8

–

–

–

–

1. DAZ

1.840,0

2.129,8

–

–

–

2. DAZ

1.861,3

2.228,8

–

–

–

in derGehalts-stufe

in der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

–

–

3.106,9

3.696,1

4.808,5

6.600,0

2

–

2.642,7

3.181,7

3.795,2

5.025,5

6.927,5

3

2.173,5

2.717,7

3.256,1

3.893,4

5.242,6

7.254,8

4

2.248,4

2.792,3

3.354,1

4.110,3

5.569,9

7.582,9

5

2.324,1

2.867,4

3.452,0

4.327,1

5.897,1

7.910,2

6

2.399,7

2.942,3

3.550,0

4.544,2

6.224,7

8.237,5

7

2.475,5

3.017,9

3.648,4

4.760,7

6.552,4

–

8

2.551,4

3.092,6

3.747,6

4.977,8

6.879,9

–

9

2.626,9

3.167,1

3.845,8

5.194,9

–

–

1. DAZ

2.702,4

3.241,6

–

–

–

–

2. DAZ

2.815,7

3.353,4

–

–

–

–

DAZ

–

3.278,9

3.993,1

5.520,6

7.371,2

8.728,5

(4) Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

P1

P2

P3

P4

P5

in der Dienstklasse I

Euro

1

1.691,4

1.665,9

1.640,4

1.601,5

1.576,0

2

1.722,0

1.691,4

1.663,2

1.619,4

1.590,1

3

1.752,4

1.717,1

1.686,4

1.637,1

1.604,2

4

1.783,1

1.742,5

1.709,2

1.654,8

1.617,9

5

1.813,7

1.768,1

1.732,2

1.672,9

1.631,7

in der Dienstklasse II

Euro

1

1.844,5

1.793,4

1.755,0

1.690,5

1.646,2

2

1.874,7

1.818,5

1.778,2

1.708,5

1.660,2

3

1.905,4

1.844,5

1.801,1

1.726,2

1.674,0

4

1.936,6

1.869,9

1.824,0

1.744,0

1.688,2

5

1.968,0

1.895,3

1.846,7

1.761,9

1.702,3

in derGehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

P1

P2

P3

P4

P5

in der Dienstklasse III

Euro

1

2.011,0

1.932,5

1.881,3

1.791,3

1.727,8

2

2.044,6

1.958,6

1.904,0

1.809,4

1.741,8

3

2.079,1

1.984,8

1.926,9

1.826,8

1.755,4

4

2.115,4

2.011,0

1.950,5

1.844,7

1.769,6

5

2.121,6

2.039,0

1.974,4

1.862,7

1.783,7

6

2.128,3

2.067,5

1.997,8

1.880,5

1.797,9

7

–

2.124,5

2.063,8

1.898,4

1.811,6

8

–

–

–

1.916,4

1.825,8

1. DAZ

2.135,0

2.181,5

2.129,8

1.934,4

1.840,0

2. DAZ

2.145,1

2.267,0

2.228,8

1.961,4

1.861,3

in der Dienstklasse IV

Euro

1

–

–

–

–

–

2

–

–

–

–

–

3

2.173,5

2.173,5

–

–

–

4

2.248,4

2.248,4

–

–

–

5

2.324,1

2.324,1

–

–

–

6

2.399,7

2.399,7

–

–

–

7

2.475,5

2.475,5

–

–

–

8

2.551,4

2.551,4

–

–

–

9

2.626,9

2.626,9

–

–

–

1. DAZ

2.702,4

2.702,4

–

–

–

2. DAZ

2.815,7

2.815,7

–

–

–

(5) Das Gehalt der Lehrer/Lehrerinnen wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage

in der Verwendungsgruppe

In derGehaltsstufe

L3

L2a2

L1

Euro

1

1.659,5

2.062,1

--

2

1.681,4

2.116,4

2.313,5

3

1.702,8

2.171,6

2.383,4

4

1.724,2

2.225,8

2.453,2

5

1.745,9

2.280,2

2.553,4

6

1.780,0

2.390,4

2.721,3

7

1.833,8

2.522,3

2.889,9

8

1.890,2

2.654,2

3.058,5

9

1.966,4

2.843,3

3.289,6

10

2.028,8

2.995,4

3.459,3

11

2.092,1

3.147,9

3.629,4

12

2.155,7

3.301,1

3.799,0

13

2.218,9

3.454,7

3.968,6

14

2.282,7

3.609,0

4.138,5

15

2.370,9

3.762,6

4.308,2

16

2.458,7

3.899,4

4.477,8

17

2.546,0

4.042,4

4.648,7

18

–

–

4.884,0

DAZ

2.677,0

4.256,9

5.237,0

(6) Das Gehalt der (Sonder)Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Erzieher/Erzieherinnen an (heilpädagogischen)Horten wird durch die Verwendungsgruppe K3 und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Verwendungsgruppe K3

in der Gehaltsstufe

Euro

1

1.723,0

2

1.764,5

3

1.806,3

4

1.848,6

5

1.891,8

6

1.934,3

7

2.020,1

8

2.105,8

9

2.191,6

10

2.277,4

11

2.362,7

12

2.447,5

13

2.532,5

14

2.645,8

15

2.759,0

16

2.872,3

17

2.985,3

18

3.098,6

19

3.212,6

20

3.326,7

20+DAZ

3.497,9

(7) Das Gehalt der Förster/Försterinnen beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage

in der Verwendungsgruppe B1

in der Gehaltsstufe

Euro

1

1.858,2

2

1.896,3

3

1.934,8

4

1.973,9

5

2.029,2

6

2.071,3

7

2.248,4

8

2.324,1

9

2.642,7

10

2.717,7

11

2.792,3

12

2.942,3

13

3.106,9

14

3.181,7

15

3.256,1

16

3.354,1

17

3.452,0

18

3.550,0

19

3.648,4

20

3.747,6

21

3.845,8

21+DAZ

3.993,1

(8) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt

(8a) Mit dem Gehalt nach Abs. 3 bis 5 und 7 sind

(9) § 154 Abs. 1 Z 1 und § 154 Abs. 3 sind auf Lehrer/Lehrerinnen mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Soweit eine Zulage nach einem Prozentsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen wird, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, der/die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt

(2) Dem Lehrer/Der Lehrerin, der/die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(3) Den Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(4) Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt bei

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

3,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

4,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

6,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

7,34 %

(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage

€ 724,9,

€ 774,9,

€ 822,6.

(4) Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

(2) Dem Beamten/Der Beamtin,

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten/einer Beamtin ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung

(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,

(8) Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

(9) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.

(10) Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Beamten/Beamtinnen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. I Nr. 102/1961, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992 berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

€ 51,5,

€ 135,3,

€ 135,3,

€ 162,6.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Beamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des MTF-SHD-G, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder des MTD-Gesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

€ 207,0,

€ 266,3,

€ 325,3,

€ 665,8.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 292,8.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von € 155,4 und ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 436,4.

(4) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Heimleitern/Heimleiterinnen, Erziehern/Erzieherinnen und Lehrhandwerkern/Lehrhandwerkerinnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern, im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld, in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station gebührt eine ruhegenussfähige Erzieherdienstzulage. Die Erzieherdienstzulage beträgt

(2) Die Erzieherdienstzulage vergütet alle mit Art, Schwierigkeitsgrad und Verantwortung der Tätigkeit als Erzieher/Erzieherin verbundenen Belastungen. Mit der Erzieherdienstzulage gelten alle sonstigen Dienstleistungen des Erziehers/der Erzieherin, die der ordnungsgemäßen Betreuung und Förderung der Zöglinge dienen und die nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden können, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(3) Der Anspruch auf die Erzieherdienstzulage nach Abs. 1 Z 6 besteht ab dem der vierjährigen Verwendung nächstfolgenden Monatsersten. Wird die vierjährige Verwendung an einem Ersten erreicht, besteht der Anspruch auf eine höhere Zulage ab diesem Tag.

(4) Beamte/Beamtinnen, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Erzieherdienstzulage im aliquoten Ausmaß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten/zur Beamtin dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte/die Beamtin

(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten/der Beamtin das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten/ einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung oder des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der nächsthöheren Dienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe.

(2) Für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppen E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten/einer Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte/die Beamtin die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte/die Beamtin in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe diese Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Hat der Beamte/die Beamtin das Gehalt der Dienstklasse, in die er/sie ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend von Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Wird ein Beamter/eine Beamtin der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er/sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner/ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend von § 257 Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter/Beamtin der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 257 Abs. 3 bzw. 4 ergeben würde.

(2) Wird ein Beamter/eine Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter/eine Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er/sie auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.

(3) Ist bei einer Überstellung nach § 257 Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten/der Beamtin in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten/der Beamtin die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Der Dienstrang eines Beamten/einer Beamtin richtet sich nach der Dauer der innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung in der Dienstklasse maßgebend ist. In der niedrigsten für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommenden Dienstklasse ist dieser Dienstzeit die tatsächliche Dienstzeit gleichzuhalten, die der Beamte/die Beamtin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land in einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft in einer gleichwertigen Verwendungs(Entlohnungs)gruppe verbracht hat.

(2) Bei Personen, die unmittelbar in eine höhere als die niedrigste für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommende Dienstklasse aufgenommen werden oder die von einer Besoldungsgruppe in eine andere überstellt werden, ist der Dienstrang bei der Ernennung zu bestimmen. Auf die Bestimmungen des Abs. 1 und auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse in der Verwendungsgruppe und in der Dienstklasse, in der der Beamte/die Beamtin ernannt wird, ist Bedacht zu nehmen.

(3) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihenfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend

(4) Der Beamte/Die Beamtin kann erklären, dass Umstände, die nach den Abs. 1 bis 3 für die Bestimmung seines/ihres Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der Beamte/Die Beamtin ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, dass die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 278 Abs. 3,

(2) Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt war, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des/der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/Beamtin gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges und des Kinderzuschusses zugrunde zu legen.

(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 278 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren

das Zweifache,

5 Jahren

das Dreifache,

10 Jahren

das Vierfache,

15 Jahren

das Sechsfache,

20 Jahren

das Neunfache,

25 Jahren

das Zwölffache

(4) Tritt ein Beamter/eine Beamtin, der/die sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er/sie dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 278 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(6) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 162 Abs. 2 und 163 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 37/2022

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der

§ 255

...................................

Monatsbezug

§ 256

...................................

Vorrückungsstichtag

§ 259

...................................

Nebengebühren

§ 271

...................................

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 273

...................................

Erzieherdienstzulage

(2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II.

Hiebei entsprechen

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) § 257 gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden

(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 1 überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.

(3) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem/der Vertragsbediensteten jeweils in seiner/ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der/die Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage

in der Entlohnungsgruppe

in derEntlohnungs-stufe

a

b

c

d

e

Euro

1

2.333,4

1.902,6

1.731,0

1.671,3

1.604,8

2

2.379,9

1.937,9

1.761,4

1.694,6

1.617,9

3

2.426,0

1.974,0

1.791,4

1.718,2

1.631,2

4

2.472,8

2.010,4

1.821,6

1.741,9

1.644,6

5

2.519,2

2.049,1

1.851,8

1.764,9

1.657,8

6

2.566,0

2.088,9

1.882,0

1.788,5

1.671,1

7

2.644,9

2.130,7

1.912,4

1.812,0

1.684,3

8

2.724,0

2.172,5

1.943,1

1.835,5

1.697,7

9

2.844,3

2.232,1

1.974,1

1.858,8

1.710,5

10

2.922,6

2.292,6

2.005,3

1.882,3

1.724,3

11

3.064,6

2.407,8

2.054,3

1.917,3

1.748,8

12

3.143,0

2.487,6

2.088,1

1.940,9

1.762,1

13

3.221,9

2.566,8

2.124,0

1.964,9

1.775,2

14

3.300,6

2.645,6

2.159,7

1.989,4

1.788,3

15

3.379,2

2.724,5

2.196,1

2.013,9

1.801,8

16

3.481,8

2.803,0

2.232,6

2.039,3

1.814,9

17

3.585,2

2.882,0

2.269,5

2.065,5

1.828,1

18

3.688,6

2.960,3

2.306,2

2.092,3

1.841,6

19

3.792,5

3.039,2

2.342,5

2.120,5

1.854,7

20

3.896,1

3.117,8

2.379,4

2.148,3

1.868,0

21

2.416,0

2.176,9

1.881,2

(2) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage

in der Entlohnungsgruppe

in derEntlohnungs-stufe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

1.730,6

1.704,0

1.677,4

1.637,3

1.610,5

2

1.761,1

1.730,3

1.701,1

1.655,8

1.624,1

3

1.791,8

1.756,4

1.724,4

1.674,1

1.637,3

4

1.821,9

1.782,5

1.748,2

1.692,8

1.650,9

5

1.852,7

1.808,5

1.771,7

1.710,9

1.664,2

6

1.882,8

1.834,9

1.795,4

1.729,4

1.677,4

7

1.913,5

1.861,0

1.818,8

1.748,0

1.690,8

8

1.944,9

1.886,8

1.842,4

1.766,5

1.704,5

9

1.976,1

1.912,9

1.866,0

1.785,0

1.717,7

10

2.008,0

1.939,8

1.889,6

1.803,5

1.730,9

11

2.053,1

1.978,3

1.924,6

1.833,6

1.755,8

12

2.087,3

2.005,2

1.948,8

1.851,8

1.769,4

13

2.123,7

2.033,4

1.973,0

1.870,3

1.782,6

14

2.160,5

2.063,0

1.997,3

1.888,7

1.795,8

15

2.196,8

2.092,3

2.022,4

1.907,4

1.809,7

16

2.234,1

2.123,5

2.048,2

1.926,2

1.822,7

17

2.270,8

2.155,0

2.074,8

1.945,2

1.836,1

18

2.307,6

2.186,0

2.102,2

1.964,3

1.849,4

19

2.344,7

2.217,7

2.131,0

1.983,3

1.862,8

20

2.381,7

2.249,3

2.158,7

2.002,5

1.876,1

21

2.418,6

2.281,3

2.186,9

2.023,2

1.889,9

(3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Ergibt sich die Notwendigkeit einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.

(6) Mit dem Entgelt nach Abs. 1 und 2 sind

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) § 269 gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauernd

(2) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne MTF-SHD-G, des Hebammengesetzes 1994, oder des MTD-G berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

€ 51,5,

€ 135,3,

€ 135,3,

€ 162,6.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich

€ 292,8,

€ 155,4,

€ 436,4.

(5) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Nachstehend angeführte Bedienstete, ausgenommen die den Krankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten/Beamtinnen und Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen), können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Hauptstück I und II dieses Gesetzes bestimmen soll (Option)

(2) Im Fall einer Option wird der/die Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St. überstellt, die der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entspricht. Bei dieser Überstellung besteht für Beamte/Beamtinnen kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Höhe des Pensionsbeitrages richtet sich weiterhin nach § 261 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7. Die Höhe des Pensionskassenbeitrages für Beamte/Beamtinnen richtet sich weiterhin nach § 263. § 189 ist nicht anzuwenden.

(3) Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Überstellung in das Besoldungsschema St. wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überstellung ins Besoldungsschema St. die Erklärung gemäß Abs. 1 schriftlich widerruft.

(5) Beamte/Beamtinnen können im Falle einer Option ihren bisherigen Amtstitel weiterführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 79/2009

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.

(2) Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der Differenz zwischen

(3) Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 2 Z 2 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Abs. 1 in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe A bis E, B1 und P1 bis P5, die vor dem 30. Juni 1951 geboren sind, können die Gewährung einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage beantragen.

(2) Die Höhe der nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ergibt sich aus der jeweiligen Differenz zwischen dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) und dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St., auf das der Beamte/die Beamtin auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle Anspruch hätte. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 1996 angetreten worden sind, ist § 10 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 54 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, der bis zum 28. Februar 2002 angetreten wurde, ist der Pensionsbeitrag gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 28. Februar 2002 geltenden Fassung zu leisten.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Auf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vollendung des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Für Beamte/Beamtinnen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 142 Abs. 1, im § 143 Abs. 1 und § 260 Abs. 4 Z 2 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat

bis einschließlich 30. Juni 1950

738

1. Juli 1950 bis 31. Oktober 1950

739

1. November 1950 bis 31. Jänner 1951

740

1. Februar 1951 bis 30. April 1951

741

1. Mai 1951 bis 31. Juli 1951

742

1. August 1951 bis 31. Oktober 1951

743

1. November 1951 bis 31. Jänner 1952

744

1. Februar 1952 bis 30. April 1952

745

1. Mai 1952 bis 31. Juli 1952

746

1. August 1952 bis 31. Oktober 1952

747

1. November 1952 bis 31. Jänner 1953

748

1. Februar 1953 bis 30. April 1953

749

1. Mai 1953 bis 31. Juli 1953

750

1. August 1953 bis 31. Oktober 1953

751

1. November 1953 bis 31. Jänner 1954

752

1. Februar 1954 bis 30. April 1954

753

1. Mai 1954 bis 31. Juli 1954

754

1. August 1954 bis 31. Oktober 1954

755

1. November 1954 bis 31. Jänner 1955

756

1. Februar 1955 bis 30. April 1955

757

1. Mai 1955 bis 30. Juni 1955

758

1. Juli 1955 bis 31. August 1955

759

1. September 1955 bis 31. Oktober 1955

760

1. November 1955 bis 31. Dezember 1955

761

1. Jänner 1956 bis 29. Februar 1956

762

1. März 1956 bis 30. April 1956

763

1. Mai 1956 bis 30. Juni 1956

764

1. Juli 1956 bis 31. August 1956

765

1. September 1956 bis 31. Oktober 1956

766

1. November 1956 bis 31. Dezember 1956

767

1. Jänner 1957 bis 28. Februar 1957

768

1. März 1957 bis 30. April 1957

769

1. Mai 1957 bis 30. Juni 1957

770

1. Juli 1957 bis 31. August 1957

771

1. September 1957 bis 31. Oktober 1957

772

1. November 1957 bis 31. Dezember 1957

773

1. Jänner 1958 bis 28. Februar 1958

774

1. März 1958 bis 30. April 1958

775

1. Mai 1958 bis 30. Juni 1958

776

1. Juli 1958 bis 31. August 1958

777

1. September 1958 bis 31. Oktober 1958

778

1. November 1958 bis 31. Dezember 1958

779

ab 1. Jänner 1959

780

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die §§ 142 und 143 L-DBR sind auf Beamte/Beamtinnen, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in den der Beamte/die Beamtin sein/ihr in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist

Bis einschließlich 31. Dezember 1954

60

1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955

61

1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956

62

1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957

63

1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958

64

(2) Zur beitragsgedeckten Landesdienstzeit nach Abs. 1 zählen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 2 bis 16 anzuwenden

(2) Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

(4) Abweichend vom Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er/sie

(5) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 4 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht in den Fällen des Abs. 4 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(6) Abweichend von Abs. 3 gebührt eine Abfertigung einem/einer Vertragsbediensten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

(7) Abweichend von Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er/sie wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis

(8) Hat der/die Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 7 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(9) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 7 das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als der Inanspruchnahme der Gleitpension

(10) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

(11) Wird das Dienstverhältnis während einer

(12) In den Fällen des Abs. 4 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift auszugehen.

(13) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000 beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(13a) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2025, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das Beschäftigungsausmaß des oder der Vertragsbediensteten vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension im Anschluss an eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Abs. 11 oder 13 in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung das Beschäftigungsausmaß des oder der Vertragsbediensteten vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.

(14) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 10 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

(15) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/der Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(16) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) § 298 Abs. 3 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 226 Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 298 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.

(3) Bei Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen, die sich – bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze – aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, deren Dienstverhältnis bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 begründet wird, beträgt die Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2013 um 2 % erhöht.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2013 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).

(4) Eine Erhöhung nach Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 2011 Urlaubsansprüche nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach Inkrafttreten des § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 gewahrt.

(2) Bediensteten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 1998 begründet wurde und die das für das erhöhte Urlaubsausmaß erforderliche Dienstalter von 25 Jahren vor ihrem 43. Geburtstag vollenden, bleibt der Urlaubsanspruch nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin gewahrt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dem Beamten/Der Beamtin, dessen/deren Gehalt einschließlich Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage gemäß § 264 Abs. 3 bis 5 oder 7 und der Dienstalterszulage gemäß § 265 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 74/2011 geringer ist als der Anspruch auf Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage und Dienstalterszulage in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, gebührt eine ruhegenussfähige Ausgleichszahlung im Ausmaß der jeweiligen Differenz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Beamtinnen/Beamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten und die Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, erhalten zusätzlich zur Erhöhung der Gehälter und Monatsentgelte um 2 % eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Jänner 2013 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Landesdienstverhältnis haben.

(2) Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus dem zwölffachen Unterschiedsbetrag zwischen der Erhöhung des Gehaltes/Entgeltes um 2 % und höchstens € 50,0. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einmalzahlung ist der Gehalt/Entgelt für den Monat Jänner 2013 sowie eine allfällige Ergänzungszulage heranzuziehen. Beträgt die so ermittelte Einmalzahlung weniger als € 10,0, besteht kein Anspruch auf eine Einmalzahlung.

(3) Haben die in Abs. 1 angeführten Bediensteten am 1. Jänner 2013 nur deswegen keinen Anspruch auf Bezüge, weil sie an diesem Tag

(4) Die Einmalzahlung gebührt den Bediensteten nach Abs. 1, die am 1. Jänner 2013 nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, in der Höhe jenes Teiles, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes entspricht. Wenn eine Bedienstete am 1. Jänner 2013 nach Abs. 3 Z 1 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.

(5) Die am 1. Jänner 2013 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Mai 2013 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Auf Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Die Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurde, ist bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle einzustellen. Sofern der Anspruch auf diese Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug nach dem 31. Dezember 2004 endet, gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen, allfällige Ergänzungszulagen, Verwendungszulagen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzurechnen.

(3) Die rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. Jänner 2005 erfolgt nur auf Antrag des Beamten/der Beamtin nach erfolgter Leistung der auf die Ergänzungszulage entfallenen Pensionsbeiträge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Den Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind und

(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren. Bediensteten, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.

(3) Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach § 32 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 100/2023, wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.

(4) Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema SII/N (§ 244b) wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Informationen nach § 11 Abs. 2 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Informationen nach § 11 Abs. 3 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind § 155 und § 155a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß § 155 und § 155a bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.

(2) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1, einschließlich der Anwendung des § 155 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025, erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.

(3) Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.

(4) Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von § 155, § 256, § 293 und § 294, jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, getroffenen Festlegungen bestehen.

(5) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 153 in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Abs. 1 ermittelt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024, LGBl. Nr. 72/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

§ 143a Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. 99/2025 ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass eine Ruhestandsversetzung frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem der Beamte oder die Beamtin, der oder die in dem in der ersten Tabellenspalte angeführten Zeitraum geboren wurde, das in der zweiten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr bzw. die Lebenszeit vollendet hat, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die in der dritten Tabellenspalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist

vor dem 1. Jänner 1965

62 Jahre

450 Monate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

62 Jahre und 2 Monate

454 Monate

1. April 1965 bis 30. Juni 1965

62 Jahre und 4 Monate

458 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

62 Jahre und 6 Monate

462 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

62 Jahre und 8 Monate

466 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

62 Jahre und 10 Monate

470 Monate

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

63 Jahre

474 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

63 Jahre

478 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

63 Jahre

482 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

63 Jahre

486 Monate

1. April 1967 bis 30. Juni 1967

63 Jahre

490 Monate

1. Juli 1967 bis 30. September 1967

63 Jahre

494 Monate

1. Oktober 1967 bis 31. Dezember 1967

63 Jahre

498 Monate

1. Jänner 1968 bis 31. März 1968

63 Jahre

502 Monate

ab 1. April 1968

63 Jahre

504 Monate

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Für das Jahr 2026 ist der Personalbericht nach der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmung vorzulegen; der erste Personalbericht nach § 4 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/2026 ist im Jahr 2027 zu erstellen, die Informationen betreffend geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und die Unterteilung der Bediensteten in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe müssen bis zum 7. Juni jeden Jahres vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 132/2024

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 132/2024, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 4 genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(2) Weiters ist die Landesregierung gemäß Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.

(3) Die Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes haben bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.

(4) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss

(5) Die Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 28 Abs. 4, 84 Abs. 3 und 95 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten gleichzeitig außer Kraft

(2) Soweit in anderen Landesgesetzen auf dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen für Beamte/ Beamtinnen oder Vertragsbedienstete des Landes verwiesen wird, bleiben diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen in der nach Abs. 1 geltenden Fassung weiterhin in Geltung.

(3) § 252 tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4) § 290 tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

(1) Die Neufassung von § 3 sowie die Änderung in § 105 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 183 Abs. 2, § 192 Abs. 1, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 196 Abs. 2, § 197 Abs. 1, § 198 Abs. 2, § 204, § 205, § 206, § 208 Abs. 1, § 213 Abs. 1, § 214, § 215 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 219, § 220 Abs. 2, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 229, § 230, § 232 Abs. 1, § 243, § 264 Abs. 3 bis 7, § 266 Abs. 3, § 267 Abs. 1 und 2, § 270 Abs. 2, § 271 Abs. 2, § 272 Abs. 2 und 3, § 273 Abs. 1, § 283 Abs. 1 und 2, § 284, § 286 Abs. 2, § 287 Abs. 2, und § 288 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 164 Abs. 2a, § 259 Abs. 2a und § 300a durch die Novelle LGBL. Nr. 63/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 17 Abs. 2 Z 2 und § 56 Abs. 3 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 190 Abs. 4, der §§ 192, § 193, § 196, § 197, § 198, § 199 Abs. 2, des § 200 Abs. 2 und der §§ 202 und 204 sowie die Einfügung des VII. und VIII. Abschnitts durch die Novelle LGBL. Nr. 4/2007 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

(5) Die Neufassung von § 295 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(6) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, die Änderungen in den § 1 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 60 Abs. 1, 2 und 3, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 1 zweiter Satz, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 6, § 130 Abs. 1, § 135 Abs. 2 Z 2, § 144 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 Abs. 2, § 182 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 2 Z 1, § 190 Abs. 5, § 205 Z 1 und 2, § 213 Abs. 5, § 215 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 2, § 236 Abs. 7, § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 2, § 250 Abs. 1, § 253, § 259 Abs. 2, § 259 Abs. 4 sowie die Änderungen der Anlage zum Landes-Dienst- und Besoldungsrecht im Teil A, Abschnitt III, Z 1062, Teil B, Abschnitt II, Abs. 2 Abschnitt III, Z 202 und im Teil B, Abschnitt III, Z 206 und Teil C, Abschnitt III, Z 307, die Neufassung der § 25 Abs. 1a, § 52 Abs. 4 Z 8, § 59, § 62, § 79a, §§ 177 bis 177h, § 183 Abs. 5, § 187a, § 189 Abs. 2, § 229 Abs. 2, § 277a, § 285 Abs. 2, § 295 und § 300 sowie die Neufassung der Überschrift zu § 27, der Entfall des § 61 und § 298 Abs. 16 sowie die Zitierungsanpassungen in den § 148, § 193 Abs. 6, § 256 Abs. 9 und § 263 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft.

(7) Die Neufassung des § 176 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft und gilt für Bedienstete, deren Dienstverhältnis ab Inkrafttreten begründet wird.

(8) Die Änderung der §§ 10 und 303 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.

(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des § 2 Abs. 4 und 5 sowie des § 19a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.

(9) Die Änderung der Anlage zum Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, Teil A, Abschnitt II durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(10) Die Einfügung des § 48a, § 143a, § 143b, § 181 Abs. 3a, § 295a und § 295b sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 56 Abs. 3 Z 1, § 140, § 181 Abs. 2, § 261 und § 289 Abs. 2 vierter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(11) Die Einfügung des § 19a Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft.

(12) Durch die Novelle LGBl. Nr. 79/2009 treten in Kraft

(13) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 28 Abs. 4, § 84 Abs. 3 sowie § 95 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.

(14) Die Einfügung des § 28 Abs. 3a, des § 86 Abs. 3 sowie des § 96 Abs. 4a und die Änderung des § 28 Abs. 4, des § 84 Abs. 3 sowie des § 95 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.

(15) Die Änderung des § 73 Abs. 2 und 5 und die Einfügung des § 225 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2010 treten mit 20. Oktober 2010 in Kraft.

(16) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 154 Abs. 4 sowie die Einfügung des § 1a und des § 75 Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(17) § 154 Abs. 4 gilt für Karenzurlaube, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 genehmigt werden.

(18) Durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten in Kraft

(19) Durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten in Kraft

(20) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 28 Abs. 3a Z 3, des § 33 Abs. 3, des § 52 Abs. 1, des § 76 Abs. 2 erster Satz, des § 91 Abs. 2 Z 2, 3und 5 lit. a und Abs. 4, der §§ 92, 93 und 94, der Überschrift des § 95, des § 95 Abs. 1 und 4 bis 7, der Überschrift des § 96, des § 96 Abs. 1, 2, 3, 4, 4a und 5, des § 97 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 erster Satz, des § 103 Abs. 2, des § 105 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, des § 107 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, des § 109 Abs. 1, des § 111 Abs. 5, der Überschrift des § 124, der §§ 124 und133 Abs. 3, des 135 Abs. 2 Z 2, des § 144 Abs. 3, des § 159 Abs. 2, des § 160 Abs. 4 letzter Satz und der Überschrift des § 303, die Einfügung des III. Abschnittes mit den §§ 128a bis 128c, der Entfall des § 70 Abs. 2, des § 82 Abs. 4 und 5, der §§ 84 bis 87, des § 95 Abs. 3, des § 97 Abs. 3, des § 99 Abs. 3, der §§ 114, 120 und 121 Abs. 1 letzter Satz, des §129 Abs. 1 Z 7 sowie des § 135 Abs. 1 Z 6 sowie durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(21) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 303 Z 8 sowie die Einfügung des § 70a und des § 303 Z 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 165/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2013, in Kraft.

(22) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 122/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift nach § 203, der Einleitungssatz in § 204, die Tabelle in § 220 sowie § 300h mit 1. September 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 193 Abs. 5 außer Kraft.

(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten

(24) Die Entgeltansätze in § 192 und § 204 sowie die in Eurobeträgen ausgewiesenen Zulagen und Nebengebühren in § 195, § 196, § 198, § 199, § 200a, § 214 sowie § 223 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 151/2014 werden erstmalig anlässlich der Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte und Zulagen der Beamten/Beamtinnen und Vertragsbediensteten im Landesdienst nach dem 31. Dezember 2015 valorisiert.

(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. /Dokumente/Landesnormen/LST40036201/hauptdokument.img1is.png treten

in Kraft.

(26) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 17/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 190 Abs. 5, § 256a und § 294a mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2018, in Kraft.

(27) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018, das ist der 1. März 2018, begründet wurde, ist § 256a Abs. 3 nicht anzuwenden.

(28) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 303a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018 tritt § 2 Abs. 1 und § 73 Abs. 6 Z 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(30) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 49/2019 treten in Kraft

(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 64 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 190 Abs. 5 und 9, § 193 Abs. 4, der IV. Abschnitt des Hauptstückes III, § 237 Abs. 1a, § 282 Abs. 1 Z 1 und § 300l mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 190 Abs. 1 Z 3 und der VI., VII. und VIII. Abschnitt des Hauptstückes III außer Kraft.

(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2021 treten das Inhaltsverzeichnis und § 183a mit 26. Juni 2020 in Kraft.

(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2021 tritt Abs. 32 mit 1. November 2020 in Kraft.

(35) In der Fassung des Gesetzes 62/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1, 4 und 5 Z 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 1 und 3, § 36, § 37, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 5, § 49 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 56 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 69 Abs. 1, § 91 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 111 Abs. 4, § 135 Abs. 1 Z 3a, § 138 Abs. 2, § 149 Abs. 1, § 157a Abs. 1 und 2, § 160 Abs. 4, § 162 Abs. 2, § 164 Abs. 2a, § 166 Abs. 8, § 167 Abs. 1, § 170 Abs. 2, § 180 Abs. 2, die Überschrift des § 217a, § 218 Abs. 3, § 232, § 240 Abs. 3, § 253 Abs. 3, § 263 Abs. 2, die Überschrift des § 290, § 295b Abs. 2 Z 5, § 298 Abs. 4, 12 und 15, § 300f Abs. 8, § 301 Abs. 1, § 306 Abs. 32 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt § 132 Abs. 3 außer Kraft.

(36) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2022 treten in Kraft

(37) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2022 treten das Inhaltsverzeichnis und § 300n mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(38) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 treten in Kraft

(39) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 3, § 11a, § 16a Abs. 2a, § 22 Abs. 2a, § 46 Abs. 2 und 6, § 48b Abs. 1, § 56 Abs. 5, 75 Abs. 1 Z 1a und Abs. 9a, von § 303 der Einleitungssatz, Z 3 und 11 und § 300o mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juni 2023, in Kraft.

(40) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2023 treten in Kraft

(41) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 tritt § 244a Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(42) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des IV. Teils im Hauptstück III, § 244a, § 244b, § 244c, § 244d, § 244e, § 244ea, § 244eb, § 244ec, § 300n Abs. 4 sowie § 306 Abs. 40 Z 1a und 3 mit 1. September 2023 in Kraft; § 300n Abs. 3 und 4 treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(43) In der Fassung des Gesetzes LGBl. 59/2024 tritt § 187a Abs. 6 mit 1. Mai 2024 in Kraft.

(44) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 2 Abs. 1, § 16a Abs. 3 und 4a, § 21a, § 33 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 59 Abs. 5, die Überschrift des § 60, § 65 Abs. 1a, § 67 Abs. 7, § 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Z 2 und 3, § 71b, § 74 Abs. 1, § 75, § 181 Abs. 6 Z 1, § 183 Abs. 4, § 187, § 244c Abs. 4, § 244d Abs. 2, § 244f Abs. 3, § 269 Abs. 10, § 283 Abs. 5 und Abschnitt II Z 2 der Anlage Dienstzweigeverordnung mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2024, in Kraft; zugleich tritt § 186a außer Kraft.

(45) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 132/2024 treten in Kraft

(46) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 16a Abs. 1 Z 3, § 34, § 81 Abs. 3, § 102 Abs. 5 und § 123 zweiter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.

(47) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 16a Abs. 1 Z 1a, § 16a Abs. 4, § 186 Abs. 1, 2, 3 und 7, die Überschrift von § 300p, § 300p Abs. 2 erster Satz, § 306 Abs. 18 Z 1 und § 306 Abs. 45 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2025, in Kraft.

(48) In der Fassung des Gesetzes LGBl. 99/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 48a Abs. 3, § 140 Abs. 2, § 143a Abs. 1, § 183 Abs. 2a, § 183b Abs. 3 und 4, § 186 Abs. 9, § 187a Abs. 1, § 187a Abs. 2 letzter Satz, § 260 Abs. 4 Z 2 und 3, § 298 Abs. 11 und 13a sowie § 300q mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2026, in Kraft, gleichzeitig tritt § 300f außer Kraft.

(49) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 303b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(50) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 80 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.

(51) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2026, treten in Kraft

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 27/2009, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 1/2021, LGBl. Nr. 7/2021, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 14/2024, LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 65/2024, LGBl. Nr. 132/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025, LGBl. Nr. 19/2026, LGBl. Nr. 53/2026

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →