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20000533 AT

Auflassung einer Eisenbahnzufahrtsstraße in Jennersdorf

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht Auflassung einer Eisenbahnzufahrtsstraße in Jennersdorf

Auflassung einer Eisenbahnzufahrtsstraße in Jennersdorf

Landesrecht Höchstzulässiges Einkommen nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997

Höchstzulässiges Einkommen nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Bad Gleichenberg - Trockenbiotop Steinbruch "Klausen", KG. Gleichenberg-Dorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHSO - Naturschutzgebiet Bad Gleichenberg - Trockenbiotop Steinbruch "Klausen", KG. Gleichenberg-Dorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Bad Gleichenberg - Trockenbiotop Steinbruch "Klausen", KG. Gleichenberg-Dorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Auflassung einer Eisenbahnzufahrtsstraße in Jennersdorf

Aufgrund des § 9 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, LGBl. Nr. 25/1926 i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1927, wird nach Durchführung des in den §§ 31 und 36 des genannten Gesetzes vorgesehenen Verfahrens die von der (Liebauer)-Bundesstraße in einer Länge von 412 m zum Bahnhof Jennersdorf führenden Straße als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Gleichzeitig tritt die lit. C der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II/ Nr. 3/1934, außer Kraft.

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Bad Gleichenberg - Trockenbiotop Steinbruch "Klausen", KG. Gleichenberg-Dorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Das Trockenbiotop am Steinbruch „Klausen“ auf Teilen der Gst. Nr. 282/1 und 282/4, KG. GleichenbergDorf, Gemeinde Bad Gleichenberg, wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

(1) Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.

(2) Alle Pflanzenschutzmittel sind in einem abschließbaren Lagerraum ohne Bodenabläufe oder einem abschließbaren Lagerschrank im Sinn des Abs. 4 zu lagern. Die Tür des Lagerraumes und der Lagerschrank müssen mit einem Warnzeichen vor giftigen Stoffen nach § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anhang 1, Pkt. 1.2., der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, versehen sein.

(3) Pflanzenschutzmittel sind übersichtlich zu lagern, damit undichte Behältnisse erkannt werden und eine Kontamination verhindert wird.

(4) Lagerräume und Lagerschränke müssen so beschaffen sein, dass Pflanzenschutzmittel nicht austreten, versickern oder über einen Abfluss in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können. Ausgelaufene oder auslaufende Pflanzenschutzmittel müssen unverzüglich aufgefangen werden.

(5) Pflanzenschutzmittel sind trocken und frostsicher zu lagern. Die Lagerung in Aufenthalts- oder Wohnräumen, Stallungen oder Lagerräumen für Lebens-, Arznei- und Futtermittel ist nicht zulässig.

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Bad Gleichenberg - Trockenbiotop Steinbruch "Klausen", KG. Gleichenberg-Dorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

Im Lagerraum und in dessen unmittelbarem Nahbereich sind verboten

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Bad Gleichenberg - Trockenbiotop Steinbruch "Klausen", KG. Gleichenberg-Dorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

(1) Im Nahbereich des Lagerraumes und des Lagerschrankes müssen sich eine Augendusche, ein Feuerlöscher, der für die Brandklassen A, B und C geeignet ist, und ein geeignetes Absorptionsmittel, wie beispielweise Sägemehl, befinden.

(2) Im Lagerraum und im Lagerschrank einschließlich der Auffangvorrichtungen und Behältnisse sind regelmäßig Kontrollen hinsichtlich ausgetretener Pflanzenschutzmittel vorzunehmen.

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

(1) Pflanzenschutzmittel und angesetzte Spritzbrühen müssen außerhalb der Zeiten der unmittelbaren Handhabung so abgestellt werden, dass eine Fremdgefährdung vermieden wird.

(2) Bei der Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln ist je nach Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels, seiner Formulierungsart (fest oder flüssig) und dem Anwendungsverfahren eine geeignete, vollständige Schutzausrüstung in der erforderlichen Zusammenstellung von Schutzhandschuhen, Schutzkleidung, Schutzbrille und Atemschutz entsprechend den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitshinweisen (S-Sätze) im nach § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führenden Pflanzenschutzmittelregister zu tragen. Die Schutzausrüstung ist getrennt von den Pflanzenschutzmitteln im Betrieb aufzubewahren.

(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen angesetzt werden, jedoch nie in Aufenthalts- oder Wohnräumen, Stallungen oder Lagerräumen für Lebens-, Arznei- und Futtermittel. Zur Vermeidung von Staubentwicklung ist beim Ansetzen pulverförmiger Pflanzenschutzmittel erhöhte Sorgfalt zu üben.

(4) Bei Verdacht auf Vergiftungen oder Verletzungen ist die Arbeit sofort zu beenden, umgehend die Rettungskette einzuleiten und gegebenenfalls die durchnässte Kleidung zu wechseln. Die Packung oder Gebrauchsanweisung des verwendeten Pflanzenschutzmittels ist dem Rettungsdienst oder Arzt vorzulegen.

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

Leere Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln sind bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung so zu behandeln wie die Pflanzenschutzmittel, die sie enthalten haben.

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 9 Abs. 3 lit. a des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 56, gilt der erfolgreiche Abschluss der vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien organisierten Ausbildung zum geprüften Greenkeeper Level 3 nach GTC Golf Course Supervisor, sofern in dieser Ausbildung jedenfalls Kenntnisse in folgenden Wissensbereichen im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Unterrichtsstunden vermittelt werden

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

Die Ausbildungsbescheinigung ist aus widerstandsfähigem Material in einer Größe von etwa 85 x 54 Millimeter herzustellen.

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

Bis einschließlich zum 25. November 2013 dürfen Pflanzenschutzmittel überdies von unter der Verantwortung von sachkundigen beruflichen Verwendern stehenden verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden, wenn sie von diesen im Sinn des § 7 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006, LGBl. Nr. 5/2007, unterrichtet worden sind.

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/ 128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 71, umgesetzt.

Landesrecht Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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