Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraße in Oberwart
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraße in Oberwart
Begünstigte Rückzahlung von Darlehen aus dem Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
Feuerbrand-Verordnung 2007
BHBM - Naturschutzgebiet St. Sebastian - Auwald und Feuchtwiese in der Grünau (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
IG-L - Maßnahmenkatalog - Verkehr
Wiener Verordnung elektromagnetische Felder - W-VEMF
Eisenbahnen - Internationales Regime
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 aus dem Jahre 1927 wird die Eisenbahnzufahrtstraße in Oberwart von der Steinamangererstraße bei km 16.3 bis zum Bahnhofvorplatz, 180 m, (Abschnitt E, Ziff. 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, LGBl. Nr. 3/1934 II) aufgelassen.
Laut Mitteilung des Völkerbundsekretariates hat Schweden am 15. September 1927 Ratifikationsurkunden zu nachstehenden Abkommen hinterlegt
(1) Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Verhütung einer Ausbreitung des Feuerbrands (Erwinia amylovora) – im Folgenden als “Schadorganismus” bezeichnet – und zu seiner Bekämpfung in Pufferzonen (§ 3).
(2) Wirtspflanzen des Schadorganismus sind insbesondere Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Mispel (Mespilus), Zwergmispel (Cotoneaster), Wollmispel (Eriobotrya), Eberesche und Vogelbeere (Sorbus), Zierquitte (Chaenomeles), Stranvaesie (Photinia davidiana), Felsenbirne (Amelanchier), Quitte (Cydonia) sowie Apfel (Malus) und Birne (Pyrus) und deren Zierformen.
(1) Der Auwald und die Feuchtwiese in der Grünau, Gemeinde St. Sebastian, werden zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO2), geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
(3) Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.
Das Verbringen von zum Anpflanzen bestimmten, mit dem Schadorganismus befallenen Wirtspflanzen, ausgenommen Samen, ist verboten.
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 16.07.2004, Zl. IVe-250*), ausgewiesene Gebiet festgelegt.
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sowie die Anlagen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinn der Anlage 1 der VEMF verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.
(3) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEMF auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Die in § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 1 VEMF enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14 und § 15 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12 und § 13 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Verordnung um Flächen, auf denen erwerbsmäßig Wirtspflanzen des Schadorganismus erzeugt oder erhalten oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen gewonnen werden (Baumschulen, Intensivobstanlagen udgl), unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten, der Biologie des Schadorganismus und der Biologie der auf diesen Flächen erzeugten oder erhaltenen Wirtspflanzen bzw der daraus gewonnenen Erzeugnisse eine Pufferzone von mindestens 50 km2 so einzurichten, dass diese Flächen mindestens 1 km innerhalb der äußeren Grenze der Pufferzone liegen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an den Amtstafeln der von der Einrichtung der Pufferzone berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift “Salzburger Bauer” kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlags an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und den Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg über die Einrichtung der Pufferzone zu informieren.
(3) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind in der Pufferzone durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Untersuchungen durchzuführen, und zwar
(4) Die Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 1 haben sich auch auf das Vorhandensein eines latenten Befalls von Wirtspflanzen mit dem Schadorganismus zu erstrecken.
(5) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat jedes einen latenten oder konkreten Befall mit dem Schadorganismus bestätigende Untersuchungsergebnis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 von km 23,740 bis km 25,706 in Fahrtrichtung Rankweil und von km 25,528 bis km 23,05 in Fahrtrichtung Tisis eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(3) Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.
(4) Die in Abs. 1 festgelegte Maßnahme gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung unmittelbar. Sie bedarf keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEMF auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) In Pufferzonen sind dem Bürgermeister unverzüglich zu melden
(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt
(3) Der Bürgermeister hat jede Meldung gemäß Abs. 1 unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 von km 23,713 bis km 25,706 in Fahrtrichtung Rankweil und von km 25,548 bis km 23,713 in Fahrtrichtung Tisis ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger sowie Sattelzugfahrzeuge mit oder ohne Auflieger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers, sowie das höchstzulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine oder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Aufliegers 3,5 t überschreitet.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 sind der Abhol- und Zustellverkehr im Stadtgebiet von Feldkirch, die Durchfahrt in und aus Richtung Liechtenstein sowie Fahrzeuge, für die gemäß § 14 Abs. 2 IG-L die Beschränkungen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 IG-L nicht anzuwenden sind.
(3) Die in Abs. 1 festgelegte Maßnahme gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung unmittelbar. Sie bedarf keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13. Mai 2015, S. 62, umgesetzt.
(1) Auf Grund einer Meldung gemäß § 4 oder bei einem sonstigen Bekanntwerden eines Verdachts auf Befall mit dem Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.
(2) Bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses sind die betroffenen Pflanzen und Teile davon an ihrem Standort zu belassen.
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Die vom Schadorganismus befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind gemäß den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(2) Beim Umgang mit vom Schadorganismus befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.
(1) Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Schadorganismus in eine oder innerhalb einer Pufferzone kann die Bezirksverwaltungsbehörde den in den §§ 2, 3 und 4 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes angeführten Personen anordnen
Jedes Verbringen von Bienenvölkern in eine oder innerhalb einer Pufferzone ist unbeschadet der nach § 8 Abs. 2 des Salzburger Bienenwirtschaftsgesetzes bestehenden Meldepflicht (der beabsichtigten Aufstellung von Wanderbienenständen an den Bürgermeister) vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Standortes der Bienenvölker anzuzeigen.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl Nr L 169 vom 10. Juli 2000), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl Nr L 88 vom 25. März 2006).
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung), LGBl Nr 63/2005, außer Kraft.