Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung - K-StaV (landesrechtkehrtarif)
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung - K-StaV
Anwendung des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage
BHGU - Naturschutzgebiet Deutschfeistritz - Halbtrockenrasen am Schartnerkogel, KG. Königgraben (Pflanzenschutzgebiet)
Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, Tiroler
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Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Abänderungsprotokoll (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1971
Inkrafttretensdatum
29.01.1971
Langtitel
Abänderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Luxemburg *)
StF: BGBl. Nr. 23/1971
Präambel/Promulgationsklausel
__________
*) Siehe BGBl. Nr. 154/1953 und 94/1956
Vergleiche Anlage zu LGBl Nr 7/2006
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anläßlich von Verhandlungen, die am 13. März 1970 zwischen den Luftfahrtbehörden des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich in Wien stattfanden, wurde gemäß Art. X lit. c des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg vereinbart
(Anm.: es folgt der Text der Abänderung.)
(1) Der in der Anlage abgebildete Dienstausweis für Aufsichtsorgane gemäß § 14a Abs. 1 K-PStG ist mit den Abmessungen von höchstens 100 x 150 mm, zweifach faltbar, herzustellen.
(2) Der Dienstausweis gemäß Abs. 1 hat die Inschrift „Aufsichtsorgan für straßenpolizeiliche Überwachungen“ und an den hiefür vorgesehenen Stellen jedenfalls das Wappen des Landes Kärnten, die Bezeichnung als Dienstausweis, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild sowie die Geschäftszahl des Bestellungsbescheides der Landesregierung zu enthalten. Weiters sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Dauer der Bestellung des Aufsichtsorganes anzugeben.
Der Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ist für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Landes Niederösterreich, die
(1) Für die Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Tarifsätze als Höchsttarife festgesetzt.
(2) Die Vereinbarung von Pauschalierungen anstelle der Berechnung nach den Tarifsätzen ist insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(3) In den einzelnen Tarifsätzen ist die Umsatzsteuer in der Höhe von 20 % enthalten.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat, soweit die Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger nicht anderes erfordert, die in der Anlage 1 festgelegten Tarifsätze zum 1. August eines jeden Jahres anzupassen. Die Höhe der Anpassung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der auf zwei Dezimalstellen gerundeten Veränderung
(1) Der Halbtrockenrasen (Mesobromion) am Schartnerkogel, der ein Massenvorkommen des Gelben Lein (Linum flavum) sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstücks Nr. 303/1, KG. Königgraben, Marktgemeinde Deutschfeistritz, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 3 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Das Land Tirol gewährt im Sinn des § 3 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2021, den politischen Parteien in Tirol für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung Förderungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Land Tirol gewährt zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit den nach § 10 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, LGBl. Nr. 110/1998, in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Klubs sowie den nicht in einem Klub vertretenen Abgeordneten Förderungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(3) Dieses Gesetz enthält im Interesse einer möglichst hohen Transparenz der Parteienfinanzierung im Sinn des § 6 Abs. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 10 und des § 13 PartG strengere Bestimmungen über Spenden an politische Parteien und sonstige wahlwerbende Parteien.
(1) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis gemäß § 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist oder die Rückgabe von der Landesregierung angewiesen wird (§ 14b Abs. 1 K-PStG).
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Mit der Objektgebühr sind die anteiligen Wegekosten, die Vorbereitung zum Kehren, die Untersuchung der Kehrgegenstände und Feuerstätten (Hauptkehrung) im Sinn des § 7 Abs 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, die Mängelerfassung und die nachträgliche Beratung der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (zB Aufstellung des Kehrplanes, Führung des Kehrbuches, Evidenthaltung, Rechnungslegung einschließlich Porti) für ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) pauschal abgegolten. Dies gilt auch im Fall eines Wechsels auf einen anderen Rauchfangkehrer mit Standort im selben Kehrgebiet. Die Objektgebühr darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen sind. Gebäude mit mehreren Hauseingängen gelten dabei als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Abgasanlagen über denselben Hauseingang zugänglich sind.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Das Land Tirol fördert auf Antrag im Landtag vertretene politische Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf der Ebene des Landes, einschließlich der Tätigkeit allfälliger Bezirksorganisationen, und auf der Ebene der Gemeinden Tirols durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln (Parteienförderung). Parteienförderung gebührt nur jenen politischen Parteien, die spätestens seit dem letzten Tag der Frist für die Einbringung von Kreiswahlvorschlägen (§ 29 Abs. 1 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, in der jeweils geltenden Fassung) für die letzte Landtagswahl Rechtspersönlichkeit besitzen.
(2) Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel nach Abs. 1 errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag am Tag der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von 12,67 Euro multipliziert wird. Diese Fördermittel sind, gegebenenfalls nach Abzug jenes Betrages, der nach § 3 auszuschütten ist, auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen. Der Aufteilung ist die Annahme zugrunde zu legen, dass alle politischen Parteien im Sinn der §§ 2 und 3 fristgerecht einen Antrag auf Parteienförderung gestellt haben.
(3) Die für die Gewährung der Parteienförderung maßgebliche Förderungsperiode beginnt jeweils mit dem Monat, in das die erste Sitzung des Landtages in der jeweiligen Gesetzgebungsperiode fällt. Für dieses Monat gebührt erstmals Parteienförderung. Die Förderungsperiode endet in dem Monat, das dem Monat, in dem die erste Sitzung des neugewählten Landtages stattfindet, vorangeht.
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(1) Die Kehrgebühr ist das Entgelt für das Kehren oder das Ausbrennen der einzelnen Kehrgegenstände. Sie ist nach der Anzahl der Geschoße zu berechnen.
(2) Als Geschoß im Sinn des Tarifes gilt jedes bewohnte oder unbewohnte Stockwerk, das Keller- und das Dachgeschoß, soweit die Abgasanlage oder der Dunstfang durch dieses Stockwerk oder Geschoß führt. Beträgt die Rauch- bzw Gasfanglänge zwischen dem Dachgeschoßfußboden und der Fangmündung mehr als drei Meter, ist die Anrechnung einer weiteren Geschoßgebühr zulässig. Überhöhte Köpfe von Abgasanlagen (zB bei Flachdächern) sowie freistehende Abgasanlagen können je volle drei Meter als Geschoß gerechnet werden.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Das Land Tirol fördert auf Antrag politische Parteien, die zwar im Landtag nicht vertreten sind, aber bei der letzten Landtagswahl mindestens 2,5 v.H. der gültigen Stimmen erhalten haben, durch eine einmalige Zuwendung von Fördermitteln.
(2) § 2 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel errechnet sich, indem die Zahl der auf nach Abs. 1 antragsberechtigte politische Parteien bei der letzten Landtagwahl entfallenen gültigen Stimmen mit dem Betrag von 4,– Euro multipliziert wird. Diese Fördermittel sind auf die betreffenden politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
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(1) Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973.
(2) Die Häufigkeit der durchzuführenden Messung der Abgastemperatur, der Feststellung der Konzentrationen und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und der Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen richtet sich nach der Heizungsanlagen-Verordnung 2010.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung vom 8. März 1983, GZ.: 6 D 61977, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ vom 15. April 1983, Stück 15, außer Kraft.
Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 1.000,– Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach § 5 PartG auszuweisen.
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Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Verlangen des Kunden entsprechend der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, insoweit nicht eine pauschale Jahresabrechnung (§ 1 Abs 2) vereinbart ist.
(1) Förderungsempfänger der Klubförderung sind Klubs (§ 1 Abs. 2) und die nicht in einem Klub vertretenen Abgeordneten (anspruchsberechtigte Abgeordnete). Ihnen sind zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit über die von der Landesregierung nach Art. 26 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989 zur Verfügung zu stellenden Sachmittel hinaus auf Antrag Förderungen zu gewähren.
(2) Die Förderungsempfänger dürfen die ihnen gewährten Förderungen nur zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben verwenden. Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung (Personal- und Sachaufwand von Klubsekretariaten), die Aufwendungen für die Informationsbeschaffung, die Kostenübernahme für die Abhaltung von Tagungen und dgl., die Heranziehung von Experten, die Fortbildung und Schulung der dem Klub angehörenden Abgeordneten, der Repräsentationsaufwand und die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.
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Der Rauchfangkehrer hat für jeden Kehrgegenstand ein Kehrstellenaufnahmeblatt und ein Kehrgebührenberechnungsblatt (oder ein inhaltlich gleiches Berechnungsblatt bei EDV-Abrechnung) entsprechend den Anlagen 2 bzw 3 zu dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten (§ 9 Abs 1) zu führen und dem Eigentümer des Kehrobjektes in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen am kehrpflichtigen Gegenstand sind ein neues Kehrstellenaufnahmeblatt und ein neues Kehrgebührenberechnungsblatt zu erstellen; auf Verlangen ist dem Eigentümer des Kehrobjektes ein aktuelles Kehrgebührenberechnungsblatt in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Land Tirol hat für Zwecke der Klubförderung einen Jahresbetrag von insgesamt 1.800.000,– Euro zur Verfügung zu stellen. Dieser umfasst
(2) Der Jahresbetrag ist auf die Klubs und gegebenenfalls die anspruchsberechtigten Abgeordneten wie folgt aufzuteilen: Zunächst ist den Klubs der Sockelbetrag und gegebenenfalls den anspruchsberechtigten Abgeordneten der Arbeitsbeitrag zuzuweisen. Die Summe dieser zugewiesenen Beträge ist vom Jahresbetrag in Abzug zu bringen. Vom Restbetrag ist den Klubs sodann ein verhältnismäßig zu berechnender Steigerungsbetrag zuzuweisen. Dieser Aufteilung ist die Annahme zugrunde zu legen, dass alle Klubs und gegebenenfalls alle anspruchsberechtigten Abgeordneten fristgerecht einen Antrag auf Zuerkennung der Förderung gestellt haben.
(3) Der Sockelbetrag beträgt für einen Klub
mit 2 Abgeordneten 75.000,– Euro,
mit 3 oder 4 Abgeordneten 100.000,– Euro,
mit 5 bis 7 Abgeordneten 125.000,– Euro,
mit 8 bis 10 Abgeordneten 150.000,– Euro,
mit 11 oder mehr Abgeordneten 175.000,– Euro.
(4) Der Arbeitsbeitrag für einen anspruchsberechtigten Abgeordneten beträgt 10.000,– Euro.
(5) Die Berechnung des den einzelnen Klubs zuzuweisenden Steigerungsbetrags hat in der Weise zu erfolgen, dass der Restbetrag durch die Gesamtanzahl der allen Klubs angehörenden Abgeordneten geteilt und der sich daraus ergebende Teilbetrag um die Anzahl der dem jeweiligen Klub angehörenden Abgeordneten vervielfacht wird. Die sich daraus ergebende Summe ist der dem jeweiligen Klub zuzuweisende Steigerungsbetrag.
Wer höhere Entgelte als die sich aus dieser Verordnung ergebenden Höchsttarife fordert oder annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 367 Z 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
(1) Die für die Gewährung der Klubförderung maßgebliche Förderungsperiode beginnt jeweils mit dem Monat, in das die erste Sitzung des Landtages in der jeweiligen Gesetzgebungsperiode fällt. Für diesen Monat gebührt erstmals Klubförderung. Die Förderungsperiode endet in dem Monat, das dem Monat, in dem die erste Sitzung des neugewählten Landtages stattfindet, vorangeht.
(2) Änderungen der für die Aufteilung nach § 6 maßgebenden Verhältnisse während der Förderungsperiode sind jeweils erst bei der nächsten Aufteilung des Jahresbetrags im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Als Stichtag hierfür gilt der 1. Dezember des diesem vorangehenden Jahres.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Landesgesetze und Verordnungen der Salzburger Landesregierung gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben
(1) Die Förderungsempfänger haben genaue Aufzeichnungen über die widmungsgemäße Verwendung der ihnen nach den §§ 5 und 6 gewährten Förderungen zu führen.
(2) Die Klubs haben diese Aufzeichnungen samt den dazugehörenden Unterlagen für das jeweils abgelaufene Jahr durch einen von ihnen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel überprüfen zu lassen. Weiters haben sie für eine Verlautbarung dieses Überprüfungsberichtes im Bote für Tirol bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu sorgen.
(3) Die anspruchsberechtigten Abgeordneten haben der Landesregierung Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der für das jeweils abgelaufene Jahr gewährten Fördermittel bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zur Überprüfung vorzulegen.
(4) Kommt ein Klub der Verpflichtung zur Verlautbarung des Überprüfungsberichtes nach Abs. 2 zweiter Satz nicht fristgerecht nach, so hat die Landesregierung eine angemessene Nachfrist festzusetzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierung den Klub zur Vorlage der Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel aufzufordern. Die Landesregierung hat die vorgelegten Nachweise auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung hat einen Klub mit Bescheid zur Rückzahlung der gewährten Förderung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn
(6) Kommt ein anspruchsberechtigter Abgeordneter seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 3 nicht nach, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 7. November 2007 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Tag erbracht werden.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. März 2003, LGBl Nr 34, über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.
(3) § 1 Abs 4 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2008 treten mit 6. November 2008 in Kraft. § 1 Abs 4 ist erstmalig auf die Anpassung der Tarife zum 1. August 2009 anzuwenden. Die Anlage 1 ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten erbracht werden.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2010 tritt mit 28. April 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(6) Die §§ 4 Abs 2 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(7) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2012 treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(8) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(9) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(10) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(11) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2016 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(12) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(13) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(14) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(15) Die §§ 1 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(16) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2022 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(17) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2023 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(18) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2024 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(19) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(1) Anträge nach § 2 Abs.1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 30. Jänner des Jahres, das auf das Jahr, für das der Anspruch besteht, folgt, bei der Landesregierung einzubringen.
(1a) Anträge nach § 5 Abs. 1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 15. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung einzubringen. Im Jahr einer Landtagswahl sind solche Anträge für den danach liegenden Förderungszeitraum bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des neugewählten Landtages bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Anträge nach § 3 Abs. 1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach dem Tag der letzten Landtagswahl bei der Landesregierung einzubringen.
(3) Anträge nach § 2 Abs. 1 sind von einer durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten schriftlich ermächtigten Person einzubringen. Diese Ermächtigung gilt, solange der Landesregierung nicht eine abweichende schriftliche Ermächtigung durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten vorgelegt wird.
(4) Anträge nach § 3 Abs. 1 sind von einem Zustellungsbevollmächtigen der betreffenden politischen Partei (§ 29 Abs. 2 lit. c TLWO 2011) oder von einer vom Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachten Person einzubringen. Ist der Zustellungsbevollmächtigte verhindert und nicht durch einen Stellvertreter vertreten, so tritt die an der ersten Stelle des Landeswahlvorschlages bzw. im Fall, dass ein solcher nicht eingebracht wurde, die an der ersten Stelle des als erstes kundgemachten Kreiswahlvorschlages der betreffenden politischen Partei angeführte Person an dessen Stelle. Werden mehrere Zustellungsbevollmächtigte oder von einem Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachte Personen tätig, so ist nur der zuerst bei der Landesregierung einlangende Antrag beachtlich.
(5) Anträge nach § 5 Abs. 1 sind vom Klubobmann des Klubs bzw. vom anspruchsberechtigten Abgeordneten einzubringen.
(6) Die den im Landtag vertretenen politischen Parteien, den Klubs und den anspruchsberechtigten Abgeordneten nach § 2 bzw. § 5 gewährten Förderungen sind bis zum 20. eines jeden Monats in aliquoten monatlichen Teilbeträgen auf ein der Landesregierung vom Einbringer des Antrags (Abs. 3 bzw. Abs. 5) bekannt zu gebendes Konto anzuweisen. Wird über die Förderung erst nach dem 15. Dezember des Jahres für das die Förderung gebührt, rechtskräftig entschieden, ist die zuerkannte Förderung in einem Einmalbetrag auszuzahlen. Im Jahr einer Landtagswahl sind die Anweisungen mit dem Ablauf der Förderungsperiode (§ 2 Abs. 3 dritter Satz bzw. § 7 Abs. 1 dritter Satz) einzustellen.
(7) Die den im Landtag nicht vertretenen politischen Parteien nach § 3 einmalig gewährten Förderungen sind unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag auf ein der Landesregierung von dessen Einbringer (Abs. 4) bekannt zu gebendes Konto anzuweisen.
(8) Änderungen der Anspruchsgrundlagen zu Lasten der Betroffenen infolge einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof sind für die Zeit bis zur Kundmachung des neuen Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.
(9) Über Anträge nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 hat die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden.
(10) Außer im Fall des Abs. 8 hat die Landesregierung die Rückzahlung eines allfälligen Übergenusses an Parteien- oder Klubförderung mit Bescheid anzuordnen.
Der Jahresbetrag nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 vermindert oder erhöht sich jeweils in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geändert hat.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 4 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie jene des 4. Abschnittes, soweit sich dieser auf den 3. Abschnitt bezieht, treten mit dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nächsten neugewählten Landtages in Kraft.
(4) § 9 Abs. 11 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) Das Tiroler Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1995, tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(6) Im Jahr 2013 sind auf die restliche Förderungsperiode vor der Landtagswahl 2013 bezogene Anträge nach § 2 Abs. 1 bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Jänner 2013 bei der Landesregierung einzubringen.