Errichtung des touristischen Regionalverbandes Güssing
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Errichtung des touristischen Regionalverbandes Güssing
Kärntner Geschäftsordnung des wirtschaftspolitischen Beirates
Flüssiggasbehälter Lagerung Hinweisschilder
Kundmachung über die teilweise Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995
BHSO - Naturschutzgebiet Gosdorf - Jahnwald und Trattenwiesen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
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Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Obernberg) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1970
Inkrafttretensdatum
01.04.1970
Langtitel
Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *)
StF: BGBl. Nr. 130/1970
Präambel/Promulgationsklausel
____________________
*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957
/Dokumente/Landesnormen/LNO40004088/image001.png
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Auswärtiges Amt
V 3-81. SA 32
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen
(Anm.: Es folgen die Artikel)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 11. März 1970
L. S.
An die Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Zl. 1444-A/70
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März 1970 – V 3-81 SA 32 – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 11. März 1970
L. S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
In der Region Güssing wird im Interesse der Förderung des Tourismus der Regionalverband Güssing errichtet.
(1) Die Lagerung von Flüssiggasbehältern in Baulichkeiten ist durch ein Hinweisschild in Form eines Rechteckes, das auf weißem Untergrund die Aufschrift “Flüssig” in schwarzer Farbe und auf schwarzem Untergrund die Aufschrift “Gas” sowie das Symbol einer Gasflamme in weißer Farbe enthält (Anlage), anzuzeigen.
(2) Unterhalb des Hinweisschildes kann eine Zusatztafel angebracht werden, auf der Art, Menge und die Lieferfirma des Flüssiggases in Blockschrift angegeben werden. Die Länge der Zusatztafel darf die Seitenlänge des Hinweisschildes, die Höhe 1/3 der Seitenlänge nicht überschreiten.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06 - 7, V 69/06 - 7, G 178/06 - 7, V 70/06 - 7, G 179/06 - 7, V 71/06 - 7, G 180/06 - 7, V 72/06 - 7, zugestellt am 13. August 2007, im § 1 Abs 5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl Nr 138, die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig aufgehoben.
(1) Das Gebiet des „Jahnwaldes“ und der „Trattenwiesen“ wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
Diesem Regionalverband gehören die örtlichen Tourismusverbände der folgenden Gemeinden an
(1) Lagerstätten, in denen mehr als 3 kg, höchstens aber 15 kg Flüssiggas gelagert sind, sind durch ein beim Eingang zur Wohnung, zur Betriebsstätte oder zum Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 90 mm und einer Höhe von 76 mm zu kennzeichnen.
(2) Lagerstätten, in denen mehr als 15 kg Flüssiggas in Versandbehältern gelagert sind, sind durch ein beim Eingangstor zur Straße sowie beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 270 mm und einer Höhe von 228 mm zu kennzeichnen. Bei einer Lagerung von mehr als 1.000 kg ist auf einer Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge in kg anzugeben.
(3) Lagerstätten, in denen Flüssiggas in Großbehältern gelagert ist, sowie in Industriebetrieben und Abfüllstationen sind durch ein beim Eingangstor und beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 540 mm und einer Höhe von 456 mm zu kennzeichnen. Überdies ist in diesem Falle auf einer Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge des Flüssiggases in kg anzugeben.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Gleichzeitig tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 8. September 1972, LGBl. 4400/2–0, außer Kraft.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.