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20000525 AT

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nachstehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nachstehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nachstehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Landesrecht Kundmachung über die teilweise Aufhebung einer Bestimmung der Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung

Kundmachung über die teilweise Aufhebung einer Bestimmung der Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung

Landesrecht BHLB - Naturschutzgebiet Wagna und Retznei - Aulandschaft entlang der Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLB - Naturschutzgebiet Wagna und Retznei - Aulandschaft entlang der Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

§ 1 Allgemeines

§ 2 Luftreinhaltemaßnahmen

§ 3 Förderung der Luftreinhaltung

§ 4 Überwachung der Heizungsanlagen

§ 5 Behörden

§ 6 Überwachungsorgane

§ 7 Aufgaben des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg

§ 8 Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

§ 9 Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren

§ 10 Kosten

§ 11 Strafbestimmungen

§ 12 Schlussbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 8/2018

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

___________________

*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957

Landesrecht BHLB - Naturschutzgebiet Wagna und Retznei - Aulandschaft entlang der Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Auswärtiges Amt

V 3-81. SA 32

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Passau-Hbf und für die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz folgende Vereinbarung vorschlagen

(Anm.: es folgen die Artikel)

Das Auswärtige beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 11. März 1970

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 1443-A/70

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März 1970 – V 3-81 SA 32 – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der Text der deutschen Verbalnote)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 11. März 1970

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nachstehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Die Übertragung erfolgt bezüglich folgender Gemeinden

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Im Bahnhof Passau-Hbf werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Landesrecht Kundmachung über die teilweise Aufhebung einer Bestimmung der Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06 - 7, V 69/06 - 7, G 178/06 - 7, V 70/06 - 7, G 179/06 - 7, V 71/06 - 7, G 180/06 - 7, V 72/06 - 7, zugestellt am 13. August 2007, im § 1 Abs 1 der Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl Nr 61/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 95/2002, in der lit b die Worte "Versetzung oder" und die lit c als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht BHLB - Naturschutzgebiet Wagna und Retznei - Aulandschaft entlang der Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Gemäß § 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung der Novelle 1985, LGBl. Nr. 79, wird die Aulandschaft entlang der Sulm in den Gemeinden Wagna und Retznei zwecks Erhaltung von Lebensräumen wie Fließgewässern, natürlichen stehenden Gewässern, Auwaldungen, Auwiesen, Einzelbäumen, Flurgehölzen und Hecken als Standort und Lebensraum gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß, mindestens jedoch innerhalb eines 5 m breiten, von der Böschungsoberkante landeinwärts gemessenen Uferstreifens, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

(1) Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Gerüche) nur insoweit verändert werden, als dadurch weder

(2) Dieses Gesetz gilt für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

Landesrecht BHLB - Naturschutzgebiet Wagna und Retznei - Aulandschaft entlang der Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Regelungen allfälliger staatsrechtlicher Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach Abs. 1 kann insbesondere nach der Art und der jährlichen Betriebsdauer der Anlagen, nach der Höhe der Rauch- und Abgasfänge und nach Standorten unterschieden werden und kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration ist zu entsprechen, soweit nicht die Festsetzung strengerer Vorschriften zulässig ist.

(3) Mittelgroße Heizungsanlagen nach Abs. 1 lit. g sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW. Im Hinblick auf die Kombination von mittelgroßen Heizungsanlagen kommen Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2018

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.

Landesrecht BHLB - Naturschutzgebiet Wagna und Retznei - Aulandschaft entlang der Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Betreiber von Heizungsanlagen über die Belange der Luftreinhaltung informiert werden.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(2) In den Bahnhöfen Regensburg-Hbf, Straubing, Plattling, Wels und Linz-Hbf haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof Passau-Hbf, soweit die in Artikel 2 bezeichneten Räume nicht ausreichen.

(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich.

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

(1) Die Gemeinde hat den Betrieb von Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen.

(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Art und Häufigkeit der Überprüfungen sowie die Führung von Aufzeichnungen, erlassen.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3) Nach § 2 Abs. 1 lit. e erlassene Verordnungen sind, soweit sie das Inverkehrbringen von Heizungsanlagen betreffen, von der Bezirkshauptmannschaft zu vollziehen.

(4) Nach § 2 Abs. 1 lit. g erlassene Verordnungen über die zentrale Registrierung und Veröffentlichung von mittelgroßen Heizungsanlagen sind von der Landesregierung zu vollziehen; diese kann hierfür die Umweltbundesamt GmbH zur Mitwirkung heranziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 8/2018

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

(1) Die Behörde hat, sofern sie nicht eigene Bedienstete bestellt, durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu bestellen

(2) Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 umfasst

(3) Der Dienstbereich der gemäß Abs. 1 bestellten Organe ist im Bescheid über ihre Bestellung festzulegen.

(4) Die Bestellung gemäß Abs. 1 kann jederzeit widerrufen werden. Sie endet überdies, wenn die bestellten Organe die ihnen nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zukommenden Funktionen nicht mehr ausüben.

(5) Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen ist von der bestellenden Behörde ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis auszufolgen, in dem die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte kurz wiederzugeben sind. Endet die Bestellung gemäß Abs. 1, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.

(6) Überwachungsorganen gebührt, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, für ihre Überwachungstätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation, der erforderlichen technischen Ausstattung sowie des durchschnittlichen Zeit- und Materialaufwandes festzusetzen ist.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bestellung von Überwachungsorganen und ihre Tätigkeit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

Das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg hat

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden, die gemäß § 6 Abs. 1 bestellten Personen und die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, die erforderlichen Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können,

(2) Die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, zur Vornahme von Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft gemäß § 7 lit. a auch andere als die im Abs. 1 genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten sowie die erforderlichen Messgeräte anzubringen. Sie sind berechtigt, Proben von Brennstoffen auch bei Händlern, die solche Brennstoffe zum Zwecke des Verbrennens in Vorarlberg verkaufen, zu entnehmen; der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land zu leisten ist. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Liegenschaften gemäß Abs. 2 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

(1) Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß § 2 lit. b bis f ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

(1) Die Behörde hat den Betreibern von Heizungsanlagen die Erstattung der Kosten der Durchführung von Überprüfungen aufzutragen, wenn diese aufgrund von Beanstandungen bei einer vorangegangenen Überprüfung verursacht worden sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, kann eine Geldstrafe bis zu 6.000 Euro oder eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013

Landesrecht Landes-Luftreinhaltegesetz

Für den Fall, dass der Teilsatz über die Mitwirkung im § 5 Abs. 4 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 8/2018, ohne diesen Teilsatz kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 8/2018

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