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20000524 AT

Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Landesrecht NÖ Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

NÖ Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Landesrecht Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

Landesrecht Naturpark Steirische Eisenwurzen (Teile der Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I und II)

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Kurztitel

Naturpark Steirische Eisenwurzen (Teile der Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I und II)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/1996

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996, mit der der Teilbereich der „Steirischen Eisenwurzen“ der Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I und II, das Prädikat „Naturpark“ erhält

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet

Landesrecht Bestimmung der Behörden, die Versicherer ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

Tirol

Nach § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des "Kirchenbaches" in Satteins

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet

Landesrecht Naturpark Steirische Eisenwurzen (Teile der Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I und II)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Mogersdorf und Weichselbaum der Landesregierung übertragen

Landesrecht NÖ Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden mit der Durchführung von Prüfungen gemäß § 10a Abs. 5 StbG betraut.

Landesrecht Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

(1) Keiner Bauplatzerklärung bedürfen Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 nicht erforderlich ist.

(2) Als Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 auch ohne Vorliegen einer Bauplatzerklärung erteilt werden kann, werden festgelegt

(3) Auch bei Bauten nach Abs 2 Z 1 bis 11 kann die Baubehörde vom Erfordernis der Bauplatzerklärung aber nur absehen, wenn es sich beim konkreten Vorhaben um einen Bau handelt, der von geringfügiger Bedeutung ist.

Landesrecht Naturpark Steirische Eisenwurzen (Teile der Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I und II)

Der in der Anlage dargestellte Teilbereich der „Steirischen Eisenwurzen“ des mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1958, LGBl. Nr. 56, vom 22. Juli 1981, LGBl. Nr. 59 und 68, zu den Naturschutzgebieten I und II, zu den Landschaftsschutzgebieten Nr. 16 und 20 erklärten Landschaftsraumes erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen und durchzuführenden Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat „Naturpark“.

Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Bestimmung der Behörden, die Versicherer ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

Als Behörden, die Versicherer, welche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden bestimmt

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des "Kirchenbaches" in Satteins

Im Gemeindegebiet von Satteins wird der Uferschutzbereich des "Kirchenbaches", Grundstück Nr. 5575/1, GB Satteins, in folgendem Abschnitt auf 5 m ab der Grundstücksgrenze des Fließgewässers eingeschränkt

Rechtsufrig zwischen der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 105 und der Westgrenze des Grundstückes Nr. 2514/4, beide GB Satteins.

Landesrecht Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

Landesrecht NÖ Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Der Prüfungsinhalt über die Grundkenntnisse der Geschichte des Bundeslandes Niederösterreich (Prüfungsstoffabgrenzung II gemäß § 10a Abs. 7 StBG) hat nachstehende Themenbereiche zu umfassen

Landesrecht Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

§ 2

(1) Im Ansuchen um Baubewilligung für Bauten gemäß § 1 Abs 2 ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Bauplatzerklärung für die beabsichtigte Bauführung nach dieser Verordnung als nicht erforderlich erachtet wird.

(2) Ist die Baubehörde anderer Auffassung, hat sie dies dem Bewilligungswerber mit der Aufforderung mitzuteilen, die Bauplatzerklärung nachzureichen.

Landesrecht Bestimmung der Behörden, die Versicherer ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, jeweils

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des "Kirchenbaches" in Satteins

Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 25.10.2004, Zl. IVe-144.03*), im Maßstab 1:1000 dargestellt.

Landesrecht Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1986 über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 27, außer Kraft.

Landesrecht Bestimmung der Behörden, die Versicherer ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 37/1999 außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck gelten als Ermächtigungen durch die Landespolizeidirektion Tirol im Sinn des § 1 lit. b.

Landesrecht Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

(1) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2011 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(2) § 1 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 82/2015 treten mit 17. September 2015 in Kraft.

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