Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
NÖ Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung
Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung
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Kurztitel
Naturpark Steirische Eisenwurzen (Teile der Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I und II)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/1996
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996, mit der der Teilbereich der „Steirischen Eisenwurzen“ der Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I und II, das Prädikat „Naturpark“ erhält
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet
Tirol
Nach § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Mogersdorf und Weichselbaum der Landesregierung übertragen
Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden mit der Durchführung von Prüfungen gemäß § 10a Abs. 5 StbG betraut.
(1) Keiner Bauplatzerklärung bedürfen Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 nicht erforderlich ist.
(2) Als Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 auch ohne Vorliegen einer Bauplatzerklärung erteilt werden kann, werden festgelegt
(3) Auch bei Bauten nach Abs 2 Z 1 bis 11 kann die Baubehörde vom Erfordernis der Bauplatzerklärung aber nur absehen, wenn es sich beim konkreten Vorhaben um einen Bau handelt, der von geringfügiger Bedeutung ist.
Der in der Anlage dargestellte Teilbereich der „Steirischen Eisenwurzen“ des mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1958, LGBl. Nr. 56, vom 22. Juli 1981, LGBl. Nr. 59 und 68, zu den Naturschutzgebieten I und II, zu den Landschaftsschutzgebieten Nr. 16 und 20 erklärten Landschaftsraumes erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen und durchzuführenden Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat „Naturpark“.
Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Als Behörden, die Versicherer, welche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden bestimmt
Im Gemeindegebiet von Satteins wird der Uferschutzbereich des "Kirchenbaches", Grundstück Nr. 5575/1, GB Satteins, in folgendem Abschnitt auf 5 m ab der Grundstücksgrenze des Fließgewässers eingeschränkt
Rechtsufrig zwischen der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 105 und der Westgrenze des Grundstückes Nr. 2514/4, beide GB Satteins.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
Der Prüfungsinhalt über die Grundkenntnisse der Geschichte des Bundeslandes Niederösterreich (Prüfungsstoffabgrenzung II gemäß § 10a Abs. 7 StBG) hat nachstehende Themenbereiche zu umfassen
§ 2
(1) Im Ansuchen um Baubewilligung für Bauten gemäß § 1 Abs 2 ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Bauplatzerklärung für die beabsichtigte Bauführung nach dieser Verordnung als nicht erforderlich erachtet wird.
(2) Ist die Baubehörde anderer Auffassung, hat sie dies dem Bewilligungswerber mit der Aufforderung mitzuteilen, die Bauplatzerklärung nachzureichen.
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, jeweils
Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 25.10.2004, Zl. IVe-144.03*), im Maßstab 1:1000 dargestellt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1986 über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 27, außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 37/1999 außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck gelten als Ermächtigungen durch die Landespolizeidirektion Tirol im Sinn des § 1 lit. b.
(1) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2011 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(2) § 1 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 82/2015 treten mit 17. September 2015 in Kraft.