Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme
BHHF - Naturschutzgebiet Hartberg - Hartberger Gmoos (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales "Schindlerkanal" in Kennelbach
Anlage 1
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Trifft zu Trifft nicht zu
Die Planung stellt ausschließlich eine
Anpassung an die gegebenen Struktur-
und Nutzungsverhältnisse dar. o o
Die Planung stellt eine kleinräumige
Erweiterung, Arrondierung oder
Fortschreibung eines Plans dar, durch
die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen
offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst
werden. o o
Durch die Planung sind offensichtlich
keine nachteiligen Umweltauswirkungen
verbunden. o o
Trifft zu Trifft nicht zu
Für das Planungsgebiet wurde bereits
auf höherer Stufe eine Umweltprüfung
durchgeführt und sind aus einer weiteren
Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse
in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu
erwarten. o o
3. Begründung für die Ergebnisse von Prüfungen nach Z 1 und 2: *1)
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*1) Bei entsprechendem Platzbedarf sind weitere Blätter anzuschließen.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Marz, Sieggraben, Riedlingsdorf und Wiesfleck der Landesregierung übertragen
Geringfügige Änderungen von Plänen
§ 1
(1) Als geringfügige Änderungen von Plänen (Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen und Flächenwidmungsplänen) gelten
(2) Für geringfügige Änderungen von Plänen sind eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nicht erforderlich.
(3) Zur Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 ist das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden.
(1) Das „Hartberger Gmoos“, ein im Bereich der Stadtgemeinde Hartberg gelegenes Feuchtbiotop, wird zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß und Nutzungskonzept zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im Gemeindegebiet von Kennelbach wird der Uferschutzbereich des Werkskanales "Schindlerkanal" links- und rechtsufrig im folgenden Abschnitt auf 4 m ab Böschungsoberkante des Fließgewässers eingeschränkt
Zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsareales auf den Grundstücken Nr. 1901 und 1898, beide GB Kennelbach, bis zur Westgrenze des Grundstückes Nr. 2163/5 (Haus Kanalstraße 47), GB Kennelbach.
Anlage 2
Umwelterheblichkeitsprüfung für das Planungsvorhaben
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Sachgebiet Bestandserhebung
und Strukturanalyse
(Kurzbeschreibung)
1 Landschaftsstruktur und -bild
2 Vegetation und Tierwelt
3 Erholungsnutzung und Grünflächen
4 Lebensräume und Biotope
5 Kulturgüter- und Ortsbild
6 Geologie und Baugrundeignung
7 Boden
8 Land- und Forstwirtschaft
9 Wasser und Wasserwirtschaft
10 Naturräumliche Gefährdungen
11 Lärm
12 Luft
Beurteilung der Begründung *1)
voraussichtlichen
Umweltauswirkungen
nicht gegeben gering gegeben gegeben erheblich gegeben
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1) Bei entsprechendem Platzbedarf sind weitere Blätter anzuschließen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
(1) Als Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete werden für Flächenwidmungspläne je nach Nutzungsart und Widmung sowie Schutzwürdigkeit des Gebietes festgelegt
Beurteilungskategorien nach Schwellenwerte
Nutzungsart und Widmung Spalte 1 Spalte 2
(geschützte Gebiete)
Grünland Sportfläche 5,00 ha 2,50 ha
Grünland Schipiste 20,00 ha 10,00 ha
Grünland Campingplätze 4,00 ha 2,00 ha
Verkehrsfläche Parkplatz 4,00 ha 2,00 ha
Bauland Gebiete für Beher- 5,00 ha 2,50 ha
bergungsgroßbetriebe oder 250 Gästezimmer oder 125 Gästezimmer
Bauland Gebiete für Handels- 4,00 ha 2,00 ha
großbetriebe oder 15.000 m2 oder 7.500 m2
Verkaufsfläche Verkaufsfläche
Bauland Gewerbegebiete,
Industriegebiete oder
Sonderflächen 4,00 ha 2,00 ha
Sonstiges Bauland 5,00 ha 2,50 ha
(2) Soweit keine geringfügige Änderung nach § 1 vorliegt, sind Flächenwidmungspläne zu unterziehen
(3) Als geschützte Gebiete gelten: Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmale und geschützte Naturgebilde gemäß dem Naturschutzgesetz 1999, Objektschutzwälder gemäß § 27 des Forstgesetzes 1975, Alpinregionen (ds Gebiete ab Beginn der Kampfzone des Waldes gemäß § 2 des Forstgesetzes 1975), Wasserschutz- und Wasserschongebiete gemäß den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und belastete Gebiete gemäß § 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.10.2002, Zl. IVe - 144.03*), im Maßstab 1:5000 dargestellt.
(1) Form und Inhalt der Umwelterheblichkeitsprüfung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Beurteilung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit hat auf Grundlage einer Strukturuntersuchung für den jeweiligen Untersuchungsraum und unter Berücksichtigung der gemäß § 5a Abs 4 Z 2 ROG 2009 festgelegten Kriterien zu erfolgen. Sie ist zu begründen.
(2) Für die Gesamtbewertung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit von Planungen sind die gemäß Abs. 1 beurteilten Umweltauswirkungen je Sachgebiet nach Erheblichkeitspunkten zu gewichten und für alle Sachgebiete zu addieren
Umweltauswirkungen je Sachgebiet Gewichtung in Punkten
nicht gegeben 0
gering gegeben 1
gegeben 8
erheblich gegeben 32
(3) Planungen mit in Summe mindestens 32 Erheblichkeitspunkten haben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen; sie sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Umsetzungshinweis
§ 4
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie).
Gleichzeitig tritt mit dem Tag der Kundmachung die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 1. Juli 1994 über die Erklärung des „Hartberger Gmoos“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet), GZ.: 6 N 10594, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 28, Jahrgang 1994, außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(2) Die §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs 2 und 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2018 treten mit 21. Februar 2018 in Kraft.