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20000522 AT

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde St. Michael im Burgenland auf die Landesregierung, Übertragung

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde St. Michael im Burgenland auf die Landesregierung, Übertragung

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde St. Michael im Burgenland auf die Landesregierung, Übertragung

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

Landesrecht StVO 1960 Vollziehung Landespolizeidirektion

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - 3 Moorflächen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - 3 Moorflächen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Bizauer Baches

Im Gemeindegebiet von Bizau wird der Uferschutzbereich des Bizauer Baches in den folgenden Abschnitten jeweils auf 3 m ab der wasserseitigen Böschungsoberkante eingeschränkt

Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 25.5.1999, Zl. IVe-144.03*), dargestellt.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - 3 Moorflächen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde St. Michael im Burgenland auf die Landesregierung, Übertragung

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeinde St. Michel im Burgenland der Landesregierung übertragen

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

(1) Zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 K-SpvG genannten Veranlagungsformen sind unter Einhaltung der Bedingungen gemäß §§ 2 bis 5 folgende weitere Veranlagungsformen zulässig

(2) In einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat zugelassene Investmentfonds sind einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 Z 1 gleichwertig.

(3) Veranlagungen gemäß Abs. 1, die zu einer indirekten Veranlagung in einer Fremdwährung führen, sind zulässig, wenn ein allfälliges Fremdwährungsrisiko jederzeit und zur Gänze abgesichert wird.

(4) Veranlagungen gemäß Abs. 1 sind nur dann zulässig, wenn der Einsatz von Derivaten nachweislich entweder gar nicht oder nur zu Absicherungszwecken erfolgt.

(5) Bei Veranlagungsformen im Sinne des Abs. 1 ist zu Beginn der Veranlagung und in regelmäßigen Abständen, zumindest aber monatlich oder wenn besondere Umstände dies erfordern anlassbezogen, eine Durchrechnung durchzuführen. Im Falle der Nutzung einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 darf die unter Einbeziehung sämtlicher aufgrund des K-SpvG und einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 K-SpvG zulässigen risikoaversen Veranlagungsformen gegebene Gesamtveranlagung des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstiger Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, zu Marktwerten nur zu maximal 30% in Veranlagungsformen gegeben sein, die nicht ohnehin aufgrund des § 6 Abs. 1 K-SpvG zulässig sind.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht

Landesrecht StVO 1960 Vollziehung Landespolizeidirektion

(1) Im Gebiet der Gemeinden, für welche die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion

(2) Die im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten dürfen nicht den Gemeinden zur Vollziehung übertragen werden.

(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit.f und g den Gemeinden ihres örtlichen Wirkungsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - 3 Moorflächen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Die in der KG. Bad Mitterndorf gelegenen Moorflächen „Moor bei der Oberst Schmid Ruhe“, „Naglmoos“ und „Borzen“ werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - 3 Moorflächen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde St. Michael im Burgenland auf die Landesregierung, Übertragung

Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, haben folgende Grundsätze einzuhalten

Landesrecht StVO 1960 Vollziehung Landespolizeidirektion

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Übertragung bestimmter Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektionen Sankt Pölten, Schwechat und Wiener Neustadt, LGBl. 4010, außer Kraft.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - 3 Moorflächen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - 3 Moorflächen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

(1) Die Qualifikation und Erfahrung für Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 betraut werden, ist anzunehmen, wenn diese Personen über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule und eine einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich oder über eine abgeschlossene einschlägige theoretische Ausbildung für den gehobenen wirtschaftlichen Dienst und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich verfügen. Die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 betraut werden und nur die Voraussetzungen für den gehobenen Verwaltungsdienst erfüllen, müssen eine spezielle Ausbildung für Veranlagungsgeschäfte nachweisen.

(2) Für den Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 dürfen von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, externe Dritte beigezogen werden, wenn im jeweiligen Rechtsträger kein qualifiziertes Personal vorhanden ist. Diese haben das Qualifikationserfordernis des Abs. 1 zu erfüllen.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - 3 Moorflächen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Die forstliche Nutzung des Grundstückes Nr. 2135/3 (südöstlicher Teil des „Naglmooses“) ist unter weitgehender Schonung der dort befindlichen Pflanzengesellschaft weiterhin möglich.

(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und die sonstigen Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern beigezogene externe Berater müssen überprüfen, ob die Veranlagungsrichtlinien des jeweiligen Rechtsträgers eingehalten werden. Die mit der Veranlagung einhergehenden Risiken (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts-, Operationelles Risiko sowie damit verbundene Risikokonzentrationen) müssen fortlaufend von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, erfasst, gemessen und gesteuert werden.

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

(1) Über die Einhaltung der Grundsätze im Sinne des § 2, über den Status der Veranlagung im Sinne des § 1 (Bewertung, Höhe der Veranlagung) und insbesondere über die Einhaltung der Veranlagungsrichtlinien ist quartalsweise den jeweiligen bei den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, zuständigen Organen zu berichten. Bei Verletzung der Grundsätze im Sinne des § 2 oder der Veranlagungsrichtlinien sind die zuständigen Organe unverzüglich zu befassen.

(2) Die zusätzlich zulässigen risikoaversen Veranlagungsformen im Sinne des § 1 sind jährlich mit Stichtag 31.12. auszuweisen und sind gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den zuständigen Organen als Jahresbericht vorzulegen, wobei der Jahresbericht zumindest den Einstandswert der Fondsveranlagung, die Angaben zum Anteil in einem Fonds bezogen auf die gesamten Veranlagungsinstrumente und die aktuelle Bewertung des Fonds enthalten muss.

(3) Sollte die Veranlagung ausschließlich in einer zusätzlich zulässigen risikoaversen Veranlagungsform im Sinne des § 1 stattfinden, so ist es zulässig, die Erfassung und Messung der relevanten Risiken (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts-, Operationelles Risiko sowie damit verbundene Risikokonzentrationen) über ein entsprechendes Berichtswesen seitens des Investmentfonds (OGAW oder Spezialfonds) oder des Immobilienfonds zu ersetzen, sofern das Berichtswesen des Fonds dazu ausreichend ausgestaltet ist.

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

Unbeschadet der in § 6 Abs. 1 K-SpvG genannten Veranlagungsformen sind unter Einhaltung der Bedingungen gemäß den §§ 7 und 8 folgende sonstige risikoarme Veranlagungsformen zulässig

Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen und Beamtenpensionen sowie die Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldverpflichtungen und Beamtenpensionen an eine Versicherung, wobei die Veranlagung in einem Deckungsstock gemäß dem Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2021, erfolgen muss und die zur Rücklagenbildung für Zwecke der Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldverpflichtungen und Beamtenpensionen mit Kapitalgarantie und garantierter Mindestverzinsung zur Erbringung von Leistungen für bestimmte Bedienstete abgeschlossen worden sind.

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

Beim Abschluss von sonstigen risikoarmen Veranlagungsformen ist von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern allenfalls beigezogenen externen Beratern zu beachten, dass die in § 6 definierten Kriterien schriftlich dokumentiert werden.

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

Sonstige risikoarme Veranlagungsformen im Sinne des § 6 sind jährlich mit Stichtag 31.12. mit dem aktuellen Stand, der Anzahl der aufrechten Versicherungsverträge, dem Gesamtvolumen in Euro und der Entwicklung gegenüber dem Vorjahr auszuweisen und sind gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den zuständigen Organen vorzulegen.

Landesrecht Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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