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20000521 AT

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

40 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

Landesrecht K Luftkurort Weyer

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 105/2003, wird kundgemacht, dass der Bezirkshauptmann von Steyr-Land mit dem Bescheid vom 28.2.2008, SanRB01-157-2007, die Marktgemeinde Weyer, politischer Bezirk Steyr-Land, gemäß § 9 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 des zitierten Gesetzes als Luftkurort anerkannt hat.

Landesrecht Naturpark-Weißbach-Verordnung

Naturpark-Weißbach-Verordnung

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Unterpremstätten - ehemaliges Lehmabbaugelände (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHGU - Naturschutzgebiet Unterpremstätten - ehemaliges Lehmabbaugelände (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches der Bregenzerach

Vorarlberg

*) Die zeichnerische Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Landeshauptstadt Bregenz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

18.12.2015

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Unterpremstätten - ehemaliges Lehmabbaugelände (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommt, wird für die Gemeinden Schattendorf, Loipersbach und Olbendorf im Burgenland der Landesregierung übertragen

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

(1) Bei der Organisation der Finanzgebarung gemäß § 9 Abs. 1 K-SpvG (Vier-Augen-Prinzip) sind aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass jeweils mindestens eine der zur Prüfung und Auswahl der Finanzgeschäfte bestimmten Personen ausschließlich dem Bereich der operativen Entscheidungsvorbereitung (Front Office) oder dem Bereich der internen Kontrolle (Back Office) zugeordnet ist und diese Personen unabhängig voneinander tätig werden können.

(2) Sicherzustellen ist weiters, dass kein Weisungszusammenhang zwischen den in Abs. 1 genannten Personen besteht.

Landesrecht Naturpark-Weißbach-Verordnung

Erklärung zum Naturpark und Grenzziehung

§ 1

(1) Die in den Gemeinden Weißbach bei Lofer und St Martin bei Lofer gelegenen Gebiete Seisenbergklamm, Hintertal, Gerhardstein, Hochkranz und Weißbacher Gemeinschaftsalmen werden zum Naturpark erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturparks sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeinden Weißbach bei Lofer und St Martin bei Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Unterpremstätten - ehemaliges Lehmabbaugelände (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Teile des Grundstückes Nr. 402/5, EZ. 17, sowie Teile der Gst. Nr. 402/6 sowie 402/10, EZ. 17, KG, Unterpremstätten, im Gemeindegebiet von Unterpremstätten werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

(1) Diese Verordnung regelt nähere Vorschriften für eine wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, die von Personen gemäß § 2 Abs. 8 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2015, eingesetzt werden, zwecks Sicherstellung deren Funktionstüchtigkeit bzw. der umweltschonenden Ausbringung sowie zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, verwendet werden.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt am 1. April 1984 in Kraft.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

Die in § 8 Abs. 1 K-SpvG geforderte persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung betraut sind, ist dann anzunehmen, wenn die Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben.

Landesrecht Naturpark-Weißbach-Verordnung

Hinweis auf Schutzbestimmungen

§ 2

Im Naturpark gelten die Bestimmungen der Gerhardstein-Hintertal-Weißbacher-Gemeinschaftsalmen - Landschaftsschutzverordnung und der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995. In einem kleinen Bereich an der Nordgrenze gelten die Bestimmungen der Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung.

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Unterpremstätten - ehemaliges Lehmabbaugelände (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

(1) Pflanzenschutzgeräte (in weiterer Folge als Geräte bezeichnet) sind alle Vorrichtungen, die dazu dienen, Pflanzenschutzmittel (§ 2 Abs. 1 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz) auszubringen bzw. anzuwenden oder sonst zum Schutz der Pflanzen vor Schädlingen eingesetzt werden,

(2) Insbesondere folgende Geräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung

(3) Berufliche Verwenderinnen und Verwender haben bei den verwendeten Geräten regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen gemäß der entsprechenden, für sie verpflichtenden Weiterbildung (§ 9d Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz) durchzuführen.

(4) Folgende Geräte sind von einer Überprüfung ausgenommen

(5) Bei Geräten nach Abs. 4 ist jedenfalls sicherzustellen, dass diese entsprechend § 7 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

(1) § 9 Abs. 1 K-SpvG und § 1 dieser Verordnung gelten nicht für folgende Rechtsträger und Arten von Finanzgeschäften

(2) Wird ein Finanzgeschäft im Sinne des Abs. 1 zusammen mit einem anderen Finanzgeschäft abgeschlossen, auf das das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden ist, so gilt das Vier-Augen-Prinzip für alle abzuschließenden Finanzgeschäfte.

Landesrecht Naturpark-Weißbach-Verordnung

Kennzeichnung des Naturparks

§ 3

Die Kennzeichnung des Naturparks erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturpark Weißbach" und das Salzburger Landeswappen tragen.

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Unterpremstätten - ehemaliges Lehmabbaugelände (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

(1) Überprüfungspflichtige Geräte (§ 2), die verwendet werden bzw. in Gebrauch stehen, sind regelmäßig durch autorisierte Werkstätten überprüfen zu lassen bzw. zu überprüfen.

(2) Ab dem 27. November 2016 dürfen überprüfungspflichtige Geräte nur dann von Personen gemäß § 2 Abs. 8 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz verwendet werden, wenn sie überprüft wurden und mit einer gültigen Überprüfungsmarke versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach deren Kauf (Abs. 3 lit. d).

(3) Bei überprüfungspflichtigen Geräten, die

(4) Nachweise hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbes eines Neugeräts sind für die Dauer der Nutzung bzw. bis zur erstmaligen Überprüfung aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch behördliche Organe bereit zu halten.

(5) Bei fremdsprachigen Prüfberichten ist die beglaubigte Übersetzung zur jederzeitigen Einsicht durch Behördenorgane bereit zu halten bzw. bei der Anwendung mit sich zu führen.

(6) Bestehen bei der behördlichen Kontrolle begründete Zweifel, dass Geräte nicht verwendet werden, so gelten diese Geräte als in Gebrauch stehend und bedürfen eines Überprüfungsnachweises im Sinne dieser Verordnung.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

(1) Bei der Abwicklung eines Finanzgeschäftes dürfen nur notwendige Risiken eingegangen werden und sind die Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung des Risikos hat stets größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.

(2) Bei der Beurteilung und dem Abschluss eines Finanzgeschäftes sind insbesondere folgende Risikoarten zu berücksichtigen und entsprechend zu dokumentieren

Landesrecht Naturpark-Weißbach-Verordnung

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Unterpremstätten - ehemaliges Lehmabbaugelände (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung vom 4.Oktober 1989, GZ.: 6 U 241989, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ am 25.Oktober 1989, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

(1) Die Überprüfung der Geräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 bzw. entsprechend EN-ISO-Norm 16122-Teil 1 bis 4:2015 (ABl. Nr. C 196 vom 12. Juni 2015) zu erfolgen.

(2) Für diese Überprüfung hat die autorisierte Werkstätte ausschließlich kalibrierte, dem Stand der Technik entsprechende Geräte zu verwenden.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

(1) Das Kreditrisiko ist die Gefahr, dass die Gegenpartei aus mangelnder Bonität ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Auch bei Veranlagungen verbleibt stets ein unvermeidbares Risiko, dass der veranlagte Betrag nicht vollständig zurückgezahlt werden kann.

(2) Dem Kreditrisiko ist das Ausfalls- und Gegenparteirisiko zuzuordnen. Das Ausfalls- und Gegenparteirisiko ist das allgemeine Risiko eines Verlustes oder eines entgangenen Gewinns infolge eines Ausfalls eines Vertrags- oder Geschäftspartners. Das Ausfalls- und Gegenparteirisiko kann sich auch aus einer unzureichenden Diversifikation der Geschäftspartner ergeben, sowohl bei Veranlagungen als auch als Kreditgeber.

(3) Die Aufnahme von Darlehen oder Krediten und die Begebung von Anleihen zu Veranlagungszwecken sind unzulässig. Bei Veranlagungen ist darüber hinaus das Klumpenrisiko zu berücksichtigen. Das Klumpenrisiko hat ein erhöhtes Ausfalls- und Verlustrisiko vor allem bei mangelnder Streuung von Anlagen aber auch von Fremdfinanzierungen (Begebung von Anleihen) zum Gegenstand. Fremdfinanzierungen oder Veranlagungen beim Bund oder den Bundesländern sind nicht als Klumpenrisiko zu qualifizieren.

(4) Auf die Bonität der Vertrags- oder Geschäftspartner, die durch die Österreichische Finanzmarktaufsicht, eine Ratingagentur oder auf andere Weise festgestellt worden ist, ist Bedacht zu nehmen und ist prioritär vor den Konditionen für das Finanzgeschäft im Sinne der Risikoaversität zu berücksichtigen.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

(1) Anlässlich jeder Überprüfung eines Gerätes ist von der autorisierten Werkstätte ein Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der autorisierten Werkstätte sowie von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das geprüfte Gerät befindet, zu unterfertigen. Die Person, die das Gerät zur Überprüfung bringt bzw. bei stationären Geräten, jene Person, die die Überprüfung durchführen lässt, gilt als verfügungsberechtigt. Ein Exemplar des Prüfberichtes ist dieser Person nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfbericht hat in übersichtlicher Form (Tabelle) insbesondere zu enthalten

(2) Überprüfte Geräte sind bei positivem Prüfergebnis von der autorisierten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Geräts mit einer Überprüfungsmarke (Abs. 3) zu kennzeichnen. Die Überprüfungsmarke ist an dem Gerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und Kalenderjahr, in dem die Überprüfung des Gerätes durchgeführt wurde, zu entwerten (lochen).

(3) Die Überprüfungsmarke ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Überprüfungsmarke unmöglich macht. Sie hat gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer der autorisierten Werkstätte versehen zu sein.

(4) Bei Überprüfungen mit negativem Prüfergebnis darf weder eine neue Überprüfungsmarke entwertet werden, noch eine solche am überprüften Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Ein Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist jedoch auszustellen (Negativer Prüfbericht).

(5) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Überprüfungsmarke zu erneuern bzw. eine Kopie des Prüfberichtes auszufolgen. Die Unkenntlichkeit (z. B. Foto) und die Neuausstellung sind entsprechend zu dokumentieren und insbesondere auf dem Prüfbericht zu vermerken. Sofern sich eine andere autorisierte Werkstätte mit identen Autorisierungsprofil wie die ursprünglich überprüfende Werkstätte bereit erklärt, darf auch diese eine unkenntlich gewordene Überprüfungsmarke erneuern. Die Erneuerung ist hier auf dem vorzulegenden (ursprünglichen) Überprüfungsbericht zu vermerken. Die „neue“ autorisierte Werkstätte hat diesen Vorgang entsprechend zu dokumentieren und insbesondere eine Kopie des Prüfberichtes mit dem Vermerk der Erneuerung fünf Jahre lang aufzubewahren. Die neue Überprüfungsmarke hat die Registernummer dieser Werkstätte zu tragen und das ursprüngliche Überprüfungsdatum zu enthalten. Die Erneuerung und/oder die Aushändigung einer Kopie des Überprüfungsberichtes ist der Behörde durch die ausstellende Werkstätte nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Kosten der Überprüfungsmarke sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

(1) Das Marktrisiko ist das Risiko, finanzielle Verluste auf Grund der Änderung von Marktpreisen zu erleiden. Zum Marktrisiko gehören die auf dem Finanzmarkt auftretenden Risiken, wie beispielsweise das Zinsänderungsrisiko oder das Risiko fallender Kurse bei Wertpapieren.

(2) Das Zinsänderungsrisiko liegt einerseits in steigenden Zinsaufwendungen für zukünftige Finanzierungen aufgrund von Zinsanstiegen und andererseits in Opportunitätsverlusten, die bei langfristigen Finanzierungen mit fixem Zinssatz im Falle sinkender Zinsen entstehen können. Ein weiteres Risiko liegt in bestehenden Finanzierungen mit variabler Verzinsung bei steigenden Zinssätzen.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

(1) Überprüfungen

gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, die durch Prüfbericht und einer Überprüfungsmarke bzw. eines Überprüfungsmarkenäquivalents am Gerät dokumentiert sind, sind jenen nach dieser Verordnung gleichwertig, sofern die Vorgaben des § 3 eingehalten werden. Die Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bescheinigungen nach Z 3 haben eine beglaubigte Übersetzung des Prüfberichtes als auch der Überprüfungsmarke zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt sind.

(2) Bei Überprüfungsmarken, die den Zeitpunkt der Überprüfung nicht unmittelbar wiedergeben, ist jedenfalls auch der Prüfbericht zur jederzeitigen Einsicht der behördlichen Organe bereitzuhalten bzw. bei der Anwendung mit sich zu führen.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

(1) Das Liquiditätsrisiko setzt sich mit Ereignissen auseinander, die zur Folge haben, finanziellen Verpflichtungen mangels liquider Mittel nicht zeitgerecht nachkommen zu können. Die jederzeitige Zahlungsfähigkeit muss sichergestellt sein.

(2) Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, haben eine Liquiditätsplanung zu erstellen und diese sowohl den kurz- als auch den langfristigen Veranlagungen zugrunde zu legen. Bei kurzfristigen Veranlagungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Liquidität sichergestellt wird, um die über den geplanten Veranlagungszeitraum anstehenden kurzfristigen Verbindlichkeiten bedienen zu können. Langfristige Veranlagungen dürfen nur eingegangen werden, wenn die dafür vorgesehenen Geldmittel für die Abdeckung der Liquiditätserfordernisse des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG oder eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, über den Veranlagungszeitraum nicht notwendig sind und wenn rechtlich nichts gegen eine langfristige Veranlagung spricht.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

(1) Die Behörde hat Werkstätten über deren schriftlichen Antrag mit Bescheid zu autorisieren, die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchzuführen und Prüfberichte und Überprüfungsmarken auszustellen, wenn sie über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige, geschulte Personal zur Durchführung der Prüfung der in § 2 Abs. 1 angeführten Geräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 1 bzw. EN-ISO-Norm 16122-Teil 1 bis 4:2015 verfügen. Erforderlichenfalls hat die Autorisierung mit Einschränkung auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen zu erfolgen. Dem Antrag ist neben den sonst erforderlichen Unterlagen und Nachweisen jedenfalls auch eine schriftliche Einverständniserklärung hinsichtlich der Veröffentlichung der Eckdaten (§ 9) in den Medien, anzuschließen.

(2) Die Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verwenderinnen und Verwendern sowie Verfügungsberechtigten muss durch die Werkstätte gewährleistet sein.

(3) Die zu autorisierende Werkstätte hat über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen, die dem Stand der Technik zu entsprechen haben, zu verfügen, die für die fach- und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen für die beantragte Art und im beantragten Umfang der Kontrolle im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

(4) Es darf nur einschlägig, fachlich geschultes Personal eingesetzt werden, dessen laufende, regelmäßige Weiterbildung gewährleistet sein muss. Eine Weiterbildung hat jedenfalls bei technischen Neuerungen, sonst zumindestens alle fünf Jahre zu erfolgen.

(5) Soferne keine Amtssachverständigen zur Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde externer Sachverständiger zu bedienen, deren fachliche Kompetenz und laufende wissenschaftliche Weiterbildung zumindest der der BLT Wieselburg (Abs. 6) entsprechen muss.

(6) Die Erfüllung der Bedingungen für die Autorisierung sind durch geeignete Unterlagen, Nachweise u.dgl. zu belegen. Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen bzw. dem technischen Know-how des Personals (Abs. 1, 3 und 4) darf alternativ ein Gutachten über das Erfüllen dieser Voraussetzungen einer geeigneten, fachlichen Anstalt (z. B. BLT Wieselburg – Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg, 3250 Wieselburg, Schloss Weinzierl 1) dem Antrag angeschlossen werden. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ein derartiges, positives Gutachten gilt als Nachweis.

(7) Bei Vorliegen gewichtiger Gründe (z. B. negative Kontrollergebnisse bei der Kontrolle durch die zuständige Behörde ohne unverzügliche Behebung der festgestellten Mängel, Zuwiderhandeln entsprechend Abs. 2) hat die Behörde die erteilte Autorisierung mit Bescheid zu widerrufen. In diesem Fall ist die Überprüfungstätigkeit der Werkstätte einzustellen und sind allenfalls noch vorhandene Überprüfungsmarken der Behörde unverzüglich kostenfrei zurückzustellen.

(8) Die Autorisierung ist mit maximal fünf Jahren zu befristen. Noch vorhandene Überprüfungsmarken sind mit Ablauf der Gültigkeit der Autorisierung an die Behörde kostenfrei und nachweislich zurückzustellen, es sei denn eine neuerliche Autorisierung ist in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.

(9) Autorisierte Werkstätten sind von der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist bei fachlichem Bedarf die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zulässig. Die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen hat die zu überprüfende Werkstätte zu tragen.

(10) Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Unterbleibt die Behebung innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, so ist entsprechend Abs. 7 vorzugehen.

(11) Bei Vorliegen eines gravierenden Mangels hat die Behörde die Überprüfungsmarken abzunehmen bzw. sind diese der Behörde auszuhändigen. Nach Behebung des Mangels dürfen diese Überprüfungsmarken wieder rückgestellt werden. Andernfalls ist entsprechend Abs. 7 vorzugehen.

(12) Eine autorisierte Werkstätte hat die Möglichkeit auf die Autorisierung zu verzichten. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich unter Anschluss der bislang nicht ausgegebenen Überprüfungsmarken mitzuteilen. Die Behörde hat eine entsprechende Eintragung im Register vorzunehmen. Die Überprüfungsmarken sind kostenfrei rückzustellen. Die Überprüfungsberichte sind weiterhin entsprechend § 5 Abs. 1 durch die Werkstätte zu verwahren, außer bei Liquidation der Werkstätte (Unternehmens). In diesem Fall sind die Prüfberichte gleichzeitig mit dem Verzicht an die Behörde zu übergeben.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

(1) Das Reputationsrisiko bezieht sich auf die Gefahr, dass durch öffentliche Berichterstattung über die Bonität eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG oder eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, über Transaktionen, Geschäftspartner oder Geschäftsabläufe der Ruf und der Zugang zu Finanzierungen eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG oder eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, negativ beeinflusst wird.

(2) Um das Reputationsrisiko zu minimieren, ist der Abschluss von Finanzgeschäften mit Hilfe von möglichst einfachen, nachvollziehbaren Finanzprodukten umzusetzen.

(3) Die Auswahl der Geschäftspartner ist unter Beachtung ethischer Standards und den üblichen Governance-Kriterien sowie der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

(1) Gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG autorisierte Werkstätten eines anderen österreichischen Bundeslandes oder nach bundesrechtlichen Vorgaben sind im Rahmen ihres Autorisierungsumfanges bzw. -art jenen nach dieser Verordnung gleichwertig. Die Werkstätten können die Berechtigung zur Ausgabe einer „Wiener“ Überprüfungsmarke bzw. - Prüfberichtes bei der Behörde schriftlich beantragen.

(2) Diesem Antrag sind die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der erfolgten Autorisierung, als auch die Erklärung bezüglich Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 1 anzuschließen und ist eine (inländische) Zustelladresse gleichzeitig bekannt zu geben. Die Genehmigung ist zu befristen, maximal jedoch auf die Dauer der der ursprünglichen Autorisierung zu Grunde liegenden Frist.

(3) Die in Wien tätigen Werkstätten sind verpflichtet, jegliche Änderung – einschließlich des Entzuges – ihrer Autorisierung als auch alle sonstigen relevanten Umstände (z. B. Adressänderung u.dgl.) der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Die Behörde hat den Antrag bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen.

(5) § 7 Abs. 7 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Autorisierte Werkstätten, die im Landesgebiet von Wien tätig werden wollen (z. B. mobile Prüfeinheiten für stationäre Geräte), dürfen dies nur, wenn sie über eine Berechtigung zur Ausgabe der Wiener Überprüfungsmarke bzw. des Wiener Prüfberichts verfügen.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

(1) Als Rechtsrisiko gilt die mögliche Verpflichtung eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG oder eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, zur Zahlung von Geld- oder Konventionalstrafen, Schadenersatz oder zur vorzeitigen Rückzahlung der ausstehenden Finanzierung. Eine solche mögliche Verpflichtung kann sich ergeben aus

(2) Zur Minimierung des Rechtsrisikos sind beim Abschluss eines Finanzgeschäftes standardisierte Vertragsdokumente zu verwenden.

(3) In den Verträgen, auch beim Abschluss mit Vertragspartnern aus dem EWR-Raum, ist tunlichst die Anwendung österreichischen Rechts und ein österreichischer Gerichtsstand zu vereinbaren. Abweichungen davon sind zulässig, wenn dies unter Abwägung des Risikos für den Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und für sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, wirtschaftlich deutlich vorteilhaft ist.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

(1) Die Behörde hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen. Weiters sind in einer eigenen Rubrik jene Werkstätten anzuführen, die zur Ausgabe von Wiener Überprüfungsmarken berechtigt sind (§ 8). Die Eckdaten (Name, Sitz des Geschäftsbetriebes, Erreichbarkeit, Art/Umfang der Autorisierung, Gültigkeitsdauer; bei Berechtigung zur Ausgabe (§ 8) zusätzlich das autorisierende Bundesland bzw. Bundesnormzulassungsstelle) dieses Registers sind zu Informationszwecken der betroffenen Stellen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

Das operationelle Risiko ist die Gefahr von Verlusten infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, MitarbeiterInnen oder Systemen oder von externen Ereignissen. Zur Minimierung des operationellen Risikos sind dokumentierte Abläufe und Berechtigungen festzulegen.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, berichtigt durch ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010, S. 11, umgesetzt.

Landesrecht Spekulationsverbotsgesetz-Durchführungsverordnung 2021 – K-SpvG-DV 2021

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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