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20000519 AT

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Landesrecht Persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Bestellung der Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz und deren Nachweis

Persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Bestellung der Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz und deren Nachweis

Landesrecht Verordnung über gefährliche Wildtiere

Verordnung über gefährliche Wildtiere

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz

Steiermark

29.01.2014

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Getzenbaches und des Mühlbaches in Nüziders

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1988, wird verordnet

Im Gemeindegebiet von Nüziders wird der Uferschutzbereich

auf den an die Uferoberkante anschließenden 5 m breiten Geländestreifen eingeschränkt. Die betroffenen Gewässerstrecken sind in den zeichnerischen Darstellungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.10.1993, Zl. IVe-210/8*), dargestellt.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 52/2000

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 52/2000

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 26. Jänner 1998 bzw. 12. Jänner 2000 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 Abs. 1 mit 1. März 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik,

im Bewußtsein der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;

als Bestätigung ihres Willens, die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere in der Nähe der gemeinsamen Grenze, mit dem Ziel zu verstärken, die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit zu wahren und die Kriminalität wirksam zu bekämpfen;

im Geiste des Europäischen Integrationsprozesses;

in Ausführung des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, insbesondere Titel III Polizei und Sicherheit, Kapitel I Polizeiliche Zusammenarbeit, Artikel 39 und folgende, denen Österreich und Italien beigetreten sind;

unter Berufung auf das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels;

Vereinbaren wie folgt

__________________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 und BGBl. III Nr. 203/1997

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz

Von der Aufhebung durch § 1 nicht erfaßte Rechtsvorschriften

Landesrecht Frauenförderungsplan für die Lehrerinnen und Lehrer für verschiedene Schulformen in Tirol

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Lehrerinnen und Lehrer für verschiedene Schulformen in Tirol

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 107/2012

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Landesrecht Verordnung über gefährliche Wildtiere

Folgende Wildtierarten sind wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen

1. Gliederfüßer (Arthropoda)

2. Kriechtiere (Reptilia)

3. Säugetiere (Mammalia)

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Mit der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien alle Maßnahmen zu setzen, um die Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften im Bereich der Vorbeugung und der Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu verstärken.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Rudersdorf, Deutsch-Kaltenbrunn, Unterwart und Oberdorf im Burgenland der Landesregierung übertragen

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz

Landesgesetze, die vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, und Landesgesetze, mit denen solche Gesetze nach dem 1.Jänner 1960 geändert worden sind, werden aufgehoben.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Die im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit zuständigen Zentralstellen sind

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt am 1. 12. 1981 in Kraft.

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz

Rechtsbereinigungsgesetz

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, sowie der Vorbeugung und Bekämpfung strafbarer Handlungen arbeiten die Zentralstellen direkt zusammen, indem sie einander gegenseitig Hilfe leisten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Bestimmungen und der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen Abkommen sämtliche für zweckmäßig befundene Daten und Informationen austauschen.

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Der auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarung vorgesehene Austausch von Daten und Informationen erfolgt in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und den entsprechenden völkerrechtlichen Bestimmungen.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

(1) Jede Vertragspartei kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einen oder mehrere Verbindungsbeamte zu den Zentralstellen der anderen Vertragspartei entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten führen Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben

(3) Die Verbindungsbeamten verfügen über keine Exekutivbefugnisse.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

(1) Bei grenzüberschreitenden polizeilichen Einsatzlagen oder bei Ermittlungen von besonderer Komplexität kann jede Vertragspartei für die gesamte Dauer der Einsätze oder Ermittlungen einen oder mehrere Experten in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei entsenden, um mit den sachlich und örtlich zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die gemäß diesem Artikel beauftragten Experten sind nicht ermächtigt, Waffen und andere Zwangsmittel mit sich zu führen.

(3) Die Entsendung von Experten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Zentralstellen der anderen Vertragspartei.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Die Zentralstellen können weitere Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens schließen, um die darin vorgesehenen Aufgaben und Vorgangsweisen der Zusammenarbeit im einzelnen zu regeln.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Im Sinne dieser Vereinbarung und in Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 gelten als Grenzgebiete

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

In den Grenzgebieten der beiden Vertragsparteien wirken jeweils folgende Verbindungsstellen

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

(1) Zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen arbeiten die Verbindungsstellen in den Grenzgebieten, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Vereinbarung, unmittelbar zusammen. Sie tauschen gegenseitig Informationen aus und gewähren einander die notwendige Unterstützung.

(2) Die Verbindungsstellen wenden darüber hinaus auch die Verfahren und gemeinsamen Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung an.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

(1) Zum Zwecke einer rascheren und effizienteren Zusammenarbeit können die Zentralstellen der beiden Vertragsparteien unter Anwendung der im Artikel 8 vorgesehenen Verfahrensweisen andere in den Grenzgebieten wirkende Dienststellen bestimmen, die unter Einhaltung der von der vorliegenden Vereinbarung den Verbindungsstellen übertragenen Aufgaben den gegenseitigen Informationsaustausch unter gleichzeitiger Information der eigenen Verbindungsstelle pflegen.

(2) Die innerstaatlichen Genehmigungs- und Berichtspflichten werden dadurch nicht berührt.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Die Zentralstellen werden gemäß den Verfahren nach Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung in der kürzestmöglichen Zeit festsetzen, welche Systeme der direkten Kommunikation, insbesondere über Funkwellen, kostengünstig realisiert werden können, um die Verbindungsstellen und die anderen in den Grenzgebieten wirkenden Dienststellen der Vertragsparteien miteinander zu verbinden, in Erwartung der Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des Funkverkehrs zwischen Organen der öffentlichen Sicherheit (Europäische Polizeifunknorm).

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

(1) Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien vereinbaren in folgenden Fällen Verfahren der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne

(2) In den Verfahren der Präventivinformation und in den gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Absatz 1 nennen die Verbindungsstellen die Anwendungsmodalitäten der verfügbaren Mittel der direkten Kommunikation, insbesondere der Funkverbindung, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 der vorliegenden Vereinbarung.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Vertragsparteien werden eine gesonderte Durchführungsvereinbarung schließen, um Regelungen für den polizeilichen Einsatz von Luftfahrzeugen in erforderlichen und dringenden Fällen zum Überfliegen der gemeinsamen Staatsgrenze zu treffen.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

(1) Die grenzüberschreitende Observation erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen.

(2) In allen Fällen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 1 und 2 des genannten Übereinkommens, die Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation stattfindet, rechtzeitig, spätestens jedoch von den observierenden Beamten beim Grenzübertritt zu informieren.

(3) Unter Beachtung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung und der allenfalls von den eigenen Zentralstellen ausgegebenen Richtlinien, erteilt die betreffende Verbindungsstelle die erforderliche Unterstützung, um den Erfolg der Einsätze zu gewährleisten.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

(1) Die grenzüberschreitende Nacheile erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen und gemäß den Erklärungen nach Artikel 41 Absatz 9 des genannten Übereinkommens.

(2) Spätestens zum Zeitpunkt des Grenzübertritts veranlassen die nacheilenden Beamten die Information der Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Nacheile erfolgt und benachrichtigen allenfalls eine gemäß Artikel 12 der vorliegenden Vereinbarung zu nennende Dienststelle.

(3) Unter Einhaltung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 werden die Verbindungsstelle und die anderen beteiligten Dienststellen die erforderliche Unterstützung gewähren, um den Erfolg der Einsätze zu sichern.

(4) In Ergänzung der Erklärungen gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens vereinbaren die Vertragsparteien, daß die im Eisenbahnverkehr durchgeführte Nacheile jedenfalls bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhalten des Zuges nach dem Grenzübertritt erfolgen darf.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

(1) Die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Beamten sind beim grenzüberschreitenden Observations- und Nacheileeinsatz gemäß Artikel 40 und 41 des genannten Übereinkommens ermächtigt, jene Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel sowie Vorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände mit sich zu führen, mit denen sie zur Ausübung der polizeilichen Dienste üblicherweise ausgestattet sind.

(2) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 Punkt d des genannten Übereinkommens können die zuständigen Stellen der Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation erfolgen soll, im Einzelfall entscheiden, daß die mit der Observation beauftragten Beamten der anderen Vertragspartei keine Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel mit sich führen dürfen.

(3) Die bei der Observation und Nacheile verwendeten Waffen, Zwangsmittel und Geräte werden gemäß Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung durch die Zentralstellen genannt. Sie unterrichten einander über allfällige spätere Änderungen.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observations- oder Nacheileeinsätzen finden auf die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Beamten die gleichen Ausnahmevorschriften für das Lenken von Polizeikraftfahrzeugen Anwendung, wie sie im Staatsgebiet jener Vertragspartei, auf welchem die Oberservation oder die Nacheile erfolgt, für die eigenen Beamten gelten.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung lassen die Verpflichtung der Vertragsparteien, die auf Grund anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen bestehen, unberührt.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung der vorliegenden Vereinbarung entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstelle gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Bundesrecht Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

(1) Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der gegenseitigen Mitteilung auf diplomatischem Wege über die erfolgte Erledigung der entsprechenden nationalen Genehmigungsverfahren in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 16, 17, 18 Absatz 1 und 2 und 19, deren Inkrafttreten von der tatsächlichen Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens durch die österreichische und italienische Seite abhängt.

(2) Artikel 19 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Inkrafttreten der dafür in der Republik Österreich erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in Kraft.

(3) Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann schriftlich auf diplomatischem Weg aufgekündigt werden und in einem solchen Fall tritt sie am ersten Tag des sechsten Monats nach der Zustellung der Aufkündigung außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien am 15. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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