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20000517 AT

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

Landesrecht Persönliche und fachliche Voraussetzungen der Aufsichtsorgane der Gemeinden

Persönliche und fachliche Voraussetzungen der Aufsichtsorgane der Gemeinden

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Steiermark

30.01.2014

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau

Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/1991, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Verwaltungsgemeinschaften Mannersdorf-Oberloisdorf und Schachendorf-Schandorf der Landesregierung übertragen

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau

Die Uferbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau, die außerhalb eines an die Uferoberkannten anschließenden 4 m breiten Geländestreifens liegen, werden in folgenden Abschnitten von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.

(3) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2025 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 10 genannten Organe. Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 11 genannten Organe wird die vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025 um die Hälfte reduziert.

(4) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2026 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2024, LGBl. Nr. 120/2024, LGBl. Nr. 100/2025

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau

Die im § 1 genannten Uferbereiche sind in Plänen dargestellt, welche beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Bezau zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Die Bezüge betragen für

190 %

180 %

170 %

135 %

125 %

95 %

85 %

85 %

65 %

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. November auszuzahlen.

(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratssitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung

(1a) Soweit andere landesgesetzliche Bestimmungen für die Anreise zu und die Rückreise von Beiratssitzungen eine Fahrtkostenentschädigung vorsehen, gelten diese nicht für die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages.

(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Dienstreisen

(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.

(2) Abs. 1 und die §§ 11 und 12 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Die gemäß § 11 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 152/2014

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Die Organe dürfen auf Leistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Auf Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 30/2024, LGBl. Nr. 120/2024

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.

(3) § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(4) Der Entfall von § 3 Abs. 1 Z 7 sowie die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 6, des § 8 Abs. 1 und Abs. 1a sowie des § 3 Abs. 1 Z 10a durch die Novelle LGBl.Nr. 36/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(5) Die Einfügung der Worte „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“ in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 5a und § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juli 2001, in Kraft.

(6) Die Neufassung des § 6 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die §§ 11 und 21 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.

(8) Die Änderung des § 13 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 1 Z 5a, 6 und 10a sowie § 3 Abs. 3 außer Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2024 treten § 2 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 120/2024 treten § 2 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 18a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2025 tritt § 2 Abs. 4 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 30/2024, LGBl. Nr. 120/2024, LGBl. Nr. 100/2025

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Gesetzes, das ist der 20. März 2001, ein Leiter des Landesrechnungshofs bestellt, so kommen bis zu dessen Ausscheiden aus dieser Funktion die Einfügung der Wortfolge „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“ in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 5a sowie § 9 Abs. 1 Z 4 durch dieses Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001 nicht zur Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Für jeden bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 2 oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005

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