Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000516 AT

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

50 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis der Aufsichtsorgane der Gemeinden

Dienstabzeichen und Dienstausweis der Aufsichtsorgane der Gemeinden

Landesrecht Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten

Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

Steiermark

29.01.2014

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme eines bestimmten Uferstreifens des Brühlgrabens in Mäder vom Uferschutz

Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme eines bestimmten Uferstreifens des Brühlgrabens in Mäder vom Uferschutz

Bundesrecht Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe – (RID) – Artikel 5 § 2 CIM

27.01.2000

*Deutschland III 51/2000 *Finnland III 24/2001 *Niederlande III 127/2000 *Schweden III 137/2001 *Slowenien III 24/2001 *Tschechische R III 24/2001 *Vereinigtes Königreich III 24/2001

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Bundesrecht Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe – (RID) – Artikel 5 § 2 CIM

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 3 Absatz 7 und Abschnitt C des Anhangs III des RID wird folgendes vereinbart

1.1 Nur jene Stoffe für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 1325.

1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und die den Kriterien der Rn. 1325 entsprechen, sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt.

2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/1991, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Burgauberg-Neudauberg, Großpetersdorf, Hackerberg, Jabing, Markt Neuhodis, Piringsdorf, Raiding, Rechnitz, Steinbrunn, Unterrabnitz-Schwendgraben, Zillingtal und der Verwaltungsgemeinschaft Strem-Moschendorf der Landesregierung übertragen

Landesrecht Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten

(1) Diese Verordnung gilt für alle Materialien zur Ausschmückung von Räumen, in denen Veranstaltungen oder Festlichkeiten stattfinden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

(1) Die Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgt

(2) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Abs. 1 um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.

(3) Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt in Bezug auf die Erstellung von externen Notfallplänen für die Betriebe, auf die der Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet, sowie auf Betriebe und Anlagen nach § 9c des Katastrophenhilfegesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden.

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof zu beantragen (Art. 51 Abs. 3 L-VG).

(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in Art. 50 Abs. 1 L-VG genannten Kontrollobjekte.

(3) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme eines bestimmten Uferstreifens des Brühlgrabens in Mäder vom Uferschutz

Das linke Ufer des Brühlgrabens in Mäder wird vom Ursprung dieses Grabens bis zur nördlichen Begrenzung der Gp. 974 der KG. Mäder hinsichtlich des Bereiches, der außerhalb eines an das Hochwasserabflussgebiet anschließenden 10 m breiten Geländestreifens liegt, von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Anlage 2

Betreff: Externer Notfallplan; Meldung bei Unfällen der Gefahrenstufe I

Firma/Betrieb

Ort des Ereignisses (Gebäude, sonstige betroffene Anlagen)

Zeitpunkt des Beginns des Ereignisses

Datum

Uhrzeit

Kurzbeschreibung des Ereignisses einschließlich der freigesetzten Stoffe udgl

Schwerpunkt des Ereignisses (Mehrfachangaben möglich)

O umweltrelevantes Ereignis

O sicherheitsrelevantes Ereignis

Nähere Ausführungen

Eigene Einstufung des Ereignisses

Gefahrenstufe I O Keine Auswirkung außerhalb des Betriebes

Kurze Begründung

Datum, Uhrzeit und Unterschrift

Verteiler

Bezirksverwaltungsbehörde

Benachbarte Anlagenbetreiber

Vermerk

Die Meldung wurde von ......................................am

................. um ............................. Uhr

erstattet.

O per Fax

O per E-Mail

O telefonisch

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.

Landesrecht Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten

(1) Leicht brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung rasch weiterbrennt, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört wie z. B. Papier, Stroh, Holzwolle, Holz, Holzwerkstoffe sowie Vollpappe mit einer geringeren Dicke als 2 mm und Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzbehandlung.

(2) Normal brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung weiterbrennt, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört wie z. B. Holz, Holzwerkstoffe, Vollpappe mit einer Dicke von mehr als 2 mm und Polyvinylchlorid (PVC), hart, weichmacherfrei.

(3) Tropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung abtropft, ohne daß sich ein daruntergehaltenes Filterpapier entzündet.

(4) Zündend-tropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung abtropft und dabei ein daruntergehaltenes Filterpapier entzündet.

(5) Als Materialien, welche beim Brand giftige Gase entwickeln, gelten solche, welche unter erheblicher Qualmbildung abbrennen.

(6) Flammschutzbehandlung ist eine Oberflächenbehandlung, welche im Brandfall das Entzünden der Stoffe erschweren oder die Brandausbreitung verzögert (z. B. Imprägnieren).

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

(1) Die Zeit gemäß § 1 bei routinemäßiger Schlachttieruntersuchung einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentation setzt sich wie folgt zusammen

(2) Die Zeit bei routinemäßiger Fleischuntersuchung setzt sich wie folgt zusammen

(3) Die ersten 5 Minuten der (letzten) angefangenen 1/4 Stunde sind nicht in Rechnung zu stellen.

(4) Fallen zusätzlich zu den Untersuchungszeiten dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten an wie z. B. verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel etc., so sind diese der Zeit zuzurechnen.

(5) Untersuchungszeiten und die Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sind der Zeitberechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand hinzuzuzählen.

(6) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist zumindest eine angefangene 1/4 Stunde zu berechnen. Diese Zeit umfasst Rüstzeit und die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, ist die für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns aufzuwendende Zeit nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2008)

(7) Für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Fall der Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes ist eine 1/4 Stunde zu verrechnen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Form und Inhalt externer Notfallpläne

§ 2

Form und Inhalt externer Notfallpläne ergeben sich aus der Anlage 1.

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof hat zu enthalten

(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme eines bestimmten Uferstreifens des Brühlgrabens in Mäder vom Uferschutz

Die Begrenzung des im § 1 genannten Gebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Mäder zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen dargestellt.

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Anlage 3

Betreff: Externer Notfallplan; Sofortmeldung bei Unfällen der Gefahrenstufen II bis IV

Firma/Betrieb

Ort des Ereignisses (Gebäude, sonstige betroffene Anlage)

Zeitpunkt des Beginns des Ereignisses

Datum

Uhrzeit

Witterung vor Ort

Temperatur: ........................°C

Windrichtung: .....................

Windgeschwindigkeit: ......... km/h

Kurzbeschreibung des Ereignisses einschließlich der freigesetzten

Stoffe

Art der Beeinträchtigung (zum Meldezeitpunkt; Mehrfachangaben möglich)

O umweltrelevant

O sicherheitsrelevant

Nähere Ausführungen

Mögliche oder bereits eingetretene Wirkung

O Belästigung (Geruch, Lärm)

O Gewässergefährdung

O Gesundheitsgefährdung

O Explosionsgefahr

Eigene Einstufung des Ereignisses und Sofortmaßnahmen

O Gefahrenstufe II O Gefahrenstufe III O Gefahrenstufe IV

Warnung betriebsintern: Warnung betriebsintern

O durchgeführt O durchgeführt

O nicht notwendig

Information der Öffentlichkeit: Information der Öffentlichkeit

O erforderlich O erforderlich

O nicht erforderlich O nicht erforderlich

Datum, Uhrzeit und Unterschrift

Verteiler

intern: werksinterne Stellen

extern: Feuerwehr, Rettungsdienste, Exekutive, Gemeinde,

Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Arbeitsinspektorat

Vermerk

Die Sofortmeldung wurde von ................................

am ........................... um ...................... Uhr

erstattet.

O per Fax

O per E-Mail

O telefonisch

Landesrecht Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten

Ob ein Material für die Ausschmückung verwendet werden kann, ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

(1) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 37,90 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 75,80 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt

(2) Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumentation und der Rüstzeit, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme inkl. Verpackung für die Trichinenuntersuchung, die Trichinenuntersuchung, die Probenentnahme inkl. Verpackung für die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab. Nicht gedeckt ist der Versand der Probe in ein Labor.

(3) Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach § 2 Abs. 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß § 1 zu vergebühren.

(4) Die teilmobile Schlachtung gilt grundsätzlich nicht als routinemäßig im Sinn des § 3 Abs. 1 erster Satz, die zu einer Pauschalgebühr führt. Die Untersuchungsgebühren, die im Rahmen einer teilmobilen Schlachtung entstehen, sind von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer zu entrichten, der Zulassungsinhaber ist. (Anm: LGBl.Nr. 125/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Einteilung der Gefahrenstufen und Maßnahmen

§ 3

(1) Zur einheitlichen Gestaltung der externen Notfallpläne werden die in Betrieben gemäß § 1 sich ereignenden Unfälle in vier Gefahrenstufen eingeteilt, die in den Abs 2 bis 5 beschrieben werden und für die die darin vorgesehenen Maßnahmen seitens des Betriebes bzw der Bezirksverwaltungsbehörde vorzusehen sind.

(2) Gefahrenstufe I

Es sind keine Auswirkungen des Ereignisses außerhalb des Betriebsgeländes und keine Belastungen von Grund- und/oder Oberflächengewässern zu besorgen.

Als vom Betrieb zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen

(3) Gefahrenstufe II

Das Ereignis ist außerhalb des Betriebsgeländes deutlich wahrnehmbar und kann insbesondere Belästigungen durch Rauch, Dampf, Geruch, Lärm oder Erschütterungen zur Folge haben. Es ist jedoch keine Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt außerhalb des Betriebes zu erwarten.

Als vom Betrieb bzw von der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen

(4) Gefahrenstufe III

Auf Grund des Ereignisses sind Beeinträchtigungen von Grundund/oder Oberflächengewässern oder Gefährdungen von Personen, Sachen oder der Umwelt außerhalb des Betriebsgeländes zu erwarten oder bereits gegeben.

Als vom Betrieb bzw von der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen

(5) Gefahrenstufe IV

Das Ereignis geht über die Gefahrenstufe III hinaus und stellt eine Katastrophe mit weitreichenden Auswirkungen dar. Als vom Betrieb bzw von der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

(1) Zur Unterzeichnung des Antrages ist berechtigt, wer zum Landtag wahlberechtigt ist.

(2) Zum Nachweis der Wahlberechtigung sind dem Antrag Wahlrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen eine Wahlrechtsbestätigung für eine Kontrollinitiative auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Wahlrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Anlage 4

Betreff: Externer Notfallplan; Ereignismeldung bei Unfällen der Gefahrenstufen II bis IV

zur Sofortmeldung vom ........................................

Firma/Betrieb

Ort des Ereignisses (Gebäude, sonstige betroffene Anlagen)

Gefahrenstufe

O II

O III

O IV

Personenschaden

O ja O nein

Verletzte: .......................

Tote: ..............................

Kurzbeschreibung des Ereignisses einschließlich der freigesetzten

Stoffe, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw Bewältigung des Ereignisses

Eingesetzte Einsatzkräfte

O Betriebsfeuerwehr O Berufsfeuerwehr O Freiwillige

Feuerwehr(en)

O Betrieblicher Sanitätsdienst O Rettungsdienst O Notarzt

Warnung ist erfolgt: Entwarnung ist bereits gegeben

betriebsintern O ja O nein betriebsintern O ja O nein

extern O ja O nein extern O ja O nein

Sonstige getroffene Maßnahmen

Datum, Uhrzeit und Unterschrift

Verteiler

intern: werksinterne Stellen

extern: Feuerwehr, Rettungsdienste, Exekutive, Gemeinde,

Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Arbeitsinspektorat

Vermerk

Die Ergebnismeldung wurde von...............................

am ............................. um ................ Uhr

erstattet.

O per Fax

O per E-Mail

O telefonisch

Landesrecht Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten

(1) Zündend-tropfende oder stark qualmende Materialien dürfen keinesfalls verwendet werden.

(2) Normal qualmende oder tropfende Materialien dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Brandsicherheitswache beigestellt wird oder wenn sie so angebracht werden, daß ihre Entzündung ausgeschlossen ist.

(3) Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 50 Personen nur dann verwendet werden, wenn die Räume für die betreffende Veranstaltung zugelassen sind und die leicht brennbaren Materialien nur in einer Menge und einer Oberflächenbeschaffenheit verwendet werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen.

(4) Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 120 Personen nur mit Flammschutzbehandlung verwendet werden.

(5) Fahnen aus Textilien dürfen verwendet werden.

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

(1) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,92 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017, 86/2025)

(2) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(3) Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach § 1 je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG beträgt

(4) Der Zuschlag zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Probenahme nach § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG,

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Vorsorgliche Information

§ 4

Die Inhaber der Betriebe haben die Bezirksverwaltungsbehörde über absehbare Betriebszustände, durch die voraussichtlich Beeinträchtigungen verursacht werden, die außerhalb des jeweiligen Betriebsgeländes optisch, akustisch, durch Geruch oder sonstige Sinneseindrücke deutlich wahrnehmbar sein werden, mittels des Formulars "Vorsorgliche Information" (Anlage 5) zu informieren.

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten

(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Anlage 5

Betreff: Externer Notfallplan/Vorsorgliche Information

über absehbare Betriebszustände, durch die voraussichtlich Auswirkungen verursacht werden, die außerhalb des Betriebsgeländes optisch, akustisch, durch Geruch oder sonstige Sinneseindrücke deutlich wahrnehmbar sein werden

Firma/Betrieb

Ort des Ereignisses (Gebäude, sonstige betroffene Anlagen)

Kurzbeschreibung über die Art des Ereignisses

O Vorbereitung zur Inbetriebnahme: ............................

O Anfahren

O Abfahren

O Wartungs-/Reparaturarbeiten: .................................

..............................................................

O Anlagenteil außer Betrieb: ...................................

O Anlagenausfall

O ..............................................................

O Dauer: O voraussichtlich O tatsächlich

von...................... bis ................................

(Datum und Uhrzeit) (Datum und Uhrzeit)

Auswirkungen

O Lärm O voraussichtlich O tatsächlich

O Geruch O voraussichtlich O tatsächlich

O sichtbare Emission:.......................................

O erhöhte Emission: ........................................

Erläuterungen (Ursache, Maßnahmen udgl)

Datum, Uhrzeit und Unterschrift

Verteiler

intern: werksinterne Stellen

extern: Feuerwehr, Rettungsdienste, Exekutive, Gemeinde,

Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Arbeitsinspektorat

Vermerk

Die vorsorgliche Information wurde von ......................

am ........................... um ....................... Uhr

erstattet.

O per Fax

O per E-Mail

O telefonisch

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

§ 5

Zusammenrechnung, Gebührenentrichtung

(1) Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.

(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch in der Höhe der Pauschalgebühr zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 FlUVO) zur Schlachtstätte begeben hat und die Unternehmerin oder der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht vornehmen will.

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Die Inhaber der Betriebe sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde und den an der Erstellung der externen Notfallpläne beteiligten Katastrophenhilfsdiensten das Betreten und die Besichtigung des jeweiligen Betriebes zu gestatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlich ist.

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid binnen vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle den Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 entspricht. Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

(2) Die Entscheidung und die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren und in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

(3) Hat die Landesregierung entschieden, daß eine Kontrollinitiative vorliegt, hat sie die Kontrollinitiative unverzüglich dem Landesrechnungshof zu übermitteln.

(4) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten binnen sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

(1) Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb Beginn, Ende und Art seiner täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei der Untersuchung von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, jeweils geordnet nach Tierart, sowie die Art und Dauer der durchgeführten Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- und Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen. Die Dokumentation ist nach den Vorgaben der vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten und aufgelegten Formulare schriftlich festzuhalten und an die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder den hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt unverzüglich zu übergeben.

(2) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder deren Stellvertreter oder der beauftragte Erstuntersucher hat die zusammengefassten Aufzeichnungen (Sammelmeldung) eines Arbeitstages der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person zur Kenntnis zu bringen und gegenzeichnen zu lassen. Die gleiche Vorgangsweise ist bei allfälligen Vorkommnissen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben, einzuhalten. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt oder von der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes auf der Sammelmeldung festzuhalten oder dieser beizuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(3) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin eines Betriebs hat die Sammelmeldung nach Beendigung der Tätigkeit täglich in elektronischer Form an die Verrechnungsstelle zu übermitteln. Bei weniger als fünf Untersuchungstagen pro Monat ist eine Sammelmeldung bis zum Ende des Monats - auch in nicht elektronischer Form - zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(4) Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, haben diese die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

(1) Die externen Notfallpläne haben jedenfalls Maßnahmen bis zu jener Entfernung vom Betrieb zu enthalten, innerhalb der mit solchen Auswirkungen eines schweren Unfalls gerechnet werden muss, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können.

(2) Die Planung von Abhilfemaßnahmen richtet sich nach der Art des Betriebes und der Reichweite der für möglich gehaltenen Auswirkungen eines schweren Unfalls. Dabei sind zu berücksichtigen

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

(1) Der vom Landesrechnungshof zu erstellende Bericht über die Gebarungskontrolle ist neben den in Art. 52 Abs. 1 und 2 LVG genannten Organen auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.

(2) Personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, dürfen in den Bericht nur dann aufgenommen werden, wenn dieser ohne die entsprechenden Angaben seine Aussagekraft verlieren würde.

(3) Der Kontrollausschuß hat das Ergebnis der Gebarungskontrolle dem Landtag zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

(1) Dem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr

(2) Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 an Samstagen zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.

(3) Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß § 2 Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach § 2.

(4) Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß § 6 einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß § 3 - 17,80 Euro pro gemäß § 6 Abs. 3 in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro Abrechnungstag

(4a) Diese Entschädigung entfällt, wenn

(5) Die Höhe der Wegentschädigung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg (Entfernung zwischen Berufssitz des Aufsichtsorgans und Ort der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle)

(6) Bei mehreren Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen am selben Tag an verschiedenen Orten, sofern diese in einem Untersuchungsgang gemacht werden können, darf jeweils nur der Anspruch auf die Wegentschädigung für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vorgenommen, gebührt die Wegentschädigung nur einmal.

(7) Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)

(9) Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)

(10) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle der Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.

(11) Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010

(12) Dem Aufsichtsorgan gebührt Entschädigung für den nachgewiesenen Sachaufwand. Unter Sachaufwand ist zu verstehen

(13) Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 123,70 Euro für gemäß § 26 Abs. 1 LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en). (Anm: LGBl.Nr. 131/2019, 125/2024)

(14) Dem Aufsichtsorgan gebührt eine Entschädigung in Höhe von § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a für nachgewiesene Untersuchungs- und Dokumentationszeiten im Bereich der Überwachung des Tierschutzes beim Transport, bei der Anlieferung oder Entladung, beim Zutrieb, bei der Betäubung und Schlachtung sowie daraus resultierende Behördenvorladungen, welche über die routinemäßigen Kontrollen und Untersuchungen hinausgehen. Ebenso kann eine Entschädigung für die Mitwirkung an behördlichen Audits zuerkannt werden. Derartige Entschädigungsansprüche sind mit Begründung zu beantragen. Die Entscheidung und Zuerkennung dieser Entschädigung erfolgt im Einzelfall. (Anm: LGBl.Nr. 125/2024)

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl Nr L 197 vom 24. Juli 2012).

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

Bescheide und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

§ 8

Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung

Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß § 7 auf Grund der Meldung gemäß § 6 und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum Fünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

Landesrecht Verordnung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne

(1) Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 2007 in Kraft.

(2) § 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 treten mit 5. März 2016 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

Die den Gemeinden aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen.

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001, außer Kraft, sie ist jedoch nach Maßgabe des § 7 Oö. FlUGG 2008 weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten der Oö. FlUGV 2008 ereignet haben. (Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 4 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 79/2017

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