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20000510 AT

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

67 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (67)

Gesetzestext (67 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Landesrecht Erklärung des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete als für Landeslehrer/innen, Landesvertragslehrer/innen und land- und forstwirtschaftliche Lehrer/innen und Landesvertragslehrer/innen anwendbar

Erklärung des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete als für Landeslehrer/innen, Landesvertragslehrer/innen und land- und forstwirtschaftliche Lehrer/innen und Landesvertragslehrer/innen anwendbar

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt gemäß § 8 Abs. 1 am 17. Oktober 1985 in Kraft.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Landesrecht Wiener Brennstoffverordnung

Wiener Brennstoffverordnung

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.

(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.

(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist, die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, diese Daten ausschließlich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.

(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheriger Information dieses Landes an ein anderes Land übermittelt werden.

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (z. B. Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.

(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1994, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Moschendorf und Strem der Landesregierung übertragen.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Die der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben (§ 2) sind im Geiste ordnender und gegenüber der Allgemeinheit dienender Funktion nach den Geboten der Höflichkeit und Hilfsbereitschaft zu erfüllen. Außer der Besorgung der Aufgaben im behördlichen und wirtschaftlichen Bereich hat die Bezirkshauptmannschaft auch beratend und nach Möglichkeit helfend zu wirken.

(2) Die besonderen Anliegen von Frauen und Männern sollen, soweit dies in Betracht kommt, im Sinn der von der Landesregierung beschlossenen Strategie Gender-Mainstreaming von Beginn an in die Vorbereitung und Umsetzung aller Maßnahmen einbezogen werden.

(3) Für den Parteienverkehr bei der Bezirkshauptmannschaft ist im Rahmen des Dienstplans ausreichende Zeit sicherzustellen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Der Zentralausschuss ist zu seiner ersten Sitzung von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des endgültigen Wahlergebnisses im „Boten für Tirol“ einzuberufen. Die erste Sitzung hat innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Kundmachung des endgültigen Wahlergebnisses stattzufinden.

(2) In der ersten Sitzung des Zentralausschusses hat das Mitglied den Vorsitz zu führen, das den Zentralausschuss einberufen hat; bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied.

(3) Das den Vorsitz führende Mitglied hat die Niederschrift (§ 10) aufzunehmen, bis der Schriftführer (§ 2) seine Tätigkeit beginnt.

(4) Nach der Wahl des Vorsitzenden (§ 2) hat dieser unverzüglich den Vorsitz zu übernehmen.

Landesrecht Wiener Brennstoffverordnung

§ 1. Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes (§ 19 Abs. 1 WHKG 2015) und den in § 2 genannten technischen Anforderungen entsprechen.

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Landesrecht Statistik 15a B-VG-Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat unter der Leitung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau in Unterordnung unter der Landesregierung Aufgaben der Landesverwaltung, in Unterordnung unter dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung und in Unterordnung unter der Sicherheitsdirektion Aufgaben der staatlichen Sicherheitsverwaltung zu besorgen. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes können ihr von der Landesregierung und im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Maßgabe bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften dadurch eingerichteten Sonderverwaltungsbehörden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Gruppen.

(4) Im Einzelnen werden die Gliederung der Bezirkshauptmannschaft und die Aufteilung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben auf die Gruppen durch eine vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau zu erlassende Geschäftseinteilung festgelegt.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Der Zentralausschuss hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, dem bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten zukommen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus dem Kreis jener Mitglieder des Zentralausschusses zu wählen, die auf Vorschlag der stärksten Wählergruppe gewählt wurden.

(2) Beträgt die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses, die auf Vorschlag der stärksten Wählergruppe gewählt wurden, weniger als zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralausschusses, so ist der Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder des Zentralausschusses zu wählen, die auf Vorschlag der zweitstärksten Wählergruppe gewählt wurden.

(3) Die Namen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind unverzüglich in der Dienststelle (Schule) während zweier Wochen kundzumachen.

(4) Der Zentralausschuss hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Dieser hat seine Tätigkeit unverzüglich zu beginnen.

(5) Der Vorsitzende (Stellvertreter) darf nicht gleichzeitig Schriftführer sein.

Landesrecht Wiener Brennstoffverordnung

§ 2. Folgende technische Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe entsprechen dem Stand der Technik

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas

handelsübliches Erdgas

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Flüssige fossile Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M

zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene

Brennstoffe

Stückholz und Rinde

naturbelassen, unbehandelt und lufttrocken (höchstzulässiger Wassergehalt 20 %)

Holzhackgut

ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz

Holz- und Rindenpellets

ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz oder Rinde

biogene Heizöle

ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie

Sonstige

soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Flüssige fossile Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige biogene Kraftstoffe

Biogene Kraftstoffe

ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

Die Bezirkshauptmannschaft wird durch den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau oder nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung durch einzelne der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete vertreten.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Der Zentralausschuss ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnungspunkte schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder des Zentralausschusses die Einberufung spätestens zwei Tage vor der Sitzung erhalten. Der Zentralausschuss kann ausnahmsweise ohne Einhaltung dieser Frist mündlich oder telefonisch einberufen werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes der Tagesordnung dies erfordert.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Zentralausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Zentralausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Zentralausschusses einzuberufen.

(3) Die Sitzungen des Zentralausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Zentralausschusses gemäß Abs. 1 und 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Zentralausschusses Bedacht zu nehmen ist.

(4) Die Sitzungen des Zentralausschusses sind so anzuberaumen, dass die dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erteilung des Unterrichtes durch die Sitzung des Zentralausschusses möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(5) Der Zentralausschuss ist jedenfalls innerhalb zweier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder, mindestens aber zwei Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist schriftlich unter Angabe des Grundes an den Vorsitzenden zu richten.

Landesrecht Wiener Brennstoffverordnung

§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/417/A).

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist der Leiter bzw die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft. Er oder sie ist der bzw die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft.

(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist von der Landesregierung zu bestellen und muss ein rechtskundiger Landesbeamter bzw eine rechtskundige Landesbeamtin sein.

(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin für eine einheitliche und geordnete Besorgung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben verantwortlich.

(4) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat mit Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau einen geeigneten rechtskundigen Bediensteten oder eine geeignete rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft zu bestimmen, die je nach Anordnung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau berufen sind, ihn bzw sie im Fall der Verhinderung zu vertreten (Stellvertreter oder Stellvertreterin). Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat im Sinn des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau, aber im eigenen Namen zu handeln und hat während der Dauer der Vertretung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau. Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau und Stellvertreter oder Stellvertreterin haben einander über die wesentlichen Umstände im Aufgabenbereich zu informieren.

(5) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau wie auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin kann der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau mit Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin einen rechtskundigen Bediensteten oder eine rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft im Sinn des Bezirkshauptmannes bzw der Bezirkshauptfrau, und zwar nach dessen bzw deren Weisungen oder ansonsten in eigener Verantwortung, beauftragen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Die Vorbereitung der Sitzungen des Zentralausschusses einschließlich der Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Vorsitzenden. § 3 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Wiener Brennstoffverordnung

§ 4. Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2016 in Kraft.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat für die Erfordernisse für eine gesetzmäßige, zweckmäßige, sowie möglichst einfache, rasche, sparsame und effiziente Besorgung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben zu sorgen. Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat ein den Anforderungen der Bezirkshauptmannschaft angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

(2) Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau in der Leitung des inneren Dienstes der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirkssekretär oder die Bezirkssekretärin bestimmt.

(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Geschäftseinteilung sowie auf eine möglichst gleichmäßige Arbeitsbelastung nach sachlichen Gesichtspunkten auf Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen (§ 7) zu übertragen. Die übertragenen Aufgaben sind in Stellenbeschreibungen schriftlich festzulegen. Bei Erstellung und Abänderung einer Stellenbeschreibung sind der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin und die Zwischenvorgesetzten anzuhören. Die Stellenbeschreibungen sind dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zur Kenntnis zu bringen oder jederzeit zugänglich zu machen.

(4) Soweit sich der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau Sachgebiete zur eigenen Bearbeitung vorbehält, hat er bzw sie den Umfang dieser Sachgebiete wie in der Stellenbeschreibung eines Sachbearbeiters bzw einer Sachbearbeiterin auszuweisen.

(5) Nicht in einer Stellenbeschreibung festgelegte Aufgaben sind vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin durch Einzelauftrag zu übertragen. Für die Erteilung und Erfüllung des Einzelauftrages gelten dieselben Bestimmungen wie für die Festlegung und Wirkung einer Stellenbeschreibung.

(6) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben insbesondere durch die Ausübung der Dienstaufsicht und durch die Festlegung von Grundsätzen für die fachlichen Entscheidungen unter Mitwirkung der dadurch betroffenen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen zu sorgen.

(7) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die Erfüllung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden, unaufschiebbaren Aufgaben einschließlich die Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen auch außerhalb der Amtsstunden sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Der Zentralausschuss ist unbeschadet des § 3 Abs. 3 beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat mit Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin für jede Gruppe einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin als Gruppenleiter bzw Gruppenleiterin zu bestimmen.

(2) Dem Gruppenleiter oder der Gruppenleiterin obliegen neben der Besorgung seiner bzw ihrer Sachaufgaben die fachliche Leitung der in dieser Gruppe tätigen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen und sonstigen Bediensteten und die Dienstaufsicht in jenen Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der der Gruppe zukommenden fachlichen Aufgaben stehen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Die Mitglieder des Zentralausschusses sind verpflichtet, an seinen Sitzungen teilzunehmen. Sind sie an der Teilnahme infolge einer Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, können sie sich durch einen Ersatzmann (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) vertreten lassen.

(2) Mitglieder des Zentralausschusses, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben sind, können durch Beschluss des Zentralausschusses aus diesem ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

Bedienstete, die auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie auf Grund ihrer sonstigen dienstlichen Fähigkeiten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von der Bezirkshauptmannschaft obliegenden Aufgaben bieten, sind vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau als Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin zu bestimmen. Die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen sind nach Maßgabe ihrer Stellenbeschreibungen und unbeschadet ihrer Informationspflicht gemäß § 14 Abs. 2 mit der selbstständigen und eigenverantwortlichen Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben betraut.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) In den Sitzungen des Zentralausschusses hat der Vorsitzende, bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied, den Vorsitz zu führen. Der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße, rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, die Beschlussfähigkeit festzustellen und sodann die Tagesordnung zu verlesen.

(3) Gegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nachträglich nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es der Zentralausschuss beschließt.

(4) Nach der Verlesung der Tagesordnung hat der Schriftführer die Niederschrift über die unmittelbar vorausgegangene Sitzung zu verlesen. Allfällige Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach ihrer Verlesung zu stellen. Über solche Anträge ist sogleich abzustimmen. Anschließend ist der wesentliche Inhalt der seit der letzten Sitzung eingelangten und ausgefertigten wichtigen Schriftstücke bekanntzugeben.

(5) Jeder Punkt der Tagesordnung ist jeweils vom Vorsitzenden, wenn der Punkt jedoch erst nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen wurde, von dem Mitglied des Zentralausschusses, auf dessen Antrag die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgte, zu erläutern. Der Vorsitzende hat sodann zu diesem Tagesordnungspunkt die Wechselrede zu eröffnen. Nach Abschluss der Wechselrede ist über den betreffenden Punkt der Tagesordnung abzustimmen.

(6) Den Beratungen des Zentralausschusses können auch sachverständige Lehrer beigezogen werden, die dem Zentralausschuss nicht als Mitglieder angehören. Diese Lehrer dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Zentralausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(7) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht abgestimmt werden.

(8) Die Sitzungen des Zentralausschusses sind nicht öffentlich.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft sind vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau sowie von den Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen und den sonstigen Bediensteten in den Gruppen zu besorgen. Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus der Geschäftseinteilung, den Stellenbeschreibungen und Einzelaufträgen.

(2) Die in einer Stellenbeschreibung festgelegten Aufgaben sind - von den Fällen der Ersatzvornahme (Abs. 3), des ausnahmsweisen Ansichziehens durch einen Vorgesetzten oder eine Vorgesetzte (Abs. 4), der Stellvertretung (§ 9) und der kurzfristigen außergewöhnlichen Arbeitsbelastung abgesehen - grundsätzlich selbstständig durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin zu besorgen. Dabei ist auf die Einhaltung der Informations-pflichten gemäß § 14 besonders Bedacht zu nehmen. Will der oder die Vorgesetzte auf die Aufgabenbesorgung eines Sachbearbeiters oder einer Sachbearbeiterin Einfluss nehmen, hat er bzw sie diesen bzw diese anzuhören und dessen bzw deren Auffassungen und Erwägungen sorgfältig zu prüfen. Teilt der oder die Vorgesetzte die Auffassungen und Erwägungen des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin nicht und erteilt er oder sie diesem bzw dieser eine Weisung, kann diese vom Sachbearbeiter bzw von der Sachbearbeiterin aktenkundig gemacht werden.

(3) Wenn ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin eine Angelegenheit trotz Aufforderung ohne zwingenden Grund nicht erledigt oder einer Weisung nicht nachkommt sowie bei Gefahr im Verzug hat der oder die unmittelbar Vorgesetzte die Angelegenheit selbst zu erledigen oder einen anderen Sachbearbeiter oder eine andere Sachbearbeiterin mit der Erledigung zu beauftragen.

(4) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau und Zwischenvorgesetzte können nach Verständigung des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin die Bearbeitung eines Geschäftsfalles an sich ziehen, wenn ihnen dies durch Weisung aufgetragen ist oder es sich um einen Geschäftsfall von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

(5) Die Besorgung der Aufgaben hat im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sparsam, zielgerichtet und unter dem Gesichtspunkt einer ständigen Vereinfachung und Beschleunigung des Arbeitsablaufs zu erfolgen. Diesbezügliche Vorschläge sind nach Möglichkeit zu verwirklichen.

(6) Führen solche Vorschläge zu grundlegenden Verbesserungen im Arbeitsablauf, sind sie in entsprechender Weise besonders anzuerkennen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Jedes Mitglied des Zentralausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu sprechen.

(2) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Zentralausschusses in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben, das Wort zu erteilen.

(3) Der Vorsitzende hat einem Mitglied des Zentralausschusses, wenn dieses von einem Tagesordnungspunkt abweicht oder wenn die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dies erfordert, nach zweimaliger erfolgloser Mahnung (Ruf zur Sache; Ordnungsruf) das Wort zu entziehen.

(4) Der Zentralausschuss kann zur rascheren Erledigung eines Tagesordnungspunktes beschließen, dass außer den Rednern, die sich bereits zu Wort gemeldet haben, keine weiteren Redner mehr zugelassen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits zugelassenen Redner genügend erörtert sein wird. Über einen solchen Antrag ist ohne vorhergehende Wechselrede unverzüglich abzustimmen.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Für den Fall der Verhinderung eines Sachbearbeiters oder einer Sachbearbeiterin hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau in geeigneter Weise für die Vertretung zu sorgen. Wird eine Stellvertretung allgemein vorausbestimmt, ist sie in den Stellenbeschreibungen des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin ersichtlich zu machen.

(2) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat im Sinn des vertretenen Sachbearbeiters oder der vertretenen Sachbearbeiterin, aber im eigenen Namen und in eigener Verantwortung zu handeln.

(3) Der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin haben einander über die wesentlichen Umstände im Aufgabenbereich zu informieren.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Der Zentralausschuss entscheidet, sofern im Bundes-Personalvertretungsgesetz oder in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Abstimmung ist, mit Ausnahme der im Abs. 3 und im § 10a geregelten Fälle, mündlich durch Aufheben der Hand durchzuführen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür er gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.

(3) Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Zentralausschuss (§ 6 Abs. 2) ist schriftlich durchzuführen. Der Zentralausschuss kann ferner in besonderen Fällen beschließen, dass eine Abstimmung schriftlich durchzuführen ist. In diesem Fall gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende seine Stimme für oder gegen den Antrag abgeben wollte. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifel der Zentralausschuss.

(4) Die Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Reihenfolge der Abstimmungen und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

Bedienstete, die neu eintreten oder denen ein neues Aufgabengebiet zugewiesen werden soll, sind darin in geeigneter Weise von dem oder der unmittelbar Vorgesetzten oder einem oder einer von diesem bzw dieser bestimmten Bediensteten einzuweisen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Über jede Sitzung des Zentralausschusses hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Verhinderung des Schriftführers hat der Zentralausschuss zu Beginn der Sitzung ein Mitglied zu bestimmen, dem die Aufnahme der Niederschrift über diese Sitzung obliegt.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

(3) Der Zentralausschuss kann beschließen, dass Gegenstände, die nicht unter Abs. 2 fallen, ausnahmsweise in die Niederschrift aufzunehmen sind.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Die Beschlüsse des Zentralausschusses können – ausgenommen in der im § 9 Abs. 3 erster Satz genannten Angelegenheit – statt in Sitzungen auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß § 2 Abs. 4 bzw. § 26 Abs. 1 lit. a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 iVm § 32 Abs. 2 Z 7 und 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber, in welchen Fällen eine Abstimmung im Umlaufweg durchgeführt wird, obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Wenn der Vorsitzende von der Ermächtigung des Abs. 1 erster Satz Gebrauch macht, hat er einen schriftlichen Beschlussantrag zu verfassen und diesen den Mitgliedern sodann persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu übermitteln. Der Vorsitzende hat den Beschlussantrag zu begründen und für die Stimmabgabe eine angemessene, mindestens jedoch fünftägige Frist festzulegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine kürzere Frist festsetzen.

(3) Die Mitglieder können ihre Stimme mündlich, telefonisch oder schriftlich (auf dem Postweg, mit Email oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) abgeben. Ein Beschlussantrag gilt nur dann als angenommen, wenn der Beschlussantrag begründet war, mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und bei der Abstimmung Stimmeneinhelligkeit erzielt wurde. Bei einer mündlichen oder telefonischen Stimmabgabe hat der Vorsitzende diese Tatsache sowie die Abstimmungserklärung des betreffenden Mitgliedes in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013) festzuhalten.

(4) Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG über die Berechnung von Fristen sind anzuwenden.

(5) Als Tag der Beschlussfassung gilt der Tag, an dem zuletzt eine Stimme oder Stimmen abgegeben wurden.

(6) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer Woche nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist auf mündliche, telefonische oder schriftliche Weise bekannt zu geben. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Zentralausschusses stattfindet. In diesem Fall hat der Vorsitzende die Mitglieder in der Sitzung über das Abstimmungsergebnis zu informieren.

(7) Der Zentralausschuss kann beschließen, dass ein Verfahren zur Herbeiführung eines Umlaufbeschlusses in allen Ferienzeiten (Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien, Pfingstferien und Hauptferien) oder in bestimmten Ferienzeiten (z. B. nur Hauptferien) nicht eingeleitet werden darf. Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, kann ein derartiges Verfahren jederzeit eingeleitet werden.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Die einlangenden Geschäftsstücke sind nach den Weisungen des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau den zuständigen Gruppen zuzuleiten.

(2) Innerhalb jeder Gruppe sind die Geschäftsstücke vom Gruppenleiter oder von der Gruppenleiterin nach Maßgabe der Stellenbeschreibungen auf die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen aufzuteilen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Die Durchführung der Beschlüsse des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zur Entlastung des Vorsitzenden kann der Zentralausschuss durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Zentralausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Zentralausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Zentralausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Zentralausschuss.

(3) Schriftstücke, die im Namen des Zentralausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsstücke sind von den Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Stellenbeschreibung zu unterzeichnen.

(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau und die Zwischenvorgesetzten haben jene Angelegenheiten allgemein und schriftlich zu bestimmen, in denen sie sich die Unterzeichnung der Erledigungsentwürfe wegen der grundsätzlichen Bedeutung ihres Inhaltes oder aus Gründen der Vertretung der Bezirkshauptmannschaft gegenüber Oberbehörden und vorgesetzten Organen vorbehalten.

(3) Erledigungsentwürfe gemäß Abs. 2 sind vom zuständigen Sachbearbeiter oder von der zuständigen Sachbearbeiterin zu paraphieren und im Dienstweg zur Unterzeichnung weiterzuleiten.

(4) Die Formen der Unterzeichnung sind in der Kanzleiordnung geregelt.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Der Zentralausschuss hat die bei ihm einlangenden und die Durchschriften der in seinem Namen ausgefertigten Schriftstücke, die über seine Sitzungen aufgenommenen Niederschriften sowie die Aktenvermerke über mündliche und telefonische Zustimmungen bei Umlaufbeschlüssen geordnet aufzubewahren und nach Ablauf seiner gesetzlich festgelegten Tätigkeitsdauer dem neugewählten Zentralausschuss zu übergeben. Vor Ablauf von zehn Jahren ist eine Vernichtung der Schriftstücke unzulässig.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft zweckmäßig ist, sind vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau den Gruppenleitern und Gruppenleiterinnen und von diesen den sonstigen Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen Schwerpunkte in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als Ziele vorzugeben.

(2) Die Ziele sind unter Anhörung der betroffenen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mündlich oder, wo dies zur Klarstellung oder Überprüfung erforderlich ist, schriftlich festzulegen. Die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen haben bei ihrer Anhörung Zielvorschläge zu erstatten.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Der Zentralausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden.

(2) Ein Unterausschuss kann entweder für die gesetzlich festgelegte Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(3) Ein Unterausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen.

(4) In dem Beschluss des Zentralausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die dem Unterausschuss zur Vorbereitung und Beratung übertragenen Aufgaben genau zu bezeichnen.

(5) Für die Wahl des Vorsitzenden des Unterausschusses, seines Stellvertreters und des Schriftführers sowie für die Geschäftsführung des Unterausschusses gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 12 sinngemäß;

§ 2 Abs. 3 findet jedoch keine Anwendung.

(6) Der Unterausschuss kann seinen Beratungen Lehrer mit besonderer Sachkenntnis als Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(7) Der Unterausschuss kann dem Zentralausschuss schriftlich oder durch einen von ihm bestimmten Berichterstatter mündlich über das Ergebnis seiner Vorbereitung und Beratung berichten. Ein Bericht ist schriftlich zu erstatten, wenn der Zentralausschuss dies verlangt.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Der oder die Vorgesetzte hat die unmittelbar nachgeordneten Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen über alle für deren ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung erheblichen Umstände zu informieren.

(2) Jeder Sachbearbeiter und jede Sachbearbeiterin hat den unmittelbar Vorgesetzten oder die unmittelbar Vorgesetzte über die Vorgänge in seinem bzw ihrem Geschäftsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren, damit dieser bzw diese den für die Erfüllung seiner bzw ihrer fachlichen und führungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihm bzw ihr nachgeordneten Bereich erhält. Der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin muss den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über jeden von ihm bzw ihr bearbeiteten Geschäftsfall informieren können und über Aufforderung informieren. Zu diesem Zweck kann im Einzelfall angeordnet werden, dass die vom Sachbearbeiter oder von der Sachbearbeiterin verfassten Erledigungen unbeschadet seiner bzw ihrer Unterzeichnungsbefugnis vor Abfertigung dem oder der Vorgesetzten zur Einsicht vorgelegt werden.

(3) Die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen haben einander über die für die Besorgung ihrer Aufgaben erheblichen Umstände zu informieren.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Auf die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Die Dienstaufsicht obliegt unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte dem oder der unmittelbar Vorgesetzten und besteht in der Kontrolle der fachlichen und führungsmäßigen Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie in der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten. Die Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten ist zusätzlich durch den Bezirkssekretär oder die Bezirkssekretärin zu überwachen.

(2) Die Dienstaufsicht hat, soweit in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen.

(3) Wenn bei der Kontrolle eines oder einer nicht unmittelbar nachgeordneten Bediensteten der oder die Zwischenvorgesetzte nicht ohnedies anwesend war, ist dieser bzw diese von den wesentlichen Feststellungen der Kontrolle sobald wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Bei Ausübung der Dienstaufsicht sind nicht nur Mängel festzustellen und zu beheben sowie richtige Handlungsweisen festzulegen, sondern auch vorbildliche Leistungen ausdrücklich anzuerkennen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Auf die Geschäftsführung der Zentralausschüsse und der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

Zum Zweck der Ermittlung und Festlegung der Ziele, der Information und der gemeinsamen Erörterung von Fragen, die sich aus der Aufgabenbesorgung ergeben, sind vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau mit den Gruppenleitern und Gruppenleiterinnen regelmäßig Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnen-Besprechungen abzuhalten. Unter denselben Voraussetzungen haben auch die Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnen-Besprechungen abzuhalten.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Die Vertrauenspersonen haben über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen und diese sowie die ihnen zugegangenen Schriftstücke und die Durchschriften der von ihnen ausgefertigten Schriftstücke geordnet aufzubewahren und nach Ablauf ihrer gesetzlich festgelegten Tätigkeitsdauer den neugewählten Organen der Personalvertretung zu übergeben. Vor Ablauf von zehn Jahren ist eine Vernichtung der Schriftstücke unzulässig.

(2) Sind in einer Dienststelle (Schule) zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie zu vereinbaren, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben zu besorgen hat. Kommt hierüber keine Einigung zustande, obliegen diese Aufgaben der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson. Zur Beschlussfassung ist Meinungsübereinstimmung erforderlich.

(3) Die Vertrauenspersonen haben den zuständigen Zentralausschuss unverzüglich zu verständigen, wenn

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung, LGBl Nr 102/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 84/1997 und 71/2001 außer Kraft.

(3) Die Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin zu den gemäß § 5 Abs. 7 Z 2 zu bezeichnenden Aufgaben und Festlegungen betreffend die Weiterführung der Geschäfte ist längstens innerhalb von drei Monaten nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einzuholen.

(4) § 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2021 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 5 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Die Dienststellenversammlung ist bei Bedarf vom Dienststellenausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, von der Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, von der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson unter Bekanntgabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

(2) Bei Verhinderung oder Säumigkeit der an Lebensjahren älteren von zwei Vertrauenspersonen obliegt die Einberufung der Dienststellenversammlung der zweiten Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit oder der Säumigkeit des Dienststellenausschusses oder der Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, der an Lebensjahren jüngeren Vertrauensperson, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Lehrer der Dienststelle (Schule) einzuberufen. Bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Lehrers obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Lehrer. Der zweite und dritte Satz gilt auch für den Fall, dass ein Dienststellenausschuss noch nicht besteht oder Vertrauenspersonen noch nicht gewählt wurden.

(3) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist in der Dienststelle (Schule) spätestens eine Woche vor der Sitzung bis zu deren Beginn so kundzumachen, dass die Lehrer ohne Schwierigkeit von der Einberufung Kenntnis nehmen können.

(4) Die Dienststellenversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Lehrer der Dienststelle (Schule) oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedenfalls aber zwei Mitglieder, dies verlangen. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter Angabe des Grundes an den Dienststellenausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, an die Vertrauensperson zu richten.

(5) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(6) Der Dienststellenausschuss kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

(7) Bei zusammengefassten Dienststellen (Schulen) kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, dass allen Lehrern der Dienststelle (Schule) die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Lehrer nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

In der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, wenn ein Dienststellenausschuss nicht besteht, die Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson den Vorsitz. Im Übrigen findet § 17 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Die Dienststellenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Lehrer der Dienststelle (Schule) anwesend ist.

(2) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der Lehrer der Dienststelle anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Lehrer beschlussfähig. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zum Zweck der Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses oder der Vertrauenspersonen einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Lehrer stimmberechtigt.

(2) Die Dienststellenversammlung entscheidet, sofern nicht im Abs. 3 anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit.

(3) Die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) nach § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Lehrer der Dienststelle (Schule).

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Über jede Sitzung der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Aufnahme der Niederschrift obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses, wenn ein Dienststellenausschuss nicht besteht, der Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, der an Lebensjahren jüngeren Vertrauensperson.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Den wahlberechtigten Lehrern der Dienststelle (Schule) ist auf Verlangen in die Niederschrift Einsicht zu gewähren.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Der Beschluss über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) nach § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied des Dienststellenausschusses nachweislich zuzustellen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 finden auf die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung sinngemäß mit der Ergänzung Anwendung, dass der Vorsitzende die Sitzung der Dienststellenversammlung vor Erledigung der Tagesordnung schließen kann, wenn sonst die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht gewährleistet ist.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 finden auf die Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

(1) Die Lehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Zentralausschusses oder Dienststellenausschusses, wenn aber ein Dienststellenausschuss nicht besteht, bei jeder für sie zuständigen Vertrauensperson vorzubringen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personalvertreter haben Anfragen der Lehrer zu beantworten oder dem zuständigen Zentralausschuss oder Dienststellenausschuss weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Lehrer hat der Personalvertreter dem Ausschuss, dem er angehört, zu berichten.

(3) Fällt eine Angelegenheit, die bei einem Zentralausschuss, bei einem Dienststellenausschuss oder bei einer Vertrauensperson anhängig ist, nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle (Schule), bei der das Organ der Personalvertretung eingerichtet ist, so hat dieses Organ die Angelegenheit dem Organ der Personalvertretung abzutreten, das bei der für die Erledigung der Angelegenheit zuständigen Dienststelle (Schule) eingerichtet ist.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Organe der Personalvertretung, die nach § 23 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Geschäfte weiterführen, haben ihren Rücktritt oder ihre Enthebung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Landesrecht Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 5. Dezember 1967, LGBl. Nr. 46, über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 103/1994 außer Kraft.

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