Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Inhaltsübersicht (54)
Gesetzestext (54 Artikel)
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
NÖ Medientransparenz-Richtlinien
Steiermark
01.02.2014
Pufferzonen zum Schutz von Gebietsteilen außerhalb des Natura 2000 Gebietes
Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1994, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Mannersdorf an der Rabnitz, Oberloisdorf, Schachendorf und Schandorf der Landesregierung übertragen.
Diese Richtlinien gelten
(1) Die nach dem Pensionsgesetz 1965, in der Fassung LGBl. Nr. 124/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2008, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 Pensionsgesetz 1965 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. November 2008 so zu erhöhen, dass
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 08-06-2007*) dargestellten Grundstücksflächen sind nach dieser Verordnung geschützt.
§ 1. Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung
Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
(1) Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten “entgeltliche Einschaltung des/der” oder “Eine entgeltliche Information des/der” oder “bezahlte Anzeige des/der” jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des Organs des betreffenden Rechtsträgers oder eines dieses eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem wiederkehrenden elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte “entgeltliche Einschaltung” oder “bezahlte Anzeige” deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Entgeltliche Veröffentlichungen sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
(1) Personen, die im November 2008 eine Ergänzungszulage gemäß § 26 Pensionsgesetz 1965 zu einem Ruhe- und Versorgungsgenuss beziehen, gebührt in diesem Monat zum Ruhe- und Versorgungsgenuss ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 Euro. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum höheren Ruhegenuss; haben Bezieherinnen/Bezieher eines Witwen-/Witwerversorgungsgenusses und von Waisenversorgungsgenüssen Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum Witwen-/Witwerversorgungsgenuss.
(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ergänzungszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 Euro je Monat ab dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Ruhe- und Versorgungsgenüssen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen.
(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965.
(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.
Zweck dieser Verordnung ist es, geeignete Pufferzonen zur Erhaltung des günstigen Zustandes der Arten und Lebensräume des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ zu schaffen.
§ 2. (1) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind auf Dachböden verboten.
(2) Auf Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe nicht gelagert werden. Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen schwer brennbaren Kästen oder Kisten fällt nicht unter dieses Verbot.
(3) Vom Verbot nach Abs. 2 ist die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ausgenommen, wenn die Umgebung der Abgasanlagen bis zu einer Entfernung von mindestens 1 m von jeder Lagerung freibleibt und die Beschaffenheit der Abgasanlagen sowie die bauliche Ausstattung der Dachböden gewährleisten, dass im Brandfall eine Gefährdung der im Haus befindlichen Personen sowie der Nachbarschaft nicht eintritt. § 10 Abs. 3 gilt für derartige Lagerungen sinngemäß.
(4) Das flächenmäßige Ausmaß der Lagerungen auf Dachböden darf ein Viertel der Gesamtnutzfläche des jeweiligen Dachbodenraumes nicht überschreiten.
(5) Lagerungen auf Dachböden müssen jederzeit leicht zugänglich sein und dürfen nicht so vorgenommen werden, dass die Brandbekämpfung erschwert wird.
(6) Abgasanlagen, Abluftanlagen, Luftleitungsanlagen und Dachbodenfenster sind von Lagerungen freizuhalten und müssen jederzeit ungehindert zugänglich sein.
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind
Im Sinne von § 3a Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965.
(1) In der Pufferzone I und II bedürfen die Errichtung und Änderung von Sport- und Freizeiteinrichtungen, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Beleuchtungskörper, Freileitungen und das Anpflanzen von Energiegehölzen einer Ausnahmebewilligung.
(2) In der Pufferzone I bedürfen überdies die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Strassen und Wegen einer Ausnahmebewilligung.
(3) Die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.
§ 3. (1) Feuerstätten und Wärmegeräte sind standsicher aufzustellen und müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
(2) Die Aufstellung von Feuerstätten, die Maßnahmen zum Schutz des Fußbodens und der Deckenkonstruktion sowie die Abschirmung und Abstände von Feuerstätten zu brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(3) Zum Entzünden von Brennstoffen in Feuerstätten dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55°C aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden. Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrenner dürfen nur bei kaltem Brennertopf angezündet werden.
(4) Die Asche aus Feuerstätten ist bis zum völligen Erkalten in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.
(1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine Vermarktung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über
Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
(1) In der Pufferzone I und II ist es verboten,
(2) Rechtmäßig bestehende Verrohrungen, Gräben und sonstige Entwässerungsanlagen dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März gereinigt und instandgesetzt werden, darüber hinaus in Absprache mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis 30. April.
§ 4. (1) Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Aufhängungen und Unterstützungen sind nicht brennbar auszuführen.
(2) Die Wanddurchführungen von Verbindungsstücken sowie die Abschirmung und Abstände von Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(3) Mit Feuerungsanlagen in Zusammenhang stehende Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten, die in Wänden und Decken liegen oder diese durchdringen, sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(4) Unbenützte Anschlussstellen von Abgasanlagen sind mit nicht brennbaren Materialien betriebsdicht zu verschließen.
(5) Verbindungsstücke dürfen nicht in den lichten Querschnitt von Abgasanlagen hineinragen.
(6) Verbindungsstücke, die in Zwischendecken geführt werden, sind ebenfalls gemäß Abs. 1 und 2 auszuführen. Verbindungsstücke dürfen nur in Zwischendecken geführt werden, bei denen die Möglichkeit der Be- und Entlüftung gegeben ist und die zum Zweck einer Überprüfung des Verbindungsstücks eine Zugangsmöglichkeit bieten.
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 6 und 8 der Verordnung. In bezug auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften findet Artikel 72 der Verordnung keine Anwendung.
(4) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden in bezug auf die Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung Titel III Kapitel 3 und Anhang VI, J. Niederlande, Ziffer 2 der Verordnung keine Anwendung.
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
(1) Für die Errichtung und Änderung von Anlagen gemäß § 3 und von den Verboten des § 4 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ zu rechnen, darf die Bewilligung nur aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erteilt werden, sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
(4) Wird die Bewilligung aufgrund des Abs. 3 erteilt, sind alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(5) Durch Bedingungen oder Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben, sowie die mit Amtshandlungen der Behörde notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
§ 5. (1) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nur betrieben werden, wenn die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.
(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen weiters in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Klimaanlagen, Abluft-Wäschetrocknern, mobilen Klimageräten und dergleichen abgesaugt wird, nur betrieben werden, wenn
(3) Die Aufstellung raumluftabhängiger sowie raumluftunabhängiger Feuerstätten, der Einbau raumluftabsaugender Anlagen und die Errichtung von Verbrennungsluftleitungen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(4) Im Falle einer Verbrennungsluftversorgung über den Aufstellungsraum bzw. den Verbrennungsluftverbund ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung mittels einer Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder rechnerisch nachzuweisen. Der Nachweis hat sowohl vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Feuerstätte als auch unverzüglich nach der Durchführung baulicher Änderungen, die eine Änderung der Verbrennungsluftversorgung zur Folge haben, sowie unverzüglich nach dem Einbau raumluftabsaugender Anlagen zu erfolgen.
(5) Die Aufstellung einer raumluftabhängigen Feuerstätte sowie deren Änderung sind mit einer die Betriebssicherheit berührenden Veränderung der Feuerungsanlage gleichzusetzen und gemäß § 9 der Wiener Kehrverordnung 2016 von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden.
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren
(1) Die Landesregierung bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Bregenz, der betroffenen Gemeinden sowie des Natura 2000-Beirates „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen,
(2) Als Schutzgebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erfolgt auf fünf Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, durch Tod oder Verzicht.
§ 6. Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zulassen, sofern von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften eine Brandgefahr nicht gegeben ist oder eine Brandgefahr durch im Bescheid vorzuschreibende Bedingungen, Befristungen und Auflagen hintangehalten werden kann.
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Artikel 67 der Verordnung entsprechend Anwendung.
(1) Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ ist von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren einzurichten. Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ hat die Landesregierung in allen wesentlichen Angelegenheiten zu beraten, die das Natura 2000 Gebiet „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ sowie die Pufferzonen betreffen.
(2) Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ hat
(3) Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ setzt sich zusammen aus
(4) In der ersten Sitzung des Natura 2000-Beirates „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“, die vom Amt der Vorarlberger Landesregierung einzuberufen ist, haben die Beiratsmitglieder aus ihrem Kreis einen Beiratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu wählen und eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Willensbildung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat, zu erlassen. Der Natura 2000-Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen.
§ 7. (1) Bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug in Gebäuden, wie beim Ausheizen von Räumen, beim Auftauen von Rohrleitungen, bei Schweiß-, Löt- und Schneidearbeiten oder beim Ausbrennen von Abgasanlagen, ist darauf zu achten, dass Lagerungen, Einrichtungsgegenstände oder Bauteile nicht in Brand gesetzt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Mittel für die erste Löschhilfe leicht erreichbar am Arbeitsort bereitzuhalten.
(2) Wenn bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug ein zur Vermeidung einer Brandgefahr ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Gegenständen nicht eingehalten werden kann, so sind diese mit nicht brennbarem und wärmedämmendem Material abzudecken oder ausreichend mit Wasser zu benetzen.
(3) Wer Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug durchführt, hat nach Beendigung dieser Arbeiten den Arbeitsbereich umfassend nach Entstehungsbränden abzusuchen.
Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 41/2013
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnitts des WFPolG 2015 sind brennbare Gegenstände von Feuerstätten und Wärmegeräten so abzuschirmen, dass eine Entzündung dieser Gegenstände, insbesondere durch Wärmestrahlung, Wärmestau, Funkenflug, herabfallende Glut oder Berührung von heißen Teilen, verhindert wird. Brandgefährliche Lagerungen dürfen nur abseits von Feuerstätten und Wärmegeräten vorgenommen werden. Dabei ist mit der gebotenen Vorsicht vorzugehen, sodass benachbarte Verbindungswege bei einem Brand nicht gefährdet werden. Solche Lagerungen sind überdies – ausgenommen Erntegüter in landwirtschaftlichen Betrieben – in geschlossenen Behältern vorzunehmen.
(2) Alle Räume, in denen zündschlagfähige oder leicht entzündbare bzw. entflammbare Stoffe gelagert werden, müssen gegen Funkenflug gesichert sein. In solchen Räumen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten. Auf diese Verbote ist durch dauerhafte Anschläge gut sicht- und lesbar hinzuweisen.
(3) Zündschlagfähige Stoffe sowie Stoffe, die bei Entzündung eine Stichflamme entwickeln, dürfen nur in wärmeisolierten und dicht verschlossenen Behältern, die aus nicht brennbaren Stoffen bestehen, gelagert werden.
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen stellt der zuständige niederländische Träger die Altersrente unmittelbar und ausschließlich unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung (AOW) zurückgelegt worden sind, fest.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden als Versicherungszeiten Kalenderjahre beziehungsweise Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 berücksichtigt, in denen die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die die Voraussetzungen, unter denen sie diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen können, nicht erfüllen, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten
65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnten oder in denen sie zwar in Österreich wohnten, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Vertragsstaat ansässigen Dienstgebers ausübten.
(3) Zeiten nach Absatz 2 werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn der Betroffene versichert gewesen ist im Sinne des Artikels 6 der Allgemeinen Altersversicherung (AOW) und wenn er nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet eines oder beider Vertragsstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates wohnt. Diese Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung von Altersrenten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als den Niederlanden schon berücksichtigt werden können.
§ 9. (1) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, dürfen in der Nähe von technischen Anlagen, die Wärmestrahlung abgeben können oder durch deren Betrieb eine sonstige Brandgefahr gegeben ist, von Arbeitsplätzen, an denen offenes Feuer oder Licht verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden.
(2) In unmittelbarer Nähe der Lagerung von zündschlagfähigen oder leicht entflamm- bzw. entzündbaren Stoffen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten.
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
§ 10. (1) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündbare Erntegüter dürfen in landwirtschaftlichen Betrieben offen, wie etwa in Tristen oder unter Flugdächern, nur unter Einhaltung folgender Mindestabstände gelagert werden
(2) Unterschreitungen der im Abs. 1 festgesetzten Abstände können auf Antrag von der Behörde mit Bescheid bewilligt werden, wenn durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen sichergestellt ist, dass dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr vorgebeugt ist.
(3) Heu darf nur in trockenem Zustand eingebracht oder gelagert werden; für eine ausreichende Durchlüftung von Heustöcken ist zu sorgen.
(4) Der Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens von Kraftfahrzeugen, der Betrieb von Feuerstätten und Wärmegeräten oder sonstigen Wärmequellen sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind in unmittelbarer Nähe von gelagerten Erntegütern verboten.
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
§ 11. (1) Die Bestimmungen über das Verbrennen im Freien gelten für alle Zweckfeuer außerhalb von Feuerstätten. Von diesen Bestimmungen sind Grillfeuer in handelsüblichen Holzkohlegrillern oder handelsüblichen gemauerten Grillern sowie das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung der Feuerwehr sowie der von der Feuerwehr durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen ausgenommen.
(2) Im Freien dürfen nur verbrannt werden
(3) Die Menge des in einem Zuge zu verbrennenden Brandgutes darf insgesamt ½ m³ nicht überschreiten. Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen, sofern von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass eine Brandgefahr nicht gegeben ist oder eine Brandgefahr durch im Bescheid vorzuschreibende Bedingungen, Befristungen und Auflagen hintangehalten werden kann.
(4) Der Verbrennungsvorgang ist von einer geeigneten Person (§ 3 WFPolG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016) ständig zu überwachen. Bei Auftreten einer Brandausbreitungsgefahr (zum Beispiel Funkenflug, Wärmestrahlung) ist das Feuer sofort zu löschen; hierfür sind ausreichende und geeignete Mittel für die erste Löschhilfe in der Nähe der Feuerstelle bereitzuhalten. Vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle sind Feuer und Glut verlässlich zu löschen, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Die Asche ist bis zum völligen Erkalten zu überwachen oder in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.
(5) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines offenen Feuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55°C aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.
(6) Das Verbrennen im Freien bei starkem Wind oder bei Dürre ist verboten.
(7) Beim Verbrennen im Freien ist ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegenständen einzuhalten.
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.
Bei Anwendung des Anhanges VI, J. Niederlande, Ziffer 2 Buchstaben b, d, f und g der Verordnung tritt für die im Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen an die Stelle des 2. August 1989 der Tag des Inkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwischen beiden Vertragsstaaten.
§ 13. Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl. für Wien Nr. 5/1989 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 34/2006, außer Kraft.
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Den Haag auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
___________
1) BGBl. Nr. 754/1974
2) BGBl. Nr. 408/1981
3) BGBl. Nr. 755/1974
4) BGBl. Nr. 584/1982