Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000507 AT

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

56 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (56)

Gesetzestext (56 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wölbling

Wappen Gemeindefarben Wölbling

Landesrecht Standortverordnung Stadt St Johann im Pongau - Projekt an der Kreuzung Industriestraße/Bahnhofstraße

Standortverordnung Stadt St Johann im Pongau - Projekt an der Kreuzung Industriestraße/Bahnhofstraße

Landesrecht Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010

Steiermark

01.02.2014

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz

Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

Führungin Großorganisationen / Führung I direkt mit Unterbau (F-IU)

Führungin kleinen und mittleren Organisationen / Führung I direkt (F-ID)

Bürokraft (AK-BK)

Routine Sachbearbeitung (AK-RSB)

Spezial Sachbearbeitung (AK-SSB)

Fachbearbeitung (AK-FB)

Expertinnen (AK-EX)

Expertinnen Sachbereich (AK-ESB)

Expertinnen Fachbereich (AK-EFB)

RoutineKundinnenbetreuung (KU-RKB)

Kundinnenbetreuung / Kundinnenberatung (KU-KB)

Kundinnenenberatung Verhandlungsleitung (KU-KBER)

Expertinnen Kundinnenberatung Großprojekte (KU-EKB)

Fachtechnik (TH-FT)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wölbling

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Februar 2002, Zl. IVW3-M-3194801/002-2002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Marktgemeinde Wölbling das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Durch eine silberne Leiste gespalten, vorne in Schwarz eine goldene Kugel, hinten in Rot auf grünem Hügel ein silberner Turm mit schwarz geöffnetem Tor, schwarzen Fensteröffnungen, vier Zinnen mit schwarz geöffneten Schießscharten und einem blauen Dach mit silbernem Knauf.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wölbling festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Schwarz” genehmigt.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Bocksdorf, Edelstal, Eltendorf, Großpetersdorf, Heugraben, Jabing, Kittsee, Königsdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Rohr im Bgld., Siegendorf und Zagersdorf der Landesregierung übertragen.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Burgenland

19.10.2020

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

Diese Verordnung gilt für die Kärntner Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Klagenfurt am Wörthersee und Villach.

Landesrecht Standortverordnung Stadt St Johann im Pongau - Projekt an der Kreuzung Industriestraße/Bahnhofstraße

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 391, 392, 393/1 und 393/2, alle 55122 KG Reinbach, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufzentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.100 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt St Johann im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010

(1) Die nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 30 St. PG 2009, sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 so zu erhöhen, dass

(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz

Der im § 2 bezeichnete Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz ist nach dieser Verordnung geschützt.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 1. Der Stadtsenat ist auch Landesregierung (§ 114 Verfassung).

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

bis 1.500 EW

Basisobergrenze

168 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

6 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

1.501-2.000 EW

Basisobergrenze

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

2.001-2.500 EW

Basisobergrenze

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

2.501-3.000 EW

Basisobergrenze

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

3.501-5.000 EW

Basisobergrenze

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

36 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

5.001-6.500 EW

Basisobergrenze

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

36 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

6.501-8.000 EW

Basisobergrenze

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,08 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

8.001-10.000 EW

Basisobergrenze

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

10.001-15.000 EW

Basisobergrenze

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Burgenland

19.10.2020

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

(1) Die Summe der Stellenwertpunkte ergibt sich aus den gerundeten Stellenwerten der besetzten Stellen einer Gemeinde der in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen gewichtet nach dem Beschäftigungsausmaß.

(2) Planstellen, welche im Stellenplan dem Verwaltungszweig Zentralamt zugeordnet sind, und durch die ausschließlich oder überwiegend für andere Verwaltungszweige oder Rechtsträger Leistungen erbracht werden, sind in dem Ausmaß, in dem die diesbezüglichen Personalkosten dem Zentralamt ersetzt werden, nicht bei der Berechnung der Summe der Stellenwertpunkte zu berücksichtigen.

Landesrecht Standortverordnung Stadt St Johann im Pongau - Projekt an der Kreuzung Industriestraße/Bahnhofstraße

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt St Johann im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010

(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem St. PG 2009 haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung. Beträgt das für Dezember 2009 gebührende Gesamtpensionseinkommen einer Person

(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug für den Jänner 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 30 Abs. 2 St. PG 2009.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz

(1) Der geschützte Landschaftsteil "Erawäldele" umfasst die Grundstücke Nr. 921/8, 922/1, 1012 (teilweise), 1020, 1021, 1023, 1025, 1026, 1027, 1030, 1034, 2162/2.

(2) Die Grenzen des geschützten Landschaftsteils sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 16.1.1996, Zl. IVe 144/14,*) ersichtlich gemacht.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 2. (1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 132 Abs. 1 1. Satz Verfassung).

(2) Folgende Geschäfte werden gemäß § 137 Abs. 1 2. Satz der Verfassung dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen

Landesrecht Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Burgenland

19.10.2020

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gem. Abs. 1 zum Zwecke der Zuordnung einer Gemeinde zu einer Gemeindegrößenklasse ist die Volkszahl gem. § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, maßgebend.

Landesrecht Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz

(1) Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,

(2) Folgende Pflegemaßnahmen sind erlaubt

(3) Die Instandhaltung bestehender Anlagen wird vom Verbot des Abs. 1 nicht berührt.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 3. (1) Der Landeshauptmann kann den Sitzungen der Landesregierung Landtagsabgeordnete mit beratender Stimme, insbesondere auch zur Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten, beiziehen (§ 132 Abs. 2 3. Satz Verfassung).

(2) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme beizuwohnen, er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.

(3) Der Beratung können auch die einzelnen Bezirksvorsteher und in deren Verhinderung ihre Stellvertreter, städtische Bedienstete und auch andere sachkundige Personen beigezogen werden.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 3a. (1) Der Schriftverkehr in der Landesregierung wird in elektronischer Form abgewickelt.

(2) Langen bei der Landesregierung Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.

(3) Sofern die elektronische Abwicklung des Schriftverkehrs technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig (z.B. Antragstellung während der Sitzung) ist, hat diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall vorübergehender technischer Hindernisse sind diese Schriftstücke in elektronischer Form zu erfassen.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Burgenland

19.10.2020

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

(1) Die Berechnung der Basisausstattung erfolgt nach Anlage 2 durch Umrechnung der bisher in Geltung stehenden Personalausstattung je Gemeindegrößenklasse laut Normalplan in Stellenwertpunkte, sodass bis 1.500 Einwohner die Basisausstattung 168 Stellenwertpunkte beträgt. ab 1.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,07 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet, ab 6.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,08 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet und ab 8.000 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,09 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet.

(2) Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist bei Überschreitung der Basisausstattung in einer Gemeinde nur dann zulässig, wenn in dem abgegebenen Gutachten der Landesregierung (§ 5 Abs. 4 K-GMG) festgestellt wird, dass in der betreffenden Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 angeführten Zusatzpunkte ein über die Basisausstattung hinausgehender dauernder Personalbedarf gegeben ist.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 4. (1) Die Landesregierung wird vom Landeshauptmann einberufen. Sie ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

(2) Hinsichtlich der erforderlichen Zustellungen genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied der Landesregierung bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

(1) Die Beschäftigungsobergrenze ist in Stellenwertpunkten ausgedrückt und besteht aus der Basisausstattung (§ 4) und durch Erfüllung geographischer, struktureller, ökonomischer, sozialer und verwaltungsorganisatorischer Kriterien zu lukrierenden zusätzlichen Stellenwertpunkten.

(2) Weist eine Gemeinde einen Personalstand auf, der die Beschäftigungsobergrenze überschreitet, so ist zeitgerecht ein schlüssiges Personalkonzept vorzulegen, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt. Im Übrigen ist zum ehest möglichen Zeitpunkt der Personalstand an die Beschäftigungsobergrenze anzupassen.

(2) Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist durch Überschreitung der Beschäftigungsobergrenze nur zulässig, wenn diese mit dem Ansuchen um Erweiterung des Stellenplanes ein schlüssiges Personalkonzept vorlegt, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 5. Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden (§ 132 Abs. 2 1. und 2. Satz Verfassung).

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Abschnitt I. (Stellenplan) sowie die Anlage 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19, LGBl. Nr. 12/1982, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 42/2015, außer Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 6. Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung das von der Landesregierung gemäß § 137 Abs. 3 der Verfassung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter).

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 7. Die Mitglieder der Landesregierung haben zu den Sitzungen regelmäßig und pünktlich zu erscheinen.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 8. Ein Urlaub für die Sitzungen des Landtages entschuldigt auch für die während der Urlaubszeit stattfindenden Sitzungen der Landesregierung.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 9. Jedes Mitglied der Landesregierung hat das Recht der Einsichtnahme in die Dienststücke, die der Landesregierung vorliegen (§ 15 Verfassung). Jedes Mitglied der Landesregierung kann zu seiner Unterstützung Personen namhaft machen, die in die Dienststücke, die der Landesregierung vorliegen, Einsicht nehmen dürfen. Diese Personen müssen bei einem Klub des Landtages oder im Büro einer Geschäftsgruppe beschäftigt sein. Abgesehen von den Klubdirektoren und bis zu drei weiteren Personen sowie den Leitern eines Büros einer Geschäftsgruppe und bis zu drei weiteren Personen ist die Einsicht auf bestimmte Akten zu beschränken. Die Personen sind einschließlich der Beschränkung der Einsicht der Geschäftsstelle des Landtages, Gemeinderates, Landesregierung und Stadtsenat bekannt zu geben. Diese Personen haben entsprechende Verschwiegenheitserklärungen zu unterfertigen.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 10. (1) Über die Sitzungen der Landesregierung sind durch städtische Bedienstete, die der Landeshauptmann bestimmt, Protokolle zu führen, in welche alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen. In dem Protokoll ist auch festzuhalten, wer für oder gegen einen Antrag gestimmt hat.

(2) Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im städtischen Archiv aufzubewahren.

(3) Die Protokolle sind spätestens vom achten Tag nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Landtagsabgeordneten aufzulegen.

(4) Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Landtagsabgeordneten erst gestattet, wenn der Landeshauptmann die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat (§ 44 Verfassung).

(5) Das Protokoll über die nicht für vertraulich erklärten Beschlüsse ist zu veröffentlichen.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 11. (1) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Landesregierung erforderlich (§ 45 Abs. 1 Verfassung).

(2) Ist das betreffende Geschäftsstück so dringlich, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, ist der Beschluss auf Anordnung des Landeshauptmannes im Umlaufweg zu fassen.

(3) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor zu beurkunden. Der Beschluss ist in der nächsten Regierungssitzung zur Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 12. Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die von der Landesregierung zu erledigenden Dienststücke zur Verhandlung kommen. In der Regel ist eine Tagesordnung aufzulegen.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 13. (1) Die Berichterstattung obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat, im Fall seiner Verhinderung dem von ihm bestimmten Stadtrat oder dem gemäß § 40 der Verfassung bei vorübergehender Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates vom Bürgermeister mit der Vertretung betrauten anderen amtsführenden Stadtrat.

(2) Unter denselben Voraussetzungen können städtische Bedienstete Berichte in der Landesregierung erstatten (§ 43 Verfassung).

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 14. Die Verhandlungssprache in der Landesregierung ist die deutsche.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 15. (1) Zum Wort gelangen die Mitglieder der Landesregierung in der Reihenfolge, in der sie sich beim Vorsitzenden gemeldet haben. Den beigezogenen Personen kann der Vorsitzende auch außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort erteilen.

(2) Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen und Mitteilungen zu machen. Über diese ist eine Debatte zulässig.

(3) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. § 26 der Geschäftsordnung des Landtages hat sinngemäß Anwendung zu finden.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 16. Der Vorsitzende hat die Debatte zu leiten. Wenn er Berichterstatter über einen Gegenstand ist oder wenn Anträge den Gegenstand der Verhandlung bilden, welche er selbst gestellt hat, muß er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung abgeben.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 17. (1) Wenn der Gegenstand der Verhandlung ein privates Interesse eines Mitgliedes der Landesregierung oder seines Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades berührt, hat das betreffende Mitglied auf die Dauer dieser Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen (§ 42 Verfassung).

(2) Falls in der der Landesregierung zur Beschlußfassung vorliegenden Angelegenheit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung findet, gilt § 7 dieses Gesetzes für die Frage der Befangenheit von Mitgliedern der Landesregierung.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für alle anderen bei den Sitzungen Anwesenden.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 18. (1) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlußwort.

(2) Die §§ 34 und 35 der Geschäftsordnung des Landtages haben sinngemäß Anwendung zu finden.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 19. (1) Nach dem Schlußwort des Berichterstatters oder dessen Erklärung, auf dieses zu verzichten, wird zur Abstimmung geschritten.

(2) Diese ist so vorzunehmen, daß die wahre Meinung der Mehrheit der Landesregierung zum Ausdruck kommt.

(3) Gegenanträge gegen den Antrag des Berichterstatters gelangen in der Regel zuerst zur Abstimmung, und zwar in der Ordnung, daß diejenigen, die sich von ihm am weitesten entfernen, vorzugehen haben.

(4) Zusatzanträge sind erst nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen.

(5) Anträge, die nicht zur Sache gehören, also sich nicht als Gegen-, Abänderungs- oder Zusatzanträge zu einem in Verhandlung stehenden Antrag darstellen, sind unzulässig.

(6) Im übrigen bestimmt der Vorsitzende den Wortlaut und die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge. Hierüber ist eine Erörterung zulässig, die, falls der Vorsitzende den Anregungen nicht beitritt, durch Abstimmung entschieden wird.

(7) Für diese Erörterungen ist die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzt. Überdies kann der Vorsitzende, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Erörterung für erledigt erklären.

(8) Es steht dem Vorsitzenden auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 20. (1) Die Abstimmung geschieht durch Erheben der Hände oder mündlich nach Namensaufruf. Jedes Mitglied der Landesregierung hat auch das Recht, die namentliche Abstimmung zu verlangen, worüber die Landesregierung ohne Debatte entscheidet. Wahlen sind in der Regel mittels Stimmzettel vorzunehmen.

(2) Wer bei irgend einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(3) Hat sich zu einem Gegenstand niemand zum Wort gemeldet und verlangt kein Mitglied der Landesregierung eine andere Art der Abstimmung, so kann der Vorsitzende nach dem Vortrag des Berichterstatters die gestellten Anträge mit den Worten, daß keine Einwendung erhoben wurde, als angenommen erklären.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 21. (1) Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 45 Abs. 2 Verfassung). Für einen Beschluss im Umlaufweg ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich. Die Zustimmung wird durch Beisetzen der Unterschrift auf dem betreffenden Geschäftsstück erteilt.

(2) Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende (§ 45 Abs. 3 Verfassung).

(3) Diesem steht das Stimmrecht wie jedem anderen Mitglied der Landesregierung zu. Hat er sich der Abstimmung enthalten und ergeben sich bei der Abstimmung gleichgeteilte Stimmen, so hat er jedenfalls seine Stimme abzugeben, die sohin entscheidet.

(4) Hat er mitgestimmt und ergeben sich gleichgeteilte Stimmen, so hat er festzustellen, welcher Meinung er beigetreten ist. Diese wird dadurch zum Beschluß.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 22. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden.

Landesrecht Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

§ 23. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlußfassung in Kraft.

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