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20000506 AT

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Etsdorf-Haitzendorf

Wappen Gemeindefarben Etsdorf-Haitzendorf

Landesrecht Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Kreuzung B 1 Wiener Straße/Karolingerstraße

Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Kreuzung B 1 Wiener Straße/Karolingerstraße

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

Landesrecht

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Kurztitel

Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/2012

Inkrafttretensdatum

07.03.2012

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2012 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

StF: LGBl. Nr. 24/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 38b Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 121/2011, wird verordnet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz

Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

Landesrecht

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Kurztitel

Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/2012

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Etsdorf-Haitzendorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Februar 2002, Zl. IVW3-M-3130801/002-2002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Über geflutetem blauem Schildfuß mit drei silbernen Wellenleisten in Grün eine silberne Ruine mit rechtsstehendem Turm und schwarzen Fensteröffnungen, links begleitet von einem goldenen belaubten Weinstock mit zwei Trauben, auf dem Turm ein auf einem Bein stehender, linksgewendeter silberner Storch, im Schnabel einen goldenen Zweig haltend.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Antau, Baumgarten, Draßburg, Hackerberg, Hirm, Kaisersdorf, Ollersdodrf im Burgenland, Piringsdorf, Pöttelsdorf, Steinbrunn, Unterrabnitz-Schwendgraben, Weingraben, Wörterberg, Zemendorf-Stöttera und Zillingtal der Landesregierung übertragen.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Kreuzung B 1 Wiener Straße/Karolingerstraße

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 1183/7, 1183/8, 1183/12, 1183/22 und 1327/1, alle KG 56531 Maxglan, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 12.000 m2 zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Im Bereich „Häuselberg“ in der Stadtgemeinde Leoben werden die Teilflächen der Grundstücke Nr. 142/1, 143, 147/4, 182/1 und 182/2, je KG. Leitendorf, zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

(1) Das Dienstabzeichen ist entsprechend der Anlage 1 aus Textil in Wappenform in der Abmessung von 95 Millimeter mal 75 Millimeter herzustellen. Es hat einen roten Rand aufzuweisen und in der Mitte das stilisierte Innsbrucker Stadtwappen in roter Farbe sowie darüber zweizeilig in schwarzer Farbe die Inschrift „Städtisches Aufsichtsorgan“ zu zeigen.

(2) Das Dienstabzeichen ist sichtbar auf der rechten Schulter zu tragen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz

Der im § 2 bezeichnete Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz ist nach dieser Verordnung geschützt.

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

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Kurztitel

Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/2012

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Kreuzung B 1 Wiener Straße/Karolingerstraße

§ 2

Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

(1) Der in der Anlage 2 abgebildete, einfach gefaltete Umschlag des Dienstausweises hat die Abmessungen von 148 Millimeter mal 105 Millimeter (DIN A6) aufzuweisen. Der Umschlag des Dienstausweises ist in hellgrüner Farbe, mit dem Logo „INNS’BRUCK“ in roter Farbe im rechten oberen Eck, herzustellen und hat weiters in schwarzer Farbe die Beschriftung „DIENSTAUSWEIS / ERMÄCHTIGUNGSURKUNDE“ zu zeigen.

(2) Der Dienstausweis hat

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz

Der geschützte Landschaftsteil "Maihof" umfasst den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 1.7.1992, Zl. IVe-144/15,*) ausgewiesenen Teil der Gp. 830/1 in der Katastralgemeinde Hörbranz.

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz

(1) Von den Verboten des § 3 sind auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

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