Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Wappen Gemeindefarben Etsdorf-Haitzendorf
Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Kreuzung B 1 Wiener Straße/Karolingerstraße
BHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/2012
Inkrafttretensdatum
07.03.2012
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2012 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht
StF: LGBl. Nr. 24/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 38b Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 121/2011, wird verordnet
Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/2012
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Februar 2002, Zl. IVW3-M-3130801/002-2002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Über geflutetem blauem Schildfuß mit drei silbernen Wellenleisten in Grün eine silberne Ruine mit rechtsstehendem Turm und schwarzen Fensteröffnungen, links begleitet von einem goldenen belaubten Weinstock mit zwei Trauben, auf dem Turm ein auf einem Bein stehender, linksgewendeter silberner Storch, im Schnabel einen goldenen Zweig haltend.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.
Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Antau, Baumgarten, Draßburg, Hackerberg, Hirm, Kaisersdorf, Ollersdodrf im Burgenland, Piringsdorf, Pöttelsdorf, Steinbrunn, Unterrabnitz-Schwendgraben, Weingraben, Wörterberg, Zemendorf-Stöttera und Zillingtal der Landesregierung übertragen.
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 1183/7, 1183/8, 1183/12, 1183/22 und 1327/1, alle KG 56531 Maxglan, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 12.000 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
(1) Im Bereich „Häuselberg“ in der Stadtgemeinde Leoben werden die Teilflächen der Grundstücke Nr. 142/1, 143, 147/4, 182/1 und 182/2, je KG. Leitendorf, zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Das Dienstabzeichen ist entsprechend der Anlage 1 aus Textil in Wappenform in der Abmessung von 95 Millimeter mal 75 Millimeter herzustellen. Es hat einen roten Rand aufzuweisen und in der Mitte das stilisierte Innsbrucker Stadtwappen in roter Farbe sowie darüber zweizeilig in schwarzer Farbe die Inschrift „Städtisches Aufsichtsorgan“ zu zeigen.
(2) Das Dienstabzeichen ist sichtbar auf der rechten Schulter zu tragen.
Der im § 2 bezeichnete Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz ist nach dieser Verordnung geschützt.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/2012
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
§ 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Der in der Anlage 2 abgebildete, einfach gefaltete Umschlag des Dienstausweises hat die Abmessungen von 148 Millimeter mal 105 Millimeter (DIN A6) aufzuweisen. Der Umschlag des Dienstausweises ist in hellgrüner Farbe, mit dem Logo „INNS’BRUCK“ in roter Farbe im rechten oberen Eck, herzustellen und hat weiters in schwarzer Farbe die Beschriftung „DIENSTAUSWEIS / ERMÄCHTIGUNGSURKUNDE“ zu zeigen.
(2) Der Dienstausweis hat
Der geschützte Landschaftsteil "Maihof" umfasst den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 1.7.1992, Zl. IVe-144/15,*) ausgewiesenen Teil der Gp. 830/1 in der Katastralgemeinde Hörbranz.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(1) Von den Verboten des § 3 sind auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.