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20000505 AT

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

192 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (192)

Gesetzestext (192 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Schollach

Wappen Gemeindefarben Schollach

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Steiermark

28.08.2025

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen

Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

Wien

CELEX-Nr.: 32018L0844

05.02.2019

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Dänemark erklärt einen Vorbehalt des Inhalts, dass Artikel 12 des Übereinkommens für Dänemark nicht bindend ist.

Bezugnehmend auf Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens möchte Dänemark dem Generalsekretär des Europarates in diesem Zusammenhang Folgendes mitteilen

Gemäß Abschnitt 44 der Dänischen Verfassung wird die Einbürgerung durch Gesetz gewährt. Das Folkething (Dänisches Parlament) und im Namen des Folkething, der Einbürgerungsausschuss des Folkething sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und folglich nicht an die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts gebunden, was bedeutet, dass es kein Recht auf Überprüfung durch die Verwaltung gibt.

Die Einführung eines Rechts auf Überprüfung der Behandlung von Anträgen auf die Dänische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in das Dänische Verfahren, siehe Artikel 12 des Übereinkommens, würde eine Änderung der Dänischen Verfassung erfordern.

Gemäß Artikel 22 lit. b des Übereinkommens hält Dänemark seine Erklärung vom 9. Juli 1980 zu Artikel 6 Absatz 3 (2) des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern, geändert durch das Protokoll vom 24. November 1977, aufrecht.

Aus dieser Erklärung geht hervor, dass Personen, die auch Angehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, nur dann von der dänischen Wehrpflicht ausgenommen sind, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates vom 18. bis zum 26. Lebensjahr gehabt haben.

Die Niederlande nehmen das Übereinkommen für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba an.

Zu Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens erklären die Niederlande, dass diese Bestimmung den Verlust der niederländischen Staatsbürgerschaft eines Kindes mit einschließt, dessen Eltern die niederländische Staatsbürgerschaft entsprechend Art. 8 des Übereinkommens aufgeben.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden erklärt, dass das in Art. 22 lit. b des Übereinkommens geforderte Alter 30 ist.

Gemäß Art. 22 lit. b erklärt die Slowakische Republik, daß bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, und die gleichermaßen Staatsangehörige der Slowakischen Republik sind, davon ausgegangen wird, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik haben.

Im Hinblick auf Artikel 11 erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, in Übereinstimmung mit den geltenden ungarischen Gesetzen die Regel nicht anzuwenden, wonach Entscheidungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten.

Im Hinblick auf Artikel 12 erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, in Übereinstimmung mit den geltenden ungarischen Gesetzen die Regel nicht anzuwenden, wonach Entscheidungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeiten einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.

Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 3 lit. a erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, dass

Die Republik Ungarn erklärt, dass eine zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtete Person bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht als jemand angesehen wird, der seine Militärdienstpflicht erfüllt hat.

Die Republik Ungarn wird die Gründe für die im Hinblick auf das Übereinkommen vorgebrachten Vorbehalte bis zum 30. Juni 2005 überprüfen.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens informiert Ungarn den Generalsekretär, dass aufgrund des Beschlusses des Parlaments von Ungarn vom 26. Mai 2010 das Gesetz LV von 1993 über die ungarische Staatsbürgerschaft geändert wurde. Die Änderungen sind am 20. August 2010 in Kraft getreten und die Vollstreckung der Bestimmungen beginnt am 1. Jänner 2011. Das Hauptziel der Änderungen ist die Vereinfachung und die Kürzung der Dauer des Verfahrens für den Erwerb der ungarischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen

Magerwiesen

Grundstücksnummern

98*, 104, 108, 109, 110*, 120*, 121/1, 124/1*, 126/1*, 129*, 135*, 136*, 137*, 144/1*, 147*, 152*, 154*, 157*, 159/1*, 160/1*, 161/1*, 163/1*, 164, 188*, 190, 191*, 198*, 199, 202/1*, 207*, 210, 211, 212, 230/1, 231/1*, 235*, 237*, 238*, 241/1*, 242*, 251, 254*, 262/1, 321*, 322*, 323/4, 324*, 325*, 328*, 329*, 349/1, 349/2, 351/1*, 352*, 353/1*, 354/1*, 1485*, 1486, 1501, 1503*, 1506*, 1507*;

Streuewiesen

Grundstücksnummern

2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 71*, 105, 106, 107, 111, 112, 193*, 195*, 196, 197, 202/1*, 205, 206, 225/1*, 238*, 240*, 241/1, 242, 1485*, 1487, 1488, 1490, 1491, 1494, 1495, 1496, 1497, 1498, 1509*, 1520, 1528, 1529, 1530, 1531, 1532, 1537.

* Von diesen Grundstücken ist nur eine Teilfläche Mager- bzw. Streuewiese.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Schollach

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. Jänner 2002, Zl. IVW3-M-3154301/002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Schollach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Über von Rot und Gold geteiltem Schildfuß in Blau eine silberne, gequaderte durchgehende Zinnenmauer, dahinter aufragend ein silberner Turm mit fünf Zinnen und drei schwarz geöffneten Schießscharten.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Schollach festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Blau-Weiß” genehmigt.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Dieses Übereinkommen begründet Grundsätze und Vorschriften, die die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen betreffen, und Vorschriften zur Regelung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, nach denen sich das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten richten soll.

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben der Landesregierung übertragen.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Landesbeamtinnen/Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes – im Folgenden kurz Beamtinnen/Beamte genannt – sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Bediensteten.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die überlebende eingetragene Partnerin/der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin oder die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte/Überlebende Ehegattin (Witwer/Witwe) ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten mit dieser/diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner/Überlebende eingetragene Partnerin ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten/der Beamtin mit diesem/dieser in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

(5) Kinder sind

(6) Früherer Ehegatte/Frühere Ehegattin ist, dessen/deren Ehe mit der Beamtin/dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner/Frühere eingetragene Partnerin ist, dessen/deren eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten/der Beamtin für nichtig erklärt oder durch ein ordentliches Gerichtaufgelöst worden ist.

(7) Angehörige sind Personen, die im Fall des Todes der Beamtin/des Beamten Hinterbliebene wären.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen

(1) Der in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 6.4.1992, Zl. IVe-142/15*), ausgewiesene Landschaftsteil "Montiola" in der Gemeinde Thüringen ist nach dieser Verordnung geschützt.

(2) Die im "Verzeichnis der Streue- und Magerwiesen" der Anlage ausgewiesenen Flächen sind als "Geschützte Streue- und Magerwiesen in Thüringen-Montiola" in das Naturschutzbuch einzutragen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt

(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist. In den Anwendungsbereich des 9. und 10. Abschnitts dieses Gesetzes fallen weiters Anlagen, deren Betriebszweck die Kühlung von Räumen ist. Bereits am 5. Juni 2016 gesetzte Kachelöfen fallen als Feuerungsanlagen auch dann nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie später versetzt werden (Reparatur, Neusetzung an einem anderen Standort).

(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.

(4) Mit den Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, über die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe und über die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen im 5. bis 7. Abschnitt dieses Gesetzes wird durch die zuständige Behörde sichergestellt, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Beamten/Beamtinnen sinngemäß anzuwenden: § 1 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2 und 5, § 15 Abs. 3 Z 1, 2 und 5, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 10 Z. 3, § 24 Abs. 1 bis 5, 6 Z 1, 2 und 3 lit. a sowie Abs. 7 bis 10, § 26 Abs. 2 bis 6, § 28 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 29 Abs. 2 und 4, § 30 Abs. 4 Z. 4, Abs. 5 Z. 2, Abs. 5 Z. 5 lit. a und b sowie Abs. 6, § 44 Abs. 4 und 6, § 46, § 49 Abs. 4, § 54 Abs. 7, § 67 Abs. 8, § 69 Abs. 1 Z. 1 sowie § 77 Abs. 2 Z. 1.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der für die Vollziehung des Pensionsrechtes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind personenbezogene Daten über die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4 sowie der Einkünfte nach § 22 Abs. 11.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen

(1) Im geschützten Landschaftsteil dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,

(2) Waldflächen dürfen nicht in Form von Kahlhieben, kleinflächige Baumgruppen nur in Form von Einzelstammentnahmen genutzt werden. Mit Ausnahme der Gp. 1/2 sind die bestockten Flächen der Naturverjüngung zu überlassen. Ausnahmen bedürfen der Begutachtung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen.

(3) Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die mit der zulässigen Benützung und Instandsetzung von Anlagen notwendigerweise verbunden sind.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

(2) Entsprechend den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind.

(2) Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und den in bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Beamtin/Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre/seine Angehörigen, es sei denn, dass sie/er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen

(1) Die im "Verzeichnis der Streue- und Magerwiesen" der Anlage ausgewiesenen Streuewiesen und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Magerwiesen ab dem 15. Juli, Streuewiesen ab dem 1. September. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden.

(2) Wird eine Streue- oder Magerwiese, die schon im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 3. (1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes sind der Behörde auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Die Bestimmungen betreffend die Staatsangehörigkeit jedes Vertragsstaates müssen auf den folgenden Grundsätzen beruhen

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt

(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberührt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen

(1) Von den Verboten der §§ 2 und 3 können Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(3) Für die Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Bauwerke im Sinne des § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes ist, sofern nicht Streue- oder Magerwiesen betroffen sind, die Ausnahmebewilligung abweichend vom Abs. 1 zu erteilen, wenn das Bauwerk so situiert und gestaltet ist, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes möglichst vermieden werden. Gleiches gilt für andere Bauwerke, soweit diese nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Flächenwidmungsplan zulässig sind.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 4. Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

Raum-heizgeräte

Zentral-heizgeräte

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

100

300

300

100

100

OGC

50

30

50

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets Raumheizgeräte

Holzpellets Zentralheizgeräte

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

Atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

NOx

30*

30

40*

40

* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Die Bestimmungen eines Vertragsstaates betreffend die Staatsangehörigkeit dürfen keine Unterscheidungen oder Praktiken enthalten, die eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Religion, der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen Herkunft oder der Volkszugehörigkeit beinhalten.

(2) Jeder Vertragsstaat soll von dem Grundsatz geleitet sein, seine Staatsangehörigen nicht zu diskriminieren, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Staatsangehörige durch Geburt handelt oder ob sie die Staatsangehörigkeit später erworben haben.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 5. Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten

Mindestwirkungsgrad in %

Herde für fossile Brennstoffe

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe

80

Mindestwirkungsgrad in %

a)Herde

73

b)sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung

bis 4 kW

78

über 4 bis 10 kW

81

über 10 kW

84

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe

a)Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung

bis 12 kW

83

über 12 kW

(78,7 + 4 log Pn)

b)Vorratswasserheizer

82

Mindestwirkungsgrad in %

a)mit händischer Beschickung

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b)mit automatischer Beschickung

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

durchschnittliche Wassertemperatur in Grad Celsius

Mindestwirkungsgrad in %

bei Nennlast

Zentralheizgeräte

70

(84+2 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

70

(87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

70

(91+1 log Pn)

bei Teillast von 30 % Pn

Zentralheizgeräte

50

(80+3 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

40

(87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

30**

(97+1 log Pn)

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

* Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

** Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes von den folgenden Personen erworben wird

(2) Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit von Kindern erworben wird, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und die bei Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben. Die Staatsangehörigkeit wird entweder

(3) Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit der Einbürgerung von Personen vor, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für eine Einbürgerung darf ein Vertragsstaat keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für die Antragstellung vorsehen.

(4) Jeder Vertragsstaat erleichtert in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Beamtin/Dem Beamten, deren/dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der der Beamtin/dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablöse rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung der Beamtin/des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist der Beamtin/dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihr/ihm Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Bewilligung auszuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 6. (1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G20 zu prüfen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Ein Vertragsstaat darf mit Ausnahme der folgenden Fälle in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung des Vertragsstaates vorsehen

(2) Ein Vertragsstaat kann außer in den Fällen des Absatzes 1 lit. c und d den Verlust der Staatsangehörigkeit für Kinder vorsehen, deren Eltern die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates verlieren. Kinder verlieren jedoch diese Staatsangehörigkeit nicht, wenn einer ihrer Elternteile sie beibehält.

(3) Ein Vertragsstaat darf mit Ausnahme der in Absatz 1 lit. b genannten Fälle in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorsehen, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Der 2. Abschnitt gilt für Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 7. (1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis (§ 9) und das CE-Kennzeichen (§ 11c) zu erbringen.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinien entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Jeder Vertragsstaat gestattet die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit, wenn die Betreffenden dadurch nicht staatenlos werden.

(2) Ein Vertragsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht jedoch vorsehen, daß die Aufgabe nur von Staatsangehörigen bewirkt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden monatlichen wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 8. Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder landesrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Jeder Vertragsstaat erleichtert in den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen den Wiedererwerb seiner Staatsangehörigkeit durch ehemalige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln

(2) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt auch die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach § 181 Abs. 6 Z 1 L-DBR. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Nimmt die Beamtin/der Beamte während dieser Zeit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollbeschäftigung.

(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Kindererziehungszeiten, sofern diese nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Kalenderjahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl nach § 43 Abs. 4 des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen.

(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 LDBR (Familienhospiz) entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.

(5) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.

(6) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- oder Studienzeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 6 bis 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den §§ 54 und 55 entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 54 Abs. 3 sowie § 55, höchstens jedoch die am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags jeweils geltende monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 Stmk. L-DBR. Die Zuordnung derartiger Beitragsgrundlagen zu einem Kalendermonat und die Aufwertung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2 richtet sich danach, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Nachkauf der jeweiligen Zeiten gestellt wurde.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 9. (1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist zu erbringen durch

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Von der Herstellerin bzw. dem Hersteller sind die zur Durchführung der Baumusterprüfung und zur Erstellung der Prüfbescheinigung notwendigen Unterlagen, repräsentativen Muster, Beschreibungen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sind zu übermitteln

(4) Die benannte Stelle hat die Baumusterprüfung nach dem Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG durchzuführen. Entspricht das Baumuster den Anforderungen des § 5 Z 5, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die der Herstellerin bzw. dem Hersteller zuzustellen ist. Diese Prüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die an die Prüfbescheinigung geknüpften Bedingungen und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind anzuschließen. Die benannte Stelle hat eine Abschrift der Prüfbescheinigung den anderen benannten Stellen zu übermitteln. Auf begründete Aufforderung sind auch Kopien der Anhänge und der Berichte zu übermitteln.

(5) Die Herstellerin bzw. der Hersteller hat die benannte Stelle über alle für die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 relevanten Änderungen, die an der Feuerungsanlage vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Soweit die Änderung die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 beeinflussen kann, ist eine neue Baumusterprüfung durchzuführen.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin oder der Hersteller schriftlich erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und durch die Anwendung des gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/42/EWG in den Modulen C (Konformität mit der Bauart), D (Qualitätssicherung Produktion) oder E (Qualitätssicherung Produkt) vorgesehenen Verfahren oder Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Feuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.

(7) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entspricht das Verfahren zur Bewertung der Konformität nach den Abs. 2 bis 6 dem Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 2009/142/EG.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Anträge auf Erwerb, Beibehaltung, Verlust, Wiedererwerb oder Bestätigung der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 1,78 % und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist. Der Kontoprozentsatz darf insgesamt 80 % nicht übersteigen.

(2) Für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a L-DBR gebührt der nach Abs. 1 ermittelte Ruhegenuss im Ausmaß der prozentuellen Herabsetzung der Wochendienstzeit. Bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten neuerlich der Ruhegenuss allenfalls unter Anwendung des Abs. 3 zu ermitteln.

(3) Für jeden Monat, der zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 141 L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,2083 Prozentpunkte pro Monat.

(5) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143a L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,175 Prozentpunkte pro Monat.

(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143b L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,15 Prozentpunkte pro Monat.

(7) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,35 % zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.

(8) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

(9) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 10. (1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation genaue Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des § 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des § 5 beeinträchtigt werden.

(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Heizungsanlage aufzubewahren.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung der Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin/jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet

(2) Auf Verlangen der Beamtin/des Beamten hat die Dienstbehörde erstmals ab dem Jahr 2012 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage sowie den voraussichtlichen monatlichen Ruhegenuss zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält.

(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres mit Hilfe automationsunterstützter Verfahren oder schriftlich zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11. (1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 11a Abs. 1 Z 2 befinden, folgende Angaben zu enthalten

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.

(3) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017

(4) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017

(5) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11a. (1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn

(2) Ist die Herstellerin bzw. der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keine bevollmächtigte Person, so hat die Importeurin bzw. der Importeur die Pflicht

2.die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11b. Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG sind von der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 15 dieser Richtlinie erlassene ergänzende Rechtsvorschriften zu diesem Gesetz. Diese sind zusammen mit diesem Gesetz anzuwenden.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11c. (1) Vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung ist diese mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für die Kleinfeuerung auszustellen, mit der die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person zusichert, dass die Kleinfeuerung allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11b entspricht.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage 5.

(3) Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme nach § 11b verweisen und folgende Angaben enthalten

(4) An einer Kleinfeuerung darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Betreiberin bzw. den Betreiber über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

(5) Die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn die Kleinfeuerung der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber der Kleinfeuerung alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Union sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11d. (1) Vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (§ 11b) erfasst ist, muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person sicherstellen, dass die Konformität der Kleinfeuerung mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2) Liegen der Behörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Kleinfeuerung den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts zu veröffentlichen.

(3) Wurde eine Kleinfeuerung von einer Organisation entworfen,

(4) Nach dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Behörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Behörde vorzulegen.

(5) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11e. (1) Die Behörde hat davon auszugehen, dass eine Kleinfeuerung, die mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 11b entspricht.

(2) Wurde eine Kleinfeuerung nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde für eine Kleinfeuerung das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllt, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

(4) Sofern von der Europäischen Kommission nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde, dass auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen, so ist bei Kleinfeuerungen, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11f. (1) Kleinfeuerungen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat

(2) Lieferantinnen bzw. Lieferanten haben die technische Dokumentation im Sinne des Abs. 1 über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung der letzten Kleinfeuerung für eine Überprüfung zur Einsicht bereit zu halten. Lieferantinnen bzw. Lieferanten haben den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Kleinfeuerungen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, haben Lieferantinnen bzw. Lieferanten

(4) Die Lieferantinnen bzw. Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. Die Zustimmung der Lieferantin bzw. des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.

(5) Händlerinnen bzw. Händler haben

(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Kleinfeuerung hat das Datenblatt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder der Überwachungsstelle vorzulegen.

(7) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anzubringen, die den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU nicht entsprechen, wenn dies bei der Betreiberin bzw. beim Betreiber zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann.

(8) Bei der Werbung für eine Kleinfeuerung, die von einem von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, ist auf die Energieklasse der Kleinfeuerung hinzuweisen.

(9) Sämtliche technischen Werbeschriften für Kleinfeuerungen, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Herstellerinnen und Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, haben die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder einen Hinweis auf die Energieklasse der Kleinfeuerung zu enthalten.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11g. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Kleinfeuerungen zu zeigen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11b hergestellt ist.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b übereinstimmen. Die Behörde hat von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben zu verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11h. (1) Die Behörde ist befugt,

(2) Die Behörde leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen zu, die, soweit zweckmäßig, von der Europäischen Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 11i. (1) Stellt die Behörde fest, dass eine mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehene Kleinfeuerung bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person verpflichtet, die Kleinfeuerung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Behörde abzustellen.

(2) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Kleinfeuerung nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung, solange sie den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Behörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen der Kleinfeuerung eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.

(4) Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Wege der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich unter Nennung der Gründe davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.

(5) Jede nach diesem Gesetz erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung untersagt oder eingeschränkt wird oder mit der eine Kleinfeuerung vom Markt genommen wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen, die den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit betreffen, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss in der Höhe von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 12. (1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes

(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Überwachungsstelle anzuzeigen.

(3) Mittelgroße Feuerungsanlagen sind mit ihrer Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen, wobei die Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs zu unterrichten ist. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten

(4) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen sind bis zum 01.01.2024 der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 8 zu enthalten.

(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung an bereits bestehenden Anlagen, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, anzuzeigen. Die Daten gemäß Abs. 3 sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.

(6) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren. Bereits bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu registrieren. In dieses Register sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 8 angeführten Informationen einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (z.B. für Anlagetypen) sind zu verwenden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit angemessen sind.

(2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für eine Überprüfung der Entscheidungen durch die Verwaltung oder die Gerichte kein Hindernis für die Antragsteller darstellen.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der nach § 10 Abs. 1, allenfalls nach Anwendung des § 12 Abs. 1, ermittelte Prozentsatz um 0,14833 % zu erhöhen, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist und 17,8 % nicht übersteigen darf. Der Kontoprozentsatz darf durch die Zurechnung insgesamt 80 % jedenfalls nicht übersteigen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 13. (1) Wenn die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstückes zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung, bei Blockheizkraftwerken in einem geraden Teil der Abgasführung, in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen der Bauart C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 24) herzustellen.

(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Verbindungsstücks an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Verbindungsstücks vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.

(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Ein Vertragsstaat gestattet

(2) Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeiten nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen in Artikel 7 dieses Übereinkommens.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin und dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Sechzigfachen des Betrages gemäß Satz 1 begrenzt. An die Stelle des Betrages gemäß Satz 1 tritt bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 14. (1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.

(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 14a. (1) Neu errichtete Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, wenn damit die gleiche Verbesserung der Energieeffizienz erreicht wird, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten.

(2) In bestehenden Gebäuden sind solche selbstregulierenden Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer zu installieren.

(3) Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer vor der Inbetriebnahme des neuen Wärmeerzeugers anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist die Anzeige zu verbessern. Erfolgt die Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von selbstregulierenden Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 bescheidmäßig vorzuschreiben.

(4) Der Einbau bzw. Austausch selbstregulierender Einrichtungen ist dann wirtschaftlich realisierbar, wenn dessen Kosten beim Einsatz von Wärmeerzeugern, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, weniger als 10 % und beim Einsatz von Wärmeerzeugern, die mit flüssiger oder gasförmiger fossiler Energie betrieben werden, weniger als 30 % der Gesamtkosten des ersetzten Wärmeerzeugers betragen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 14b. (1) In Nichtwohngebäuden müssen Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(2) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

(3) Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetären Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.

(4) Wohngebäude können ausgerüstet werden mit

(5) Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit gemäß Abs. 3 ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist diesen Beleg zu erbringen bzw. zu verbessern. Erfolgt die Erbringung bzw. Verbesserung seitens der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung im Sinne des Abs. 1 bescheidmäßig vorzuschreiben.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken nicht das Recht eines Vertragsstaates, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, ob

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ab dem auf den Todestag der Beamtin/des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte an ihrem/seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er/sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

(3) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes der Beamtin/des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

(4) Hat sich die Beamtin/der Beamte mit ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin wiederverehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 15. Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Ein Vertragsstaat darf den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Das Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der der Beamtin/dem Beamten gebührte oder im Falle ihres/seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehrgattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten/der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin/des Beamten.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

(6) Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension/Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 16. (1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

900

900

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

600

600

Die Grenzwerte für CO und NOx sind für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

Parameter

Grenzwert

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

400

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

300

300

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

120

120

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaates.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von E 1503,50, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von E 1.503,50 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 17. Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden. Solange und insoweit die FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 16 mit folgenden Abweichungen

Parameter

Grenzwerte

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Fällen einer Staatennachfolge beachtet jeder betroffene Vertragsstaat, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Vorschriften der Menschenrechte und die in den Artikeln 4 und 5 dieses Übereinkommens und in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätze.

(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit in Fällen der Staatennachfolge berücksichtigt jeder Vertragsstaat insbesondere

(3) In den Fällen, in denen der Staatsangehörigkeitserwerb vom Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit abhängig ist, sind die Bestimmungen des Artikels 16 dieses Übereinkommens anzuwenden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung für die Verminderung vorliegt. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 18. (1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25 – 2,5

2,5

Boschzahl

3

–

–

Staub (mg/m³)

–

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

250

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 2,5

2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

–

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 18a. (1) Die folgenden Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 0° C, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehaltes des Abgases für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.

(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

1.100

-

350

-

200 (3)

NOx

650

650

200

650

250

250

Staub

50

50

-

50

-

-

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

400 (3)

-

350 (4)

-

35 (5) (6)

NOx

650

650

200

650

200

250

Staub

30 (7)

30 (7)

-

30

-

-

Schadstoff

Art der mittelgroßen Feuerungsanlage

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

Motoren und Gasturbinen

-

120

-

15 (1) (2)

NOx

Motoren

190 (3) (4)

190 (3) (5)

190 (6)

190 (6)

Gasturbinen (7)

200

200

150

200

Staub

Motoren und Gasturbinen

-

10 (8)

-

-

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1)

400

-

350 (2)

-

35 (3) (4)

NOx

300 (5)

300 (5)

200

300 (6)

100

200

Staub

20 (7)

20 (7)

-

20 (8)

-

-

Schadstoff

Art der mittelgroßen Feuerungsanlage

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

Motoren und Gasturbinen

-

120 (1)

-

15 (2)

NOx

Motoren (3) (4)

190 (5)

190 (5) (6)

95 (7)

190

Gasturbinen (8)

75

75 (9)

50

75

Staub

Motoren und Gasturbinen

-

10 (10) (11)

-

-

(3) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff wie folgt berechnet

(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Werden in diesen Anlagen feste Brennstoffe verfeuert, gilt bei bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm³ und bei ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³.

(5) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Abs. 2 Z 1 bis 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L Nr. 152 vom 11. Juni 2008, S. 1, nicht eingehalten werden, strengere Emissionsgrenzwerte als die in diesem Gesetz genannten festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt. Dabei sind die Ergebnisse des von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausches zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und nichtstaatlichen Organisationen über die Emissionsniveaus, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden können, und über die zugehörigen Kosten, zu berücksichtigen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

In Fällen einer Staatennachfolge bemühen sich die betroffenen Vertragsstaaten, Fragen der Staatsangehörigkeit untereinander und gegebenenfalls auch im Verhältnis zu anderen betroffenen Staaten durch Vereinbarung zu regeln. Derartige Vereinbarungen beachten die in diesem Kapitel enthaltenen oder erwähnten Grundsätze und Vorschriften.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Pensionsbehörde hat jedem Bezieher/jeder Bezieherin eines nach § 17 erhöhten oder nach § 18 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines/ihres Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der/die Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Prozentsatz nach § 16 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 42 nachzuzahlen, wenn der/die Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erlangt hat.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 19. (1) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Der Einsatz von Brenn- und Kraftstoffen hat dabei derart sachgemäß zu erfolgen, dass es zu keiner ungerechtfertigten Verursachung erheblicher zusätzlicher Emissionen und damit zu keinen vermeidbaren Umweltbelastungen kommt. Die erforderlichen technischen Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe, die dem Stand der Technik entsprechen, können durch Verordnung der Landesregierung nach § 32 Z 3 geregelt werden.

(2) Die Verfeuerung von Braunkohle, Steinkohle, Braunkohlebriketts, Torf und Koks in Feuerungsanlagen und in Heizungsanlagen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu errichtet werden, ist verboten.

(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(4) Über Antrag können mit Bescheid Ausnahmen von in Verordnungen nach § 32 Z 3 enthaltenen Bestimmungen genehmigt werden, wenn die Erprobung anderer bevorzugt erneuerbarer Brennstoffe im öffentlichen Interesse ist und bei Vergleich mit der Verwendung von gemäß Verordnungen nach § 32 Z 3 zugelassener Brenn- und Kraftstoffe keine nachteiligen Auswirkungen für Anrainerinnen und Anrainer sowie für die Luftgüte zu erwarten sind.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Jeder Vertragsstaat beachtet die folgenden Grundsätze

(2) Jeder Vertragsstaat kann die in Absatz 1 behandelten Personen von der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet, ausschließen.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 16 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf null nach § 18 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 41 zu ersetzen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 20. (1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerstätten bzw. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass

(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Betreiberinnen und Betreiber für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder zu inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Betreiberinnen und Betreiber geeignete Belege (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen der Brenn- und Kraftstoffe sind diese sowie die Lagerräume dem Überprüfungsorgan zugänglich zu machen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 20a. (1) Die Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen haben aufzubewahren

(2) Die unter Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Dokumente sind für mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die in Abs. 1 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. Die Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 1 genannten Daten oder Informationen verlangt.

(4) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde jede notwendige Unterstützung zu gewähren, damit diese Inspektionen und Besichtigungen vor Ort sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln kann, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.

(6) Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, hat der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage ausgesetzt zu werden bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.

(7) Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes ist die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Werden die Anforderungen auch nach Verstreichen der gesetzten Frist nicht eingehalten, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber bescheidmäßig zur Setzung von Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu verpflichten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Wer die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten näher geregelt werden.

(3) Sind oder werden keine anderslautenden Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, folgende Bestimmungen

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 15 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 15 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 21. (1) Unbeschadet der Wartungspflichten nach dem WFPolG 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem 5. und 6. Abschnitt sind zu kontrollieren

(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen (umfassende Überprüfungen bzw. einfache Überprüfungen) sind in den jeweiligen Zeitabständen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 bzw. § 23 Abs. 1 zweiter Satz grundsätzlich gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Inbetriebnahme (Stichtag) durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate nach dem Ablauf des Kalendermonats des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum).

(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den die Anlage betreibenden Personen zu veranlassen, die sich dabei der im § 27 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 23 sind von der Überwachungsstelle nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes durchzuführen, soweit nicht eine andere prüfberechtigte Person diese Überprüfung bereits vorgenommen hat. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Betreiberinnen und Betreiber rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Vorbehaltlich eines geschlossenen oder allenfalls noch zu schließenden Sonderabkommens gelten auch folgende Bestimmungen für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgeschriebenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorangegangene Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung, einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.

(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch

(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch

(7) Zur Schul- und Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8) Hat

(9) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind

(11) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten jedoch auch

(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(13) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 29 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Anm.: In der LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 22. (1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich

In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 23 nicht erforderlich.

(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommende Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 22a. (1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des § 18a Abs. 2 zu überwachen. Regelmäßige Messungen sind zumindest in folgenden Zeitabständen durchzuführen

(2) Messungen müssen nur vorgenommen werden hinsichtlich

(3) Die erste Messung ist innerhalb von vier Monaten nach der Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchzuführen, wobei das spätere Datum maßgebend ist.

(4) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen sowie die Messungen von Prozessparametern werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, ist davon auszugehen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bestimmungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.

(5) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffes oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht.

(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat alle Überwachungsergebnisse so aufzuzeichnen und so zu verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß dem Folgenden überwacht werden kann

(7) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, führt die Betreiberin bzw. der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. hält Informationen zum diesbezüglichen Nachweis bereit.

(8) Im Falle der Nichteinhaltung der in § 18a festgelegten Emissionsgrenzwerte ergreift die Betreiberin bzw. der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde ist von dieser Nichteinhaltung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die Befunde über die durchgeführten Messungen gemäß Abs. 1 und damit die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 18a nach Durchführung der Messung unverzüglich zu übermitteln.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern, informieren ihre zuständigen Behörden

(2) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen des entsprechenden zwischenstaatlichen Gremiums des Europarates zusammen, um alle einschlägigen Probleme zu behandeln und um die fortschreitende Entwicklung der Rechtsgrundsätze und der Rechtspraxis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und damit zusammenhängender Angelegenheiten zu fördern.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der der Beamtin/dem Beamten

(2) Die Eigenschaft eines Waisenkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 23. (1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 22), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, der NOx-Gehalt, der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.

(3) Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für NOx-Emissionen bei gasbetriebenen Feuerungsanlagen mit atmosphärischen Brennern gilt auch dann als erbracht, wenn die normierte NOx-Emission bezogen auf 3 % Sauerstoff und trockenes Abgas, gemessen in max. Nennwärmeleistung, den Grenzwert für Warmwasserbereiter unterschreiten.

(4) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(5) Über das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Diese bzw. dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, das Prüforgan mindestens für den Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Prüforgan an der Feuerungsanlage eine Prüfplakette gemäß Anlage 4, die von der Überwachungsstelle ausgegeben wird, mit dem Datum der Überprüfung anzubringen.

(7) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017

(8) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 23a. (1) Die zugänglichen Teile der Heizungsanlage (insbesondere Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber regelmäßig alle zwei Jahre einer Inspektion durch eine prüfberechtigte Person gemäß § 27 zu unterziehen. Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen und gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers nicht erforderlich.

(2) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Überprüfungsbefund gemäß Anlage 3 festzuhalten, wobei der Befund auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage zu enthalten hat. Der Befund ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen und auch der Behörde zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

(4) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind.

(5) Die in Abs. 1 festgelegte Überprüfung muss dann nicht durchgeführt werden, wenn die Kriterien des § 14b eingehalten werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Jeder Vertragsstaat kann zu jeder Zeit erklären, daß er vorbehaltlich anwendbarer Datenschutzbestimmungen einen anderen Vertragsstaat, der dieselbe Erklärung abgegeben hat, vom freiwilligen Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates in Kenntnis setzen wird. Eine solche Erklärung kann Bedingungen enthalten, unter denen der Vertragsstaat diese Informationen liefern wird. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin – ausgenommen die Bestimmungen der § 26 Abs. 3 bis 6 und § 28 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten, wenn diese/dieser zur Zeit ihres/seines Todes auf Grund eines Urteils eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich ergangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehe-gatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin

(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(4) Hat der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin gegen die verstorbene Beamtin/den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(5) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf

(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn

(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten/Ehegattinnen dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin/des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin/des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gehabt hat.

(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin anzurechnen.

(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder eines früheren Ehegatten/einer früheren Ehegattin auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines/einer allenfalls noch verbleibenden Ehegatten/Ehegattin nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 24. (1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn

(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs. 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 23 zu entsprechen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.

(2) Die Bestimmungen des Kapitels VII gelten nur zwischen Vertragsstaaten, für die es in Kraft ist.

(3) Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels VII, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre/seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 180 Monaten aufzuweisen hätte.

(2) Ist eine Beamtin/ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Beamtin/dem Beamten zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach § 13 zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn eine/ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin/versetzter Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach § 13 erfüllt hat und die Dienstbehörde über die Zurechnung vor ihrem/seinem Tod nicht entschieden hat.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.

(5) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter, der/dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 13 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 25. (1) Bei den Überprüfungen gemäß §§ 22 bis 24 festgestellte Mängel sind der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage unverzüglich bekanntzugeben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.

(2) Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Behörde unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekanntzugeben.

(3) Werden die Grenzwerte gemäß dem 5. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt

(4) Andere als unter die Abs. 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.

(5) Nach Behebung der Mängel der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung gemäß § 23 zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und die den Personen im Bereich der Staatsangehörigkeit günstigere Rechte gewähren oder gewähren würden.

(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluß auf die Anwendung

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin der Beamtin/des Beamten, der/die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch Tod der Ehegattin/des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 26. (1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfung gemäß den §§ 22, 23 und 24 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung der Abgasanlage das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.

(2) Die Überwachungsstelle hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen

(3) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Abs. 2 deren Abstellung aufzutragen oder der zur Beseitigung der Missstände sonst zuständigen Stelle Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 25 Abs. 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Genauso ist zu verfahren, wenn bei dem Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen die Grenzwerte gemäß dem 2. Abschnitt nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.

(4) Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf diesem basierenden Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet werden, sind von den Betreiberinnen und Betreibern auf Auftrag der Behörde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.

(5) Aufträge der Behörde nach den Absätzen 3 und 4 haben in Bescheidform zu ergehen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck bringen,

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

(2) Für alle Staaten, die ihre Zustimmung zur Bindung durch dieses Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates nach den Bestimmungen des Absatzes 1 ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

(3) Für jeden Staat, der später seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Den Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 27. (1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 23) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 22) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Personen von Fachunternehmen oder Fachpersonen, die die Überprüfung durchführen (Prüforgane), müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können

(5) Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen, haben binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Zuteilung einer Prüfnummer gemäß § 28 Abs. 1 anzusuchen. Während dieser Zeit können sie weiter als Überprüfungsorgan tätig sein.

(6) Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, können diese Tätigkeit für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin und der Waise einer/eines im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn/sie ein Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt ihres/seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt die Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise beträgt 60 % der für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin vorgesehenen Abfertigung.

Anm.: In der LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 28. (1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß § 27 Abs. 1 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer bei Erbringung des Nachweises der fachlichen Qualifikation bzw. der Bestellung in einem anderen Bundesland mit Bescheid an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson zuzuteilen hat. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Der Magistrat ist berechtigt, zum Zweck der Kundeninformation den Namen, die Prüfnummer, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Adresse einer eventuell vorhandenen Homepage automationsunterstützt zu verwenden und als elektronisches Verzeichnis im Internet zu veröffentlichen.

(2) Prüfberechtigungen, die von anderen Bundesländern ausgestellt sind, werden in Wien anerkannt.

(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur in unabhängiger Weise durch Fachunternehmen oder Fachpersonen erfolgen, die zur Betreiberin bzw. zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 27 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 27 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.

(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(7) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann in Abständen von längstens zwölf Monaten auf ihre Eignung und Messgenauigkeit überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Messgeräte hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei Erfüllen der Anforderungen sind am Messgerät eine von der Behörde zu vergebende Messgerätenummer und das Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

(8) Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung der Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(9) Bei festgestellten Verstößen hinsichtlich der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen kann die Behörde nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Rechtfertigung und zur allfälligen Mängelbehebung einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer bis zur Behebung der Mängel mit Bescheid entziehen, wenn die Entziehung im Hinblick auf die festgestellten Verstöße nicht unverhältnismäßig ist.

(10) Die Behörde hat einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer auf Dauer mit Bescheid zu entziehen,

Eine Entziehung in den Fällen der Z 1 und 2 hindert nicht die neuerliche Zuteilung einer Prüfnummer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1.

(11) Die Behörde hat

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Zu den Bestimmungen der Kapitel I, II und VI dieses Übereinkommens dürfen keine Vorbehalte eingelegt werden. Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Staat einen oder mehrere Vorbehalte zu den anderen Bestimmungen des Übereinkommens einlegen, solange sie mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sind.

(2) Ein Staat, der einen oder mehrere Vorbehalte einlegt, teilt dem Generalsekretär des Europarates den einschlägigen Inhalt seines innerstaatlichen Rechts oder andere einschlägige Informationen mit.

(3) Ein Staat, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 einen oder mehrere Vorbehalte eingelegt hat, muß ihren teilweisen oder vollständigen Widerruf prüfen, sobald die Umstände dies zulassen. Der Widerruf erfolgt mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Notifikation und wird zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.

(4) Ein Staat, der die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Gebiet erstreckt, das in der in Artikel 30 Absatz 2 angeführten Erklärung erwähnt wird, kann in bezug auf das betroffene Gebiet einen oder mehrere Vorbehalte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze einlegen.

(5) Ein Vertragsstaat, der in bezug auf eine der Bestimmungen des Kapitels VII des Übereinkommens Vorbehalte eingelegt hat, kann von einem anderen Staat nicht die Anwendung der besagten Bestimmungen verlangen, bzw. nur insoweit, als er diese Bestimmungen selbst anerkannt hat.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt der Kinderzuschuss nach den für Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin, dessen/deren Haushalt ein Kind der Beamtin/des Beamten angehört, das nach den für die Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwer-/Witwenversorgungsgenuss der Kinderzuschuss, die der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.

(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 29. (1) Die fachliche Befähigung ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne der Art. 11 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU zu belegen.

(2) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Nachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter § 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in § 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten.

(3) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, nicht gleichwertig

(4) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, ist gemäß § 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, vorzugehen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein oder mehrere Gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Gebiet erstrecken, für dessen völkerrechtliche Beziehungen er verantwortlich oder für das er berechtigt ist, Verträge abzuschließen.

Für ein solches Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Einlangen der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Gebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehenen Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten

(6) Einer Beamtin/Einem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 22 Abs. 11 und 12) des Ehegatten/der Ehegattin den für die Beamtin/den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die Beamtin/der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten/bei der Ehegattin zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist für die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 30. (1) Zugängliche Teile von Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber durch eine fachkundige Person (§ 31) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 überprüfen zu lassen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand zu halten und der prüfenden Person sowie der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen

(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen

(4) Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen auch der Behörde zu übermitteln. Dieser Befund hat hinsichtlich der Überprüfung

(5) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

(6) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Abs. 2 Z 9 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 2 Z 9 entstehen, gleichwertig sind.

(7) Die in Abs. 1 festgelegten Überprüfungen müssen dann nicht durchgeführt werden, wenn die Kriterien des § 31a eingehalten werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel VII durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. November fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 31. (1) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 30) müssen über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Über die erforderlichen Kenntnisse verfügen folgende Personen bzw. Stellen

(2) Die Kenntnisse fachkundiger Personen haben außerdem jedenfalls zu umfassen

(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter § 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in § 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten.

(4) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß Abs. 1 Z 3 gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, nicht gleichwertig

(5) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2008, ist gemäß § 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2008, vorzugehen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 31a. (1) In Nichtwohngebäuden müssen Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(2) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

(3) Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetäre Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.

(4) Wohngebäude können ausgerüstet werden mit

(5) Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist diesen Beleg zu erbringen bzw. zu verbessern. Erfolgt die Erbringung bzw. Verbesserung seitens der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung im Sinne des Abs. 1 bescheidmäßig vorzuschreiben.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Unterzeichner, jedem Vertragsstaat und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Gefertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Straßburg am 6. November 1997 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wird, eine beglaubigte Abschrift.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorschussempfängerin/des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der Vorschussempfängerin/dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsraten bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 32. Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachbezüge sind auf Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene anzuwenden.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 33. (1) Der Magistrat darf folgende von den Prüforganen (§ 27 Abs. 4) im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber automationsunterstützt verwenden

(2) Jedes Fachunternehmen bzw. jede Fachpersonen ist verpflichtet, die von den Prüforganen im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, dem Magistrat zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32 Z 2.

(3) Die Verordnung gemäß § 32 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes und ihrer/seiner Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 177b L-DBR, wenn

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 177 f L-DBR gebührt auf Antrag auch der Beamtin/dem Beamten des Ruhestandes und ihren/seinen Hinterbliebenen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 34. (1) Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin/der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 35. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 36. Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat dauert oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer/eines inhaftierten Beamtin/Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres/seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der/des inhaftierten Beamtin/Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des/der Angehörigen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Geldleistungen sind der/dem Anspruchsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den gesetzlichen Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der/des Anspruchsberechtigten ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden.

(2) Bezieherinnen/Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte oder die/der gesetzliche Vertreterin/Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren/dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.

(5) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(6) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.

(7) Die/Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Landesrecht Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

§ 37. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/70/A).

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet die/der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt sie/er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie/er der Aufforderung nachkommt. Sie/Er muss aber auf die Folgen ihres/seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die/Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihr/ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres/seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

(2) Die Empfängerin/Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung ihres/seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 19 bleibt unberührt.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist die/der Ersatzpflichtige oder ihre/seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz verhalten. Leistet die/der Ersatzpflichtige oder ihre/seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird, noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach § 29 und § 30 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn

Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen

1. Jänner

100%

1. Februar

90%

1. März

80%

1. April

70%

1. Mai

60%

1. Juni

50%

1. Juli

40%

1. August

30%

1. September

20%

1. Oktober

10%

Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.“

(3) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Gutachten der beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Kommission zur langfristigen Pensionsversicherung (§ 108e ASVG) für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen.

(4) Die für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 erforderliche Aufwertungszahl ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr. 142/2004, durch Verordnung festzusetzen.

(5) Der für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 erforderliche Aufwertungsfaktor ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999, durch Verordnung festzusetzen.

(6) Abweichend von Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von E 2.310,– monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt der Ruhe- und Versorgungsbezug

(7) Abweichend von Abs. 2 erfolgt im Kalenderjahr 2012 keine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

(8) Abweichend von Abs. 2 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 43 Abs. 3) entsprechende Erhöhungsprozentsatz

(9) Abweichend von Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2015 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

(10) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten und für die zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, gebührt zusätzlich zur Erhöhung nach Abs. 2 für das Kalenderjahr 2017 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,00. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 31. März 2017 auszuzahlen.

(11) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2018 wie folgt vorzunehmen

Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 12) ist zu erhöhen,

(12) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 11 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Abs. 11 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.

(13) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 12 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 11 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(14) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2019 wie folgt vorzunehmen

Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 15) ist zu erhöhen,

(15) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 14 ist die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.

(16) abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2020 wie folgt vorzunehmen

Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 17) ist zu erhöhen,

(17) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 16 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionen-begrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat.

(18) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2021 wie folgt vorzunehmen

(19) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 18 ist die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge, ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.

(20) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2022 wie folgt vorzunehmen

Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 21) ist zu erhöhen,

(21) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 20 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2021 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2021 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist.

(22) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2023 wie folgt vorzunehmen

Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 23) ist zu erhöhen,

(23) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 22 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist.

(24) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 23 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 22 Z 1 oder – im Fall des Abs. 22 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil ist Abs. 25 entsprechend anzuwenden.

(25) Abweichend von Abs. 2 ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges für das Kalenderjahr 2023 vorzunehmen, indem Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind

1. Jänner

100 %

1. Februar

90 %

1. März

80 %

1. April

70 %

1. Mai

60 %

1. Juni

50 %

1. Juli

50 %

1. August

50 %

1. September

50 %

1. Oktober

50 %

1. November

50 %

1. Dezember

50 %

(26) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2024 wie folgt vorzunehmen

Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 27) ist zu erhöhen,

(27) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 26 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist.

(28) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 27 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 26 Z 1 oder – im Fall des Abs. 26 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(29) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen statt mit den in § 43 Abs. 5 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

1980

2,732

1981

2,601

1982

2,514

1983

2,445

1984

2,364

1985

2,274

1986

2,226

1987

2,175

1988

2,134

1989

2,088

1990

1,998

1991

1,910

1992

1,834

1993

1,761

1994

1,723

1995

1,673

1996

1,633

1997

1,633

1998

1,613

1999

1,591

2000

1,584

2001

1,567

2002

1,550

2003

1,543

2004

1,529

2005

1,504

2006

1,470

2007

1,447

2008

1,421

2009

1,377

2010

1,357

2011

1,342

2012

1,305

2013

1,269

2014

1,240

2015

1,220

2016

1,205

2017

1,196

2018

1,177

2019

1,154

2020

1,133

2021

1,117

2022

1,097

2023

1,000

(30) § 43 Abs. 2 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

(31) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2026 wie folgt vorzunehmen

(32) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 31 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die gemäß den am 31. Dezember 2025 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist.

(33) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 32 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 31 Z 2 lit. a oder – im Fall des Abs. 31 Z 2 lit. b – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 39/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 36/2017, LGBl. Nr. 44/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 33/2020, LGBl. Nr. 41/2021, LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 33/2023, LGBl. Nr. 46/2024, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 43 Abs. 23) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag.

nicht mehr als 1 666,66 €

30 % des Gesamtpensionseinkommens

über 1 666,66 € bis zu 2 000 €

500 €

ab 2 000 € bis zu 2 500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

(2) Die Einmalzahlung ist mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 30. April 2023 auszuzahlen.

(3) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage (§ 30) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2021 bzw. 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang

Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021

150 €

Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022

150 €

Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022

300 €

(4) Die Einmalzahlungen nach Abs. 1 und 3 sind kein Pensionsbestandteil und gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 30.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2023

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Abweichend von § 43 Abs. 2 können Erhöhungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge für Bundesbedienstete durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Ansätze der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu ihrer/seiner Rückkehr ihre/seine Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem/der Angehörigen der Beamtin/des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr gebühren würde, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die Beamtin/der Beamte abgängig geworden ist oder dass sie/er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das dem Ehegatten/der Ehegattin und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten im gleichen Verhältnis zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin/des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(6) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Angängigwerden der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tage an.

(7) Hat eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihr/ihm zu Händen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihr/ihm gebührt hätte, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die Beamtin/der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Falle des Todes der Beamtin/des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(11) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9, und 11 sind im Fall der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Die Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin einer Beamtin/eines Beamten ist die von ihm/ihr hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Dem Angehörigen/Der Angehörigen einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten kann ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der/die Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis einer Beamtin/eines Beamten aufgelöst worden ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der/die Angehörige Anspruch hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des/der Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.

(3) Auf den Hinterbliebenen/die Hinterbliebene einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der ehemaligen Beamtin/Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, deren/dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin/eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der/die am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hätte, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht des/der Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.

(2) Dem/Der Hinterbliebenen, dessen/deren Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er/sie Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf die der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.

(4) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Auf Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 43 sowie § 67 sinngemäß anzuwenden.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden Leistungen anzurechnen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie

(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen

(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden

(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin/des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der Beamtin/des Beamten anzurechnen. Die Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in den Dienststand oder der Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzurechnen.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die in § 51 Abs. 2 Z 1 und 13 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die die Beamtin/der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall

angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängig Werdens des Beamten wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin/der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen

(3) Die Beamtin/Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten in jenen Fällen, in denen sie/er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre/seine Hinterbliebenen, wenn die Beamtin/der Beamte vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und/oder Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus der Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 Z 1. letzter Halbsatz gilt nur für Beamtinnen/Beamte, auf die § 78 nicht anzuwenden ist.

(6) Zeiten nach § 51 Abs. 2 Z 9 sind abweichend von Abs. 2 Z 1 auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt die Beamtin/der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf ihre/seine Hinterbliebenen über. Wenn die Beamtin/der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf ihre/seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung gebührt hat.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 181 Abs. 2 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach rechtskräftiger Festsetzung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.

(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der Beamtin/des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des/der betreffenden Hinterbliebenen.

(8) Scheidet die Beamtin/der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne das sie/er, ihre/seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Auf Antrag der Beamtin/des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie/er nach § 52 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 54 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse ST09 seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis der Beamtin/des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbeitrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann die Beamtin/der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als ruhegenussfähige Dienstzeit den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin/den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin/vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr/ihm glaubhaft zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Wird eine Beamtin/ein Beamter, die/der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/der Beamte durch Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 54 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.

(3) Die Wiederaufnahme einer Beamtin/eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin/der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre ihren/seinen Dienst ordnungsgemäß versehen kann.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Bestimmungen der §§ 57 bis 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die in der Zeit zwischen 1. Jänner 1945 und 31. Dezember 1958 geboren sind.

(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes mit Ausnahme des § 11 auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Abweichend von § 8 gebührt der Beamtin/dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünfzehn Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Abweichend von § 9 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 LDBR (Familienhospiz) beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 74 Abs. 1 Z 2 L-DBR herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach § 9 Abs. 3.

(3) (Verfassungsbestimmung) Für Beamtinnen/Beamte, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird, sind abweichend von Abs. 1 Z 3 300 Beitragsmonate erforderlich.

(4) Die Beitragsgrundlagen sind monatlich der Beamtin/dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte frühestens ihre/seine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §§ 142 in Verbindung mit § 295a L-DBR bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung

(4) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 141 L-DBR 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

(2) Der Ruhegenuss darf

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der/Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin/Beamten, die/der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin/des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre, zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 27/2022

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Empfängerinnen/Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

(2a) Für Personen, die am 1. Jänner 2013 wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz beziehen, beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1

(3) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 und 2a ist, allenfalls in Verbindung mit § 80 Abs. 1, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 4 bis 7 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.

(3a) Ab 1. März 2016 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, an Stelle des Betrages nach Abs. 2 bis 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten

über 150 % bis 200 % der HBGL

7,5 %

über 200 % bis 300 % der HBGL

17,5 %

über 300 % der HBGL

22,5 %

Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.

(4) Der Kinderzuschuss und die Zulage nach § 29 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von denen dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(7) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 45/2016

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Empfängerinnen/Empfänger von wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben zusätzlich zum jeweiligen Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 und Abs. 3 einen Solidarbeitrag zu leisten. Der Solidarbeitrag beträgt 2,5 % von jenem Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen sie/er ihr/sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes der Beamtin/des Beamten, das diese/dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltlich Pflege gleichzuhalten.

(4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830 % des Mindestsatzes nach § 30 Abs. 5.

(5) Wurden Zeiten einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nach § 54 Abs. 2 Z 3 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Beamtin/den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden Elternteilen berufstätig oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld (bei Teilzeit oder herabgesetzter Wochendienstzeit), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu dem Zeitpunkt der Festsetzung des Kinderzurechnungsbetrages zulässig.

(8) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhstand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Abweichend von § 54 Abs. 4 beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 261 Abs. 2 bis Abs. 7 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes, deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 begründet wurde, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zu ungeteilten Hand.

(3) Nach einer/einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamtin/Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod der Beamtin/des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

(4) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Bestimmungen der §§ 70 bis 72 sowie § 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde.

(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück und der 1. Teil des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt der nach den §§ 59 bis 62 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 62 Abs. 1, allenfalls nach § 78 entspricht, das der von der Beamtin/dem Beamten bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Der Ruhegenuss der Beamtin/des Beamten, die/der am 31. Dezember 2008 noch keine 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht hat, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf vier Kommastellen zu runden ist.

(2) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 1 ist für die Beamtin/dem Beamten ein Ruhebezug nach den §§ 9 und 10 zu bemessen. Dieser Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 1 auf 100 % entspricht.

(3) Nach § 13 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung von Abs. 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.

(4) Der Gesamtruhebezug der Beamtin/des Beamten setzt sich aus dem jeweils anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie dem Frühstarterbonus nach § 14 zusammen. Der Gesamtruhebezug darf bei Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats den Ruhebezug, der mit Vollendung des 738. Lebensmonats unter Anwendung der §§ 58 bis 61 Abs. 1 und 62, allenfalls unter Anwendung des § 78 gebührt hätte, nicht unterschreiten.

(5) Ein Gesamtruhebezug ist nicht zu ermitteln, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) (Anm.: entfallen)

(2) Der Solidarbeitrag gemäß § 66 ist von jenem Teil des anteiligen Ruhe- oder Versorgungsgenusses gemäß § 71 Abs. 1 zu entrichten, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.

(3) Der Witwer-/Witwenversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 16 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf den Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten

(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % des Gesamtruhebezuges gemäß § 70 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten

(5) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt der Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 71 Abs. 1 maßgebend sind.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Bestimmungen der §§ 73 bis 77 sowie der §§ 63 bis 66 und § 69 gelten für

(2) Soweit im 3. Teil nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

(3) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit einer Beamtin/eines Beamten unter Außerachtlassung

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 31. Oktober 1996 als Landesgesetz geltenden Fassung – im Folgenden Aktivzulage genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage).

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage bilden 80 % der Aktivzulage, die der Beamtin/dem Beamten zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt. Hat die Beamtin/der Beamte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Aktivzulage, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt eine Aktivzulage bezogen, ist für die Bemessung der Ruhegenusszulage die bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand aufgewertete Aktivzulage zugrunde zu legen.

(3) Wurde die Aktivzulage aus gleichartigen oder ähnlichen Verwendungen hintereinander in unterschiedlicher Höhe bezogen, so ist die jeweils höhere Aktivzulage der Bemessung zugrunde zu legen. Der Beamtin/Dem Beamten, die/der aus verschiedenartigen Verwendungen Aktivzulagen bezogen hat, gebührt aus der jeweiligen Verwendung die entsprechende Ruhegenusszulage.

(4) Der Beamtin/Dem Beamten, der eine Aktivzulage und eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR bezogen hat oder die/der weder die Aktivzulage noch die Verwendungszulage zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand bezieht, gebührt eine Ruhegenusszulage. Als Bemessungsgrundlage gilt die Aktivzulage unter der zeitmäßigen Berücksichtigung der Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR. § 12 Abs. 3 Nebengebührenzulagengesetz ist nicht anzuwenden.

(5) Die Ruhegenusszulage beträgt für jedes Kalenderjahr, in dem mindestens sechs Monate hindurch eine Aktivzulage bezogen wurde, 10 % der Bemessungsgrundlage. Die Ruhegenusszulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(6) Wurde eine Aktivzulage ohne Änderung der Verwendung nach dem 31. Oktober 1996 neu bemessen und in eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR umgewandelt, die zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhstand bezogen wird, besteht kein Anspruch auf eine Ruhegenusszulage.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten, die/der Anspruch auf eine Ruhegenusszulage gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuss (Versorgungsgenusszulage).

(2) Die Versorgungsgenusszulage beträgt

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulage für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuss erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen weiterhin anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Die §§ 25 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 sind auf Beamtinnen/Beamte, die vor dem 1. Jänner 1996 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgender Maßgabe anzuwenden

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Gebührt ein Ruhebezug oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, sind für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die Zahlen „252“ im § 60 Abs. 1 Z 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist

Jahr

Zahl

2005

12

2006

24

2007

36

2008

48

2009

60

2010

72

2011

84

2012

96

2013

108

2014

120

2015

132

2016

144

2017

156

2018

168

2019

180

2020

192

2021

204

2022

216

2023

222

2024

228

2025

234

2026

240

2027

246

2028

252

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung x Veränderungswert

………………………………………………………..

365

(2) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 1 ist nach nachstehender Formel zu berechnen

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird.

–

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres.

(3) Gebührt ein Ruhe- oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 1 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert

………………………………………………………

365

(4) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

–

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates vorangegangenen Jahres.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 und 2a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen

Jahr

Prozentsatz

2005

1,47

2006

1,44

2007

1,41

2008

1,38

2009

1,35

2010

1,32

2011

1,29

2012

1,26

2013

1,23

2014

1,20

2015

1,17

2016

1,14

2017

1,11

2018

1,08

2019

1,05

2020

1,02

2021

0,99

Ab 2022

0,00

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2021, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 1 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw abzurunden ist

Prozentsatz des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet.

–

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert

………………………………………………………..

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(3) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 8 ist nach nachstehender Formel zu berechnen

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7), in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet.

–

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(4) Die nach Abs. 1 bis 3 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 65 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(5) § 65 Abs. 3 gilt nicht für Beamtinnen/Beamte nach § 70 Abs. 1.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

§ 65 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Landesgesetz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, sind als Verweise auf die Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 zu verstehen.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 60 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 Z 1 sowie der Entfall von § 72 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 79/2009 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009, in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Änderung des § 84 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009, in Kraft.

(3) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(4) Die Einfügung des § 43 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Einfügung des § 43 Abs. 7 und des § 77a durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.

(6) Durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten in Kraft

(7) Die Einfügung des § 43 Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 39/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(8) Die Änderung des § 1 Abs. 6, des § 6 Abs. 5, des § 24 Abs. 1, des § 26 Abs. 1 Z 3, des § 35 Abs. 1, des § 48 Abs. 1, des § 49 Abs. 1 und 2, des § 52 Abs. 4, des § 54 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 sowie des § 67 Abs. 7 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten in Kraft

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 65 Abs. 3a und § 80a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.

(11) § 43 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt § 43 Abs. 11 bis 13 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 2, § 11 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 treten § 43 Abs. 14 und 15 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2020 treten § 43 Abs. 16 und 17 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2021 treten § 43 Abs. 18 und 19 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 14, § 43 Abs. 2, 20 und 21 sowie § 71 Abs. 4 mit 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig treten § 25 Abs. 3 und § 64 Abs. 2 außer Kraft.

(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 22, 23, 24 und 25 sowie § 43a mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024 treten § 43 Abs. 26, 27, 28, 29 und 30 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 6, § 43b und § 51a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2024, in Kraft.

(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 82a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 treten in Kraft

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 39/2013, LGBl. Nr. 87/2013; LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 45/2016, LGBl. Nr. 36/2017, LGBl. Nr. 44/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 33/2020, LGBl. Nr. 41/2021, LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 33/2023, LGBl. Nr. 46/2024, LGBl. Nr. 65/2024, LGBl. Nr. 99/2025

Landesrecht Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt unbeschadet des Abs. 3 das nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, außer Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung): § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 4 Abs. 3 des nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(3) Soweit in anderen Landesgesetzen auf pensionsrechtliche Bestimmungen der Beamtinnen/Beamten des Landes verwiesen wird, bleiben diese Bestimmungen in der nach Abs. 1 geltenden Fassung weiterhin in Geltung.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

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