Zuweisung der dem Land Burgenland zufallenden Gebietsteile an die Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Zuweisung der dem Land Burgenland zufallenden Gebietsteile an die Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn
Festsetzung der Aufwertungszahlen für die Kalenderjahre 2005 bis 2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
BHGU - Naturschutzgebiet Gratkorn - Zigeunerloch im Hausberg (Tierschutzgebiet)
Reisegebührenverordnung
Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Klien in Hohenems
Auf Grund der §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2013, wird verordnet
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard
EUR 837,76.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
EUR 209,44;
EUR 113,10.
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 628,32.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
EUR 157,08;
EUR 84,82;
EUR 56,55.
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 418,88.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von
EUR 104,72.
(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 226,20.
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt
EUR 415,72.
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen
EUR 313,10;
EUR 328,27;
EUR 347,77;
EUR 366,19.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen
EUR 60,00;
EUR 140,00.
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen.
Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 125,66.
Die dem Land Burgenland auf Grund des Art. I § 1 des Landesverfassungsgesetzes vom 19. März 1987, LGBl. Nr. 37, vom Land Steiermark zufallenden Teile der Grundstücke Nr. 1954/1, 1958, 1277, 1284, 1285 und 1929/3 der KG Bierbaum der Gemeinde Blumau in Steiermark im Gesamtausmaß von 0,2184 ha werden der im politischen Bezirk Jennersdorf gelegenen Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn zugewiesen.
(1) Für die Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung entsprechen im Tagdienst 90 Minuten einer Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtung für Berufsschullehrer der Fachgruppe I.
(2) Die gesamten Erzieherstunden des Nachtdienstes entsprechen 1,90 Unterrichtsstunden, für den Nachtdienst vor oder nach einem schulfreien Tag werden jedoch 3 Unterrichtsstunden gerechnet.
(1) Die Grundstücke Nr. 673/1 der KG. Kirchenviertel und Nr. 697/2 der KG. FriesachSt. Stefan werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von Fledermäusen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Das Kilometergeld beträgt je Fahrkilometer
Das Gebiet Klien in Hohenems wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2015 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 4/2015, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2014 und vor 1. Jänner 2016 ereignet haben.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1987 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten
(1) Die Tagesgebühr beträgt 36,50 Euro.
(2) Die Nächtigungsgebühr beträgt bei Reisen innerhalb Tirols 37,70 Euro und bei Reisen in andere Länder 50,30 Euro.
Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Markgemeindeamt Hohenems zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Reisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 47/2008, außer Kraft.
Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,
(1) Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.