Zuordnung von Dienststellen zu Gefahrenklassen und Mindesteinsatzzeiten für Begehungen
Inhaltsübersicht (90)
Gesetzestext (90 Artikel)
Zuordnung von Dienststellen zu Gefahrenklassen und Mindesteinsatzzeiten für Begehungen
Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
Steiermark
31.01.2014
Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Drei Schwestern in Frastanz
Vereinb. gem. 15a B-VG; Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Aufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP - im Folgenden als GIP bezeichnet - als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen.
(2) Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ - im Folgenden als Verein bezeichnet - trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen
(3) Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten - sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen - ein. Die Eigentums- und Urheberrechte an den GIP-Daten verbleiben bei den jeweiligen Vertragsparteien.
(4) Dem Verein werden die GIP-Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner statutarischen Aufgaben überlassen.
Die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Oberösterreich
05.03.2019
Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Drei Schwestern in Frastanz wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Die Vereinsstatuten haben vorzusehen, dass die Vertragsparteien dem Verein gemäß Art. 1 Abs. 2 als ordentliche Mitglieder angehören. Die Vereinsstatuten können vorsehen, dass neben den Vertragsparteien in den Verein weitere Mitglieder aufgenommen werden können, wenn dies der Erreichung des in Art. 1 genannten Ziels förderlich ist.
(2) Die Festlegung der Vereinsstatuten obliegt nach Maßgabe des Vereinsgesetzes 2002 der Mitgliederversammlung.
(3) In den Vereinsstatuten ist ferner vorzusehen, dass die Organe des Vereins zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet sind und sie ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung wahrzunehmen haben.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Berichtes des Bürgermeisters an eine Aufsichtsbehörde, eines einfachen Bescheides, der Durchführung einfacher Buchungen und der Lösung einer einfachen dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe.
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend
(1) Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles verläuft vom Frastanzersand über den Geländerücken bis zum Herrenweg, diesem folgend bis zum Vermalatobel, entlang dem Vermalatobel bis zur Samina, dem linken Ufer der Samina bachaufwärts folgend bis zur Landesgrenze und entlang dieser über den Garsellakopf und die Drei Schwestern zum Frastanzersand.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Zur Unterstützung und Finanzierung des Vereins stellen die Vertragsparteien dem Verein fachliche Ressourcen und finanzielle Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Leistungsentgelten zur Verfügung.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Verein zur Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben jährlich finanzielle Mittel in der Höhe von insgesamt max. EUR 750.000,-- zur Verfügung zu stellen. Ergibt eine Evaluierung einen Bedarf an weiteren Mitteln, so kann die Mitgliederversammlung diese Mittel einstimmig beschließen. Die anteilig zu leistenden finanziellen Mittel werden von der Mitgliederversammlung einstimmig festgelegt.
(3) Werden über den Verein sonstige Mittel oder Einnahmen erzielt, so sind diese ausschließlich zur Finanzierung des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks heranzuziehen.
In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.
Landesrecht
Oberösterreich
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/2008
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Text
§ 3
1.
Veranstaltungen mit Zugang für Jugendliche: Bei Veranstaltungen, die auch von Jugendlichen besucht werden dürfen und bei denen auf Grund der Art und der zu erwartenden Veranstaltungsteilnehmer eine Überwachung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen im besonderen Maße erforderlich macht (Alkoholausschank), sind vom Veranstalter
a)
leicht erkennbare äußere Kennzeichnungen der Jugendlichen, die eine missbräuchliche Weitergabe dieser Kennzeichnung weitgehend ausschließen und eine differenzierte altersmäßige Einstufung (14 bis 16, 16 bis 18 Jahre und über 18-Jährige) erkennbar machen (Verwendung verschiedener Farbbänder oder Ähnlichem), vorzunehmen und
b)
die für die Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen im Eingangsbereich gut sicht- und lesbar anzuschlagen.
2.
Lockangebote: Die Bewerbung von Veranstaltungen, die auch von Jugendlichen besucht werden dürfen, durch Lockangebote zum Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.
3.
Alkohol und Drogen: Personen, die offensichtlich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen, ist der Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an offensichtlich bereits alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen ist unzulässig.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen und Veröffentlichungen sind von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Arten kann eine Verlautbarung auch im Internet auf der Homepage der Stadt Graz allgemein zugänglich im Volltext erfolgen.
Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
Insbesondere ist es verboten
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände
(2) Als Grundzüge sind die wesentlichen Inhalte des betreffenden Gegenstandes anzusehen.
Landesrecht
Oberösterreich
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2010
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Text
§ 4
1.
Toiletten und Waschanlagen
a)
Für die maximal zulässigen Veranstaltungsteilnehmer müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte sowie nach Möglichkeit für Menschen mit Beeinträchtigung geeignete, barrierefreie Toiletten und Waschanlagen zur Verfügung stehen, die während der Veranstaltungsdauer in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten sind.
b)
Die Waschanlagen müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten (Flüssigseifenspender, Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen oder Föntrockner) ausgestattet sein; die Verwendung von Stückseifen und Textilhandtüchern ist verboten.
2.
Garderoben: Bei Veranstaltungen, bei denen auf Grund der Art und der Jahreszeit die Abgabe von Oberbekleidung, Schirmen und dgl. erwartet werden muss, müssen für die erwartete Anzahl der Veranstaltungsbesucher ausreichende Garderobenablagen zur Verfügung stehen.
(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)
(1) Wahlgebiet ist die Stadt Graz, die einen einzigen Wahlkörper bildet.
(2) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Hauptwohnsitz.
(1) Von den Vorschriften des § 3 bleiben unberührt
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Diese Vereinbarung steht jenen Ländern, die die Vereinbarung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt wird binnen 30 Tagen nach dem Einlangen der Beitrittserklärung und der Mitteilung über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt beim Bundeskanzleramt gegenüber den bisherigen Vertragsparteien wirksam. Das Bundeskanzleramt hat dem beitretenden Land und den bisherigen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mitzuteilen.
Landesrecht
Oberösterreich
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/2008
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Text
§ 5
1.
Elektrische Anlagen: Elektrische Anlagen sind nach den geltenden Elektrovorschriften herzustellen, zu erhalten und zu betreiben. Kabel- und Leitungsführungen in Verkehrs- und Fluchtwegen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.
2.
Sicherheitsbeleuchtung: Veranstaltungsstätten und - einrichtungen (z. B. Fliegende Bauten, Zelte, Veranstaltungsflächen im Freien) müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein, sodass sich die Veranstaltungsteilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen gesicherten Bereichen hin gut zurechtfinden können.
(1) Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 88f Abs. 1 und 2 der Gemeindewahlordnung Graz 1992.
(2) Die Wählbarkeit in den Migrantinnen- und Migrantenbeirat ergibt sich aus § 88f Abs. 3 der Gemeindewahlordnung Graz 1992.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
Oberösterreich
05.03.2019
Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden, insbesondere einzelne Sprengelwahlbehörden und die Stadtwahlbehörde, sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Landesrecht
Oberösterreich
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2010
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Text
§ 7
1.
Lärmschutz: Für Veranstaltungen mit Musikanlagen (Indoor und Outdoor) ist die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes M-122, Band 122 aus dem Jahr 2000, verbindlich zu befolgen. Bei im öffentlichen Interesse durchgeführten Veranstaltungen können vertretbare Überschreitungen der in den Tabellen bezüglich der Beeinträchtigung der Nachbarschaft festgelegten Dezibelbelastungen zugelassen werden, wenn gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden (z. B. Schallabstrahlrichtung, Veranstaltungszeit), die die Beeinträchtigung der Nachbarschaft möglichst gering halten.
2.
Abfallentsorgung: Die ordnungsgemäße Entsorgung des bei der Veranstaltung angefallenen Abfalls muss sichergestellt sein.
3.
Rauchen; brennbare Abfälle: Bei Veranstaltungen, bei denen das Rauchen zulässig ist, müssen in den Raucherbereichen zweckentsprechende Aschenbecher bereitstehen. Die Inhalte der Aschenbecher und sonstige brennbare Abfälle dürfen bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung nur in nicht brennbaren Behältern oder in geprüften Sicherheitsabfallbehältern gesammelt werden.
(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)
(1) Geschäftsstelle der Stadtwahlbehörde ist die im Magistrat Graz für die Durchführung von Wahlen verantwortliche Abteilung.
(2) Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Stadtwahlbehörde sein muss, hat die Stadtwahlbehörde bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
(1) Zur Stadtwahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeuginnen/Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Stadtwahlbehörde spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen; jede Wahlzeugin/jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlbehörde einen Eintrittsschein (Muster Anlage 1), der sie/ihn zum Eintritt zur Stadtwahlbehörde ermächtigt und welcher der Stadtwahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht das Recht zu, am Ermittlungsverfahren gemäß § 38ff teilzunehmen. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens nicht zu.
Landesrecht
Oberösterreich
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2010
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Text
§ 9
1.
Erste-Hilfe: Für die Dauer von Veranstaltungen
a)
ist eine Erste-Hilfe-Grundausstattung nach ÖNORM Z 1020 Typ II bereitzuhalten und
b)
muss eine im Mindestausmaß von 6 Stunden in Erste-Hilfe unterwiesene Person zur Verfügung stehen; bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern hat die in Erste-Hilfe ausgebildete Person eine mindestens 16-stündige Erste-Hilfe-Grundausbildung nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als 5 Jahre sein und muss von einer dazu befähigten und befugten Organisation ausgestellt worden sein. Diese Person darf nicht gleichzeitig auch für andere Aufgaben (wie Ordner-, Brand(sicherheits)-, Billeteurdienste) herangezogen werden.
2.
Erste-Hilfe- und Sicherheitseinrichtungen: Einrichtungen für die Erste-Hilfe und Sicherheitseinrichtungen wie Notbeleuchtungen, Einrichtungen zur Brandbekämpfung und Alarmierung der Feuerwehr und sämtliche Sicherheitseinrichtungen müssen für die Veranstaltungsteilnehmer deutlich erkennbar gekennzeichnet sein und dürfen nicht durch abgestellte Gegenstände oder Einbauten der Sicht entzogen werden. Sie müssen jederzeit frei zugänglich und in den dem Stand der Technik entsprechenden Intervallen auf ihre Funktionstüchtigkeit und Verwendbarkeit überprüft worden sein.
3.
Notrufalarmierung: Bei jeder Veranstaltung muss sichergestellt sein, dass jederzeit eine Notrufalarmierung von Rettung, Feuerwehr und Polizei durchgeführt werden kann.
4.
Zugänge und Zufahrten: Ungehinderte Zugänge und Zufahrten für Einsatzkräfte zur Veranstaltungsstätte müssen sichergestellt sein.
5.
Brandschutz: Die für die Sicherstellung eines wirksamen Brandschutzes eingesetzten Personen müssen mit der Handhabung der tragbaren Feuerlöscher, Alarmierung der Feuerwehr und Freihaltung der Fluchtwege vertraut sein.
6.
Löschmittel im Besucherbereich: Im Besucherbereich dürfen keine Löschmittel bereitgehalten und eingesetzt werden, die zu einer Sichtbehinderung führen.
7.
Regie- oder Technikraum: In Veranstaltungsstätten mit eigenem Regie- oder Technikraum ist in jedem dieser Räume ein tragbarer CO2- Löscher mit einem Mindestfüllgewicht von 5 kg einsatzbereit zu halten.
8.
Blitzschutz: Bühnen- und sonstige Aufbauten aus Metall müssen im Freien, wenn sie Blitzschlag gefährdet sind, mit einer blitzschutzmäßigen Erdung ausgestattet sein.
(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)
(1) Die Gemeinde hat ein Wählerverzeichnis nach Muster Anlage 2 anzulegen. Hierbei kann sich die Gemeinde ihrer automationsunterstützten Einrichtungen bedienen.
(2) Das Wählerverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten anzulegen; jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis nur einmal eingetragen sein.
Landesrecht
Oberösterreich
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/2008
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Text
§ 10
1.
Waffen: Die Einbringung von Waffen im Sinn des Waffengesetzes in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.
2.
Wurf- und Schlaggegenstände: Die Einbringung von Wurf- oder Schlaggegenständen, die eine erhebliche Verletzung von Personen bewirken können, in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekannt zu geben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchsverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Stadtwahlbehörde zu berichten.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in allgemein zugänglichen Amtsräumen durch sieben Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister gemäß § 3 Abs.1 kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 4 und des § 13 zu enthalten.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Kosten davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(1) Die Gemeinde hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, sofern sie sich an der Wahl beteiligen will, das Wählerverzeichnis in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung bei der Gemeinde zu stellen. Die Herstellungskosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede Person
(2) Jeder Einspruch darf nur mit einer bestimmten Person begründet sein. Ist ein Einspruch mit mehreren Personen begründet, ist dieser zurückzuweisen. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.
(3) Die Gemeinde hat Personen, die vom Einspruch gegen das Wählerverzeichnis betroffen sind, hievon binnen 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von vier Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Kommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der hiezu berufenen Stelle entgegenzunehmen und an die gemäß § 25 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 eingerichteten Einspruchskommissionen weiterzuleiten; diese haben über Einsprüche binnen sechs Tagen nach Ablauf des Einsichtszeitraumes endgültig zu entscheiden, auch wenn innerhalb dieser Frist eine Äußerung der/des vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.
(5) Erfordern Entscheidungen der Einspruchskommissionen eine Richtigstellung und Ergänzung des Wählerverzeichnisses, sind diese von der Gemeinde unverzüglich durchzuführen.
(6) Die Entscheidung ist von der Gemeinde der Einspruchswerberin/dem Einspruchswerber und der/dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(8) Den wahlberechtigten Personen ist spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Diese hat zumindest den Familien- und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, die fortlaufende Zahl ihrer Eintragung im alphabetischen Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahllokale und die Wahlzeiten zu enthalten. Darüber hinaus ist in dieser Information auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen und kann darauf auch ein Code für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlunterlagen (§ 25 Abs. 1) angeführt sein.
(1) Eine wahlwerbende Gruppe hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Stadtwahlbehörde vorzulegen; die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Fallen der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Wahlvorschläge sind einzubringen
(1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten
(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates unterschrieben oder von wenigstens zehn gemäß § 5 Abs. 1 wahlberechtigten Personen unterstützt sein. In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 3) sind der Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen. Die Unterstützungserklärungen sind von den wahlberechtigten Personen eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag urschriftlich anzuschließen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde ist von dieser nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn gegenüber der Stadtwahlbehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterstützerin/ein Unterstützer des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlasst worden ist.
(3) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin/ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie/er hiezu ihre/seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist auf dem Wahlvorschlag anzubringen oder diesem urschriftlich anzuschließen.
(4) Die wahlwerbenden Gruppen haben gleichzeitig mit der Übermittlung der Wahlvorschläge bei der Stadtwahlbehörde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 75 Euro an die Gemeinde zu entrichten. Unterbleibt die Leistung des Kostenbeitrages, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(5) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag zurückzuerstatten.
(6) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die/der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerberin/Bewerber als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(7) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin/einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Stadtwahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese/dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerberinnen/Bewerber unterschrieben sein.
(1) Die Stadtwahlbehörde hat zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates unterschrieben oder von der gemäß § 15 Abs. 2 erforderlichen Zahl der wahlberechtigten Personen unterstützt und die in den Gruppenlisten vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber wählbar sind, des weiteren, ob die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Worten und in der Kurzbezeichnung) so unterscheidbar sind, dass sie nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Die Stadtwahlbehörde hat, wenn eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, deren Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen; die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Unterschrift oder ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen in der geforderten Form (§ 15 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 bestimmten Voraussetzungen, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerberinnen/Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 15 Abs. 3) bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In diesen Fällen ist die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe entsprechend zu verständigen.
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen/Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Bezeichnung jener wahlwerbenden Gruppe den Vorrang, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat. Die übrigen Wahlvorschläge sind nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Berwerberin/dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Stadtwahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(4) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Gruppenbezeichnung sind nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin/dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen (Namensliste).
(5) Wird ein Wahlvorschlag nach einem Namen benannt (Namensliste), dieser Name aber nach Ansicht der Stadtwahlleiterin/des Stadtwahlleiters dem Namen der Listenführerin/des Listenführers einer anderen Liste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und sie/ihn aufzufordern, eine andere Listenführerin/einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren/dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird dieser Aufforderung bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr nicht entsprochen, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(1) Wenn eine Bewerberin/ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 15 Abs. 3) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Gruppenliste durch Nennung einer anderen Bewerberin/eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
(2) Die Bewerberinnen/Bewerber eines Wahlvorschlages können im Wahlverfahren spätestens bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr durch eine schriftliche Erklärung auf ihre Wahlbewerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bei der Stadtwahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämtliche Bewerberinnen/Bewerber eines Wahlvorschlages bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt auf ihre/seine Wahlbewerbung verzichtet haben und ein Ergänzungsvorschlag gemäß Abs. 1 von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter nicht eingebracht wurde, gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(3) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen und von dem Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates, das den Wahlvorschlag ursprünglich unterschrieben oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterstützt haben, unterfertigt sein.
Weisen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates den Namen derselben Wahlwerberin/desselben Wahlwerbers auf, so ist diese Bewerberin/dieser Bewerber von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie/er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird sie/er gestrichen. Wenn sie/er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist sie/er auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der ihren/seinen Namen trägt, zu belassen.
(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Gruppenliste mehr als 18 Bewerberinnen/Bewerber enthält, sind die überzähligen Bewerberinnen/Bewerber zu streichen. Sodann sind die Wahlvorschläge gemäß § 3 zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Den unterscheidbaren Gruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.
(4) Aus der Veröffentlichung müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 1 Z 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich sein.
(5) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
In der Veröffentlichung gemäß § 19 sind bei allen wahlwerbenden Gruppen die Gruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Gruppenbezeichnung sind in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(1) Die Stadtwahlbehörde hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen am Wahltag auch die persönliche Stimmabgabe in besonders dafür bestimmten Sprengelwahllokalen ermöglicht wird.
(2) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die zur Vornahme der Wahl notwendigen Einrichtungsstücke, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Ausstattung zur Verfügung stehen. Nach Möglichkeit ist in dem Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen bereitzuhalten.
(3) In jedem dieser Wahllokale, die barrierefrei erreichbar sein sollen, muss aufliegen
(1) Die §§ 44 bis 46 und 48 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 gelten sinngemäß auch für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates.
(2) In den Verfügungen gemäß § 41 Abs. 3 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 ist darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Feststellungen auch für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates gelten.
Die Stadtwahlbehörde hat einheitliche, amtliche Wahlkuverts, die sich von den Wahlkuverts der Gemeinderatswahl farblich unterscheiden, sowie Rückkuverts nach Muster Anlage 5 aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.
(1) Die amtlichen Stimmzettel (Muster Anlage 6) dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden und müssen sich farblich von den Stimmzetteln zur Gemeinderatswahl und Wahl der Bezirksräte unterscheiden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie haben die Listennummer, einen Kreis, die Gruppenbezeichnung einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung und jeweils in derselben Zeile einen freien Raum zur Eintragung einer Bewerberin/eines Bewerbers der gewählten Gruppenliste zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Es sind für alle Gruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
(1) Die Stadtwahlbehörde hat an Wahlunterlagen in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen
(2) Wahlberechtigte Personen können frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Abs. 1) persönlich abholen. Ebenso besteht innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, über schriftlichen Antrag die Wahlunterlagen von der Stadtwahlbehörde anzufordern; in diesem Fall sind die Wahlunterlagen der wahlberechtigten Person entweder durch eine Botin/einen Boten zu überbringen oder an die Empfängerin/den Empfänger postalisch zuzusenden. Bei der persönlichen Abholung ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, auch auf andere Weise insbesondere durch Angabe einer Passnummer, durch Vorlage einer Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
(3) Die Übergabe oder Zusendung gemäß Abs. 2 ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden Person mit der Abkürzung „W-B“ für die Worte „Wahlunterlagen – Briefwahl“ festzuhalten.
(1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in einem der links von jeder Gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der wählenden Person auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch Bezeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers einer Gruppenliste (§ 15 Abs. 1 Z 2), eindeutig zu erkennen ist.
(3) Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
(2) Nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die für die gleiche Wahl auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(1) Die wählende Person kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen einer Bewerberin/eines Bewerbers der von ihm gewählten Gruppenliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche Bewerberin/welchen Bewerber der gewählten Gruppenliste die wählende Person bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen der Bewerberin/des Bewerbers oder bei Bewerberinnen/Bewerbern derselben Gruppenliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungsziffer in der Gruppenliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Die Eintragung einer Bewerberin/eines Bewerbers durch die wählende Person gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerberinnen/Bewerber eingetragen wurden oder eine Bewerberin/ein Bewerber einer Gruppenliste eingetragen wurde, die nicht Bewerberin/der nicht Bewerber der von der wählenden Person gewählten Gruppenliste ist.
(1) Die Ausübung des aktiven Wahlrechtes hat entweder durch
(2) Die Beachtung der Grundsätze des persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes ist sicherzustellen.
(1) Nachdem der Beginn der Wahlhandlung zur Gemeinderatswahl (Wahl der Bezirksräte) nach den Bestimmungen des § 49 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 erfolgt ist, übergibt die Wahlleiterin/der Wahlleiter das Wählerverzeichnis, das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, die amtlichen Wahlkuverts (§ 23 Abs. 1) und die amtlichen Stimmzettel (§ 24) der Sprengelwahlbehörde. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift für die Wahl zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Sprengelwahlbehörde zu überzeugen, dass die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Sprengelwahlbehörde und deren Hilfskräfte nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen (§ 47 der Gemeindewahlordnung Graz 1992), die wahlberechtigten Personen zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Unbeschadet dieser Festlegungen sind die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde jedenfalls berechtigt, jedes Sprengelwahllokal zu betreten.
(1) Jede wählende Person hat
(2) Ein Mitglied der Sprengelwahlbehörde hat zu prüfen, ob die wählende Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität der wählenden Peson ergeben.
(3) Wählende Personen, die die Wahlunterlagen von der Stadtwahlbehörde bereits erhalten haben (§ 25 Abs. 2), müssen diese einem Mitglied der Sprengelwahlbehörde übergeben und sind der Niederschrift anzuschließen. Kann eine solche Person die Wahlunterlagen nicht vorlegen, so ist diese zur Stimmabgabe nicht zuzulassen. Zur Wahl zugelassene Personen erhalten von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel.
(4) Die wählende Person hat sich sodann in die Wahlzelle zu begeben, den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat sie das Kuvert verschlossen der/dem Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde zu übergeben, die/der es ungeöffnet in die vorgesehene Wahlurne einzuwerfen hat.
(5) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt sie deshalb die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so hat die/der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ersten Stimmzettel vor der Sprengelwahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(6) Nach der Stimmabgabe ist der Name der betreffenden wählenden Person von einem Mitglied der Sprengelwahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ im Wählerverzeichnis an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(7) Körper- oder sinnesbehinderte wählende Personen dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(8) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Sprengelwahlbehörde.
(9) Wenn die für die Wahlhandlung am Wahltag festgesetzte Zeit (Wahlzeit) abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal und in dem hiezu bestimmten Warteraum erschienenen wahlberechtigten Personen gestimmt haben, erklärt die Sprengelwahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen (§ 47 der Gemeindewahlordnung Graz 1992) verbleiben dürfen, zu schließen.
(1) Nachdem die Sprengelwahlbehörde die Ermittlungen für die Gemeinderatswahl gemäß §§ 64 und 65 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 sowie für die Wahl der Bezirksräte gemäß §§ 87 und 88 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 getätigt hat und die entsprechenden Niederschriften gemäß §§ 67 und 87 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 samt Beilagen verschlossen wurden, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter mit der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates zu beginnen. Hierbei hat sie/er sicherzustellen, dass die gemäß § 47 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 anwesenden Wahlzeuginnen/Wahlzeugen die Sitzung der Wahlbehörde verlassen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Sprengelwahlbehörde hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und Folgendes festzustellen
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang in der Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen
(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
Die einzelnen Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind unverzüglich der Stadtwahlbehörde in verschlossenen Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu übermitteln.
(1) Eine Stimmabgabe mittels Briefwahl ist ab Erhalt der Wahlunterlagen möglich; dabei ist die wählende Person verpflichtet, die ihr von der Stadtwahlbehörde übermittelten Wahlunterlagen zu verwenden und nach der Stimmabgabe das amtliche Wahlkuvert sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des Rückkuverts der Stadtwahlbehörde persönlich oder durch eine Botin/einen Boten zu überbringen oder an die Stadtwahlbehörde so rechtzeitig postalisch zu übermitteln, dass es noch vor Ablauf der Wahlzeit (§§ 22 und 32 Abs. 9) einlangt. Aus dem Rückkuvert mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität der wählenden Person sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in das Rückkuvert hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Ablauf der Wahlzeit abgegeben worden sein.
(2) Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr der wählenden Person.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Die/Der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde hat die bei der Stadtwahlbehörde einschließlich bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
(1) Die Stadtwahlbehörde hat bei jedem bis zum Ablauf der Wahlzeit eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diesem vorgedruckte Name der wählenden Person im Wählerverzeichnis enthalten ist.
(2) Ist der Name der wählenden Person im Wählerverzeichnis nicht enthalten oder ist der Name im Wählerverzeichnis schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Ist der Name der wählenden Person im Wählerverzeichnis eingetragen, so ist dieser in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ im Wählerverzeichnis an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(4) Nachdem die Stadtwahlbehörde sich überzeugt hat, dass die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist, hat sie
(5) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist
(6) Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn
(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Stadtwahlbehörde zu entscheiden.
(8) Wahlkuverts, die nach Ablauf der Wahlzeit, jedoch noch am Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerkes in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.
(1) Das Ermittlungsverfahren ist von der Stadtwahlbehörde, nachdem das Ermittlungsverfahren für die Gemeinderatswahl (§§ 70 bis 73 und 75 der Gemeindewahlordnung Graz 1992) und das Ermittlungsverfahren für die Wahl der Bezirksräte (§ 88 der Gemeindewahlordnung Graz 1992) abgeschlossen wurde, durchzuführen.
(2) Am Ermittlungsverfahren nehmen die Mitglieder (Vorsitzende/Vorsitzender, Beisitzer, Vertrauenspersonen) der Stadtwahlbehörde sowie die gemäß § 8 entsendeten Wahlzeuginnen/Wahlzeugen teil.
(1) Nachdem sich die Stadtwahlbehörde überzeugt hat, dass die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmten Wahlurnen leer sind, hat sie alle von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 35 übermittelten Wahlkuverts in diese zu legen.
(2) Sodann hat die Stadtwahlbehörde sowohl die von ihr selbst gemäß § 37 Abs. 4 behandelten als auch die von den Sprengelwahlbehörden übermittelten in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und
(3) Danach hat die Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind
(1) Für jede wahlwerbende Gruppe sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach
(2) Jede Bewerberin/Jeder Bewerber auf einer Gruppenliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres/seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der Wahlwerberinnen/Wahlwerber (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
(1) Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiefür hat sie die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 35 übermittelten Niederschriften samt Beilagen zu überprüfen, etwaige Irrtümer zu berichtigen und die in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden enthaltenen Daten der Niederschrift der Stadtwahlbehörde zugrunde zu legen.
(2) Die Niederschrift hat zumindest zu enthalten
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Stadtwahlbehörde.
(1) Die zu vergebenden Mandate werden auf die Listen der wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet
Die für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die neuntgrößte der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Wahlzahl. Die Wahlzahl ist, sofern sich keine ganze Zahl oder eine Zahl mit nur einer oder zwei Dezimalen ergibt, auf drei Dezimalen kaufmännisch zu runden.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein oder mehrere noch zu vergebende Mandate den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.
(6) Wurde gemäß § 19 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Mandate der Gruppenliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze.
(1) Die auf eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 42 Abs. 3 entfallenden Mandate werden auf die Bewerberinnen/Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe nach den Vorschriften der Abs. 2 und 3 zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerberinnen/Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Anzahl der Vorzugsstimmen einer jeden Bewerberin/eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Anzahl der meisten Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils der nächstniedrigen Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl an Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Wahlgruppe zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber auf der Gruppenliste maßgebend.
(3) Mandate einer wahlwerbenden Gruppe, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerberinnen/Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Gruppenliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerberinnen/Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(4) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber sind Ersatzpersonen für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hierbei sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Stadtwahlbehörde hat hierauf die Verteilung der Mandate auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen (§ 42), die Ermittlung der Vorzugsstimmen (§ 40) sowie der gewählten und nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber (§ 46) zu beurkunden.
(2) Diese Beurkundung ist in der Niederschrift nach § 41 vorzunehmen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Stadtwahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
(1) Die Stadtwahlbehörde hat sodann das endgültige Wahlergebnis sowie die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat kundzumachen und auf die Dauer einer Woche gemäß § 3 zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie angeschlagen wurde.
(2) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens setzt die Stadtwahlbehörde die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis.
(1) Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, Ersatzpersonen, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzpersonen verlangt haben. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Wahlvorschlag.
(2) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber auf Wahlvorschlägen zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat werden von der Stadtwahlleiterin/vom Stadtwahlleiter auf das frei gewordene Mandat berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach Abs. 1. Der Name der einberufenen Ersatzperson ist zu verlautbaren.
(3) Lehnt eine nicht gewählte Bewerberin/ein nicht gewählter Bewerber, die/der auf ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt sie/er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzpersonen, in diesem Fall hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die nächstgereihte Ersatzperson einzuberufen.
(4) Eine Ersatzperson auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Stadtwahlbehörde ihre Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehörde zu verlautbaren.
Wenn die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden kann, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister alle notwendigen Anordnungen zu treffen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten erscheinen.
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hat die Wahlbehörde Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamtes und bei persönlicher Übergabe oder Überbringung durch Botin/Boten das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlbehörde den Aufgabeschein anfordern.
Die Kosten für die Durchführung der Wahlen hat die Gemeinde selbst zu tragen.
Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. September 2007, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausländerbeirat-Wahlordnung Graz, LGBl. Nr. 92/2002, außer Kraft.