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20000500 publicrelations AT

Änderung des Standesamtsverbandes Bocksdorf in Stegersbach (publicrelations)

54 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (54)

Gesetzestext (54 Artikel)

Landesrecht Änderung des Standesamtsverbandes Bocksdorf in Stegersbach

Änderung des Standesamtsverbandes Bocksdorf in Stegersbach

Landesrecht Verordnung über Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen

Verordnung über Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen

Landesrecht Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

Niederösterreich

20.12.2024

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Warscheneck Nord" in Spital am Pyhrn, Roßleithen, Vorderstoder und Hinterstoder

V Naturschutzgebiet "Warscheneck Nord" in Spital am Pyhrn, Roßleithen, Vorderstoder und Hinterstoder

Landesrecht LVG Änderung Landesgrenze Oberösterreich - Salzburg / Moosache 1972

LVG Änderung Landesgrenze Oberösterreich - Salzburg / Moosache 1972

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

[organ]

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Kurztitel

Grundausbildung der Landesbediensteten

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 27/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2012

Inkrafttretensdatum

03.11.2012

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2004 über die Grundausbildung der Landesbediensteten (StGAV)

Stammfassung: LGBl. Nr. 27/2004

Änderung

LGBl. Nr. 103/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 22 bis 30 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Umfang und Form der dienstlichen Grundausbildung

§ 3

Anrechenbarkeit externer Qualifikationen

§ 4

Teilnahme externer Personen an der allgemeinen Grundausbildung

§ 5

Ausbildungstätigkeit

2. Teil

Dienstliche Grundausbildung

§ 6

Modul 1: Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

§ 7

Modul 2: Allgemeine Grundausbildung

§ 8

Anmeldung zur allgemeinen Grundausbildung

§ 9

Modul 3: Besondere Grundausbildung

3. Teil

Prüfungsordnung

1. Abschnitt

Dienstprüfung für die allgemeine Grundausbildung

§ 10

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 11

Dienstprüferinnen/ Dienstprüfer

§ 11a

Durchführung der Dienstprüfung

§ 12

Mündliche Dienstprüfung

§ 13

Schriftliche Dienstprüfung

§ 14

Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis

2. Abschnitt

Fachprüfung für die besondere Grundausbildung

§ 15

Fachprüferinnen/Fachprüfer

§ 16

Vorbereitung der Fachprüfung

§ 17

Schriftliche Fachprüfung

§ 18

Mündliche Fachprüfung

§ 19

Bewertung des Prüfungserfolges

§ 20

Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis

3. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 21

Prüfungssenat

4. Teil

Schlussbestimmungen

§ 22

Inkrafttreten

§ 22a

Inkrafttreten von Novellen

§ 23

Außerkrafttreten

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Haslach-Breitenberg in Dornbirn

Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Haslach-Breitenberg in Dornbirn

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“

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Kurztitel

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 105/2000

Inkrafttretensdatum

01.05.2000

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“

StF: BGBl. II Nr. 105/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet

Landesrecht LVG Änderung Landesgrenze Oberösterreich - Salzburg / Moosache 1972

Anlage 1 zu § 1

BESCHREIBUNG

der Landesgrenze zwischen den Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache samt Koordinatenvereichnis der Grenzpunkte

Zeichenerklärung

R Radius eines Kreisbogens

BA Anfang eines Kreisbogens

BE Ende eines Kreisbogens

Nummer des Beschreibung Länge des Koordinaten der Grenzpunkte

Grenz- des Bogens oder System: Gauß - Krüger

punktes Grenzverlaufes der Geraden M 31 östl. Ferro

in m - y + x

m m

G 1 32 326,96 318 692,87

Gerade 156,14

G 2 (BA) 31 174,35 318 725,88

Kreisbogen

R = 90 m 91,37

G 3 (BE) 32 108,61 318 783,62

Gerade 233,19

G 4 (BA) 32 030,02 319 003,17

Kreisbogen

R = 120 m 70,95

G 5 (BE u. BA) 31 987,77 319 060,06

Kreisbogen

R = 100 m 83,24

G 6 (BE) 31 947,77 319 130,32

Gerade 500,21

G 7 (BA) 31 897,18 319 627,96

Kreisbogen

R = 100 m 82,36

G 8 (BE) 31 857,88 319 697,71

Gerade 257,25

G 9 (BA) 31 652,45 319 852,55

Kreisbogen

R = 150 m 125,17

G 10 (BE) 31 593,36 319 958,79

Gerade 294,88

G 11 31 566,77 320 252,47

Gerade 32,48

G 12 31 551,42 320 281,09

Gerade 42,07

G 13 31 546,60 320 322,88

Landesrecht Änderung des Standesamtsverbandes Bocksdorf in Stegersbach

§ 1. Die Bezeichnung des Standesamtsverbandes lautet Standesamtsverband Bocksdorf.

Landesrecht Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

Die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Warscheneck Nord" in Spital am Pyhrn, Roßleithen, Vorderstoder und Hinterstoder

(1) Das Gebiet „Warscheneck Nord“ in den Gemeinden Spital am Pyhrn, Roßleithen, Vorderstoder und Hinterstoder, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan (Blatt Ost, Blatt Mitte, Blatt West) im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

Landesrecht LVG Änderung Landesgrenze Oberösterreich - Salzburg / Moosache 1972

§ 1

Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (politischer Bezirk Braunau am Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 1 und G 13 durch die in der Beschreibung (Anlage 1) und im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 2) dargestellte Mittellinie der Moosache ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienst- und Fachprüfung für alle Bediensteten im Landesdienst, die auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß den Bestimmungen des Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gilt für alle Bereiche der Grundausbildung der erste Teil.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Haslach-Breitenberg in Dornbirn

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Haslach-Breitenberg in Dornbirn wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für Öffentlichkeitsarbeit den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

Landesrecht LVG Änderung Landesgrenze Oberösterreich - Salzburg / Moosache 1972

Anlage 2 zu § 1

Plan

über den Verlauf der neuen Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg

Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Maße der Geraden und der Radien der Kreisbögen sind in der Beschreibung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache samt Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte enthalten.

(Anm.: Plan nicht darstellbar)

Landesrecht Änderung des Standesamtsverbandes Bocksdorf in Stegersbach

§ 2. Der Standsamtsverband Bocksdorf hat seinen Sitz in der Gemeinde Bocksdorf.

Landesrecht Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines einfachen Bescheides in einem der in § 4 aufgezählten Gegenstände, eines Abgabenbescheides, in der Durchführung verschiedener Buchungen und in der Lösung einer dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe einschließlich der Gehaltsberechnung.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Warscheneck Nord" in Spital am Pyhrn, Roßleithen, Vorderstoder und Hinterstoder

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht LVG Änderung Landesgrenze Oberösterreich - Salzburg / Moosache 1972

§ 2

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Oberösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Die Ausbildungsmethoden sind jeweils nach den fachlichen Erfordernissen und der organisatorischen Zweckmäßigkeit auszuwählen.

(2) Im Rahmen der dienstlichen Grundausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten

Modul 1

Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (§ 6)

Modul 2

Allgemeine Grundausbildung (§ 7)

Modul 3

Besondere Grundausbildung (§ 9)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Haslach-Breitenberg in Dornbirn

Die Begrenzung des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

Landesrecht Änderung des Standesamtsverbandes Bocksdorf in Stegersbach

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

Landesrecht Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Warscheneck Nord" in Spital am Pyhrn, Roßleithen, Vorderstoder und Hinterstoder

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Spital am Pyhrn, Roßleithen, Vorderstoder und Hinterstoder, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

Eine Anrechnung von anderweitigen Ausbildungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten auf die Grundausbildung ist bei der Dienstbehörde zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind gegebenenfalls dem Ansuchen auf Zulassung zur Grundausbildung beizulegen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Haslach-Breitenberg in Dornbirn

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten und den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Insbesondere ist es verboten

Landesrecht Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände

(2) Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine systematische, auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen.

(3) (entfällt)

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

Falls in der allgemeinen Grundausbildung freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, können sie gegen entsprechenden Kostenersatz für Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Haslach-Breitenberg in Dornbirn

(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, des Wasserbaues oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.

Landesrecht Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte sind für die einzelnen Fachgebiete qualifizierte und auch sonst geeignete Personen heranzuziehen. Diese Personen sollen in erster Linie Landesbedienstete sein, es können aber auch andere im jeweiligen Fach anerkannte Expertinnen/Experten herangezogen werden.

(2) Personen, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Rahmen der Einführung neuer Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter (§ 6) herangezogen werden, haben folgende Aufgaben

(3) Personen, die im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung zur Abhaltung von Kursen herangezogen werden, haben vor allem folgende Aufgaben

(4) Die Ausbildungstätigkeit im Rahmen der all-gemeinen Grundausbildung ist angemessen abzugelten.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Alle neu in den Landesdienst eingetretenen Bediensteten sind verpflichtet, den Einführungstag für neue Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu absolvieren. Dabei sollen ihnen die Grundlagen der Landesverwaltung sowie die Grundsätze des Dienstverhältnisses zum Land Steiermark vermittelt werden. Die Einladung zur Teilnahme erfolgt von Amts wegen.

(2) Darüber hinaus haben die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter für eine ausreichende Einführung neuer Bediensteter in ihren Aufgabenbereich sowie die sonstigen dienstlichen Erfordernisse zu sorgen.

(3) Für Bedienstete der Gehaltsklassen 1 bis 3 ist mit dem Besuch des Einführungstages die dienstliche Ausbildung abgeschlossen.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 4 sind verpflichtet, zusätzlich zum Einführungstag die allgemeine Grundausbildung zu absolvieren.

(2) In der allgemeinen Grundausbildung ist den Bediensteten das erforderliche Grundwissen für ihr Aufgaben- und Einsatzgebiet zu vermitteln.

(3) Im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung werden folgende Ausbildungskurse angeboten

(4) Die Ausbildungskurse der allgemeinen Grundausbildung umfassen die in der Tabelle ersichtlichen Inhalte und Stundenzahlen. Wenn der Ausbildungsbedarf sich ändert, können die Inhalte sowie die -Stundenzahl entsprechend abgeändert oder ergänzt werden. Die prüfungsrelevante Gesamtstundenzahl darf dabei um höchstens 30 % verändert werden.

Inhalte

Kurs I

Kurs II

Kurs III

Kurs IV

Behördenorganisation

X

X

X

X

Verfassungsrecht

X

X

X

X

Dienstrecht

X

X

X

X

Arbeitsunfallverhütung*

X

Verfahrensrecht

X

X

X

Finanzrecht

X

X

X

Haushaltsrecht

X

X

X

Kostenrechnung

X

X

X

Rechtschreibetraining*

X

Europarecht

X

X

Verwaltungsmanagement

X

X

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

X

X

Projektmanagement

X

X

Vertiefung

Vergaberecht, Verhandlungsteams*, Normenwesen, Verfahrensrecht, Verwaltungsstrafrecht

X

Prüfungsrelevante Gesamtstundenzahl

16

54

114

80

Prüfungsurlaub in Werktagen

3

8

10

10

* nicht prüfungsrelevant

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

Die Bediensteten sind verpflichtet, sich rechtzeitig (das ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Absolvierung der Grundausbildung) auf Grund der ausgeschriebenen Ausbildungskurse zur allgemeinen Grundausbildung anzumelden. Jede/Jeder Bedienstete wird sodann zu den ihrer/seiner Verwendung entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen eingeladen. Die Teilnahme ist verpflichtend.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 10 sind verpflichtet, zusätzlich zur allgemeinen Grundausbildung eine besondere Grundausbildung zu absolvieren.

(2) Die besondere Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz. Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat sicherzustellen, dass der/dem Bediensteten das erforderliche Wissen in fachlicher und persönlicher Hinsicht vermittelt wird. Insbesondere ist dabei der Besuch von Seminaren, die von der Landesverwaltungsakademie angeboten werden, zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Arbeit im Fachgebiet auch durch Vertiefung und Spezialisierung unterstützt werden, indem z. B. die Durchführung von Projekten, die auch interdisziplinär sein können, gefördert wird.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Im Zuge der Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung werden die Bediensteten von Amts wegen zur Dienstprüfung einberufen.

(2) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften sind zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn für sie die Ablegung dieser Prüfung für die derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach anderen Rechtsvorschriften zwingend in anderer Weise abzulegen ist.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Für alle Fachgebiete der allgemeinen Grundausbildung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer zu bestellen.

(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Expertinnen/Experten, die nicht im Landesdienst beschäftigt sind, zu Dienstprüferinnen/ Dienstprüfern bestellt werden.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

Die Dienstprüfung kann schriftlich und/oder mündlich durchgeführt werden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Die mündliche Dienstprüfung wird getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern abgenommen.

(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer für eine bestimmte Prüfung sind nach Möglichkeit jene Personen heranzuziehen, die die Prüfungsfächer im betreffenden Ausbildungskurs unterrichtet haben. Eine dieser Personen ist mit der organisatorischen Leitung des Prüfungsablaufs zu betrauen.

(3) Die Dienstprüferinnen/Dienstprüfer haben die Leistungen in ihren Prüfungsfächern zu beurteilen und das Ergebnis der Prüfungsleiterin/dem Prüfungsleiter zur Feststellung der Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 Stmk. L-DBR mitzuteilen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Eine schriftliche Dienstprüfung kann ganz oder teilweise computerunterstützt mit für Prüfungsverfahren entwickelter Software durchgeführt werden. Die fachkundige Erstellung und Auswahl der Fragen obliegt der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer für ihr/sein Fachgebiet. Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung ist eine verantwortliche Person zu bestellen. Die Verwendung von Hilfsmitteln aller Art ist bei sonstiger Ungültigkeit der gesamten Prüfung unzulässig.

(2) Für die betreffenden Prüfungsfächer hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses ebenfalls computerunterstützt, getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern, zu erfolgen. Bei mehr als 50 Prozent der erreichbaren Punkte ist ein Prüfungsfach bestanden, bei mehr als 80 Prozent der erreichbaren Punkte mit Auszeichnung bestanden. Besteht Anlass zur Annahme, dass das Prüfungsverfahren in einem Prüfungsfach fehlerhaft war, ist die Prüfung einer Dienstprüferin/einem Dienstprüfer dieses Faches zur Kontrolle und allfälligen Korrektur des Prüfungserfolges vorzulegen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten

(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind. Es ist bei mündlicher Prüfung von allen Dienstprüferinnen/Dienstprüfern zu unterfertigen, bei schriftlicher Prüfung von der für die ordnungsgemäße Prüfungsabwicklung verantwortlichen Person sowie im Fall des § 13 Abs. 2 letzter Satz zusätzlich von den betreffenden Dienstprüferinnen/Dienstprüfern.

(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Für alle Fachgebiete der besonderen Grundausbildung sind Fachprüferinnen/Fachprüfer zu bestellen.

(2) Als Fachprüferinnen/Fachprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Expertinnen/Experten, die nicht im Landesdienst beschäftigt sind, zu Fachprüferinnen/Fachprüfern bestellt werden.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat in Zusammenarbeit mit der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten ein Protokoll zu erstellen. Darin ist auf Basis der Stellenbeschreibung der/des Bediensteten und unter Berücksichtigung der internen Schnittstellen die Stoffabgrenzung vorzunehmen und es sind die zu verwendenden Lernunterlagen zu -vermerken. Es ist darauf zu achten, dass entsprechend der Verwendung der/des Bediensteten auch Fachgebiete in die Prüfung einbezogen werden, die in Zusammenhang mit ihren/seinen Kernaufgaben stehen. In diesem Protokoll soll unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche Äußerung der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten eine Fachprüferin/ein Fachprüfer vorgeschlagen werden.

(2) Unter Vorlage dieses Protokolls hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Zulassung zur Dienstprüfung mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Prüfungstermin im Dienstweg zu beantragen.

(3) Die Dienststellen haben bei der Aufbereitung des Prüfungsstoffes, insbesondere bei der Erstellung der Lernunterlagen, mitzuwirken. Dabei kommt jenen Dienststellen besondere Verantwortung zu, die die Funktion einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde erfüllen.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

Die schriftliche Fachprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Die konkrete Aufgabenstellung und Dauer, die Verwendung von Hilfsmitteln und andere organisatorische Rahmenbedingungen bestimmt die Fachprüferin/der Fachprüfer auf Grund des mit der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten verfassten Vorbereitungsprotokolls gemäß § 16 Abs. 1. Anstelle der Klausurarbeit können Hausarbeiten, Projektarbeiten oder ähnliche in ihrer Qualität einer Klausurarbeit entsprechende Arbeiten verfasst werden, die auch interdisziplinär sein können.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Bei der mündlichen Fachprüfung ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber aus dem im Vorbereitungsprotokoll vereinbarten Stoffgebiet von der Fachprüferin/vom Fachprüfer zu prüfen.

(2) Der Fachprüferin/Dem Fachprüfer ist aus dem Kreis der Dienstprüferinnen/der Dienstprüfer eine Beisitzerin/ein Beisitzer beizugeben. Diese/Dieser hat unterstützende und beratende Funktion. Sie/Er ist berechtigt Fragen zu stellen und zu beobachten, ob die erforderliche fachliche Breite und Tiefe gewährleistet ist.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

Die Fachprüferin/Der Fachprüfer hat unter Berücksichtigung der Leistungen der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 L-DBR festzustellen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer (§ 18 Abs. 2) hat kein Stimmrecht.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten

(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von der Fachprüferin/dem Fachprüfer und der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer zu unterfertigen ist.

(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung

(2) Die Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2004, in Kraft.

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 5 Abs. 1 erster Satz, der §§ 13 und 14 sowie die Einfügung der §§ 11a und 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2012, in Kraft.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012

Landesrecht Grundausbildung der Landesbediensteten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft

1.

Verordnung über die Dienstprüfung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung, LGBl. Nr. 177/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2000,

2.

Verordnung über die Dienstprüfung für den Fachdienst der Erzieher und der Lehrmeister, LGBl. Nr. 19/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1986,

3.

Verordnung über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher, LGBl. Nr. 20/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/1987.

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