Änderung des Gemeindeverbandes Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Änderung des Gemeindeverbandes Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland
Schutz der Bediensteten bei der manuellen Handhabung von Lasten
Wappen Gemeindefarben Scharndorf
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Kurztitel
Antragsformular zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 29/2012
Inkrafttretensdatum
31.03.2012
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2012 über das Antragsformular zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
Stammfassung: LGBl. Nr. 29/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 293 Abs. 5 und 294 Abs. 7 des Landes Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, wird verordnet
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landschaft im Rellstal und im Lünerseegebiet
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokmentiert.)
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. Februar 2000, ZI. IVW3-M-3072201/002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, der Gemeinde Scharndorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Erniedrigt geteilt, oben durch eine silberne Leiste gespalten, vorne in Blau eine silberne Kirche mit gequadertem Turm, schwarzer Tür und schwarzen Fenstern, hinten in Grün ein goldener Ziehbrunnen, unten über blauem Schildfuß mit zwei silbernen Wellenleisten eine dreireihig gequaderte silberne Mauer.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, die vom Gemeinderat der Gemeinde Scharndorf festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Grün” genehmigt.
Dem Gemeindeverband Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland gehören die Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland an.
Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 155 und 256 des Landes Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.
(1) In dem gemäß Abs. 2 näher bezeichneten Gebiet der Gemeinden Brand und Vandans ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
(2) Das nach Abs. 1 geschützte Gebiet wird begrenzt von der Linie Schafgafall - Saulajoch - Saulakopf - Brandner Mittagspitze - Zimbajoch - Zimba - Großer Valkastiel - Alpe Ziesch - entlang des Weges zur Alpe Fahren - Platziser Joch - Kreuzjoch - Öfenpass - in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze - dieser entlang zur Schesaplana - Zirmenkopf - Seekopf - Schafgafall.
Der Gemeindeverband Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland hat seinen Sitz in der Gemeinde Bocksdorf.
Änderungen des Formulars, die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Gründen ergeben, sind zulässig.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob eine beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, eine der im § 1 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorzurufen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Maßnahmen
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. März 2012, in Kraft.
(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 1 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, der Energiewirtschaft, des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung geboten ist.
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 24/1969