Kärntner Vorrückungsstichtagsformularverordnung
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Kärntner Vorrückungsstichtagsformularverordnung – K-VFV
Wappen Gemeindefarben Buchbach
Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008
Standortverordnung Projekt an der Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße/L 247 Thumersbacher Landesstraße
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Alter Rhein Hohenems"
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Hernals
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
05.04.2000
Index
27/02 Notare
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Hernals
StF: BGBl. II Nr. 98/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20000496
Dokumentnummer
NOR30000532
Vergleiche Anlage zu LGBl Nr 92/2011
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Oktober 1999, ZI. IVW3-M-3180601/002-99, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Buchbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Von Grün und Rot durch einen silbernen Wellenbalken mit unterlegtem goldenem Wasserrad erniedrigt geteilt, dahinter aus der Schildteilung wachsend eine goldene Buche, begleitet von zwei goldenen Kastanien.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Buchbach festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün-Weiß” genehmigt.
Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Hernals errichtet.
Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 82/2011, und Artikel VI Abs. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 oder der §§ 41 und 42 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 82/2011, und Artikel VI Abs. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.
§ 1
Gebühren
Das Land Oberösterreich erhebt Gebühren für
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 238/1, 238/4 (Teilfläche), 238/5, 239/4, 688/2, 689/1, alle KG 57303 Bruck, und von Teilflächen der Grundstücke 653/5 und 656/9, beide KG 57309 Hundsdorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
4.934 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 5.12.2012, Zl. IVe-131.55, Maßstab 1:1.500*), planlich ausgewiesene Gebiet in der Stadt Hohenems wird zum Naturschutzgebiet „Alter Rhein Hohenems“ erklärt.
Anpassungen des Formulars, die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben, sind zulässig.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Gebühr durch Verordnung festzusetzen, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Bundesministerin oder der Bundesminister zuständig ist.
(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere, die unterschiedlichen Tätigkeiten und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl.Nr. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) festzusetzen. Sie darf höchstens kostendeckend sein.
(3) In der Verordnung können insbesondere festgelegt werden
(4) In der Verordnung können für Schlachtungen in geringem Ausmaß Pauschalgebühren festgelegt werden.
(5) Vor Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und den Oö. Gemeindebund anzuhören.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Zweck dieser Verordnung ist insbesondere
§ 3
Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt werden. Die Gebührenpflicht der Unternehmerin oder des Unternehmers entsteht mit dem Ende der Untersuchung oder Kontrolle.
(2) Die Gebühren sind der gebührenpflichtigen Person von der Landesregierung durch Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr ist nach den Gebührentatbeständen aufzuschlüsseln.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids gemäß Abs. 2 fällig.
(4) Eine direkte Verrechnung zwischen der gebührenpflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
(5) Stellt die Abgabenbehörde nach Ablauf eines Jahres fest, dass ein Betrieb, dem Gebühren nach der Gebührenverordnung der Landesregierung vorgeschrieben wurden, die Schwelle gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG überschritten hat, oder, dass ein Betrieb, dem Gebühren nach der Gebührenverordnung des Bundes vorgeschrieben wurden, diese Schwelle nicht erreicht hat, hat sie die Höhe der Gebühr für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres neu zu berechnen. Die neu berechnete Gebühr ist mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sich zur ursprünglichen Gebühr ein Unterschiedsbetrag ergibt. Die Bescheide betreffend die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres treten mit Zustellung des neuen Gebührenbescheids außer Kraft.
(6) Ergibt sich aus dem Bescheid nach Abs. 5 nach Abzug der für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres bereits geleisteten Zahlungen eine Gebührenschuld, so werden diese Gebühren einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig. Ergibt sich hingegen für das abgelaufene Kalenderjahr ein Guthaben, ist dies innerhalb eines Monats der gebührenpflichtigen Person zu überweisen. Eine allfällige Gebührenschuld oder ein allfälliges Guthaben ist im Bescheid nach Abs. 5 gesondert auszuweisen.
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Demnach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten
(2) Von den Verboten des Abs. 1 bleiben unberührt,
(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Im Übrigen finden die Bundesabgabenordnung (BAO) und das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) Anwendung. (Anm.: LGBl. Nr. 102/2009)
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2 nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 5
Pflichten und Entschädigung der Aufsichtsorgane
(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 2 die für die Berechnung der Gebühren gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungspflichten festzulegen. Weiters hat die Landesregierung in dieser Verordnung die Meldepflichten der Aufsichtsorgane festzulegen, um eine möglichst rasche Vorschreibung und Verrechnung der Gebühren zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 2 die Entschädigung der Aufsichtsorgane festzulegen. Diese besteht aus
(3) Bei der Festsetzung der Wegentschädigung ist die Entfernung vom Wohnort des Aufsichtsorgans zur Untersuchungsstelle und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Unter Sachaufwand ist zu verstehen
§ 6
Verrechnungsstelle
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Verrechnungsstelle, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt, eingerichtet, die den Ertrag aus den Gebühren zu verwalten und zweckgebunden zu verwenden hat.
(2) Von der Verrechnungsstelle gemäß Abs. 1 sind folgende Kosten abzudecken
§ 7
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 - Oö. FlUGG 1997, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, nach Maßgabe des Abs. 3 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zum 31. Dezember 2007 ereignet haben.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.
(3) Wurde bis zum 1. Jänner 2008 keine Verordnung gemäß § 2 erlassen, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 2 folgende Übergangsbestimmungen