Bildung des Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Bildung des Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing
Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV
Wappen Gemeindefarben Muckendorf-Wipfing
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 133/2011
Inkrafttretensdatum
21.12.2011
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 2011 zur Sanierung von Fließgewässern
StF: LGBl. Nr. 133/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet
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Kurztitel
Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Alsergrund
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
05.04.2000
Index
27/02 Notare
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Alsergrund
StF: BGBl. II Nr. 97/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20000495
Dokumentnummer
NOR30000531
Vergleiche Anlage in LGBl Nr 7/2023
Landesrecht
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Kurztitel
Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 133/2011
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. August 1999, Zl. IVW3-M-3214301/002-99, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Muckendorf-Wipfing das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Durch einen silbernen Wellenbalken schräglinks geteilt, oben in Grün eine goldene Korngarbe, unten in Blau übereinander drei silberne Fische.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Muckendorf-Wipfing festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.
Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Alsergrund errichtet.
Die Gemeinden Lackenbach und Ritzing werden zum Gemeindeverband Lackenbach – Ritzing zusammengeschlossen.
(1) Die Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes hat in elektronischer Form zu erfolgen. Der Textteil hat die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung für einen Planungszeitraum von zehn Jahren und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen zu enthalten. Diese sind durch planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept soweit möglich und unter Verwendung der Planzeichen in der Anlage dieser Verordnung bezogen auf das Gemeindegebiet räumlich zuzuordnen. Die Entscheidungsgrundlagen sind in den Erläuterungen zu dokumentieren. Als Dateiformate sind das PDF Format (Portable Document Format) und für die Übermittlung der mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Datensätze an die Landesregierung (§ 5) das Dateiformat Shape zu verwenden.
(2) Als planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept sind zumindest
(3) Die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 haben auf Basis von Orthofotos einschließlich Höhenschichtenlinien in Farb-Darstellung über das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen. In diesen planlichen Darstellungen sind in geeigneter Form und, soweit verfügbar, die für die räumliche Entwicklung bedeutsamen Planungsinhalte der Nachbargemeinden in dem an die Gemeindegrenze anschließenden Bereich ersichtlich zu machen, wobei im Entwicklungsplan (Abs. 2 Z 2) unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten tunlichst ein Geländestreifen von 200 m darzustellen ist.
(4) Für die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 gilt Abs. 3 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die aktuelle im Kärntner Geographischen Informationssystem – KAGIS verfügbare digitale Katastermappe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen darzustellen ist.
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, in den Fließgewässerstrecken gemäß den Anhängen 1 und 2 (Sanierungsgebiete) umzusetzen.
(2) Wasserberechtigte sowie Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß den Anhängen 1 und 2 unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Maßnahmen durchzuführen.
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Kurztitel
Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 133/2011
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Der Gemeindeverband Lackenbach – Ritzing hat seinen Sitz in der Gemeinde Lackenbach.
(1) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzepts haben digital im PDF Format zu erfolgen. Als Seitenformat ist DIN A3 zu wählen.
(2) Die planlichen Darstellungen haben folgenden Anforderungen zu entsprechen
Bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 1 ist durch geeignete Vorkehrungen eine ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 1 festgelegten Arten und Größe zu gewährleisten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(1) Die funktionale Gliederung (§ 1 Abs. 2 Z 1) hat in Form einer Gesamtdarstellung des Gemeindegebietes in einem geeigneten Maßstab einschließlich Erklärung der verwendeten Planzeichen zu erfolgen.
(2) Der Entwicklungsplan (§ 1 Abs. 2 Z 2) hat aus einem Übersichtsblatt, einem Legendenblatt sowie aus den erforderlichen Einzelblättern im Maßstab 1:10.000 zu bestehen. Dabei haben jedenfalls
(3) Die planliche Darstellung der vorrangigen Entwicklungsgebiete in den festgelegten Siedlungsschwerpunkten (§ 1 Abs. 2 Z 3) hat im Maßstab 1:5000 oder größer zu erfolgen.
Bei allen Wasserausleitungen ist in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 2 durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge und durch Errichtung einer Fischaufstiegshilfe die ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 2 festgelegten Arten und Größen zu gewährleisten. Dazu ist unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der geltenden Fassung sicherzustellen, dass in der Restwasserstrecke die in Anhang 2 festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen erreicht werden.
(1) Das örtliche Entwicklungskonzept hat zumindest die in § 9 Abs. 3 K-ROG 2021 genannten Regelungsinhalte abzubilden und im Textteil insbesondere die angestrebten Zielsetzungen abgestuft nach Prioritäten und gegliedert nach Sachbereichen zu benennen. In den Erläuterungen sind die Entscheidungsgrundlagen samt Umweltbericht gegliedert nach Sachbereichen und gegebenenfalls unter Verwendung ergänzender planlicher Darstellungen darzustellen.
(2) Der Textteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist mit einem Deckblatt sowie einer Inhaltsübersicht zu versehen. Das Deckblatt hat jedenfalls
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Sämtliche Texte und Pläne des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind von der Gemeinde in elektronischer Form im PDF Format an die Landesregierung zu übermitteln. Zusätzlich ist eine digitale Ausfertigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der für die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Auf dieser ist das Datum des Inkrafttretens sowie eine Bestätigung des Planverfassers, dass diese Ausfertigung mit den in elektronischer Form übermittelten Datengrundlagen übereinstimmt, anzubringen.
(2) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind der Landesregierung darüber hinaus auch im Dateiformat Shape auszufolgen. Dieser Datensatz ist laut den Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzubereiten. Beim Amt der Kärntner Landesregierung erfolgt diesbezüglich eine technische Prüfung und Abnahme.
Die örtlichen Entwicklungskonzepte der Gemeinden sowie die Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte (§ 5) werden für die Dauer deren Geltung auf der Internetseite des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.