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20000495 AT

Bildung des Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing

Bildung des Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing

Landesrecht Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV

Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Muckendorf-Wipfing

Wappen Gemeindefarben Muckendorf-Wipfing

Landesrecht Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 133/2011

Inkrafttretensdatum

21.12.2011

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 2011 zur Sanierung von Fließgewässern

StF: LGBl. Nr. 133/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet

Bundesrecht Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Alsergrund

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Kurztitel

Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Alsergrund

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.04.2000

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Alsergrund

StF: BGBl. II Nr. 97/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20000495

Dokumentnummer

NOR30000531

Landesrecht Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV

Vergleiche Anlage in LGBl Nr 7/2023

Landesrecht Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 133/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Muckendorf-Wipfing

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. August 1999, Zl. IVW3-M-3214301/002-99, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Muckendorf-Wipfing das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Durch einen silbernen Wellenbalken schräglinks geteilt, oben in Grün eine goldene Korngarbe, unten in Blau übereinander drei silberne Fische.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Muckendorf-Wipfing festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.

Bundesrecht Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Alsergrund

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Alsergrund errichtet.

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing

Die Gemeinden Lackenbach und Ritzing werden zum Gemeindeverband Lackenbach – Ritzing zusammengeschlossen.

Landesrecht Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV

(1) Die Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes hat in elektronischer Form zu erfolgen. Der Textteil hat die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung für einen Planungszeitraum von zehn Jahren und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen zu enthalten. Diese sind durch planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept soweit möglich und unter Verwendung der Planzeichen in der Anlage dieser Verordnung bezogen auf das Gemeindegebiet räumlich zuzuordnen. Die Entscheidungsgrundlagen sind in den Erläuterungen zu dokumentieren. Als Dateiformate sind das PDF Format (Portable Document Format) und für die Übermittlung der mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Datensätze an die Landesregierung (§ 5) das Dateiformat Shape zu verwenden.

(2) Als planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept sind zumindest

(3) Die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 haben auf Basis von Orthofotos einschließlich Höhenschichtenlinien in Farb-Darstellung über das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen. In diesen planlichen Darstellungen sind in geeigneter Form und, soweit verfügbar, die für die räumliche Entwicklung bedeutsamen Planungsinhalte der Nachbargemeinden in dem an die Gemeindegrenze anschließenden Bereich ersichtlich zu machen, wobei im Entwicklungsplan (Abs. 2 Z 2) unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten tunlichst ein Geländestreifen von 200 m darzustellen ist.

(4) Für die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 gilt Abs. 3 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die aktuelle im Kärntner Geographischen Informationssystem – KAGIS verfügbare digitale Katastermappe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen darzustellen ist.

Landesrecht Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, in den Fließgewässerstrecken gemäß den Anhängen 1 und 2 (Sanierungsgebiete) umzusetzen.

(2) Wasserberechtigte sowie Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß den Anhängen 1 und 2 unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Maßnahmen durchzuführen.

Landesrecht Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 133/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing

Der Gemeindeverband Lackenbach – Ritzing hat seinen Sitz in der Gemeinde Lackenbach.

Landesrecht Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV

(1) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzepts haben digital im PDF Format zu erfolgen. Als Seitenformat ist DIN A3 zu wählen.

(2) Die planlichen Darstellungen haben folgenden Anforderungen zu entsprechen

Landesrecht Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 1 ist durch geeignete Vorkehrungen eine ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 1 festgelegten Arten und Größe zu gewährleisten.

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV

(1) Die funktionale Gliederung (§ 1 Abs. 2 Z 1) hat in Form einer Gesamtdarstellung des Gemeindegebietes in einem geeigneten Maßstab einschließlich Erklärung der verwendeten Planzeichen zu erfolgen.

(2) Der Entwicklungsplan (§ 1 Abs. 2 Z 2) hat aus einem Übersichtsblatt, einem Legendenblatt sowie aus den erforderlichen Einzelblättern im Maßstab 1:10.000 zu bestehen. Dabei haben jedenfalls

(3) Die planliche Darstellung der vorrangigen Entwicklungsgebiete in den festgelegten Siedlungsschwerpunkten (§ 1 Abs. 2 Z 3) hat im Maßstab 1:5000 oder größer zu erfolgen.

Landesrecht Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Bei allen Wasserausleitungen ist in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 2 durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge und durch Errichtung einer Fischaufstiegshilfe die ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 2 festgelegten Arten und Größen zu gewährleisten. Dazu ist unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der geltenden Fassung sicherzustellen, dass in der Restwasserstrecke die in Anhang 2 festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen erreicht werden.

Landesrecht Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV

(1) Das örtliche Entwicklungskonzept hat zumindest die in § 9 Abs. 3 K-ROG 2021 genannten Regelungsinhalte abzubilden und im Textteil insbesondere die angestrebten Zielsetzungen abgestuft nach Prioritäten und gegliedert nach Sachbereichen zu benennen. In den Erläuterungen sind die Entscheidungsgrundlagen samt Umweltbericht gegliedert nach Sachbereichen und gegebenenfalls unter Verwendung ergänzender planlicher Darstellungen darzustellen.

(2) Der Textteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist mit einem Deckblatt sowie einer Inhaltsübersicht zu versehen. Das Deckblatt hat jedenfalls

Landesrecht Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV

(1) Sämtliche Texte und Pläne des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind von der Gemeinde in elektronischer Form im PDF Format an die Landesregierung zu übermitteln. Zusätzlich ist eine digitale Ausfertigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der für die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Auf dieser ist das Datum des Inkrafttretens sowie eine Bestätigung des Planverfassers, dass diese Ausfertigung mit den in elektronischer Form übermittelten Datengrundlagen übereinstimmt, anzubringen.

(2) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind der Landesregierung darüber hinaus auch im Dateiformat Shape auszufolgen. Dieser Datensatz ist laut den Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzubereiten. Beim Amt der Kärntner Landesregierung erfolgt diesbezüglich eine technische Prüfung und Abnahme.

Landesrecht Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV

Die örtlichen Entwicklungskonzepte der Gemeinden sowie die Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte (§ 5) werden für die Dauer deren Geltung auf der Internetseite des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.

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