Auflösung des Standesamtsverbandes Mogersdorf
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Auflösung des Standesamtsverbandes Mogersdorf
Anschluß eines Teiles der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz an die Gemeinde Glödnitz
Wappen Gemeindefarben Hürm
Funktionstitelverordnung 2007
Kundmachung Österreichischer Stabilitätspakt 2005 Beitritt Steiermark
BHLI - Naturschutzgebiet Lassing - Felstrockenrasen am "Neusiedlerofen", KG. Lassing - Sonnenseite (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Luftfahrt - Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 14. September 1999, Zl. IVW3-M-3151301/003-99, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Hürm das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Über blauem Wellenschildfuß, darin zwei silberne Wellenfäden, vorne in Grün ein achtspeichiges goldenes Rad, die schrägen Speichen belegt mit vier auswärts gerichteten goldenen Ähren, hinten in Silber ein aufgerichteter roter Wolf.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Hürm festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge (BGBl. Nr. 245/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 296/1967) ratifiziert
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Irland 14. September 1967
Italien 19. April 1968
Portugal 4. Juni 1968
Der aus den Gemeinden Mogersdorf und Weichselbaum bestehende Standesamtsverband Mogersdorf wird aufgelöst.
§ 1
Bedienstete des Landes Oberösterreich, die mit nachstehenden Funktionen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde betraut sind, führen die ihnen im Folgenden zugeordneten Funktionstitel
Funktion Funktionstitel
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Leiterin/Leiter von Abteilungsgruppen Direktorin/Direktor (Dir)
des Amtes d. Oö. Landesregierung
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Leiterin/Leiter der Abteilung Direktorin/Direktor (Dir)
- Direktion Bildung und Gesellschaft
- Direktion Inneres und Kommunales
- Direktion Kultur
- Direktion Finanzen
- Direktion Verfassungsdienst, wenn
diese Funktion nicht durch die
Landtagsdirektorin oder den
Landtagsdirektor ausgeübt wird
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Leiterin/Leiter der Abteilung Landesveterinärdirektorin/
Ernährungssicherheit und Veterinärwesen Landesveterinärdirektor
(LVetD)
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Leiterin/Leiter sonstiger Abteilungen Abteilungsleiterin/
des Amtes d. Oö. Landesregierung Abteilungsleiter (AL)
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Leiterin/Leiter des amtsärztlichen Landessanitätsdirektorin/
Dienstes Landessanitätsdirektor
(LSanD)
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Leiterin/Leiter des Landesforstdirektorin/
forstwirtschaftlichen Dienstes in der Landesforstdirektor
Abteilung Land- und Forstwirtschaft (LForstD)
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Leiterin/Leiter der Oö. Akademie Direktorin der
für Umwelt und Nat Oö. Akademie für Umwelt
und Natur/Direktor der
Oö. Akademie für Umwelt
und Natur (UAKD)
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Leiterin/Leiter der Landesmusikdirektion Landesmusikdirektorin/
Landesmusikdirektor (LMD)
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Leiterin/Leiter der Fortbildungsakademie Direktorin der
für Musikschullehrer Fortbildungsakademie/
Direktor der
Fortbildungsakademie (FMD)
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Leiterin/Leiter einer Landesmusikschule Direktorin der
(Bezeichnung der
Landesmusikschule)/
Direktor der (Bezeichnung
der Landesmusikschule)
(MSD)
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Leiterin/Leiter der Landesbuchhaltung Buchhaltungsvorständin/
Buchhaltungsvorstand (BV)
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Leiterin/Leiter der für den Sport Landessportdirektorin/
zuständigen organisatorischen Einheit Landessportdirektor
der Abteilung Direktion Bildung und (LSportD)
Gesellschaft
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Leiterin/Leiter einer Kanzlei Kanzleileiterin/
Kanzleileiter (KL)
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Leiterin/Leiter einer Straßenmeisterei Straßenmeisterin/
Straßenmeister (StM)
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Leiterin/Leiter einer Brückenmeisterei Brückenmeisterin/
Brückenmeister (BrM)
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Verantwortlicher für Landespublikationen Chefredakteurin/
Chefredakteur
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Aufsichtsorgan in einem Gewässerbezirk Strommeisterin/
Strommeister (StromM)
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Leiterin oder Leiter einer Betriebswerkstätten-
Betriebswerkstätte leiterin/Betriebswerk-
stättenleiter (BL)
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Das Land Steiermark ist mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2005), kundgemacht unter LGBl Nr 30/2006, beigetreten. Die Vereinbarung ist für das Land Steiermark nach Art 17 Abs 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.
(1) Der Felstrockenrasen am „Neusiedler Ofen“ im nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 591/1, KG. Lassing Sonnseite, in der Gemeinde Lassing im Ausmaß von zirka 0,5 ha, ausgehend vom westlichen Eckpunkt (Grenzzeichen) des Grundstückes Nr. 591/1 entlang der Grundstücksgrenzen gegen die südlich anschließenden Grundstücke Nr. 674 und 598/1 nach Osten bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 598/1 (Grenzzeichen), von dort leicht nach Nordosten über das Grundstück 591/1 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes 594 (Grenzzeichen), dann etwa noch 20 m entlang der Grundstücksgrenze nach Osten, von dort geradlinig nach Norden über das Grundstück 591/1 bis zum Grenzzeichen an der Nordgrenze dieses Grundstückes (Nordosteckpunkt der Schutzgebietsgrenze), sodann wieder der Nordgrenze des Grundstückes 591/1 nach Westen bis zum Ausgangspunkt folgend, wird zwecks Erhaltung und Sicherung des Gebietes als Standort und Lebensraum seltener, auf Trockenstandorte spezialisierte Pflanzen und Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Die vom Standesamtsverband Mogersdorf geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Mogersdorf weiterzuführen.
§ 2
Das Recht zur Führung des Funktionstitels entsteht mit der Betrauung der/des Bediensteten mit einer der angeführten Funktionen (Bestellung oder Versetzung). Dieses Recht erlischt, wenn die/der Bedienstete von der Funktion enthoben wird sowie bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
§ 3
(1) Das Recht der Beamten, gemäß § 36 und § 40 Oö. LBG Amtstitel zu führen, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Das Recht zur Führung eines durch andere Rechtsvorschriften festgelegten Funktionstitels bleibt durch diese Verordnung unberührt. Solche Funktionstitel sind insbesondere
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen) bewilligt werden, wenn der, Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Personen, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung auf Grund ihrer bisherigen Funktion einen Funktionstitel nach der Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994 über die Funktionstitel beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Agrarbezirksbehörde, ALZ Folge 12/1994 in der Fassung ALZ Folge 13/2004 führen, sind berechtigt, diesen Funktionstitel bis zu einer Änderung gemäß § 2 weiter zu führen.
(3) Die Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994 über die Funktionstitel beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Agrarbezirksbehörde; ALZ Folge 12/1994 in der Fassung ALZ Folge 13/2004, tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.