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20000493 AT

Ausscheiden der Gemeinde Olbendorf aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Olbendorf aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach

Ausscheiden der Gemeinde Olbendorf aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach

Landesrecht Verordnung über die Trennung der Gemeinde Reißeck

Verordnung über die Trennung der Gemeinde Reißeck

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Mailberg

Wappen Gemeindefarben Mailberg

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

Oberösterreich

Gilt jetzt als Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Pöllauberg - "Enzianwiese" am Masenberg, KG. Oberneuberg (Pflanzenschutzgebiet)

BHHF - Naturschutzgebiet Pöllauberg - "Enzianwiese" am Masenberg, KG. Oberneuberg (Pflanzenschutzgebiet)

Bundesrecht Luftfahrt - Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Luftfahrt - Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Pöllauberg - "Enzianwiese" am Masenberg, KG. Oberneuberg (Pflanzenschutzgebiet)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Mailberg

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. August 1999, ZI. IVW3-M-3102501/002-99 gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Marktgemeinde Mailberg das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Rot ein anstoßendes silbernes Malteserkreuz, belegt mit einem von Grün und Silber gevierten Herzschild mit vier zueinandergekehrten aufgerichteten Pferden in gewechselten Farben.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Mailberg festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß” genehmigt.

Bundesrecht Luftfahrt - Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben Luxemburg und Griechenland am 22. März 1965 bzw. am 29. März 1967 ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge (BGBl. Nr. 245/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 46/1963) hinterlegt.

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Olbendorf aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach

Die Gemeinde Olbendorf wird aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach ausgeschieden.

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

(1) Für die Abhaltung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Abschlussarbeit dürfen höchstens die letzten drei Unterrichtswochen der Abschlussklasse herangezogen werden.

(1a) Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer von Pflichtpraktika erforderlich ist, kann der Zeitraum für die Abhaltung der Abschlussprüfung auf dreizehn Wochen ausgedehnt werden. (Anm: BDVBl.Nr. 3/2026)

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Die Abschlussprüfung hat mit der schriftlichen Abschlussarbeit zu beginnen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Unterrichtseinheiten einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilzunehmen haben und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit den Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete befassen.

(6) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden. Bei mündlichen Teilprüfungen dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit gemeinsam erstellt oder eine Teilprüfung als Dialog erarbeitet haben, zur selben Zeit geprüft werden.

(7) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.

(8) Für jede einzelne mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten pro Prüfungskandidat. Für die Präsentation der Abschlussarbeit sind höchstens zehn Minuten einzuhalten.

(9) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat ein Mitglied der Kommission als Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

(10) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Pöllauberg - "Enzianwiese" am Masenberg, KG. Oberneuberg (Pflanzenschutzgebiet)

(1) Die „Enzianwiese“ im Bereich des Masenberges auf Gst. Nr. 17 und 18, KG. Oberneuberg, Gemeinde Pöllauberg gelegen wird zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Olbendorf aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach

Die vom Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach geführten Personenstandsbücher sind vom Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach weiterzuführen.

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

§ 2

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Ein Prüfungsgebiet umfasst den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstands, sofern im 2. Teil nichts anderes bestimmt wird.

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Pöllauberg - "Enzianwiese" am Masenberg, KG. Oberneuberg (Pflanzenschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Olbendorf aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

§ 3

Aufgabenstellungen

(1) Die Abschlussprüfung ist schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen.

(2) Für die schriftliche Klausurarbeit können mehrere Aufgabenstellungen mit voneinander unabhängigen Teilaufgaben festgelegt werden. Diese sind der Schulbehörde noch vor dem Termin der Abschlussprüfung vorzulegen.

(3) Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert, hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

(4) Praktische und grafische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.

(5) Abschlussarbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung von der Betreuungslehrkraft zu begleiten. Die von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit ist vor Beginn der Abschlussprüfung der Betreuungslehrkraft auszuhändigen. Wenn die Abschlussarbeit zu dem vom Schulleiter festgelegten Termin nicht abgegeben wird, kann der Prüfungskandidat nicht zur Abschlussprüfung antreten. Die Abschlussarbeit wird im Rahmen der mündlichen Prüfung vor der Prüfungskommission präsentiert. Ist abzusehen, dass die Abschlussarbeit vor der Präsentation nicht die notwendigen Punkte für eine positive Beurteilung erreicht hat, kann der Prüfungskandidat nicht zur schriftlichen Klausurprüfung antreten.

(6) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen in Englisch und im Ausbildungsschwerpunkt haben schriftlich in Form eines Fragenkatalogs zu erfolgen.

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Pöllauberg - "Enzianwiese" am Masenberg, KG. Oberneuberg (Pflanzenschutzgebiet)

(1) Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung wird insofern nicht berührt, wenn

(2) Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist nicht zulässig.

(3) Jegliche Geländeveränderung ist verboten.

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

Die Klausurprüfung umfasst

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Pöllauberg - "Enzianwiese" am Masenberg, KG. Oberneuberg (Pflanzenschutzgebiet)

Die Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 18. Februar 2000, in Kraft.

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

§ 5

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

Die Klausurprüfung umfasst

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

§ 7

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

Die Klausurprüfung umfasst

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

§ 9

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

Die Klausurprüfung umfasst

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

§ 11

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst

Landesrecht Oö. Abschlussprüfungsverordnung

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2025 in Kraft. (Anm: BDVBl.Nr. 3/2026)

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