Naturschutzgebiet Auwiesen - Zickenbachtal
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Naturschutzgebiet Auwiesen - Zickenbachtal
Wappen Gemeindefarben Niederleis
Steiermark
25.08.2025
Vorarlberg
31.05.2029
14.12.2015
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Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1956
Inkrafttretensdatum
08.05.1956
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Belgischen Regierung über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien, BGBl. Nr. 41/1955.
StF: BGBl. Nr. 93/1956
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Auwiesen - Zickenbachtal
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 45/1993
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
07.05.1993
Text
Anlage
Bludescher Magerwiesen
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 8. Mai 2001, Zl. IVW3-M-3163601/002-01, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, der Gemeinde Niederleis das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Durch eine silberne Leiste gespalten, vorne in Grün vier silberne heraldische Lilien, zwei und zwei schrägrechts gestellt, hinten in Rot ein aufgerichteter, bekrönter goldener Greif, einen goldenen Stein in den Pranken haltend.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, die vom Gemeinderat der Gemeinde festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Rot” genehmigt.
Die Österreichische Bundesregierung und die Königlich Belgische Regierung sind übereingekommen, daß die gemäß Artikel I, Absatz b) des am 7. Jänner 1955 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien von den beiden vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens enthaltenen Rechten auch das Recht haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen des Artikels VI, Absatz a) des Abkommens zu beachten haben.
Das vorliegende Übereinkommen wurde durch Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Brüssel und dem belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel vom 29. Dezember 1955 abgeschlossen.
Diese Verordnung dient dem Schutz seltener für Sumpf-, Moor- und Aulandschaften chrakteristische Pflanzen- und Tierarten, sowie der Erhaltung ihres Lebensraumes (Brutgebiete, Rastplätze und Winterquartiere) in dem im § 2 genannten Gebiet.
(1) Ein in den Gemeinden Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Leutschach an der Weinstraße, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, Sankt Nikolai im Sausal, Straß in Steiermark, Tillmitsch und Wagna, im Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Südsteiermark“ bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2024
Die in der Anlage grün ausgewiesenen Flächen in der Gemeinde Bludesch sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu schützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015
(1) Das Naturschutzgebiet umfasst die in der Anlage als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Grundstücke in der KG. Eisenhüttl, KG. Heugraben und KG. Rohr.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2001, in Kraft.
(1) Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Danach ist es verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die geschützten Flächen sind in herkömmlicher Weise als Magerwiesen zu pflegen und zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. März gemäht werden, ausgenommen, es handelt sich um Pflegemaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz durchgeführt werden. Wird eine Grundfläche, die im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015
In dem in § 2 bezeichneten Gebiet ist unbeschadet der Regelungen der §§ 4, 5 und 6 jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024 treten die Änderungen im Titel und § 1 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Dezember 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2024
(1) Von den Schutzbestimmungen des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen der Natur oder der Landschaft, vor allem in Bezug auf den Zweck der Schutzmaßnahme, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen der Natur und der Landschaft durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Im Einzelfall können Eingriffe in das Naturschutzgebiet bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
Die Verordnung tritt am 31. Mai 2029 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015, 28/2025
Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Jede andere Benützung der Wege ist verboten.
(1) Vom Verbot der §§ 3 und 5 sind ausgenommen
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden (Abs. 1 lit. a) oder Gefahr im Verzug gegeben ist (Abs. 1 lit. c). Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.