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20000489 AT

Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/2004

Inkrafttretensdatum

06.10.2004

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. September 2004 über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit (L-BS-V)

StF

LGBl. Nr. 57/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 64, 65 und 69 Z 4 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Trennung der Stadtgemeinde Friesach

Verordnung der Landesregierung über die Trennung der Stadtgemeinde Friesach

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Statzendorf

Wappen Gemeindefarben Statzendorf

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 - Veitsch - Schneealpe - Raxalpe

[organ]

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 - Veitsch - Schneealpe - Raxalpe

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 32/2002

Inkrafttretensdatum

21.03.2002

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 2002 über die Erklärung von Gebieten der Veitsch, der Schneealpe und der Raxalpe zum Landschaftsschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 32/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Luxemburg)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 94/1956

Inkrafttretensdatum

08.05.1956

Langtitel

Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg, BGBl. Nr. 154/1953

StF: BGBl. Nr. 94/1956

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Statzendorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Mai 1999, Zl. IVW3-M-422-99, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Statzendorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In grünem Schild erhöht ein silberner Wellenbalken, aus dem Schildfuß wachsend ein silbernes Zahnrad, belegt mit einem gekreuzten schwarzen Bergwerkszeichen, Schlegel und Eisen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Statzendorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß” genehmigt.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Luxemburg)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg sind übereingekommen, daß die gemäß Artikel I, Absatz b), des am 13. Oktober 1952 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg von den beiden vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens enthaltenen Rechten auch das Recht haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen des Artikels VI, Abschnitt a), des Abkommens zu beachten haben.

Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird solange gelten wie das Luftverkehrsabkommen vom 13. Oktober 1952.

Das vorliegende Übereinkommen wurde durch Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Brüssel und dem luxemburgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. März 1956 abgeschlossen.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden (§ 64 Abs. 1 zweiter Satz Bgld. BSchG 2001).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an

(3) Bildschirmarbeit im Sinne dieser Verordnung ist die Ausführung von Tätigkeiten, wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.

(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 65 Abs. 3 Bgld. BSchG 2001 liegt vor, wenn Bedienstete

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 - Veitsch - Schneealpe - Raxalpe

(1) Im Bereich der Veitsch, der Schneealpe und der Raxalpe wird ein in den Gemeinden Veitsch, Mürzsteg, Neuberg an der Mürz, Altenberg an der Rax und Kapellen, Politischer Bezirk Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 (Veitsch–Schneealpe–Raxalpe) bezeichnet.

(2) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).

(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz

Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Frastanz ist als Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in das Naturschutzbuch einzutragen.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens (§ 64 Abs. 1 erster Satz Bgld. BSchG 2001).

(2) Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 - Veitsch - Schneealpe - Raxalpe

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2002, in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2239, 2240/1, 2240/2 (teilweise), 2383 (teilweise), 2388 (teilweise) und 2389 (teilweise) in der Katastralgemeinde Frastanz.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1. Juli 1992, Zl. IVe-142/20,*) ersichtlich gemacht.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen

(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 - Veitsch - Schneealpe - Raxalpe

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten der Veitsch, der Schneealpe und der Raxalpe zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 69/1981, außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Maria-Grüner Ried" ist es,

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss ausreichend groß und ausreichend tief sein, um den Bediensteten das Auflegen der Hände und Arme zu ermöglichen.

(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz

(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,

(2) Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die mit der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 3 sowie mit der widmungsgemäßen Benützung und Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen notwendigerweise verbunden sind.

(3) Die landwirtschaftliche Nutzung ist mit folgenden Einschränkungen zulässig

Sämtliche Grundflächen im Naturschutzgebiet dürfen nicht umgeackert, nicht beweidet, nicht gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden. Sie dürfen nur einmal jährlich gemäht werden, die Streuewiesen und Schilfflächen in der Zeit vom 1. September bis 15. März. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden. Die Bodendecke darf nicht abgebrannt werden.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Den Bediensteten sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen

(2) Den Bediensteten sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz

(1) Ein drei Meter breiter Grundstreifen um das Naturschutzgebiet darf nicht umgeackert, nicht gedüngt und nicht mit Chemikalien behandelt werden.

(2) Im Umkreis von 50 m um das Naturschutzgebiet dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen und keine Bauwerke errichtet werden. Dies gilt nicht für die Bebauung von Grundflächen, die in dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind. Bei der Bebauung von Flächen, die an das Naturschutzgebiet angrenzen, müssen gegenüber der Grenze des Naturschutzgebietes die Abstandsflächen und Abstände nach § 6 Abs. 1 bis 8 des Baugesetzes eingehalten werden.

(3) Auf den Grundflächen im Umkreis von 100 m um das Naturschutzgebiet, die im Wassereinzugsgebiet des Maria-Grüner Riedes liegen, dürfen keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, die einen zusätzlichen Abwasseranfall zur Folge haben, solange nicht die Möglichkeit zum Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde besteht.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, dass die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.

(2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.

(3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse der Bediensteten oder des Bediensteten zu berücksichtigen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz

(1) Die Behörde kann ungeachtet des § 4 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchführen.

(2) Wird eine Grundfläche, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz gehörenden Bildschirmgeräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.

(2) Die zum Arbeitsplatz gehörenden Bildschirmgeräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf den Arbeitnehmer störend wirken könnte.

(3) Alle Strahlungen, die von den zum Arbeitsplatz gehörenden Bildschirmgeräten ausgehen, mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unerheblich sind.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz

(1) Von den Verboten der §§ 4 und 5 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur kurzfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 65 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001 ist insbesondere

festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4

vorliegt. Diese Feststellung ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Bediensteten leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens zehn Minuten erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei

Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.

(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.

(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.

(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Der Dienstgeber hat Bediensteten bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2) Bedienstete können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen

(3) Der Dienstgeber hat Bediensteten weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.

(4) Die Kosten für die Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind, weil mit normalen Sehhilfen für die Bedürfnisse des betreffenden Arbeitsplatzes nicht das Auslangen gefunden werden kann. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen

(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden

(3) Die Anfertigung von Sehhilfen gemäß Abs. 1 und 2 ist durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptiker vorzunehmen. Der Dienstgeber kann Augenoptiker auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der Bediensteten oder des Bediensteten zustimmt.

(4) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind vom Dienstgeber zu tragen, sofern diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. Der Dienstgeber kann die Kosten für Sehhilfen auch in pauschalierter Form, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswertes für Sehhilfen, bezahlen, wobei eine allfällige private Nutzung der Sehhilfe durch die Bedienstete oder den Bediensteten zu berücksichtigen ist.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

Jede Bedienstete und jeder Bediensteter ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren

(2) Die Information der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden oder wenn die Organe der Personalvertretung im Sinne des Abs.1 informiert werden.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden oder wenn die Organe der Personalvertretung im Sinne des Abs.1 befasst werden.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L156 vom 21. Juni 1990, S. 14, umgesetzt.

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