Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Steinbrunn
Inhaltsübersicht (54)
Gesetzestext (54 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Steinbrunn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 22/2006
Inkrafttretensdatum
16.06.2006
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Mai 2006 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Steinbrunn
StF
LGBl. Nr. 22/2006
Verordnung über die Trennung der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal
Niederösterreich
20.12.2024
Steiermark
28.10.2025
Landesrecht
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Kurztitel
Schlepplifte, Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes durch die Bezirksverwaltungsbehörden
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 56/2004
Inkrafttretensdatum
10.08.2004
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes vom 29. Juli 2004, mit der hinsichtlich der Schlepplifte die Bezirksverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes ermächtigt werden
StF: LGBl. Nr. 56/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13 Abs. 3 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, wird verordnet
§ 1
§ 2 Schutzgebiet
§ 3 Allgemeine Schutzvorschriften
§ 4 Errichtung und Betrieb von Anlagen, Geländeveränderungen
§ 5 Wasserbauliche Maßnahmen
§ 6 Landwirtschaftliche Nutzung
§ 7 Wald, Bäume und Sträucher
§ 8 Jagd, Fischerei
§ 9 Verkehr auf Landflächen
§ 10 Verkehr auf Wasserflächen
§ 11 Allgemeine Betretungsverbote
§ 12 Sonstige Beschränkungen des Besucherverkehrs
§ 13 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
§ 14 Gebietsbetreuer
§ 15 Bewilligung von Ausnahmen
§ 16 Inkrafttreten, Befristung, Außerkrafttreten
Sozialpädagogische Einrichtungen
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
*) Fassung LGBl.Nr. 63/1994, 64/2002
Der Gemeinde Steinbrunn wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
Die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Ein in der Marktgemeinde Neuberg an der Mürz, im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Mürzer Oberland“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, hinsichtlich der Schlepplifte die dem Landeshauptmann nach dem Seilbahngesetz 2003 obliegenden Aufgaben und Befugnisse in seinem Namen wahrzunehmen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Schlepplifte, die sich über die Grenzen eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken.
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee ist als Naturschutzgebiet "Rheindelta" nach dieser Verordnung geschützt.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Errichtung und den Betrieb von Sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Land Wien.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen gemäß § 46 Abs. 3 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 - WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2014, die
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Krisenzentren gemäß § 27 WKJHG 2013.
Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch die planliche Darstellung im Maßstab 1:70:000 (Anlage 1) und eine koordinatenbezogene Darstellung (Anlage 2). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 2006 in Kraft.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Bescheides in einem der im § 4 aufgezählten Gegenstände, eines Abgabenbescheides, in der Durchführung verschiedener Buchungen und in der Lösung einer dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe einschließlich der Gehaltsberechnung.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. November 2003, in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Die landseitigen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der als "Nutzungskarte" benannten zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.8.2002, Zl. IVe-131.460,**) ersichtlich gemacht.
(2) Im Bodensee führt die Grenze des Naturschutzgebietes von der Staatsgrenze im Westen in einem Abstand von 1 km entlang der Uferlinie bei mittlerem Wasserstand bis zur Schifffahrtsrinne aus der Fußacher Bucht, an deren Westseite entlang bis zum seeseitigen Beginn der Schifffahrtsrinne, weiter entlang der Linie zum west- und ostseitigen Molenkopf der Rheinvorstreckung. Vom ostseitigen Molenkopf führt die Grenze im Osten in einem Abstand von 300 m entlang des rechtsseitigen Rheindammes bis zur ostseitigen Einmündung der Dornbirnerach in den Bodensee.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
§ 2. Sozialpädagogische Einrichtungen müssen die konzeptionellen, personellen, organisatorischen, räumlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Kinder und Jugendlichen sowie die Kontinuität im Betreuungsangebot sicherstellen. Auf Krisensituationen, erhöhten Betreuungsbedarf oder Bedarf an einer intensiven Betreuung ist Bedacht zu nehmen.
In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2025 treten die Änderungen im Titel, § 1, § 1a sowie die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
(1) Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den §§ 4 bis 13 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.
(2) Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(3) Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter Schonung von Natur und Landschaft durchzuführen.
§ 3. (1) Trägerinnen und Träger von Sozialpädagogischen Einrichtungen haben nach einem wissenschaftlich anerkannten sozialpädagogischen Konzept zu arbeiten und dieses den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen laufend anzupassen.
(2) Das sozialpädagogische Konzept hat die bestmögliche Integration und Sozialisation der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen und alle Bemühungen und Förderungen zu enthalten, welche die Kinder und Jugendlichen im Streben nach Selbstständigkeit unterstützen. Das Konzept hat insbesondere die Kinderrechte, die Prinzipien der gendergerechten Pädagogik, die Erkenntnisse der Traumaforschung sowie die Rechte und Pflichten der Eltern zu berücksichtigen. Auf Aspekte der Gewaltprävention sowie der Sexualpädagogik ist einzugehen.
(3) Das sozialpädagogische Konzept hat vorzusehen, dass Kindern und Jugendlichen bei Bedarf ambulante Unterstützung, insbesondere psychologische Behandlung und Psychotherapie, angeboten wird.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände
(2) Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine systematische, auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen.
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
(2) Rechtmäßig bestehende Anlagen dürfen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden. Einwirkungen, die damit notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen. Dies gilt auch für das Mähen von Straßenböschungen und das Zurückschneiden von Ästen entlang von Straßen und Wegen.
§ 4. (1) Für die pädagogische Leitung einer Sozialpädagogischen Einrichtung sowie für die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen muss eine ausreichende Anzahl an pädagogischen Fachkräften gemäß § 6 Abs. 5 WKJHG 2013 zur Verfügung stehen.
(2) Mindestens die Hälfte der in einer Sozialpädagogischen Einrichtung beschäftigten pädagogischen Fachkräfte muss über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Pädagogische Fachkräfte können innerhalb einer Frist von 5 Jahren ihre Ausbildung berufsbegleitend absolvieren, wenn sie diese bereits begonnen haben oder nachweisen, dass sie diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen werden. Der Nachweis ist durch eine Aufnahme- oder Inskriptionsbestätigung zu erbringen.
(3) Pädagogische Fachkräfte müssen fachlich und persönlich geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten.
(4) Die persönliche Eignung von Fachkräften ist nicht gegeben, wenn einer der nachfolgend angeführten Umstände vorliegt
(5) Der pädagogischen Leitung obliegen die Teamführung und die pädagogische Verantwortung. Sie muss
Für die Organisation, Administration und Koordination von Sozialpädagogischen Einrichtungen können auch andere Fachkräfte bestimmt werden.
(6) Für zusätzliche Aufgaben dürfen weitere Fachkräfte eingesetzt werden, insbesondere Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern und Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Diplomierte Kinderkrankenschwestern und Diplomierte Kinderkrankenpfleger, Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen, Lehrerinnen und Lehrer, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten, Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, Sporttrainerinnen und Sporttrainer sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen.
§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.
(1) Wasserbauliche Maßnahmen bedürfen einer Ausnahmebewilligung, ausgenommen
(2) Einwirkungen, die mit den wasserbaulichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
§ 5. (1) Die pädagogische Leitung hat sicherzustellen, dass Instrumente der sozialpädagogischen Persönlichkeitsbildung und der Wissensvermittlung im erforderlichen Ausmaß und entsprechend den pädagogischen Aufgabenstellungen in Anspruch genommen werden.
(2) Pädagogische Fachkräfte haben zweimal im Monat Teambesprechungen abzuhalten. Im erforderlichen Ausmaß sind insbesondere Einzel- und Teamsupervision, kollegiale Fallberatung und Intervision anzubieten. Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern ist Einzelsupervision anzubieten.
(3) Für neue pädagogische Fachkräfte und neue Leitungskräfte sind Einschulungsprogramme vorzusehen.
(4) Pädagogische Fachkräfte haben erforderliche fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen, mindestens im Ausmaß von 14 Stunden im Jahr, zu absolvieren. Der Durchrechnungszeitraum beträgt zwei Jahre.
(5) Leitungskräfte haben erforderliche Fortbildungsmaßnahmen für ihre Führungsaufgaben, mindestens im Ausmaß von 14 Stunden im Jahr, zu absolvieren. Der Durchrechnungszeitraum beträgt zwei Jahre.
(6) Die pädagogische Leitung hat sicherzustellen, dass entsprechend der Größe der Einrichtung qualitätssichernde Maßnahmen sowie Maßnahmen der Personal- und Qualitätsentwicklung laufend durchgeführt werden.
(7) Für jedes Kind beziehungsweise für jeden Jugendlichen ist eine sozialpädagogische Dokumentation in fachgerechter Weise zu führen.
(8) Für Kinder und Jugendliche sind, abgestimmt auf Alter und Bedürfnisse, Instrumente der Partizipation, zum Beispiel sozialpädagogische Perspektivengespräche oder Teams für Kinder und Jugendliche, einzurichten. Zusätzlich sind ein internes und ein externes Beschwerdemanagement für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten.
(9) Die Qualitätssicherung ist zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen auszufolgen.
(1) Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der im § 2 Abs. 1 genannten zeichnerischen Darstellung festgelegt ist.
(2) Es sind folgende Nutzungsarten zu unterscheiden, für die nachstehende Regelungen gelten
(3) Für alle Grundflächen gilt das Verbot, die Pflanzendecke abzubrennen. Zum Düngen darf kein Klärschlamm verwendet werden. Beim Düngen ist ein Abstand von 3 m von Oberflächengewässern sowie von Flächen, die nicht gedüngt werden dürfen, einzuhalten.
(4) Für die Bewirtschaftung des Polderdammes gelten nachfolgende Regelungen: Die Beweidung, ausgenommen mit Großvieh, sowie mehrmalige Mahd ist zulässig, Chemikalien und Düngemitteln dürfen, ausgenommen zur notwendigen Düngung bei Neuansaat, nicht eingesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
§ 6. Der Standort der Sozialpädagogischen Einrichtung hat den Zielsetzungen der Sozialpädagogischen Einrichtung zu entsprechen. Die Sozialpädagogische Einrichtung darf nicht der Einwirkung von Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder anderer Immissionen ausgesetzt sein, die geeignet sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung zu bewirken.
(1) Die Nutzung und Pflege der Waldflächen im "Rheinholz" in Gaißau hat sich nach dem Waldpflegeplan der Anlage zu richten. Bei den anderen Waldflächen im Naturschutzgebiet bedarf jede Holznutzung der forstfachlichen Begutachtung durch den Amtssachverständigen. Die Waldflächen sind der Naturverjüngung zu überlassen.
(2) Sträucher, einzelstehende Bäume und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt und nicht beschädigt werden; dies gilt nicht für übliche Pflegemaßnahmen, wie den Pflegeschnitt von Kopfweiden, sowie für die Beseitigung nicht standortgemäßer Pflanzen. Die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
§ 7. (1) Die Betreuung der Kinder beziehungsweise Jugendlichen hat in Gruppen (Sozialpädagogischen Wohngemeinschaften) zu erfolgen. Eine Gruppe darf höchstens acht Kinder beziehungsweise Jugendliche umfassen. In Krisenzentren kann die Gruppenhöchstzahl in begründeten pädagogischen Notsituationen überschritten werden. Ein Überschreiten der Gruppenhöchstzahl ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Jeder Gruppe muss eine in sich abgeschlossene Wohneinheit zur Verfügung stehen.
(3) Sofern es für das Wohl der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist und es den pädagogischen Zielsetzungen dient, hat die Betreuung einzeln oder zu zweit, insbesondere in der Betreuungsform des Betreuten Wohnens (BEWO) gemäß § 9, zu erfolgen.
(4) Sozialpädagogische Projekte können abweichend von einzelnen Bestimmungen der Verordnung nach § 14 Abs. 4 bewilligt werden. Ein Projekt darf den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(1) Im Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd erlaubt, ausgenommen
(2) Im Naturschutzgebiet ist das Fischen erlaubt, ausgenommen im Gebiet zwischen dem Fußacher Schutzdamm, der Baustraße am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und der Querbuhne ("Lagune").
(3) Die §§ 9 bis 12 gelten, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, auch für die Ausübung der Jagd und Fischerei.
(4) Die Gebiete gemäß Abs. 1 lit.b und Abs. 2 sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ersichtlich gemacht.
§ 8. (1) Die Raumanordnung Sozialpädagogischer Einrichtungen muss deren Zweck entsprechen.
(2) Bei der Einrichtung der Wohneinheiten ist auf ausreichende Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung und Wahrung des persönlichen Bereiches der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. In einem Schlafraum dürfen höchstens drei Kinder und Jugendliche untergebracht werden. In jedem Schlafraum muss eine Fußbodenfläche von mindestens vier Quadratmetern pro Kind beziehungsweise Jugendlichen zur Verfügung stehen.
(3) Jeder Gruppe muss zumindest folgende Ausstattung zur Verfügung stehen
(4) Für Kinder im Alter bis zu drei Jahren muss außerdem ein Pflegebereich in altersangepasster Ausstattung zur Verfügung stehen. Der Pflegebereich muss über eine ausreichende Anzahl an Wickeltischen, Säuglingsbadewannen und Handwaschbecken verfügen. Die Bodenbeläge müssen aus rutschfestem, waschbarem, wasserabstoßendem und nicht toxischem Material bestehen.
(5) Zusätzlich sind für Sozialpädagogische Einrichtungen je nach Größe und Bedarf folgende Räume vorzusehen
(1) Auf den Landflächen des Naturschutzgebiets ist der Fahrzeugverkehr in folgendem Umfang gestattet
(2) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Autoabstellplätzen, die in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, abgestellt werden, auf anderen Flächen nur unter den im Abs. 1 lit. c festgelegten Bedingungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/1995, 64/2002
§ 9. (1) Im Rahmen des Betreuten Wohnens werden Jugendliche zur Verselbstständigung ambulant durch pädagogische Fachkräfte in Wohnungen betreut. In einer Wohnung dürfen maximal zwei Jugendliche betreut werden.
(2) Eine Wohnung für eine Person hat mindesten 20 m² und folgende Mindestausstattung zu umfassen
Werden in einer Wohnung zwei Jugendliche betreut, hat diese mindestens 40 m² sowie zwei Schlafräume zu umfassen.
(3) Die Schlösser der Wohnungstüren sowie der Türen innerhalb der Wohnung müssen für die pädagogischen Fachkräfte im Notfall von außen öffenbar sein.
(1)Auf der im Naturschutzgebiet gelegenen Wasserfläche des Bodensees ist der Verkehr mit Wasserfahrzeugen mit folgenden Beschränkungen zulässig
(2) Die Uferzone umfasst die Wasserfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Ufer oder einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel sowie die Wasserfläche der Fußacher Bucht.
(3) Auf der im Naturschutzgebiet gelegenen Wasserfläche der Dornbirnerach sowie in deren Schilfgürteln darf nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden; dies gilt nicht für Pflegemaßnahmen.
(4) Im Naturschutzgebiet darf die Anzahl von Bootsliegeplätzen nicht erhöht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1995, 64/2002
§ 10. Die Ausstattung Sozialpädagogischer Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen nach Möglichkeit vermieden werden. Trägerinnen und Träger Sozialpädagogischer Einrichtungen sind diesbezüglich zur laufenden Überwachung verpflichtet. Schäden, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen könnten, sind unverzüglich zu beheben.
(1) Nachstehend bezeichnete Flächen dürfen nicht betreten werden
(2) Die gemäß Abs. 1 lit. c und d gesperrten Flächen sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2000, 64/2002
§ 11. (1) Trägerinnen und Träger Sozialpädagogischer Einrichtungen haben alle Vorkehrungen zu treffen, dass diese bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden können. Eine Brandschutzordnung mit zweckmäßigem Räumungsplan ist zu erstellen. Das Personal sowie die Kinder und Jugendlichen sind altersgemäß mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Räumungsübungen sind entsprechend der Brandschutzordnung durchzuführen.
(2) Eine entsprechende Anzahl geeigneter Feuerlöschgeräte ist anzubringen und stets gebrauchsfertig zu erhalten.
(3) Trägerinnen und Träger von Sozialpädagogischen Einrichtungen haben für jede Einrichtung eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
(4) Technische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden noch eine Brandgefahr darstellen.
(5) Erforderliche Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung und Sicherung der Fluchtwege sind durchzuführen.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2000, 64/2002
§ 12. (1) Die ärztliche Versorgung der Kinder und Jugendlichen ist altersentsprechend sicherzustellen. Insbesondere sind
(2) Medikamente sind versperrt aufzubewahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen.
(3) Pädagogische Fachkräfte müssen in Erster Hilfe ausgebildet sein. Verbandskästen sind in entsprechender Anzahl und Ausstattung bereitzuhalten.
(4) Die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sind in der sozialpädagogischen Dokumentation festzuhalten.
(1) Einwirkungen, die mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen oder wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag der Behörde verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(2) Wird eine Wiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 13. (1) Es ist auf einen hygienisch einwandfreien Zustand zu achten.
(2) Die für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Nahrungsmitteln vorgesehenen Räumlichkeiten müssen auf eine Höhe von mindestens 1,60 m mit einem waschbaren Wandbelag versehen sein. Die Bodenbeläge müssen aus waschbarem Material bestehen.
(1) Für das Naturschutzgebiet ist durch Bescheid der Behörde ein Gebietsbetreuer einzusetzen, dem die Aufgabe zukommt, bei der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken. Die Behörde kann diesem bescheidmäßig weitere Aufgaben übertragen. Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.
(2) Als Schutzgebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
§ 14. (1) Der Antrag auf Bewilligung einer Sozialpädagogischen Einrichtung ist von der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen.
(2) Trägerin beziehungsweise Träger kann eine juristische oder physische Person sein. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie vertretungsbefugte Organe juristischer Personen dürfen keine einschlägigen Vorstrafen aufweisen. Soll die Bewilligung einer physischen Person erteilt werden, so muss diese eigenberechtigt sein und darf keine einschlägigen Vorstrafen aufweisen.
(3) Der Antrag ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen und hat Folgendes zu enthalten
(4) Dem Antrag auf Bewilligung als Projekt (§ 7 Abs. 4) ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung der Kinder und Jugendlichen erforderlichenfalls entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(5) Für die Betreuungsform des Betreuten Wohnens (BEWO) hat die Behörde das Konzept dem Grunde nach zu bewilligen. Der Betrieb von einzelnen Wohnungen ist der Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Bei Nichteignung hat die Behörde den Betrieb der einzelnen Wohnung mit Bescheid zu untersagen.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des WKJHG 2013 und dieser Verordnung erfüllt sind. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein abzuhalten.
(7) Die Behörde kann von folgenden Anforderungen an die Raumanordnung und die Ausstattung gemäß § 46 Abs. 5 Z 1 WKJHG 2013 eine Nachsicht erteilen
(1) Von den Verboten gemäß den §§ 3 bis 12 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben, abgesehen von §§ 2, 3, 5, 10, 12, 13 der Verordnung, unberührt.
(3) Mit der Verordnung werden die Richtlinien 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (Amtsblatt Nr. L 101 vom 15. April 2011, S. 1) und 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Amtsblatt Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96), umgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Rheindelta in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl.Nr. 50/1986, in der Fassung LGBl.Nr. 55/1988 und Nr. 44/ 1991, außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002