Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50
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Gesetzestext (26 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 21/2006
Inkrafttretensdatum
20.05.2006
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 2006 über die Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50 Burgenland Straße
StF
LGBl Nr. 21/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 94a in Verbindung mit den §§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2006, wird verordnet
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Feld am See-Afritz
Wappen Gemeindefarben Drasenhofen
BHGU - Naturschutzgebiet Niedermoor in Haselsdorf-Tobelbad, KG. Haselsdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Vorarlberg
17.12.2015
Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Vorarlberg
22.12.2022
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. Feburar 2001, ZI. IVW3-M-3160601/002-01, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, der Gemeinde Drasenhofen das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Durch einen goldenen Schrägrechtsbalken geteilt, oben in Rot ein silberner gekrönter Adler, unten in Blau ein goldener Adler.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, die vom Gemeinderat der Gemeinde Drasenhofen festgesetzen Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.
Auf der B 50 Burgenland Straße ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zwischen Straßenkilometer 17,493 (nach der Einbindung der Rampe Wien - Neusiedl am See der A 4 - Anschlussstelle Neusiedl am See) und Straßenkilometer 47,963 (unmittelbar nach Einbindung der S 31 bei der Anschlussstelle „Eisenstadt-Ost“) verboten.
(1) Die Feuchtwiese (Niedermoor) in Haselsdorf, die die Trollblume, das breitblättrige Wollgras sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstückes Nr. 569/1, KG. Haselsdorf, Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 198/2005
Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Hohenweiler und Möggers ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet und als Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.
§ 1. (1) Die von der Registrierungsstelle für die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen (§ 8 Abs. 2 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt
Tabelle 1
Grundgebühr
Grundgebühr
in Euro
Erstmalige Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung
585,--
Tabelle 2
Sachbearbeitungsgebühr
in Euro pro angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit
Stundensatz
65,--
(2) Die Einhebung der Grundgebühr nach Abs. 1 Tabelle 1 hat zu entfallen, wenn für das Bauprodukt, für das eine Registrierungsbescheinigung erstmalig ausgestellt wird, bereits ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 19b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 19d Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG, LGBl. für Wien Nr. 30/1996 in der vor Inkrafttreten des WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, geltenden Fassung, erteilt wurde und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für die Erteilung des Übereinstimmungszeugnisses ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, eingehoben wurde.
Vorarlberg
22.12.2022
Von diesem Verbot ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf und Oberwart sowie der Freistädte Eisenstadt und Rust.
Im Naturschutzgebiet Haselsdorf sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Rohrach" ist es,
(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) "Rohrach" ist es,
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022
§ 2. Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte (§ 3 WBPG 2013) sowie als Zulassungsstelle (§ 15 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden entsprechend dem Gebührenverzeichnis der Geschäftsordnung des OIB in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt
Tabelle 1
Grundgebühr
Grundgebühr
in Euro
1.1 Erteilung einer Europäischen Technischen Bewertung
730,--
1.2 Änderung einer Europäischen Technischen Bewertung
435,--
1.3 Erteilung einer Bautechnischen Zulassung
730,--
1.4 Verlängerung einer Bautechnischen Zulassung
435,--
Tabelle 2
Sachbearbeitungsgebühr
in Euro pro angefangener Stunde Bearbeitungszeit durch einen Referenten des OIB
Stundensatz
145,--
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzzwecke zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022
§ 3. (1) Die Beiträge gemäß § 1 und § 2 sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.
(2) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Erlag eines entsprechenden Vorschusses für den Beitrag verlangt werden.
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung im Landesgesetzblatt und mit Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Kraft.
Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, außer Kraft.
(2) Auf Verfahren nach dem WBPG 2013, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, sind die Tarife der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, und der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. September 1996, womit Zuständigkeiten als Akkreditierungs- und Zulassungsstelle nach dem Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG) dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) übertragen und Bauschbeträge für die von den Antragstellern einzuhebenden Beiträge festgesetzt werden (WBAG-Zuständigkeitsübertragungsverordnung mit OIB-Tarif), ABl. Nr. 38/1996 in der Fassung ABl. Nr. 2/2006, weiterhin sinngemäß anzuwenden.
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Pläne und Projekte im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Rohrach“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022