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20000486 AT

Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Landesrecht Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/2006

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 2006 über die Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50 Burgenland Straße

StF

LGBl Nr. 21/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 94a in Verbindung mit den §§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2006, wird verordnet

Landesrecht Verordnung über die Trennung der Gemeinde Feld am See-Afritz

Verordnung über die Trennung der Gemeinde Feld am See-Afritz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Drasenhofen

Wappen Gemeindefarben Drasenhofen

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Niedermoor in Haselsdorf-Tobelbad, KG. Haselsdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHGU - Naturschutzgebiet Niedermoor in Haselsdorf-Tobelbad, KG. Haselsdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

Vorarlberg

17.12.2015

Landesrecht Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Niedermoor in Haselsdorf-Tobelbad, KG. Haselsdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

Vorarlberg

22.12.2022

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Drasenhofen

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. Feburar 2001, ZI. IVW3-M-3160601/002-01, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, der Gemeinde Drasenhofen das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Durch einen goldenen Schrägrechtsbalken geteilt, oben in Rot ein silberner gekrönter Adler, unten in Blau ein goldener Adler.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, die vom Gemeinderat der Gemeinde Drasenhofen festgesetzen Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.

Landesrecht Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50

Auf der B 50 Burgenland Straße ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zwischen Straßenkilometer 17,493 (nach der Einbindung der Rampe Wien - Neusiedl am See der A 4 - Anschlussstelle Neusiedl am See) und Straßenkilometer 47,963 (unmittelbar nach Einbindung der S 31 bei der Anschlussstelle „Eisenstadt-Ost“) verboten.

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Niedermoor in Haselsdorf-Tobelbad, KG. Haselsdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Die Feuchtwiese (Niedermoor) in Haselsdorf, die die Trollblume, das breitblättrige Wollgras sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstückes Nr. 569/1, KG. Haselsdorf, Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 198/2005

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Hohenweiler und Möggers ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet und als Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.

Landesrecht Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

§ 1. (1) Die von der Registrierungsstelle für die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen (§ 8 Abs. 2 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt

Tabelle 1

Grundgebühr

Grundgebühr

in Euro

Erstmalige Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung

585,--

Tabelle 2

Sachbearbeitungsgebühr

in Euro pro angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit

Stundensatz

65,--

(2) Die Einhebung der Grundgebühr nach Abs. 1 Tabelle 1 hat zu entfallen, wenn für das Bauprodukt, für das eine Registrierungsbescheinigung erstmalig ausgestellt wird, bereits ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 19b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 19d Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG, LGBl. für Wien Nr. 30/1996 in der vor Inkrafttreten des WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, geltenden Fassung, erteilt wurde und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für die Erteilung des Übereinstimmungszeugnisses ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, eingehoben wurde.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

Vorarlberg

22.12.2022

Landesrecht Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50

Von diesem Verbot ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf und Oberwart sowie der Freistädte Eisenstadt und Rust.

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Niedermoor in Haselsdorf-Tobelbad, KG. Haselsdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet Haselsdorf sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

(1) Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Rohrach" ist es,

(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) "Rohrach" ist es,

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022

Landesrecht Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

§ 2. Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte (§ 3 WBPG 2013) sowie als Zulassungsstelle (§ 15 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden entsprechend dem Gebührenverzeichnis der Geschäftsordnung des OIB in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt

Tabelle 1

Grundgebühr

Grundgebühr

in Euro

1.1 Erteilung einer Europäischen Technischen Bewertung

730,--

1.2 Änderung einer Europäischen Technischen Bewertung

435,--

1.3 Erteilung einer Bautechnischen Zulassung

730,--

1.4 Verlängerung einer Bautechnischen Zulassung

435,--

Tabelle 2

Sachbearbeitungsgebühr

in Euro pro angefangener Stunde Bearbeitungszeit durch einen Referenten des OIB

Stundensatz

145,--

Landesrecht Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Niedermoor in Haselsdorf-Tobelbad, KG. Haselsdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

Im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzzwecke zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022

Landesrecht Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

§ 3. (1) Die Beiträge gemäß § 1 und § 2 sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.

(2) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Erlag eines entsprechenden Vorschusses für den Beitrag verlangt werden.

Landesrecht Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50

Diese Verordnung tritt nach Kundmachung im Landesgesetzblatt und mit Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022

Landesrecht Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, außer Kraft.

(2) Auf Verfahren nach dem WBPG 2013, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, sind die Tarife der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, und der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. September 1996, womit Zuständigkeiten als Akkreditierungs- und Zulassungsstelle nach dem Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG) dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) übertragen und Bauschbeträge für die von den Antragstellern einzuhebenden Beiträge festgesetzt werden (WBAG-Zuständigkeitsübertragungsverordnung mit OIB-Tarif), ABl. Nr. 38/1996 in der Fassung ABl. Nr. 2/2006, weiterhin sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(3) Pläne und Projekte im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Rohrach“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022

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