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20000485 übertragungs-verordnung AT

Zuweisung von ungarischen Gemeinden abgetrennten Grundflächen an die Gemeinden Tadten, Deutsch Jahrndorf, Nickelsdorf und Halbthurn (übertragungs-verordnung)

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Landesrecht Zuweisung von ungarischen Gemeinden abgetrennten Grundflächen an die Gemeinden Tadten, Deutsch Jahrndorf, Nickelsdorf und Halbthurn

Zuweisung von ungarischen Gemeinden abgetrennten Grundflächen an die Gemeinden Tadten, Deutsch Jahrndorf, Nickelsdorf und Halbthurn

Landesrecht Verordnung über die Trennung der Gemeinde Hohenthurn

Verordnung über die Trennung der Gemeinde Hohenthurn

Landesrecht Gemeindetrennung Steinfelden

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Betrauung der Landwirtschaftskammer (Übertragungs-Verordnung)

Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Betrauung der Landwirtschaftskammer (Übertragungs-Verordnung)

Landesrecht Energieausweisdatenbank-Verordnung

Energieausweisdatenbank-Verordnung

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

7230

Kalkreiche Niedermoore

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1014

Schmale Windelschnecke

Vertigo angustior

1060

Großer Feuerfalter

Lycaena dispar

6179

Dunkler Ameisenbläuling

Phengaris nausithous

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A022

Zwergdommel

Ixobrychus minutus

A081

Rohrweihe

Circus aeruginosus

A119

Tüpfelsumpfhuhn

Porzana porzana

Regelmäßig vorkommender Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A118

Wasserralle

Rallus aquaticus

A153

Bekassine

Gallinago gallinago

A251

Rauchschwalbe

Hirundo rustica

A290

Feldschwirl

Locustella naevia

A291

Schlagschwirl

Locustella fluviatilis

A292

Rohrschwirl

Locustella luscinioides

A295

Schilfrohrsänger

Acrocephalus schoenobaenus

A296

Sumpfrohrsänger

Acrocephalus palustris

A297

Teichrohrsänger

Acrocephalus scirpaceus

A309

Dorngrasmücke

Sylvia communis

A336

Beutelmeise

Remiz pendulinus

A381

Rohrammer

Emberiza schoeniclus

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Energieausweisdatenbank-Verordnung

Energieausweisdatenbank-Verordnung

Landesrecht Zuweisung von ungarischen Gemeinden abgetrennten Grundflächen an die Gemeinden Tadten, Deutsch Jahrndorf, Nickelsdorf und Halbthurn

Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden, die im Zuge der Grenzregelung von den ungarischen Gemeinde Kapuvar abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Tadten, die von der Gemeinde Oroszvar (Karlburg) abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Deutsch Jahrndorf, die von der Gemeinde Hegyeshalom (Straß-Sommerein) abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Nickelsdorf und die von der Gemeinde M. Szolnok (Zanegg) abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Halbthurn zu.

Landesrecht Gemeindetrennung Steinfelden

Die Marktgemeinde Steinfelden wird in vier Gemeinden getrennt.

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

(1) Das im Gebiet der Gemeinde Dorfgastein gelegene Höhlensystem “Entrische Kirche” und “Heidenkirche” wird einschließlich der zum Schutz des Höhlensystems erforderlichen Umgebungsbereiche zum Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und bei der Gemeinde Dorfgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

Das „Hartberger Gmoos“, ein im Bereich der Stadtgemeinde Hartberg gelegenes Feuchtbiotop, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 24 „Hartberger Gmoos“ bezeichnet.

Landesrecht Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Betrauung der Landwirtschaftskammer (Übertragungs-Verordnung)

(1) Die Landwirtschaftskammer wird im übertragenen Wirkungsbereich gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten mit der Durchführung der in den §§ 5 bis 8 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, angeführten land- und forstwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen betraut.

(2) Zu den Aufgaben der Landwirtschaftskammer im Sinn des § 6 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes (Beratung und Schulung) gehören insbesondere Maßnahmen mit folgendem Zweck

(3) Die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 richtet sich nach den gemäß § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinien.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Förderungsmaßnahmen an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Landesrecht Energieausweisdatenbank-Verordnung

§ 1. Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.

Landesrecht Gemeindetrennung Steinfelden

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt

(2) Die Grenzen der gleichnamigen Katastralgemeinden sind zugleich auch die Grenzen der neuen Gemeinden.

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

Die Unterschutzstellung dient

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012

Landesrecht Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Betrauung der Landwirtschaftskammer (Übertragungs-Verordnung)

(1) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 30. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Voranschlag sowie ein Jahresarbeitsprogramm über die vom Land Tirol übertragenen Förderungsmaßnahmen vorzulegen. Darin sind geplante Beratungsschwerpunkte und deren voraussichtlicher finanzieller Umfang gesondert auszuweisen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einen Bericht zur Durchführung des Jahresarbeitsprogrammes des vorangegangenen Jahres, insbesondere zu den gewährten Förderungen nach § 1 Abs. 1 und den gesetzten Beratungsschwerpunkten, vorzulegen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Organen der Landesregierung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 auf Verlangen Auskunft über gesetzte oder geplante Maßnahmen zu erteilen und erforderlichenfalls Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen zu gewähren.

Landesrecht Energieausweisdatenbank-Verordnung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, zu erreichen. Solche Maßnahmen sind insbesondere

Anm.:in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012

Landesrecht Gemeindetrennung Steinfelden

(1) Die im Gemeindegebiet von Blumau-Neurißhof gelegenen unbeweglichen Sachen samt Zubehör der früheren Marktgemeinde Steinfelden gehen, mit Ausnahme der Parz.Nr. 81 und 83, EZ 9, KG Blumau-Neurißhof, in das Eigentum der neuen Gemeinde Blumau-Neurißhof über. Die Parz.Nr. 81 und 83, EZ 9, KG Blumau-Neurißhof gehen in das Eigentum der Gemeinde Tattendorf über. Ansonsten gehen die unbeweglichen Sachen samt Zubehör der Marktgemeinde Steinfelden in das Eigentum jener Gemeinde über, deren gleichnamige Rechtsvorgängerin zum 31. Dezember 1971 Grundeigentümerin war.

Die Parz.Nr. 114, 115, 117, 118 188/2, EZ 47, KG Teesdorf, sowie die Parz.Nr. 214/1, 214/2, EZ 430, KG Teesdorf, gehen in das gleichteilige Eigentum aller neu geschaffenen Gemeinden über.

(2) Aufgrund dieser Verordnung (Abs. 1) sind die nachstehenden Gemeinden berechtigt, ob aller Grundstücke, die am 31. Dezember 1987 zu den nachfolgend genannten Liegenschaften gehörten, die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes zu beantragen

Gemeinde

Anteil

Katastralgemeinde

Liegenschaft (EZ)

Blumau-Neurißhof

1/1

Blumau-Neurißhof

2, 3, 8, 49

Günselsdorf

1/1

Günselsdorf

9, 137, 237, 238, 258, 448, 462, 598, 605, 628

Tattendorf

1/1

Tattendorf

8, 9, 218, 354, 460, 490, 569, 626, 640

Tattendorf

1/1

Blumau-Neurißhof

9

Tattendorf

1072/1687

Tattendorf

635

Teesdorf

1/1

Teesdorf

1, 121, 195, 368, 386, 430, 445, 470, 483, 518

Teesdorf

1/1

Günselsdorf

98

Blumau-Neurißhof

1/4

Teesdorf

47, 430

Günselsdorf

1/4

Tattendorf

1/4

Teesdorf

1/4

Günselsdorf

1/2

Günselsdorf

102

Teesdorf

1/2

(3) Folgende, im Eigentum der Marktgemeinde Steinfelden stehenden beweglichen Gegenstände gehen in das Eigentum der folgenden neuen Gemeinden über

Traktor der Marke Steyr 760a,

– Gemeinde Blumau-Neurißhof

Bj. 1976 mit hydraulischem

Planierschild und Schaufel;

Gebüschhäcksler Bushhavker,

– Gemeinde Blumau-Neurißhof

Erz.Fa. Bomford

Einachsanhänger, Erz.Fa. Müllner,

– Gemeinde Blumau-Neurißhof

Eigengewicht 1.400 kg;

LKW, Marke Mercedes Benz,

– Gemeinde Günselsdorf

LKO 406 DG-KS 90 mit Gelenksteiger

Arbeitsmaschine Erz.Fa. Reformwerke

– Gemeinde Tattendorf

Bauer Co, Wels,

mit Zusatzschneepflug

Vakuumfaß, Erz.Fa. Bauer, Voitsberg;

– Gemeinde Teesdorf

Zusatzschneepflug, Erz.Fa. Beilhack,

– Gemeinde Teesdorf

Type PEV 290;

(4) In Darlehensverträge der Marktgemeinde Steinfelden tritt grundsätzlich jene neue Gemeinde ein, in der sich das Vorhaben bzw. Projekt befindet, zu dessen Finanzierung diese Darlehen ursprünglich aufgenommen wurden.

(5) Über die Auseinandersetzung des übrigen Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Verbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen (§ 12 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973) abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt

(2) Von den im Abs. 1 genannten Verboten sind folgende Maßnahmen ausgenommen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Detailplanes (Anlage B) im Maßstab 1:5000.

(2) Sofern Grundstücke nicht zur Gänze betroffen sind, erfolgt die Abgrenzung wie folgt

Landesrecht Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Betrauung der Landwirtschaftskammer (Übertragungs-Verordnung)

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012

Landesrecht Gemeindetrennung Steinfelden

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Europaschutzgebiet Entrische Kirche” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2005, in Kraft.

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder die gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 24 - Hartberger Gmoos (AT 22110)

(1) Die Änderung des § 2 und der Anlage A sowie die Einfügung der §§ 2a, 2b und 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 60/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juli 2012, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Landesrecht Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

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