Zuweisung von ungarischen Gemeinden abgetrennten Grundflächen an die Gemeinden Tadten, Deutsch Jahrndorf, Nickelsdorf und Halbthurn (übertragungs-verordnung)
Inhaltsübersicht (37)
Gesetzestext (37 Artikel)
Zuweisung von ungarischen Gemeinden abgetrennten Grundflächen an die Gemeinden Tadten, Deutsch Jahrndorf, Nickelsdorf und Halbthurn
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Hohenthurn
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung
Steiermark
07.02.2014
Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Betrauung der Landwirtschaftskammer (Übertragungs-Verordnung)
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
7230
Kalkreiche Niedermoore
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1014
Schmale Windelschnecke
Vertigo angustior
1060
Großer Feuerfalter
Lycaena dispar
6179
Dunkler Ameisenbläuling
Phengaris nausithous
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A022
Zwergdommel
Ixobrychus minutus
A081
Rohrweihe
Circus aeruginosus
A119
Tüpfelsumpfhuhn
Porzana porzana
Regelmäßig vorkommender Zugvögel
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A118
Wasserralle
Rallus aquaticus
A153
Bekassine
Gallinago gallinago
A251
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
A290
Feldschwirl
Locustella naevia
A291
Schlagschwirl
Locustella fluviatilis
A292
Rohrschwirl
Locustella luscinioides
A295
Schilfrohrsänger
Acrocephalus schoenobaenus
A296
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus palustris
A297
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
A309
Dorngrasmücke
Sylvia communis
A336
Beutelmeise
Remiz pendulinus
A381
Rohrammer
Emberiza schoeniclus
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012, LGBl. Nr. 75/2021
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden, die im Zuge der Grenzregelung von den ungarischen Gemeinde Kapuvar abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Tadten, die von der Gemeinde Oroszvar (Karlburg) abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Deutsch Jahrndorf, die von der Gemeinde Hegyeshalom (Straß-Sommerein) abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Nickelsdorf und die von der Gemeinde M. Szolnok (Zanegg) abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Halbthurn zu.
Die Marktgemeinde Steinfelden wird in vier Gemeinden getrennt.
(1) Das im Gebiet der Gemeinde Dorfgastein gelegene Höhlensystem “Entrische Kirche” und “Heidenkirche” wird einschließlich der zum Schutz des Höhlensystems erforderlichen Umgebungsbereiche zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und bei der Gemeinde Dorfgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Das „Hartberger Gmoos“, ein im Bereich der Stadtgemeinde Hartberg gelegenes Feuchtbiotop, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 24 „Hartberger Gmoos“ bezeichnet.
(1) Die Landwirtschaftskammer wird im übertragenen Wirkungsbereich gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten mit der Durchführung der in den §§ 5 bis 8 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, angeführten land- und forstwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen betraut.
(2) Zu den Aufgaben der Landwirtschaftskammer im Sinn des § 6 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes (Beratung und Schulung) gehören insbesondere Maßnahmen mit folgendem Zweck
(3) Die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 richtet sich nach den gemäß § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinien.
(4) Die Landwirtschaftskammer ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Förderungsmaßnahmen an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 1. Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Die Grenzen der gleichnamigen Katastralgemeinden sind zugleich auch die Grenzen der neuen Gemeinden.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
Die Unterschutzstellung dient
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012
(1) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 30. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Voranschlag sowie ein Jahresarbeitsprogramm über die vom Land Tirol übertragenen Förderungsmaßnahmen vorzulegen. Darin sind geplante Beratungsschwerpunkte und deren voraussichtlicher finanzieller Umfang gesondert auszuweisen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einen Bericht zur Durchführung des Jahresarbeitsprogrammes des vorangegangenen Jahres, insbesondere zu den gewährten Förderungen nach § 1 Abs. 1 und den gesetzten Beratungsschwerpunkten, vorzulegen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Organen der Landesregierung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 auf Verlangen Auskunft über gesetzte oder geplante Maßnahmen zu erteilen und erforderlichenfalls Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen zu gewähren.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, zu erreichen. Solche Maßnahmen sind insbesondere
Anm.:in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012
(1) Die im Gemeindegebiet von Blumau-Neurißhof gelegenen unbeweglichen Sachen samt Zubehör der früheren Marktgemeinde Steinfelden gehen, mit Ausnahme der Parz.Nr. 81 und 83, EZ 9, KG Blumau-Neurißhof, in das Eigentum der neuen Gemeinde Blumau-Neurißhof über. Die Parz.Nr. 81 und 83, EZ 9, KG Blumau-Neurißhof gehen in das Eigentum der Gemeinde Tattendorf über. Ansonsten gehen die unbeweglichen Sachen samt Zubehör der Marktgemeinde Steinfelden in das Eigentum jener Gemeinde über, deren gleichnamige Rechtsvorgängerin zum 31. Dezember 1971 Grundeigentümerin war.
Die Parz.Nr. 114, 115, 117, 118 188/2, EZ 47, KG Teesdorf, sowie die Parz.Nr. 214/1, 214/2, EZ 430, KG Teesdorf, gehen in das gleichteilige Eigentum aller neu geschaffenen Gemeinden über.
(2) Aufgrund dieser Verordnung (Abs. 1) sind die nachstehenden Gemeinden berechtigt, ob aller Grundstücke, die am 31. Dezember 1987 zu den nachfolgend genannten Liegenschaften gehörten, die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes zu beantragen
Gemeinde
Anteil
Katastralgemeinde
Liegenschaft (EZ)
Blumau-Neurißhof
1/1
Blumau-Neurißhof
2, 3, 8, 49
Günselsdorf
1/1
Günselsdorf
9, 137, 237, 238, 258, 448, 462, 598, 605, 628
Tattendorf
1/1
Tattendorf
8, 9, 218, 354, 460, 490, 569, 626, 640
Tattendorf
1/1
Blumau-Neurißhof
9
Tattendorf
1072/1687
Tattendorf
635
Teesdorf
1/1
Teesdorf
1, 121, 195, 368, 386, 430, 445, 470, 483, 518
Teesdorf
1/1
Günselsdorf
98
Blumau-Neurißhof
1/4
Teesdorf
47, 430
Günselsdorf
1/4
Tattendorf
1/4
Teesdorf
1/4
Günselsdorf
1/2
Günselsdorf
102
Teesdorf
1/2
(3) Folgende, im Eigentum der Marktgemeinde Steinfelden stehenden beweglichen Gegenstände gehen in das Eigentum der folgenden neuen Gemeinden über
Traktor der Marke Steyr 760a,
– Gemeinde Blumau-Neurißhof
Bj. 1976 mit hydraulischem
Planierschild und Schaufel;
Gebüschhäcksler Bushhavker,
– Gemeinde Blumau-Neurißhof
Erz.Fa. Bomford
Einachsanhänger, Erz.Fa. Müllner,
– Gemeinde Blumau-Neurißhof
Eigengewicht 1.400 kg;
LKW, Marke Mercedes Benz,
– Gemeinde Günselsdorf
LKO 406 DG-KS 90 mit Gelenksteiger
Arbeitsmaschine Erz.Fa. Reformwerke
– Gemeinde Tattendorf
Bauer Co, Wels,
mit Zusatzschneepflug
Vakuumfaß, Erz.Fa. Bauer, Voitsberg;
– Gemeinde Teesdorf
Zusatzschneepflug, Erz.Fa. Beilhack,
– Gemeinde Teesdorf
Type PEV 290;
(4) In Darlehensverträge der Marktgemeinde Steinfelden tritt grundsätzlich jene neue Gemeinde ein, in der sich das Vorhaben bzw. Projekt befindet, zu dessen Finanzierung diese Darlehen ursprünglich aufgenommen wurden.
(5) Über die Auseinandersetzung des übrigen Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Verbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen (§ 12 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973) abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt
(2) Von den im Abs. 1 genannten Verboten sind folgende Maßnahmen ausgenommen
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Detailplanes (Anlage B) im Maßstab 1:5000.
(2) Sofern Grundstücke nicht zur Gänze betroffen sind, erfolgt die Abgrenzung wie folgt
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Europaschutzgebiet Entrische Kirche” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2005, in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder die gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Die Änderung des § 2 und der Anlage A sowie die Einfügung der §§ 2a, 2b und 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 60/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juli 2012, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012, LGBl. Nr. 75/2021
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.