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20000484 AT

Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Kloster-Marienberg

56 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (56)

Gesetzestext (56 Artikel)

Landesrecht Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Kloster-Marienberg

Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Kloster-Marienberg

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Hauskirchen

Wappen Gemeindefarben Hauskirchen

Landesrecht Gesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden

Gesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

[organ]

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Kurztitel

Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2005

Inkrafttretensdatum

26.07.2005

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über die Erklärung des „Oberlauf der Pinka“ (AT 2229001) zum Europaschutzgebiet Nr. 22

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2005 (CELEX-Nr. 31992L0043, 32003L1882)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2004, wird verordnet

Landesrecht Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2011

Inkrafttretensdatum

23.06.2011

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2011, mit der eine Fleischuntersuchungspflicht für Farmwild angeordnet wird (Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung)

StF: LGBl. Nr. 55/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 53 Abs. 6 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9410

Bodensaure Fichtenwälder

6430

Nitrophile Hochstaudenfluren

91E0

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Fisch nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1163

Koppe

Cottus gobio

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9180

Schlucht- und Hangmischwälder

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser

.326, .327, .353, 864/3, 865/2, 868/2, 869/1 (teilweise), 869/2, 870/1, 870/2, 871, 872/1, 874, 875, 876, 877/1, 878, 879, 880, 881/1, 881/2, 881/3, 882, 883, 884/1, 884/2, 884/3, 885, 886, 887, 888, 889, 890/1, 890/2, 890/3, 891, 892, 893, 894, 895, 896/1, 896/2, 897, 898, 899/1, 899/2, 900, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907, 908/1, 908/4, 909/3, 911/3, 923/1, 923/2, 1137, 1138, 1139, 1140, 1141, 1142, 1143 (teilweise), 1144 (teilweise), 1166/3, 1166/4, 1170/1, 1170/2, 1216/2, 1219/1, 1219/2, 1219/3, 1219/4, 1220/3, 1221/3, 1222/1, 1222/2, 1223/1, 1223/2, 1223/5, 1225/2, 1226/3, 1227/1, 1228, 1229/1, 1229/2, 1230, 1231/1, 1231/2, 1232, 1233/1, 1234, 1235, 1236, 1237/1, 1238/1, 1238/4, 1241/5, 1241/6, 2205, 2206, 2207, 2208, 2209, 2210, 2211, 2212, 2213, 2214

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2010

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Kloster-Marienberg

Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden und der beteiligten Grundbesitzer die im Zuge der Grenzregelung von den ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Kloster-Marienberg zu.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Hauskirchen

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 21. März 2000, Zl. IVW3-M-3082601/002-00, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, der Gemeinde Hauskirchen das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Durch einen silbernen Wellenbalken schräglinks geteilt, oben in Rot, aus der Schildteilung wachsend, eine goldene Kirche in Seitenansicht mit rechtsstehendem achteckigem Turm, schwarzen Türen und Fensteröffnungen, unten in Grün, vom linken unteren Schildrand ausgehend, ein silbernes Denkmal, bestehend aus Standplatte, Basis, quadratischem Sockel und einer Vase mit einem stilisierten Erdapfel.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, die vom Gemeinderat der Gemeinde Hauskirchen festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.

Landesrecht Gesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden

§ 1

Die L 236 Maishofener Landesstraße wird als Landesstraße aufgelassen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

Der „Oberlauf der Pinka“, ein im Bereich der Marktgemeinde Pinggau gelegenes Feuchtbiotop, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 22 „Oberlauf der Pinka“ bezeichnet.

Landesrecht Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung

(1) Diese Verordnung gilt für die Untersuchung von Farmwild, das im Untersuchungsgebiet geschlachtet wird.

(2) Farmwild sind Tiere nicht domestizierter Wildtierarten, die in Wildgattern zur Fleischgewinnung gehalten werden.

(3) Das Untersuchungsgebiet umfasst die Gebiete der Gemeinden Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Holzgau, Kaisers, Namlos, Pfafflar, Stanzach, Steeg und Vorderhornbach im Bezirk Reutte.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser

Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet „Amatlina – Vita“ nach dieser Verordnung geschützt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 1. (1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 22. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt..

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Gesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden

§ 2

(1) Als Landesstraße B wird die in der Gemeinde Eben im Pongau im Ortszentrum gelegene Gemeindestraße mit der Grundstücks-Nr 484/4 KG 55303 Eben in einer Länge von 0,150 km als Teil der B 99 Katschberg Straße übernommen.

(2) Als Landesstraße I. Ordnung wird der in der Gemeinde Bergheim gelegene, bei der bisherigen Anschlussstelle der L 101 Mattseer Landesstraße an die B 156 Lamprechtshausener Straße (alt) in Lengfelden beginnende und bis zur Einbindung in die B 156 Lamprechtshausener Straße (neu) beim Kreisverkehr Lengfelden reichende Straßenteil in einer Länge von 0,2 km als Verlängerung der L 101 übernommen.

(3) Als Landestraßen II. Ordnung werden übernommen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Landesrecht Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung

Der Tierhalter ist verpflichtet, Farmwild auch dann einer Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, unterziehen zu lassen, wenn es für den Eigenbedarf des Tierhalters geschlachtet wird und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorliegen würden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser

Zum Schutzgebiet gehören die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19. März 2010, Zl. IVe-131.31**, ausgewiesenen Flächen. Die geschützten Flächen umfassen ganz oder teilweise die in der Anlage angeführten Grundstücke.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2010

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 2. (1) Zweck der Unterschutzstellung ist

(2) Im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Gesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden

§ 3

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Uttendorf während eines Zeitraums von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Straßenkilometer der unter § 2 Abs 3 Z 4 genannten Straße an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1:20000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab 1:2000.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Amatlina – Vita“ ist es,

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 3. Das Landschaftsschutzgebiet Donaustadt besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Gesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl.Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser

(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,

(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind

(3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im Übrigen ist die bisherige ortsübliche Nutzung nicht eingeschränkt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 4. Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2005, in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser

(1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Für die geplante Errichtung einer Wasserleitung vom Quellgebiet in Furx zum Hochbehälter in Suldis ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn durch Trassenführung und Sanierungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass der Schutzzweck möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 5. (1) Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung sind folgende Ziele zu beachten

(2) Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist verboten.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 6. Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 7. Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Donaupark“, „Parkanlage Hardeggasse (Am Mühlwasser)“ und „Parkanlage Kirschenallee“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 8. Auf den in den Plänen in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Zone Donauinsel Süd sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 22. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 10. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985, außer Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

§ 12. (1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2024 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

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