Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Kloster-Marienberg
Inhaltsübersicht (56)
Gesetzestext (56 Artikel)
Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Kloster-Marienberg
Wappen Gemeindefarben Hauskirchen
Gesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden
[organ]
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Kurztitel
Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2005
Inkrafttretensdatum
26.07.2005
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über die Erklärung des „Oberlauf der Pinka“ (AT 2229001) zum Europaschutzgebiet Nr. 22
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2005 (CELEX-Nr. 31992L0043, 32003L1882)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2004, wird verordnet
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 55/2011
Inkrafttretensdatum
23.06.2011
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2011, mit der eine Fleischuntersuchungspflicht für Farmwild angeordnet wird (Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 55/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 53 Abs. 6 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9410
Bodensaure Fichtenwälder
6430
Nitrophile Hochstaudenfluren
91E0
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Fisch nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1163
Koppe
Cottus gobio
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9180
Schlucht- und Hangmischwälder
.326, .327, .353, 864/3, 865/2, 868/2, 869/1 (teilweise), 869/2, 870/1, 870/2, 871, 872/1, 874, 875, 876, 877/1, 878, 879, 880, 881/1, 881/2, 881/3, 882, 883, 884/1, 884/2, 884/3, 885, 886, 887, 888, 889, 890/1, 890/2, 890/3, 891, 892, 893, 894, 895, 896/1, 896/2, 897, 898, 899/1, 899/2, 900, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907, 908/1, 908/4, 909/3, 911/3, 923/1, 923/2, 1137, 1138, 1139, 1140, 1141, 1142, 1143 (teilweise), 1144 (teilweise), 1166/3, 1166/4, 1170/1, 1170/2, 1216/2, 1219/1, 1219/2, 1219/3, 1219/4, 1220/3, 1221/3, 1222/1, 1222/2, 1223/1, 1223/2, 1223/5, 1225/2, 1226/3, 1227/1, 1228, 1229/1, 1229/2, 1230, 1231/1, 1231/2, 1232, 1233/1, 1234, 1235, 1236, 1237/1, 1238/1, 1238/4, 1241/5, 1241/6, 2205, 2206, 2207, 2208, 2209, 2210, 2211, 2212, 2213, 2214
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2010
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden und der beteiligten Grundbesitzer die im Zuge der Grenzregelung von den ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Kloster-Marienberg zu.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 21. März 2000, Zl. IVW3-M-3082601/002-00, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, der Gemeinde Hauskirchen das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Durch einen silbernen Wellenbalken schräglinks geteilt, oben in Rot, aus der Schildteilung wachsend, eine goldene Kirche in Seitenansicht mit rechtsstehendem achteckigem Turm, schwarzen Türen und Fensteröffnungen, unten in Grün, vom linken unteren Schildrand ausgehend, ein silbernes Denkmal, bestehend aus Standplatte, Basis, quadratischem Sockel und einer Vase mit einem stilisierten Erdapfel.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, die vom Gemeinderat der Gemeinde Hauskirchen festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.
§ 1
Die L 236 Maishofener Landesstraße wird als Landesstraße aufgelassen.
Der „Oberlauf der Pinka“, ein im Bereich der Marktgemeinde Pinggau gelegenes Feuchtbiotop, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 22 „Oberlauf der Pinka“ bezeichnet.
(1) Diese Verordnung gilt für die Untersuchung von Farmwild, das im Untersuchungsgebiet geschlachtet wird.
(2) Farmwild sind Tiere nicht domestizierter Wildtierarten, die in Wildgattern zur Fleischgewinnung gehalten werden.
(3) Das Untersuchungsgebiet umfasst die Gebiete der Gemeinden Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Holzgau, Kaisers, Namlos, Pfafflar, Stanzach, Steeg und Vorderhornbach im Bezirk Reutte.
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet „Amatlina – Vita“ nach dieser Verordnung geschützt.
§ 1. (1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 22. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt..
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
§ 2
(1) Als Landesstraße B wird die in der Gemeinde Eben im Pongau im Ortszentrum gelegene Gemeindestraße mit der Grundstücks-Nr 484/4 KG 55303 Eben in einer Länge von 0,150 km als Teil der B 99 Katschberg Straße übernommen.
(2) Als Landesstraße I. Ordnung wird der in der Gemeinde Bergheim gelegene, bei der bisherigen Anschlussstelle der L 101 Mattseer Landesstraße an die B 156 Lamprechtshausener Straße (alt) in Lengfelden beginnende und bis zur Einbindung in die B 156 Lamprechtshausener Straße (neu) beim Kreisverkehr Lengfelden reichende Straßenteil in einer Länge von 0,2 km als Verlängerung der L 101 übernommen.
(3) Als Landestraßen II. Ordnung werden übernommen
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
Der Tierhalter ist verpflichtet, Farmwild auch dann einer Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, unterziehen zu lassen, wenn es für den Eigenbedarf des Tierhalters geschlachtet wird und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorliegen würden.
Zum Schutzgebiet gehören die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19. März 2010, Zl. IVe-131.31**, ausgewiesenen Flächen. Die geschützten Flächen umfassen ganz oder teilweise die in der Anlage angeführten Grundstücke.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2010
§ 2. (1) Zweck der Unterschutzstellung ist
(2) Im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
§ 3
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Uttendorf während eines Zeitraums von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Straßenkilometer der unter § 2 Abs 3 Z 4 genannten Straße an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1:20000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab 1:2000.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Amatlina – Vita“ ist es,
§ 3. Das Landschaftsschutzgebiet Donaustadt besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl.Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im Übrigen ist die bisherige ortsübliche Nutzung nicht eingeschränkt.
§ 4. Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2005, in Kraft.
(1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die geplante Errichtung einer Wasserleitung vom Quellgebiet in Furx zum Hochbehälter in Suldis ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn durch Trassenführung und Sanierungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass der Schutzzweck möglichst wenig beeinträchtigt wird.
§ 5. (1) Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung sind folgende Ziele zu beachten
(2) Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist verboten.
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
§ 6. Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten
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§ 7. Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Donaupark“, „Parkanlage Hardeggasse (Am Mühlwasser)“ und „Parkanlage Kirschenallee“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
§ 8. Auf den in den Plänen in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Zone Donauinsel Süd sind folgende Ziele zu beachten
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 22. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
§ 10. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985, außer Kraft.
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
§ 12. (1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2024 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
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