Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Lutzmannsburg
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Lutzmannsburg
Verordnung über die Trennung der Stadtgemeinde Bleiburg
Wappen Gemeindefarben Münichreith-Laimbach
Aufhebung des Standesamtsverbandes Maishofen-Viehhofen-Zell am See und Vereinigung zum Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen
Steiermark
07.02.2014
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Intensivtierhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 49/1994
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 22. März 1994, mit der bestimmt wird, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl von Tieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt (Intensivtierhaltungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 49/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 45 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet
Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6210*
Halbtrocken- und Trockenrasen (Besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6230*
Bürstlingsrasen
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
91E0*
Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
91G0*
Pannonische Wälder mit Traubeneiche und Hainbuche
Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
6199*
Spanische Flagge
Euplagia quadripunctaria
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6210
Halbtrocken- und Trockenrasen (Bestände ohne bemerkenswerte Orchideen)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230
Silikatfelsen mit Pioniervegetation
9110
Hainsimsen-Buchenwald
9130
Waldmeister-Buchenwald
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
91L0
Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1303
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
1310
Langflügelfledermaus
Miniopterus schreibersii
1324
Großes Mausohr
Myotis myotis
1355
Fischotter
Lutra lutra
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1167
Alpenkammmolch
Triturus carnifex
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Fische nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1134
Bitterling
Rhodeus sericeus amarus
1149
Steinbeißer
Cobitis taenia
5197
Goldsteinbeißer
Sabanejewia balcanica
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1032
Gemeine Flussmuschel
Unio crassus
1060
Großer Feuerfalter
Lycaena dispar
1083
Hirschkäfer
Lucanus cervus
4045
Vogel-Azurjungfer
Coenagrion ornatum
4046
Große Quelljungfer
Cordulegaster heros
6177
Großer Ameisenbläuling
Phengaris teleius
6179
Dunkler Ameisenbläuling
Phengaris nausithous
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A030
Schwarzstorch
Ciconia nigra
A031-B
Weißstorch
Ciconia ciconia
A072
Wespenbussard
Pernis apivorus
A215
Uhu
Bubo bubo
A229
Eisvogel
Alcedo atthis
A231
Blauracke
Coracias garrulus
A234
Grauspecht
Picus canus
A236
Schwarzspecht
Dryocopus martius
A321
Halsbandschnäpper
Ficedula albicollis
A338
Neuntöter
Lanius collurio
A868
Mittelspecht
Leiopicus medius
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A096
Turmfalke
Falco tinnunculus
A099
Baumfalke
Falco subbuteo
A207
Hohltaube
Columba oenas
A214
Zwergohreule
Otus scops
A232
Wiedehopf
Upupa epops
A251
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
A274
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
A275
Braunkehlchen
Saxicola rubetra
A276
Schwarzkehlchen
Saxicola torquatus
A337
Pirol
Oriolus oriolus
A738
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015, LGBl. Nr. 81/2016, LGBl. Nr. 75/2021
Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden die im Zuge der Grenzregelung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Lutzmannsburg zu.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. April 2014, Zl. IVW3-M-3152501/001-2014, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–22, der Gemeinde Münichreith-Laimbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Unter einem blauen, mit drei goldenen Kugeln belegten Schildhaupt in Gold ein grüner, mit einem silbernen Fisch belegter Dreiberg.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–22, die vom Gemeinderat der Gemeinde Münichreith-Laimbach festgesetzten Gemeindefarben “Gold-Grün-Weiß” genehmigt.
§ 1
(1) Der aus den Gemeinden Maishofen und Viehhofen und der Stadtgemeinde Zell am See bestehende Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen-Zell am See wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 aufgelöst.
(2) Die vom Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen-Zell am See geführten Personenstandsbücher sind von der Stadtgemeinde Zell am See weiter zu führen.
Im Südoststeirischen Hügelland inklusive Höll und Grabenlandbäche wird ein in den Gemeinden Pertlstein, Fehring, Gossendorf, Gnas, Maierdorf, Kapfenstein, Bad Gleichenberg, Trautmannsdorf in Oststeiermark, Bairisch Kölldorf, Raning, St. Anna am Aigen, Merkendorf, Krusdorf, Grabersdorf, Frutten-Gießelsdorf, Stainz bei Straden, Straden, Hof bei Straden, Tieschen, Klöch, Deutsch Goritz, Halbenrain, Poppendorf gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 14 „Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche“ bezeichnet.
(1) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt vor, wenn in den zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und durch ihr räumliches Naheverhältnis eine Einheit bildenden Wirtschaftsgebäuden mindestens
gehalten werden.
(2) Werden mehrere Arten der im Abs. 1 angeführten Tiere in einer geringeren Anzahl gehalten, so liegt landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vor, wenn die Anzahl dieser Tiere insgesamt die Anzahl von 100 Punkten erreicht. Dabei ist davon auszugehen, dass jede der im Abs. 1 festgesetzten Zahlen jeweils 100 Punkten entspricht.
§ 1. Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 21. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
§ 2
Die Gemeinden Maishofen und Viehhofen werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 zu einem Standesamtsverband vereinigt. Der Standesamtsverband führt die Bezeichnung "Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen" und hat seinen Sitz in Maishofen.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A) und im Fall der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Intensivtierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 25/1984, außer Kraft.
§ 2. (1) Zweck der Unterschutzstellung ist
(2) Im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Bauflächen .65, .66/1 und des Grundstücks Nr. 518, KG Klöch, nicht für
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015
§ 3. Das Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:80.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes (Anlage C) jeweils im Maßstab 1:2.000.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 13C, 8010 Graz, Karmeliterplatz 2, kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015
§ 4. Auf den in den Plänen in hellgelber Farbe ausgewiesenen Flächen der Landwirtschaftsgeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
§ 5. Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2005, in Kraft.
§ 6. Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung ist folgendes Ziel zu beachten
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2015 treten § 3, § 4 Abs. 1 und 3 und Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2015, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2016 tritt Anlage A Tabelle Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2016, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015, LGBl. Nr. 81/2016, LGBl. Nr. 75/2021
§ 7. Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten
§ 8. Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Parkanlage Lorettowiese“ und „Parkanlage Schlossergasse“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten
§ 9. Auf den in den Plänen in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Zone Donauinsel Nord sind folgende Ziele zu beachten
§ 10. (1) Das Europaschutzgebiet Bisamberg ist in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen mit einer strichlierten Linie in dunkelblauer Farbe umgrenzt. Das Europaschutzgebiet umfasst Teile folgender Zonen des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf
(2) Im Europaschutzgebiet Bisamberg sind folgende Ziele zu beachten
§ 11. (1) Die Behörde kann im Europaschutzgebiet Bisamberg einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Vorlage eines Grundstückspflegekonzeptes binnen einer angemessenen Frist auftragen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 10 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Das Grundstückspflegekonzept hat jene von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 zu setzenden Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich sind, sowie einen Zeitplan zur Umsetzung zu enthalten. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen
(3) Die Behörde hat das von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 vorgelegte Grundstückspflegekonzept mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, falls dieses den in § 10 Abs. 2 genannten Zielen entspricht.
(4) Die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.
(5) Sollte die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.
(6) Der oder dem Verpflichteten steht gemäß § 35 Abs. 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, für die über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen des Grundstückspflegekonzeptes eine angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 und 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, finden sinngemäß Anwendung.
§ 12. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 21. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.
§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen