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20000483 AT

Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Lutzmannsburg

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Lutzmannsburg

Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Lutzmannsburg

Landesrecht Verordnung über die Trennung der Stadtgemeinde Bleiburg

Verordnung über die Trennung der Stadtgemeinde Bleiburg

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Münichreith-Laimbach

Wappen Gemeindefarben Münichreith-Laimbach

Landesrecht Aufhebung des Standesamtsverbandes Maishofen-Viehhofen-Zell am See und Vereinigung zum Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen

Aufhebung des Standesamtsverbandes Maishofen-Viehhofen-Zell am See und Vereinigung zum Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Intensivtierhaltungsverordnung

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Intensivtierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1994

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 22. März 1994, mit der bestimmt wird, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl von Tieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt (Intensivtierhaltungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 49/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 45 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6210*

Halbtrocken- und Trockenrasen (Besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6230*

Bürstlingsrasen

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

91G0*

Pannonische Wälder mit Traubeneiche und Hainbuche

Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

6199*

Spanische Flagge

Euplagia quadripunctaria

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6210

Halbtrocken- und Trockenrasen (Bestände ohne bemerkenswerte Orchideen)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230

Silikatfelsen mit Pioniervegetation

9110

Hainsimsen-Buchenwald

9130

Waldmeister-Buchenwald

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald

91L0

Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1310

Langflügelfledermaus

Miniopterus schreibersii

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

1355

Fischotter

Lutra lutra

Amphibien nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1167

Alpenkammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Fische nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1134

Bitterling

Rhodeus sericeus amarus

1149

Steinbeißer

Cobitis taenia

5197

Goldsteinbeißer

Sabanejewia balcanica

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1032

Gemeine Flussmuschel

Unio crassus

1060

Großer Feuerfalter

Lycaena dispar

1083

Hirschkäfer

Lucanus cervus

4045

Vogel-Azurjungfer

Coenagrion ornatum

4046

Große Quelljungfer

Cordulegaster heros

6177

Großer Ameisenbläuling

Phengaris teleius

6179

Dunkler Ameisenbläuling

Phengaris nausithous

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A030

Schwarzstorch

Ciconia nigra

A031-B

Weißstorch

Ciconia ciconia

A072

Wespenbussard

Pernis apivorus

A215

Uhu

Bubo bubo

A229

Eisvogel

Alcedo atthis

A231

Blauracke

Coracias garrulus

A234

Grauspecht

Picus canus

A236

Schwarzspecht

Dryocopus martius

A321

Halsbandschnäpper

Ficedula albicollis

A338

Neuntöter

Lanius collurio

A868

Mittelspecht

Leiopicus medius

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A096

Turmfalke

Falco tinnunculus

A099

Baumfalke

Falco subbuteo

A207

Hohltaube

Columba oenas

A214

Zwergohreule

Otus scops

A232

Wiedehopf

Upupa epops

A251

Rauchschwalbe

Hirundo rustica

A274

Gartenrotschwanz

Phoenicurus phoenicurus

A275

Braunkehlchen

Saxicola rubetra

A276

Schwarzkehlchen

Saxicola torquatus

A337

Pirol

Oriolus oriolus

A738

Mehlschwalbe

Delichon urbicum

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015, LGBl. Nr. 81/2016, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Lutzmannsburg

Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden die im Zuge der Grenzregelung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Lutzmannsburg zu.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Münichreith-Laimbach

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. April 2014, Zl. IVW3-M-3152501/001-2014, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–22, der Gemeinde Münichreith-Laimbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Unter einem blauen, mit drei goldenen Kugeln belegten Schildhaupt in Gold ein grüner, mit einem silbernen Fisch belegter Dreiberg.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–22, die vom Gemeinderat der Gemeinde Münichreith-Laimbach festgesetzten Gemeindefarben “Gold-Grün-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Aufhebung des Standesamtsverbandes Maishofen-Viehhofen-Zell am See und Vereinigung zum Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen

§ 1

(1) Der aus den Gemeinden Maishofen und Viehhofen und der Stadtgemeinde Zell am See bestehende Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen-Zell am See wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 aufgelöst.

(2) Die vom Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen-Zell am See geführten Personenstandsbücher sind von der Stadtgemeinde Zell am See weiter zu führen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

Im Südoststeirischen Hügelland inklusive Höll und Grabenlandbäche wird ein in den Gemeinden Pertlstein, Fehring, Gossendorf, Gnas, Maierdorf, Kapfenstein, Bad Gleichenberg, Trautmannsdorf in Oststeiermark, Bairisch Kölldorf, Raning, St. Anna am Aigen, Merkendorf, Krusdorf, Grabersdorf, Frutten-Gießelsdorf, Stainz bei Straden, Straden, Hof bei Straden, Tieschen, Klöch, Deutsch Goritz, Halbenrain, Poppendorf gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 14 „Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche“ bezeichnet.

Landesrecht Intensivtierhaltungsverordnung

(1) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt vor, wenn in den zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und durch ihr räumliches Naheverhältnis eine Einheit bildenden Wirtschaftsgebäuden mindestens

gehalten werden.

(2) Werden mehrere Arten der im Abs. 1 angeführten Tiere in einer geringeren Anzahl gehalten, so liegt landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vor, wenn die Anzahl dieser Tiere insgesamt die Anzahl von 100 Punkten erreicht. Dabei ist davon auszugehen, dass jede der im Abs. 1 festgesetzten Zahlen jeweils 100 Punkten entspricht.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 1. Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 21. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Landesrecht Aufhebung des Standesamtsverbandes Maishofen-Viehhofen-Zell am See und Vereinigung zum Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen

§ 2

Die Gemeinden Maishofen und Viehhofen werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 zu einem Standesamtsverband vereinigt. Der Standesamtsverband führt die Bezeichnung "Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen" und hat seinen Sitz in Maishofen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A) und im Fall der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.

Landesrecht Intensivtierhaltungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Intensivtierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 25/1984, außer Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 2. (1) Zweck der Unterschutzstellung ist

(2) Im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Bauflächen .65, .66/1 und des Grundstücks Nr. 518, KG Klöch, nicht für

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 3. Das Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:80.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes (Anlage C) jeweils im Maßstab 1:2.000.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 13C, 8010 Graz, Karmeliterplatz 2, kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 4. Auf den in den Plänen in hellgelber Farbe ausgewiesenen Flächen der Landwirtschaftsgeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 5. Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2005, in Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 6. Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung ist folgendes Ziel zu beachten

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 14 - Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2015 treten § 3, § 4 Abs. 1 und 3 und Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2015, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2016 tritt Anlage A Tabelle Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2016, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015, LGBl. Nr. 81/2016, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 7. Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 8. Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Parkanlage Lorettowiese“ und „Parkanlage Schlossergasse“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 9. Auf den in den Plänen in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Zone Donauinsel Nord sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 10. (1) Das Europaschutzgebiet Bisamberg ist in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen mit einer strichlierten Linie in dunkelblauer Farbe umgrenzt. Das Europaschutzgebiet umfasst Teile folgender Zonen des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf

(2) Im Europaschutzgebiet Bisamberg sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 11. (1) Die Behörde kann im Europaschutzgebiet Bisamberg einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Vorlage eines Grundstückspflegekonzeptes binnen einer angemessenen Frist auftragen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 10 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) Das Grundstückspflegekonzept hat jene von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 zu setzenden Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich sind, sowie einen Zeitplan zur Umsetzung zu enthalten. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen

(3) Die Behörde hat das von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 vorgelegte Grundstückspflegekonzept mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, falls dieses den in § 10 Abs. 2 genannten Zielen entspricht.

(4) Die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.

(5) Sollte die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.

(6) Der oder dem Verpflichteten steht gemäß § 35 Abs. 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, für die über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen des Grundstückspflegekonzeptes eine angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 und 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, finden sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 12. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 21. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf

§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen

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