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20000482 AT

Änderung der Grenzen zwischen den Gemeinden Wörterberg und Stinatz

50 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Landesrecht Änderung der Grenzen zwischen den Gemeinden Wörterberg und Stinatz

Änderung der Grenzen zwischen den Gemeinden Wörterberg und Stinatz

Landesrecht Verordnung über die Trennung der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz

Verordnung über die Trennung der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Parbasdorf

Wappen Gemeindefarben Parbasdorf

Landesrecht Salzburger Schwerarbeitsverordnung

Salzburger Schwerarbeitsverordnung

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 25 - Pölshof bei Pöls (AT2223000)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Bienen-Reinzuchtbelegstellen

Bienen-Reinzuchtbelegstellen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erhaltung der Magerwiesen im Ortsteil Böden in Innerbraz

Verordnung der Landesregierung über die Erhaltung der Magerwiesen im Ortsteil Böden in Innerbraz

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Bundesrecht Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München - Änderung

Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München - Änderung

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 25 - Pölshof bei Pöls (AT2223000)

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

Pflanze nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1918*

Steirisches Federgras

Stipa styriaca

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6210

Halbtrocken- und Trockenrasen (Bestände ohne bemerkenswerte Orchideen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2007, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landesrecht Änderung der Grenzen zwischen den Gemeinden Wörterberg und Stinatz

Die Grenze zwischen den Gemeinden Wörterberg und Stinatz wird auf Grund des § 6, Abs. 2, der Gemeindeordnung für alle burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte Eisenstadt und Rust (Verfassungsgesetz vom 29. April 1924, LGBl. Nr. 31) wie folgt geändert.

Die nachstehend bezeichneten, zum Gebiete der Gemeinde Stinatz gehörigen Grundstücke im Gesamtausmaße von 36 Joch 1428 Quadratklafter werden dem Gebiete der Gemeinde Wörterberg einverleibt: die im Ried „Kopfbrunn“ gelegenen und mit dem Lokalisierungszahlen 1723 – 1742, 1757 – 1780, 1799 – 1816, 1833 – 1843 bezeichneten, die im Ried „Zwickl“ gelegenen und mit den Lokalisierungszahlen 2064, 2065, 2074 – 2078, 2080 – 2103, die im Ried „Wyprga“ gelegenen und mit den Lokalisierungszahlen 2113 – 2122, 2836 und 2837 bezeichneten Parzellen und die dazwischen liegenden Fahrwege und sonstigen nicht bezeichneten Gebietsteile. Falls die nähere Führung der neuen Grenze nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden bestimmt werden kann, hat die Landesregierung zu entscheiden.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Parbasdorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. April 2014, Zl. IVW3-M-3084601/001-2014, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–22, der Gemeinde Parbasdorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Grün ein aus einem geflutetem silbernen Schildfuß mit drei blauen Wellenbalken wachsendes, von zwei goldenen aufrecht stehenden Ähren begleitetes Doppelprankenkreuz.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–22, die vom Gemeinderat der Gemeinde Parbasdorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gold-Blau” genehmigt.

Bundesrecht Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München - Änderung

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von

Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 *2) und 16. September 1977 *3) für die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München *4) folgende Änderung vorschlagen

(Anm.: Es folgen die Änderungen der Artikel 2, 3 und 6)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die drei Monate nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 25. Januar 1971 außer Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 23. Januar 1985

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/186-A/85

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 23. Jänner 1985 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,

................... (es folgt der weitere Text der deutschen

Eröffnungsnote) ...................

zu versichern.”

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die drei Monate nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 25. Jänner 1971 außer Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 23. Jänner 1985

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 99/1971

Landesrecht Salzburger Schwerarbeitsverordnung

Besonders belastende Berufstätigkeiten

§ 1

(1) Folgende Tätigkeiten gelten auf Grund der physisch oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen als Schwerarbeit

(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art X NSchG entstanden ist.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 25 - Pölshof bei Pöls (AT2223000)

Im Bereich zwischen Pölshof und Götzendorf bei Pöls wird ein in den Gemeinden Pöls und Oberkurzheim gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 25 „Pölshof bei Pöls“ bezeichnet.

Landesrecht Bienen-Reinzuchtbelegstellen

Folgende Belegstellen werden zu Bienen-Reinzuchtbelegstellen erklärt

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erhaltung der Magerwiesen im Ortsteil Böden in Innerbraz

(1) Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 2.5.1991, Zl. IVe-142/32*), ausgewiesenen Grundflächen im Ortsteil Böden in Innerbraz sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu erhalten. Sie sind als "Bödener Magerwiesen" in das Naturschutzbuch einzutragen.

(2) Die geschützten Magerwiesen umfassen die Gpn. Nr. 338/1 (teilweise), 339, 340/1, 362, 363 (teilweise), 366/1, 366/2, 367/1, 368 (teilweise), 370/1, 371/1 (teilweise), 372/1 (teilweise), 385, 391 (teilweise), 392 (teilweise), 394/1 (teilweise), 394/2, 397 (teilweise), 398 (teilweise) und 399 (teilweise) der KG. Innerbraz.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 1. Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 10. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 1. Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 10. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landesrecht Salzburger Schwerarbeitsverordnung

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Im Sinn dieser Verordnung gelten als

8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule

(1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden (energetische Belastung).

(2) Der Arbeitsenergieumsatz gemäß Abs 1 Z 5 ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes in Abhängigkeit (vor allem vom Körpergewicht), des Freizeitenergieumsatzes (in Abhängigkeit von den Freizeit-Aktivitäten) und eines kleinen Anteils für Energieverluste. Für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als energetische Schwerarbeit werden die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 25 - Pölshof bei Pöls (AT2223000)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch der Wiederherstellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2007

Landesrecht Bienen-Reinzuchtbelegstellen

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1981 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erhaltung der Magerwiesen im Ortsteil Böden in Innerbraz

(1) Auf den im § 1 genannten Grundflächen dürfen keine Veränderungen oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,

(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit

(3) Die im Abs. 1 genannten Grundflächen sind in herkömmlicher Weise zu pflegen und als Magerwiesen zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich ab 10. Juli gemäht werden.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 2. (1) Zweck der Unterschutzstellung ist

(2) Im Landschaftsschutzgebiet Favoriten sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landesrecht Salzburger Schwerarbeitsverordnung

Schwerarbeitsmonat

§ 3

(1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht.

(2) Die Dienstbehörden haben die Schwerarbeitsmonate der Beamtinnen und Beamten zu erfassen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 25 - Pölshof bei Pöls (AT2223000)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 15.000 (Anlage B) und eines Detailplanes (Anlage C) im Maßstab 1 : 5.000.

(2) Die Anlagen B und C werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2007

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erhaltung der Magerwiesen im Ortsteil Böden in Innerbraz

(1) Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen, insbesondere landwirtschaftliche Interessen, überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 3. Das Landschaftsschutzgebiet Favoriten besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landesrecht Salzburger Schwerarbeitsverordnung

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 4

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden zitierten erhalten haben

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 25 - Pölshof bei Pöls (AT2223000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 4. Auf den in den Plänen in hellgelber Farbe ausgewiesenen Flächen der Landwirtschaftsgeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landesrecht Salzburger Schwerarbeitsverordnung

Inkrafttreten

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 25 - Pölshof bei Pöls (AT2223000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2005, in Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 5. Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten

§ 6. Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 25 - Pölshof bei Pöls (AT2223000)

(1) Die Änderung der §§ 2 und 3 und der Bezeichnung der Anlage A und des Detailplans sowie die Anfügung der Anlage A durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2007, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2007, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landschaftsschutzgebiet Favoriten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 7. Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 8. Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Otto Benesch Park“, „Volkspark Laaerberg“ und „Kur- und Erholungspark Laaerberg“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 9. (1) Die in den Plänen durch hellgrüne Färbung ausgewiesene Fläche beim Laaerbergbad wird zur Landschaftspflegezone Sonderbereich erklärt. Ziel der Landschaftspflegezone Sonderbereich ist die Nutzung dieser Fläche als Liegewiese und als Sport- und Spielfläche für die Besucherinnen und Besucher des Laaerbergbades.

(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keine Eingriffe im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung dar.

(3) Im Falle einer Nutzungsänderung gelten für die in Abs. 1 genannte Fläche die Ziele der Zone D – Landschaftspflegezone Entwicklung.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 10. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 10. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen. Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg), LGBl. für Wien Nr. 46/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 11. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 13. (1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31/2016 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Favoriten

§ 13. (1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31/2016 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 36/2024 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

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