Einverleibung einiger Parzellen der Gemeinde Gols in das Gemeindegebiet von Podersdorf
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Einverleibung einiger Parzellen der Gemeinde Gols in das Gemeindegebiet von Podersdorf
Verordnung über die Trennung der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz
Niederösterreich
18.09.2025
Verordnung mit der die Grenze zwischen der Gemeinde Anthering und der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee geändert wird
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Die derzeit zum Gebiete der Gemeinde Gols gehörigen, im bücherlichen Eigentum des Heiligenkreuzer Zisterzienser Ordens-Stiftes stehenden Parzellen
Nr. 9576/2.b
Weide
im Ausmaße von
2 Joch
690
Quad. Kl.
Nr. 9576/3
Weingarten
„
-
420
„
Nr. 9577/2
Weide
„
1 Joch
650
„
Nr. 9577/3
Weingarten
„
-
424
„
Nr. 9578/2
Weide
„
2 Joch
468
„
Nr. 9578/3
Weingarten
„
-
680
„
Einlagezahl 1160 des Grundbuches Gols, werden dem Gemeindegebiet Podersdorf einverleibt.
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von
12 749 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge
bis 31.12.2016
ab 1.1.2017
Burgenland
257 660,58 Euro
384 239,12 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
883 612,55 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
2 147 975,16 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
1 965 172,64 Euro
Salzburg
549 064,90 Euro
818 798,96 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
1 760 399,05 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
1 043 329,09 Euro
Vorarlberg
345 734,68 Euro
515 580,57 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
3 230 323,32 Euro
Die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst und den rechtskundigen Verwaltungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Gemeinde Anthering und der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee wird dahingehend geändert, dass sich der neue Grenzverlauf zwischen den in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkten Nr 93 und 9150 durch die jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte Nr 9136, 9137, 9138, 9139, 9140, 9141, 9142, 9143, 9144, 9145, 9146, 9147, 9148 und 9149 ergibt.
(2) Der Verlauf der neuen Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grenzpunkte sind in den beim Vermessungsamt Salzburg aufliegenden technischen Unterlagen zu GZ A-208/2006 ersichtlich.
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 2 der Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.
Zu diesem Zweck sind im Falle der lit. a zusätzlich Falllösungen aus dem Bereich des im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Gegenstands auszuarbeiten. Im Falle der lit. b ist zusätzlich eine Erledigung aus dem Bereich des im § 4 Abs. 2 lit. c genannten Gegenstands zu verfassen..
(2) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung darf nicht länger als drei Stunden dauern.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist. Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine rechtssystematische, auf die wesentlichen Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen. In den Gegenständen, die in der schriftlichen Prüfung bearbeitet wurden, sind jedenfalls genaue Kenntnisse, aufbauend auf einer Darstellung der jeweils getroffenen Erledigung, erforderlich.
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung im Bereich des höheren Verwaltungsdienstes umfasst folgende Gegenstände
(2) Der mündliche Teil der Prüfung im Bereich des rechtskundigen Verwaltungsdienstes umfasst folgende Gegenstände
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.