Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Podersdorf und Gols
Inhaltsübersicht (39)
Gesetzestext (39 Artikel)
Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Podersdorf und Gols
Wappen Gemeindefarben Ladendorf
Tirol
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2022 lautet
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes ist nur auf statistische Erhebungen anzuwenden, die nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung durchgeführt werden."
13.09.2011
Vorarlberg
17.12.2015
Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien
Erhebungsgegenstände
Erhebungsmerkmale
A. Erhebungen demographischer Merkmale über
1. den Bevölkerungsstand
Wohnort, Alter, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Ausbildung und Stellung im Beruf von Personen.
2. die Geborenen
Wohnort, Anzahl, Geburtsdatum, Geschlecht, Legitimität, Geburtsort, Mehrlingseigenschaft, Geburtsgewicht und -größe der Geborenen; Entbindungsart; Schwangerschaftsdauer; Alter, Familienstand, Stellung im Beruf und Staatsbürgerschaft der Eltern.
3. die Gestorbenen
Wohnort, Todesursache, Alter, Sterbedatum, Geschlecht, Familienstand und Staatsbürgerschaft.
4. Eheschließungen bzw. eingetragene Partnerschaften
Wohnort, Alter, Staatsbürgerschaft, Anzahl der Vorehen bzw. vorangegangenen eingetragenen Partnerschaften und Anzahl der Kinder der Ehepartner bzw. eingetragenen Partner.
5. Ehescheidungen bzw. die Auflösung eingetragener Partnerschaften
Wohnort, Staatsbürgerschaft und Alter der Geschiedenen bzw. der vormaligen eingetragenen Partner; Datum der Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft; Datum der Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Partnerschaft; Scheidungs- bzw. Auflösungsgrund.
6. Wanderungen
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Herkunftsort bzw. -land und Zielort der Migranten; Ereignisdatum.
B. Erhebungen in allen Wirtschaftsbereichen über
7. Arbeitskräfte
a) bei den selbstständig, mithelfend oder unselbstständig erwerbstätigen Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Neben(erwerbs)beruf, Stellung im Betrieb, berufliche Qualifikation (Ausbildungsgrad), in Beschäftigung stehend, Verteilung auf die Wirtschafts- und Berufszweige, Arbeitsort, Wohnort;
b) bei den nicht in Beschäftigung stehenden Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, zuletzt ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Stellung im zuletzt ausgeübten Beruf (Beschäftigung), Lehrstelle suchend, Wirtschafts- und Berufszweige der letzten Beschäftigung.
8. Löhne, Gehälter, Verdienste, Arbeitsstunden
alle Lohnbestandteile und Sonderzahlungen, die im Hinblick auf den Bestand eines Dienstverhältnisses geleistet werden; gesetzlich vorgeschriebene Steuern und Beiträge; geleistete und bezahlte Arbeitsstunden.
9. Preise
Preise der Sachgüter und Dienstleistungen in den einzelnen Stadien des volkswirtschaftlichen Kreislaufes (Produktion, Handel und Verbrauch).
10. Statistische Unterlagen für die regionale volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Personalaufwand, gesetzliche und freiwillige Sozialleistungen sowie sonstige Kostenfaktoren je Betrieb (Kostenstruktur); Wert und Gliederung der Investitionen nach Art der Investitionsgüter; Investitionen und deren Finanzierung; Lagerbestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten.
C. Erhebungen in speziellen (Wirtschafts-) Bereichen jeweils nach Stand, Entwicklung und Grundlagen über
11. die Land- und Forstwirtschaft
a) Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Kultur und Fruchtart sowie der nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen; Produktionsbedingungen; Art, Menge, Wert und Verwendungszweck der Erzeugung und Marktleistung; Bestand, Zuwachs und Schlachtung von Nutztieren nach Art, Alter und Geschlecht; Bestand, Zuwachs und Abgang an Obstbäumen und Obststräuchern nach Art, Alter, Bauform und Standort; Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten; Merkmale, die für die Beurteilung der Erzeugung und der Qualität von Holz und sonstigen Forstprodukten und von Wein von Bedeutung sind; Art und Umfang von Forstschäden; Ausmaß der Rodungen und Aufforstungen; Waldstruktur; bauliche Ausstattungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe; Investitionen und deren Finanzierung;
b) Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsbürgerschaft der in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben selbstständig, mithelfend und unselbstständig erwerbstätigen Personen, ferner Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, mit dem Betriebsinhaber in Hausgemeinschaft lebend oder nicht, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung) sowie Neben(erwerbs)beruf, Stellung im Betrieb, Ausmaß und Dauer der Beschäftigung, Art der fachlichen Ausbildung; Verteilung auf die Wirtschafts-, Betriebs- und Berufszweige; geleistete und bezahlte Arbeitsstunden; Lohn- und Gehaltssummen (Barlohn und Wert der Sachbezüge) im Betrieb.
12. die Energiewirtschaft, insbesondere über alle Arten von Energieträgern
a) Art, Menge und Wert der erzeugten, abgegebenen, bezogenen, gespeicherten, fortgeleiteten, eingeführten, ausgeführten, umgewandelten, verbrauchten oder einer sonstigen Verwendung zugeführten Energie;
b) Art, Menge und Wert der geförderten, gelagerten, fortbewegten oder auf eine anderweitig nach lit. a genannte Weise beschafften, behandelten oder verwendeten Energieträger;
c) Umfang, Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen zur Umwandlung von Energie in andere Energie oder von Energieträgern in andere Energieträger sowie der Energieversorgungsunternehmungen und der Anlagen zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf.
13. die industrielle und gewerbliche Gütererzeugung einschließlich Bergbau, Steine- und Erdengewinnung
Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Erzeugung; Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) des Verbrauchs an Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten sowie an Brennstoffen; Verbrauch an Energie; Bestand an Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen; Wert des Lagerbestands an Fertigerzeugnissen; Auftragsbestände und Auftragseingänge; Ausnützung der Kapazität der Betriebe; Art, Menge und Wert der Förderungen.
14. die Bauwirtschaft
Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Bauleistungen des Verbrauchers und der Bauaufträge; Anzahl, Alter und Nennleistung der Arbeitsmaschinen und Geräte.
15. den Handel
Art, Menge und Wert der eingekauften und der verkauften Waren; Wert der Lagerbestände; Wert der Warenzu- und -abgänge; Vertriebsform; Betriebseinrichtung; Lagerkapazität.
16. den Tourismus
Anzahl, Alter, Geschlecht, Beruf, Herkunftsland und Wohnort der Touristen; Anzahl ihrer Nächtigungen; Reisezweck; die zur Anreise benützten Verkehrsmittel; Anzahl, Art, Ausstattung und Kapazität der Beherbergungs- und Verpflegsbetriebe und Campingplätze; Erfassung in Kategorien und Betriebsgruppen; Bettenanzahl in gewerblichen Betrieben und bei Privatzimmervermietern.
17. den Zivilschutz, insbesondere den Brandschutz und das Katastrophenmanagement
Anzahl, Art, Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit der dem Zivilschutz dienenden Anlagen, Einrichtungen, Vorkehrungen und Geräte; Anzahl der im Zivilschutz ausgebildeten Personen sowie Art der Ausbildung; Anzahl und Art der Alarm-, Hilfs- und Rettungseinrichtungen für Katastrophenfälle; Art, Anzahl und Lagerung von lebenswichtigen Bedarfsgütern in Privathaushalten.
18. den Sport und die Freizeiteinrichtungen
Anzahl, Ausmaß und Ausstattung von Sportanlagen jeder Art; Ausmaß der Benützung; Kreis der Benützer nach Alter, Geschlecht, Anzahl; Art, Ursache und Verlauf von Sportunfällen.
19. die Erwachsenenbildung
Anzahl, Art und Ausstattung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung; Ausmaß und Inhalt der Bildungsveranstaltungen; Struktur der Besucher nach Alter, Geschlecht, Beruf und Vorbildung.
20. die kulturellen Einrichtungen
Anzahl und Art der kulturellen Institutionen, wie Künstlervereinigungen, Musikkapellen, Chorvereinigungen, Schützenkompanien, Brauchtumsvereine usw.; Umfang der Tätigkeit der Institutionen; Alter, Beruf, Geschlecht und Bildungsstand der Mitglieder.
21. die Bildungseinrichtungen
Art, Umfang und Ausstattung der Bildungseinrichtungen, wie Bibliotheken, Musikschulen, Heimatmuseen; Besucherfrequenz; Alter, Geschlecht, Beruf und Bildungsgrad der Besucher.
22. die Bildungsstruktur der Bevölkerung
Bevölkerungsanalyse nach Alter, Geschlecht, Beruf, Vorbildung, beruflicher Weiterbildung, kulturellen Betätigungen und kulturellem Interesse.
D. Erhebungen in weiteren Bereichen über
23. den Bestand an Freizeitwohnsitzen
a) das Datum der Anmeldung, die Adresse, die Baumasse und die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes;
b) die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet;
c) die Nationalität, das Alter und die Adresse des Eigentümers des Freizeitwohnsitzes sowie des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten;
d) das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung.
24. die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Art, Herkunft, Menge, Güte und Verwendungszweck des gewonnenen und abgegebenen Wassers; Art, Größe, Leistung, Einrichtung und Neuwert der Wasserversorgungsanlagen; Art und Anzahl der Wasserverbraucher und der Anschlüsse; Herkunft, Menge und Zusammensetzung des angefallenen und abgeführten Abwassers; Art, Umfang, Leistungsfähigkeit, Einrichtung und Neuwert der Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen; Anzahl der Anschlüsse; Art der Einleitung und der Vorflut; Art und Ausmaß der Finanzierung von Wasserversorgungs-, Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen.
25. den Bestand von Gebäuden und Wohnungen, die baulichen Maßnahmen, die davon betroffenen Baulichkeiten und Liegenschaften sowie die Änderungen des Widmungszweckes von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten
a) Gebäude: Gemeinde, Adresse, überwiegende Nutzung, Wohnungsanzahl, Bauperiode, Gebäudeeigentümer
b) Wohnungen: Gemeinde, Adresse, Wohnnutzfläche, Wohnsitzangabe, Rechtsgrund für die Wohnungsbenützung, Wohnungseigentümer, verbrauchsabhängige Daten wie Stromverbrauch oder Wasserverbrauch
c) bei den baulichen Maßnahmen: Ort, Bauherr, Art und Umfang, Größe und Ausstattung, Bestimmung, behördliche Bewilligung oder sonstige Rechtsgrundlage, Beginn, voraussichtliche Dauer, Baufortschritt, eventuelle Einstellung und Wiederaufnahme, Beendigung, Kosten, Art der Finanzierung;
d) bei den durch bauliche Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten und ihren Teilen: Art, Umfang, Bestimmung, Nutzung, Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale, Wert, Rechtsverhältnisse, allfällige Benützungsbewilligungen;
e) bei den Liegenschaften, die durch bauliche Maßnahmen betroffen sind: Lage (Ort), Flächenausmaß, Wert, Nutzung, bauliche Ausnützung, Rechtsverhältnisse;
f) bei den Wohnungen beziehungsweise sonstigen Räumlichkeiten, deren Widmungszweck verändert wird: Lage (Ort), Größe, Ausstattung, bisheriges und neues Rechtsverhältnis, bisherige und neue Widmung der zweckgewandelten Wohnung.
26. den Straßenverkehr und das Kraftfahrwesen
Art und Beschaffenheit der Straßen und ihrer Anlagen; Straßenerhalter; Führerscheinangelegenheiten; Treibstoffverbrauch; Art, Umfang und Gliederung des Personen- und Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen; andere Straßenverkehrsmittel; andere Straßenverkehrsteilnehmer, soweit dies im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen oder zur Feststellung der Belastung einzelner Straßenstücke erforderlich ist.
27. den Seilbahn- und Liftverkehr
Anzahl, Art und technische Ausstattung, Kapazität, tatsächliche Förderleistung, schräge Länge und Höhendifferenz von Seilbahnen und Schleppliften.
28. die Bevorratung mit lebenswichtigen Bedarfsgütern und Rohstoffen
Art, Anzahl, Größe und Beschaffenheit der zur Bevorratung in Betracht kommenden Anlagen; Art und Menge des Bedarfes an lebenswichtigen Bevorratungsgütern.
29. die Umweltbelastung und den Umweltschutz
Belastung durch gewerbliche und industrielle Betriebe sowie Bergbaubetriebe, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Privathaushalte, den Straßenverkehr, den Tourismus; Belastung der Luft, des Wassers und des Bodens; Art und Ursachen, Intensität und Schädlichkeiten für den Menschen, das Tier oder die Natur; vorhandene oder geplante Schutzeinrichtungen; Art, Herkunft, Menge und Zusammensetzung des Abfalls; Anzahl, Art, Ausstattung und Leistungsfähigkeit von Abfallbeseitigungsanlagen.
30. den Bestand an denkmalgeschützten bzw. unter Denkmalschutz zu stellenden Objekten
Anzahl, Art, Alter und Erhaltungsstand denkmalgeschützter oder unter Denkmalschutz zu stellender Objekte.
Vorarlberg
22.02.2022
Die derzeit zum Gebiete der Gemeinde Gols gehörigen, jedoch im bücherlichen Eigentum der Gemeinde Podersdorf stehenden Parzellen Nr. 9576/1 See im Ausmaße von 110 Joch 436 Quadradklafter; Nr. 9576/2a Weiden im Ausmaße von 90 Joch 745 Quadratklafter; Nr. 9577/1 See im Ausmaße von 36 Joch 467 Quadratklafter; Nr. 9578/1 See im Ausmaße von 58 Joch 130 Quadratklafter, Einlage-Zahl 1163 des Grundbuches Gols werden dem Gemeindegebiete Podersdorf einverleibt.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 4. November 2010, Zl. IVW3-M-3163001/001-2010, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, der Gemeinde Ladendorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Von Schwarz und Silber gespalten und mit einer ausgerissenen, von Silber und Grün gespaltenen Linde mit fünf Ästen, auf denen je drei gestielte Blätter stehen, belegt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, die vom Gemeinderat der Gemeinde Ladendorf festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Weiß-Grün” genehmigt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Landes- und die Gemeindestatistik.
(2) Die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der Registerzählung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Lech sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2022
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 59 Abs. 1 W-BedSchG 1998, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.
(3) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere
(4) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Bedienstete oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten.
(5) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.
(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, insbesondere betreffend natürliche, wirtschaftliche, infrastrukturelle, demographische, ökologische, soziale und kulturelle Gegebenheiten, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen des Landes Tirol dienen.
(2) Die Gemeindestatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Gemeindeverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen der Gemeinde dienen.
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes ist es insbesondere
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der PSA-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, 7 und 9 sowie § 7 Abs. 1 PSA-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 7 Z 9, § 12, § 13, § 14, § 69, § 70 sowie § 70 Abs. 4, 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 7 Z 9, § 10, § 11, § 12, § 59, § 60 sowie § 60 Abs. 4, 5 und 6 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Die Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Einwirkungen, die mit der bisher üblichen landwirtschaftlichen Nutzung als Mahd- oder Weidefläche sowie der Ausübung der Jagd notwendigerweise verbunden sind, bleiben von Abs. 1 unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2022
§ 3. Durch andere Durchführungsverordnungen zum W-BedSchG 1998 anwendbar erklärte bundesrechtliche Vorschriften über persönliche Schutzausrüstung bleiben insoweit unberührt, als sie über die in § 2 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der PSA-V hinausgehen.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben die Natur oder Landschaft des Schutzgebietes nicht oder nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 4. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der PSA-V auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Ermittlung von Daten kann insbesondere erfolgen durch
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBl.Nr. 42/1988, außer Kraft.
§ 5. Durch diese Verordnung werden die
(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch
(2) Statistische Erhebungen können betreffen
(3) Statistische Erhebungen dürfen nur angeordnet werden, wenn
(4) Statistische Erhebungen dürfen nicht angeordnet werden, soweit die Ergebnisse statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2021, dem Land oder der Gemeinde in einem für die jeweiligen Interessen hinreichenden Ausmaß rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(5) Statistische Erhebungen können in Form einer Vollerhebung oder einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Sie können sich auf das gesamte Landes- oder Gemeindegebiet oder auf Teile davon erstrecken und einen oder mehrere Stichtage oder bestimmte Zeiträume umfassen.
(6) Die Übermittlung von Daten aus statistischen Erhebungen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, wenn diese Daten beim Dateninhaber in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die Art und das Format solcher Daten sind dem jeweiligen Erhebungszweck anzupassen.
§ 6. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. April 2015 in Kraft getreten.
(1) Statistische Erhebungen, die
(2) Statistische Erhebungen nach Abs. 1 dürfen nur hinsichtlich der in der Anlage genannten Erhebungsgegenstände mit den dort bezeichneten Erhebungsmerkmalen durchgeführt werden.
(3) Die Erhebungsverordnung hat näher zu regeln
(4) Die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 8, die Anbringung von Mess-, Wäg- und Zählgeräten nach § 9 sowie personenbezogene Erhebungen nach § 11 dürfen nur bei Vorliegen und unter Einhaltung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen angeordnet werden.
(5) In der Erhebungsverordnung kann die Verwendung bestimmter Drucksorten oder elektronischer Hilfsmittel, insbesondere im Hinblick auf eine automationsunterstützte Auswertung der erhobenen Daten, vorgeschrieben werden.
(1) Eine Auskunftspflicht darf in der Erhebungsverordnung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(2) Zur Auskunftserteilung dürfen nur verpflichtet werden
(3) Die nach der Erhebungsverordnung Auskunftspflichtigen können auch eine volljährige und entscheidungsfähige informierte Person namhaft machen, die die Auskunft zu erteilen hat.
(4) Auskunftspflichtige sind zur rechtzeitigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Erteilung von Auskünften über die Erhebungsmerkmale nach der Erhebungsverordnung verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn Auskunftspflichtige gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse glaubhaft machen.
(5) Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so haben Auskunftspflichtige je nach der Art der statistischen Erhebung den Erhebungs- oder Kontrollorganen auf Verlangen
(6) Die Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit eine vom Land Tirol bzw. von der Gemeinde für die Dauer ihrer Tätigkeit ausgestellte amtliche Bestätigung mit sich zu führen und diese dem Auskunftspflichtigen zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis unaufgefordert vorzuweisen.
Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so hat der Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Anbringung von Mess-, Wäg- oder Zählgeräten an geeigneter Stelle auf seinem Grundstück oder an einer darauf befindlichen baulichen Anlage zu dulden, soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses notwendig und zumutbar ist.
(1) Ist dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach § 8 Abs. 5 oder § 9 ein Vermögensschaden erwachsen, so hat er in Angelegenheiten der Landesstatistik gegenüber dem Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung.
(2) Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der statistischen Erhebungen vor Ort zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Dabei gelten die allgemeinen Vergütungsgrundsätze nach § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(1) Personenbezogene Erhebungen dürfen nur durchgeführt werden,
(2) Bei den nach Abs. 1 lit. a angeordneten Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht im Sinn des § 8.
(1) Die Gemeinden sind nach Maßgabe der Erhebungsverordnung zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen in Angelegenheiten der Landesstatistik verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht kann sich auf die Befragung der Auskunftspflichtigen, die Einholung von Angaben, die Kontrolle der Angaben sowie auf deren Zusammenfassung und Übermittlung an das Amt der Landesregierung erstrecken.
(2) Die Gemeinden haben für ihre Mitwirkung nach Abs. 1 Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Land. Die Landesregierung hat den Kostenersatz in der Erhebungsverordnung als Pauschalbetrag in der Höhe des mit der Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeitsaufwandes nach Durchschnittssätzen festzusetzen.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in den Angelegenheiten der Landes- bzw. der Gemeindestatistik zum Zweck der Erstellung der Statistik von Auskunftspflichtigen oder informierten Personen nach § 8 Abs. 3 folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über das Ergebnis der Erhebung.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Die Ergebnisse statistischer Erhebungen sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen, es sei denn, dass ein Unterbleiben der Veröffentlichung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten geboten ist.
(2) Besteht ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten, so hat die Veröffentlichung so zu erfolgen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen wird. Kann ein solcher Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Bereich der Landesstatistik die Landesregierung, im Bereich der Gemeindestatistik der Bürgermeister.
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik sind mit Ausnahme jener nach § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Statistikgesetz, LGBl. Nr. 35/1975, außer Kraft.