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20000477 AT

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Doiber, St. Martin a. d. R. und Gritsch

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Doiber, St. Martin a. d. R. und Gritsch

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Doiber, St. Martin a. d. R. und Gritsch

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Reinsberg

Wappen Gemeindefarben Reinsberg

Landesrecht Verordnung mit der die Grenze zwischen der Gemeinde Niedernsill und der Gemeinde Piesendorf geändert wird

Verordnung mit der die Grenze zwischen der Gemeinde Niedernsill und der Gemeinde Piesendorf geändert wird

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gadental" in Sonntag

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gadental" in Sonntag

Bundesrecht Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Reinsberg

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. Juli 2010, Zl. IVW3-M-3201001/001-2010, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, der Gemeinde Reinsberg das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Grün drei goldene Hämmer mit zylindrischem Kopf, darunter im Schildfuß eine silberne gequaderte Zinnenmauer mit geschlossenem, rotem Tor.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, die vom Gemeinderat der Gemeinde Reinsberg festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Doiber, St. Martin a. d. R. und Gritsch

Aus der Katastralgemeinde Doiber werden die Grundstücke Nr. 411, 412, 413, 414, 415, 433/1, 433/2, 433/3, 446/1, 446/2, 446/3, 447, 448, 449, 450, 451, 454, 486, 487, 504/1 und die Hälfte von Nr. 386, 485, 504/2 und 504/3 (neues Raabbett) im Gesamtausmaß von 75.290 m2 sowie aus der Katastralgemeinde St. Martin a. d. R. die Grundstücke Nr. 327, 328/1, 328/2, 332, 333/1, 333/2 und die Hälfte der Nr. 326/1 und 334 (neues Raabbett) im Gesamtausmaß von 15.410 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Jennersdorf eingemeindet.

Landesrecht Verordnung mit der die Grenze zwischen der Gemeinde Niedernsill und der Gemeinde Piesendorf geändert wird

(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Gemeinde Niedernsill und der Gemeinde Piesendorf wird im Grenzbereich der Katastralgemeinden 57008 Jesdorf, 57308 Humersdorf und 57318 Walchen dahingehend geändert, dass sich der neue Grenzverlauf ausgehend von dem in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkt 5540 durch die jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 5541, 6702, 6701, 6700, 3313, 3492, 3497, 3516, 6699, 6698, 6697, 6696, 6695, 6694, 6614, 6613, 6615, 6616, 6617, 6618, 6619, 6620, 6621, 6622, 6623, 6624, 6625, 6626, 6627, 6628, 6629, 6630, 6631 und des in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunktes 10257 ergibt.

(2) Die Lage der genannten Grenzpunkte und der Verlauf der neuen Gemeindegrenze sind in den beim Vermessungsamt Zell am See aufliegenden Unterlagen ersichtlich.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gadental" in Sonntag

Das in § 2 näher umschriebene Gebiet des Gadentales in Sonntag ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

Bundesrecht Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

§ 1. Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, können im Rahmen

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Doiber, St. Martin a. d. R. und Gritsch

Aus der Katastralgemeinde Jennersdorf werden die Grundstücke Nr. 1426, 1427, 1428, 1429, 1431, 1433, 1437, 1456/1, 1456/2, 1456/3, 1477, 1479/1, 1479/2, 4681/1 und die Hälfte von Nr. 4679/3, 4679/4, 4681/2, 4682/1 und 4682/2 (neues Raabbett) im Gesamtausmaß von 57.692 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Doiber eingemeindet.

Landesrecht Verordnung mit der die Grenze zwischen der Gemeinde Niedernsill und der Gemeinde Piesendorf geändert wird

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gadental" in Sonntag

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft beginnend beim nördlichsten Punkt der Gp. 761 am westseitigen Ufer des Gadenbaches bachabwärts bis zum letzten rechtsufrigen Tobelzugang des Gadentales, von dort aus sodann direkt am südlichen Rand des geschlossenen Nadel-Hochwaldes. Die Grenze verläuft entlang dieses Waldrandes, bis der felsige Grat erreicht wird. In der Folge verläuft die Grenze entlang dieses felsigen Grates in östlicher Richtung bis zur Spitze des Gamsberges, vom Gamsberg immer am Grat entlang bis zum Gipfel des Feursteins (2271 m), sodann dem Grat entlang zum Bratschenkopf (2520 m) in südöstlicher Richtung, vom Bratschenkopf über die Schwarze Wand (2524 m) zur Hirschen Spitze, Gadner Köpfe, Klesenza Hörner, Bettler Spitze, Matonakopf bis zur Wangspitze. Von der Wangspitze führt die Grenze in nördlicher Richtung bis zum Postelkopf. Vom Postelkopf verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang eines Grates, dessen nordseitige Hänge bestockt und dessen südseitige Hänge felsig sind. Nach etwa 300 m, auf der Höhe des südlichsten Punktes der Bp. 212, schwenkt die Grenze in östliche Richtung und verläuft in der Tobelsohle bis zur Gp. 761. Von dort führt sie entgegen dem Uhrzeigersinn der Grenze dieses Grundstücks folgend zum Ausgangspunkt.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und bei der Gemeinde Sonntag zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/1988

Bundesrecht Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

§ 2. Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt folgendes

(1) Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.

(2) Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfaßt

(3) Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Abs. 2 anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs. 2 ergebenden Durchschnittssatzes. Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 699 Euro jährlich angesetzt werden. Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Doiber, St. Martin a. d. R. und Gritsch

Weiters werden aus der Katastralgemeinde Jennersdorf die Grundstücke Nr. 1009, 1018 und die Hälfte von Nr. 4679/1 (neues Raabbett) im Gesamtausmaß von 22.390 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde St. Martin a. d. R. eingemeindet.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gadental" in Sonntag

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere

(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,

(3) Die übliche landwirtschaftliche Weidenutzung der im Naturschutzgebiet gelegenen Alpen ist weiterhin zulässig. Die Zufuhr von Dünger und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten.

(4) Im Naturschutzgebiet ist jede Nutzung und Pflege des Waldes verboten, ausgenommen

(5) Im Naturschutzgebiet ist die Wildfütterung verboten. Das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten aufkommen können.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/1993

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Doiber, St. Martin a. d. R. und Gritsch

Schließlich wird aus der Katastralgemeinde Jennersdorf das Grundstück Nr. 4683/2 im Gesamtausmaß von 794 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Gritsch eingemeindet.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gadental" in Sonntag

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 bewilligt werden, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.

Bundesrecht Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

§ 4. (1) Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

(3) § 3 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 635/2003 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Doiber, St. Martin a. d. R. und Gritsch

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1967 in Kraft.

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