Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000473 AT

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Gritsch und Welten

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Gritsch und Welten

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Gritsch und Welten

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kirnberg an der Mank

Wappen Gemeindefarben Kirnberg an der Mank

Landesrecht Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern "Traun-Enns-Platte" als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird

Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern "Traun-Enns-Platte" als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Matschels" in Feldkirch

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Matschels" in Feldkirch

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kirnberg an der Mank

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 27. April 2010, Zl. IVW3-M-3151501/001-2010, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, der Gemeinde Kirnberg an der Mank das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Durch einen schwarz-weiß geschachteten Stab gespalten, rechts in Blau ein goldenes Mühlrad mit sechs Speichen, links in Weiß ein roter Pfahl.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, die vom Gemeinderat der Gemeinde Kirnberg an der Mank festgesetzten Gemeindefarben “Gold-Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Gritsch und Welten

Aus der Katastralgemeinde Gritsch werden die Grundstücke Nr. 102/2, 105/3, 129/2, 129/3, 129/4, 139, 140, 142 und die Hälfte von Nr. 102/1, 105/2 und 129/1 (neues Raabbett) im Gesamtausmaß von 9.226 m2 sowie aus der Katastralgemeinde Welten die Grundstücke Nr. 578/1, 579/1, 581/1, 582/1, 583, 600/1 und die Hälfte von Nr. 580/1 und 580/2 (neues Raabbett) im Gesamtausmaß von 24.543 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Jennersdorf eingemeindet.

Landesrecht Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern "Traun-Enns-Platte" als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird

Die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ (Bezeichnung GK 100057 [DUJ]) wird wegen der nicht nur vorübergehenden Überschreitung der Grundwasserschwellenwerte für Nitrat und Desethyl-Desisopropylatrazin als Beobachtungsgebiet ausgewiesen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2015, 23/2018)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Matschels" in Feldkirch

Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Feldkirch ist als Naturschutzgebiet Matschels nach dieser Verordnung geschützt.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2007

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Gritsch und Welten

Aus der Katastralgemeinde Jennersdorf werden die Grundstücke Nr. 1689/1, 1693/1, 1693/2 und die Hälfte von Nr. 4683/1, 4685/1 und 4685/2 (neues Raabbett) im Gesamtausmaß von 9.452 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Gritsch eingemeindet.

Landesrecht Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern "Traun-Enns-Platte" als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird

§ 2

Abgrenzung des Beobachtungsgebiets

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Beobachtungsgebiets durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:200.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Beobachtungsgebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 (Blatt 1 bis Blatt 86) dargestellt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Kirchdorf, Linz-Land, Steyr-Land und Wels-Land, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Magistrat der Stadt Steyr und bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Matschels" in Feldkirch

Das Naturschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 17. April 2007, Zl. IVe-131.05**), ersichtlich gemachte Gebiet.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2007

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Gritsch und Welten

Schließlich werden aus der Katastralgemeinde Jennersdorf die Grundstücke Nr. 1700/1, 1700/2, 1701, 1702, 1703, 1704 und die Hälfte von Nr. 4686 (neues Raabbett) im Gesamtausmaß von 11.851 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Welten eingemeindet.

Landesrecht Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern "Traun-Enns-Platte" als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Matschels" in Feldkirch

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten

(3) Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 17. April 2007, Zl. IVe-131.05, ausgewiesenen Streuewiesen, die nicht im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen des Agrarumweltprogrammes bewirtschaftet werden, dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März gemäht werden. Die vorhandenen Riedgräben dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März gereinigt werden.

(4) Im übrigen bleiben

(5) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1989, 28/1990, 48/2007

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Jennersdorf, Gritsch und Welten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Matschels" in Feldkirch

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2007

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →