Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Deutsch Bieling, Hagensdorf und Heiligenbrunn
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Deutsch Bieling, Hagensdorf und Heiligenbrunn
Wappen Gemeindefarben Haugschlag
Wild-Europaschutzgebietsverordnung Martinsbichl
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Bangser Ried" in Feldkirch
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle „Mitterstraße“ im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.03.2000
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle "Mitterstraße" im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten
StF: BGBl. II Nr. 78/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
20000472
Dokumentnummer
NOR30000506
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 9. Februar 2010, Zl. IVW3-M-3091501/001-2010, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, der Gemeinde Haugschlag das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Gold ein grüner Dreiberg, besetzt mit drei grünen Fichten und belegt mit einer goldenen schräglinks gestellten Axt, die über einem silbernen, aus dem Schildfuß wachsenden Felsen schwebt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, die vom Gemeinderat der Gemeinde Haugschlag festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün-Weiß” genehmigt.
Die Halbanschlußstelle “Mitterstraße” der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Halbanschlußstelle “Mitterstraße” liegt zwischen AB-km 190,2 und AB-km 190,9 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz von und nach Graz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Unterpremstätten aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Z 816 509/16-VI/B/5-99 vom 31. August 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “HAS Mitterstraße”.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
(1) Nach Abschluss der Regulierungsbaumaßnahmen am Strembach werden
(2) Durch die im Abs. (1) lit. a) bis c) angeführten Änderungen ergibt sich, dass die Katastralgemeinde Hagensdorf 4128 qm und die Katastralgemeinde Heiligenbrunn 2379 qm an Fläche an die Katastralgemeinde Deutsch Bieling abtritt.
Wild-Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Unken im Bereich Martinsbichl gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Martinsbichl" erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt 2 Milliarden Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Feldkirch ist als Naturschutzgebiet Bangser Ried nach dieser Verordnung geschützt.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2007
Die Gemeindegrenze zwischen Deutsch Bieling einerseits und Heiligenbrunn bzw. Hagensdorf andererseits – gebildet durch die Grundstücke Nr. 1365 und 1366 Katastralgemeinde Deutsch Bieling auf der einen und die Grundstücke Nr. 3373 Katastralgemeinde Heiligenbrunn sowie Nr. 1961 Katastralgemeinde Hagensdorf auf der anderen Seite – verläuft nunmehr in der Mitte des regulierten Strembaches.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
Das Naturschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 23. April 2007, Zl. IVe-131.05**), ersichtlich gemachte Gebiet.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1996, 49/2007
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen des ordentlichen und außerordentlichen Landeshaushaltes 1989 bestimmt.
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 23. April 2007, Zl. IVe-131.05, ausgewiesenen Streuewiesen, die nicht im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen des Agrarumweltprogrammes bewirtschaftet werden, dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März gemäht werden. Die vorhandenen Riedgräben dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März gereinigt werden.
(4) Die Grundstücke Nr. 2361, 2362 und 2363 KG. Nofels, sind in Streuewiesen zurückzuführen. Sie dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nicht vor dem 15. Juni gemäht werden. Nach erfolgter Aushagerung, spätestens jedoch nach dem Jahr 2001, sind auf diese Grundflächen die für Streuewiesen geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(5) Im übrigen bleiben
(6) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/1989, 27/1990, 33/1996, 49/2007
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Martinsbichl" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.