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20000471 halonbankverordnung AT

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Eberau und Kulm im Burgenland (halonbankverordnung)

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Eberau und Kulm im Burgenland

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Eberau und Kulm im Burgenland

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Unterstinkenbrunn

Wappen Gemeindefarben Unterstinkenbrunn

Landesrecht Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

Bundesrecht Halonbankverordnung

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Seite

1

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Kurztitel

Halonbankverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.03.2000

Abkürzung

HalonbankV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Einrichtung einer Halonbank (Halonbankverordnung – HalonbankV)

StF: BGBl. II Nr. 77/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

20000471

Dokumentnummer

NOR30000505

Bundesrecht Halonbankverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Halonbankverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

04.03.2000

Abkürzung

HalonbankV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anhang

Kritische Verwendungszwecke von Halonen

Verwendung von Halon 1301

–

in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Triebwerken, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays);

–

in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen;

–

für die Inertisierung von besetzten Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden können, nämlich im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor sowie in der Petrochemie und in bestehenden Frachtschiffen;

–

für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind;

–

für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte;

–

in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.

Verwendung von Halon 1211

–

in an Bord von Luftfahrzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und festinstallierten Löschvorrichtungen für Triebwerke;

–

in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays).

Schlagworte

Landfahrzeug, Erdölsektor, Kommunikationszentrum

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

20000471

Dokumentnummer

NOR40005434

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Unterstinkenbrunn

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. Jänner 2010, Zl. IVW3-M-3165201/002-2009, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, der Gemeinde Unterstinkenbrunn das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Grün ein goldener Doppelschlüssel über einem blau gefluteten, mit vier goldenen Wellenleisten versehenen Schildfuß.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, die vom Gemeinderat der Gemeinde Unterstinkenbrunn festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gold-Blau” genehmigt.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Eberau und Kulm im Burgenland

Aus der Katastralgemeinde Eberau werden die Grundstücke Nr. 311/1, 312, 313/1, 313/2, 316/4 und eine 946 qm große Teilfläche des Grundstückes Nr. 314 im Gesamtausmaß von 13.491 qm abgetrennt und in die Katastralgemeinde Kulm im Burgenland eingemeindet.

Landesrecht Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

Wild-Europaschutzgebiet

§ 1

(1) Die in der Gemeinde Unken zwischen dem Unkenbachtal im Norden, der Loferer Alm im Osten, den Felswänden der Steinplatte im Süden und der Kammerköhralpe im Westen gelegene Fläche wird zum Wild-Europaschutzgebiet "Klemmerich" erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

Bundesrecht Halonbankverordnung

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Eberau und Kulm im Burgenland

Aus der Katastralgemeinde Kulm im Burgenland werden die Grundstücke Nr. 1508/2, 1508/3, 1508/4, 1508/5, 1508/6, 1508/7, 1508/8, 1508/9, 1508/10, 1508/11, 1508/12, 1508/13, 1508/14, 1508/15, 1508/16, 1519/2, 1519/3, 1519/4, 1519/5, 1519/6 sowie eine 1.105 qm große Teilfläche des Grundstückes Nr. 1517/2 im Gesamtausmaß von 16.602 qm abgetrennt und in die Katastralgemeinde Eberau eingemeindet.

Landesrecht Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

Die Begrenzung des im § 1 genannten Naturschutzgebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.

Bundesrecht Halonbankverordnung

§ 2. (1) „Kritische Verwendungszwecke“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Einsatzbereiche für die dort jeweils bezeichneten Halone. Sofern eine den angeführten Gegenstand betreffende Regelung einer direkt anwendbaren Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft abgeändert wird, die sich auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, bezieht, so gilt auch der Anhang der gegenständlichen Verordnung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten jener Änderung als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert. Erfolgt eine solche Änderung, insbesondere auf Grund der technischen Verfügbarkeit von Alternativen in Einsatzbereichen der kritischen Verwendungszwecke, so ergeht über die Veröffentlichung dieser Änderung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.

(2) Halone im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang angeführten Stoffe. Sofern eine Änderung der im Abs. 1 angesprochenen Regelung der Europäischen Gemeinschaft auch den Umfang der Halone betrifft, so gilt mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten dieser Änderungen der Inhalt des vorerwähnten Halonbegriffes als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert.

(3) Die Vorschriften über die „Verwendung“ von Halonen im Sinne des § 3 Abs. 1 umfassen

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Eberau und Kulm im Burgenland

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.

Landesrecht Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten

(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten

(3) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.

Bundesrecht Halonbankverordnung

§ 3. (1) Von dem im § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. August 1990 über das Verbot von Halonen (HalonV), BGBl. Nr. 576/1990, festgelegten Verbot der Verwendung von Halonen – unbeschadet des § 2 Abs. 2 HalonV – und dem Verbot des Inverkehrsetzens von Halonen ist ausgenommen

(2) Der Verwender hat seinen Bedarf an Halonen gemäß Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Jedem Verwender, der Halone aus der Halonbank nachweislich zu einem kritischen Verwendungszweck bezieht, ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Bescheinigung darüber zu erteilen. In dieser Bescheinigung ist auszuweisen, für welchen kritischen Verwendungszweck, welche Art und welche hiefür erforderlichen Menge an Halonen an den Verwender abgegeben wurden.

(3) Sofern sich in der Halonbank zur Abgabe gemäß Abs. 1 Z 4 Halone nicht in ausreichender Menge befinden, ist ein Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat oder Import zur Deckung des Bedarfs für einen durch Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck zulässig; diesfalls hat der Verwender dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Bezug oder dem Import die benötigte Menge und die Art der Halone sowie seinen kritischen Verwendungszweck gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat daraufhin dem Verwender und der vom Verwender bekannt zu gebenden Person, die die Halone in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, für den nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck eine Bestätigung, in der die Art und erforderliche Menge der Halone sowie der kritische Verwendungszweck ausgewiesen ist, zu erteilen.

Landesrecht Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

Ausnahmebewilligungen

§ 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.

Bundesrecht Halonbankverordnung

§ 4. (1) Zur Sicherstellung, dass Halone für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen, wird beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Halonbank (Stoffbank) eingerichtet. Eine Lagerung dieser Halone – abgesehen von der innerbetrieblichen Lagerung, in dem Ausmaß, in dem sie nachweislich für einen eigenen kritischen Verwendungszweck benötigt werden (§ 2 Abs. 12 ChemG 1996) – und ihr Vorrätighalten für kritische Verwendungszwecke ist ausschließlich in dieser Halonbank zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).

(2) Wer über Halone verfügt, ist berechtigt, sie gemäß den Bedingungen des § 5 Abs. 1 an die Halonbank zur Lagerung und Zuführung für kritische Verwendungszwecke abzugeben, wenn diese Halone bis zur Umwidmung ihres bisherigen Einsatzzweckes auf den Einsatz für kritische Verwendungszwecke einem zulässigen Zweck gedient haben und der Verfügungsberechtigte dies und die Absicht, seine Halone in die Halonbank für diese Zwecke einzuspeisen, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Angabe der Art und Menge der Halone und des Zeitpunktes der Einspeisung mitteilt. Diesfalls ist eine innerbetriebliche Lagerung der gemeldeten Mengen an Halonen bis zu ihrer Einspeisung in die Halonbank zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).

Landesrecht Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Klemmerich" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Bundesrecht Halonbankverordnung

§ 5. (1) Mit der Einspeisung der Halone in die Halonbank

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erträge gemäß Abs. 1 Z 3 zur Bedeckung der Kosten für eine allfällige Entsorgung von Halonen zu verwenden. Soweit diese Erträge nicht für eine Bedeckung der Entsorgungskosten benötigt werden, sind diese nach Maßgabe der hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der betrieblichen Umweltförderung im Inland zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. b Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone zu treffen. Wird eine Entsorgung, insbesondere durch eine Änderung der kritischen Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1, erforderlich, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer über die Art und Menge der von ihm in die Halonbank eingespeisten Halone eine Bestätigung auszustellen.

Landesrecht Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

Bundesrecht Halonbankverordnung

§ 6. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 festgelegten Kriterien für den Export gilt hinsichtlich der Abgabe von Halonen aus der Halonbank (§ 3 Abs. 1 Z 4) für einen kritischen Verwendungszweck, dass die Halone in der Reihenfolge ihres Einganges in die Halonbank abgegeben werden; eine vom Abnehmer verlangte Beschaffenheit oder Ausstattung kann eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen.

(2) Sofern die nationale Versorgung mit Halonen für kritische Verwendungszwecke aus dem Bestand der Halonbank sichergestellt ist und sich noch Halone in dieser Halonbank befinden, so können diese auch exportiert werden; jedoch ist ein Export von Halonen nur dann zulässig, wenn dieser für kritische Verwendungszwecke erfolgt und die nationalen Rechtsvorschriften des Staates, in den die Halone zu verbringen sind, dem nicht entgegenstehen. Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist vom Abnehmer vor dem Export nachzuweisen, für welchen kritischen Verwendungszweck, welche Art und welche Mengen an Halonen benötigt werden. Regelungen hinsichtlich des Exportes von Halonen aus der Europäischen Gemeinschaft, die in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, enthalten sind, bleiben unberührt.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Aufzeichnungen zu führen, in denen getrennt nach der Art der Halone dokumentiert wird, der Name des Eigentümers, die von ihm in die Halonbank eingespeisten Menge an Halonen, das Datum ihres Einganges und ihres Ausganges.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, dass die von ihm eingespeisten Halone unter Angabe des Abnehmers, der Menge der Halone und des Abgabedatums abgegeben oder einer Entsorgung zugeführt wurden.

Landesrecht Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

Inkrafttreten

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Bundesrecht Halonbankverordnung

§ 7. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern verwendet, deren Einsatzbereiche gemäß des Anhanges dieser Verordnung als „kritische Verwendungszwecke“ zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder elektronisch zu melden.

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern gemäß § 2 HalonV verwendet, und deren Einsatzbereiche nicht als „kritischer Verwendungszweck“ gemäß des Anhanges dieser Verordnung zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder elektronisch zu melden.

(3) Für jene Mengen, die gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für den Einsatz zu einem eigenen kritischen Verwendungszweck innerbetrieblich gelagert werden, besteht bis spätestens 30. Juni 2000 eine Meldepflicht in der obgenannten Form an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(4) Sofern Halone,

(5) Wer Halone, die sich mit 1. Jänner 2000 nicht in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern befinden, gemäß des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, einer Entsorgung zugeführt hat, hat dies bis spätestens vier Wochen danach unter Angabe der Art und Menge der Halone einschließlich des Betriebes, der die Entsorgung vorgenommen hat, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.

Bundesrecht Halonbankverordnung

§ 8. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

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