Grenzänderung zwischen den Gemeinden Hornstein und Wimpassing an der Leitha
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Hornstein und Wimpassing an der Leitha
Wappen Gemeindefarben Aderklaa
Oö. Gemeindebeamten-Amtstitelverordnung 2007
Wild-Europaschutzgebiet Kematen
Landesrecht
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Kurztitel
Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 45/2011
Inkrafttretensdatum
20.05.2011
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht
StF: LGBl. Nr. 45/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg
Verschiebung des In- und Außerkrafttretens
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Hornstein und Wimpassing an der Leitha
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 40/1984
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Text
Anlage 1
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. März 2009, Zl. IVW3-M-3080101/001-2009, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–14, der Gemeinde Aderklaa das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Im schräglinks geteilten Schild oben in Gold ein blaues Dreieck, belegt mit einem goldenen, oben und am Querholz zugespitzten Kreuz, unten in Grün eine goldene, aus sieben Ähren bestehende Korngarbe.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–14, die vom Gemeinderat der Gemeinde Aderklaa festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gold-Grün” genehmigt.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Hornstein (KG. Hornstein) und Wimpassing an der Leitha (KG. Wimpassing an der Leitha) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3514 geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt 3906.
§ 1
Für die Beamten/Beamtinnen des Exekutivdienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen
Wild-Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Weißbach bei Lofer am Oberlauf des Kematenbaches gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Kematen" erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Weißbach bei Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht werden auf alle Schweine über 50 kg Lebendgewicht sowie auf alle über sechs Monate alten Schafe und Ziegen und alle über ein Jahr alten Neuweltkamele (Lamas und Alpakas), die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen als Nutznießer oder Pächter innehaben, ausgedehnt.
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 1. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist.
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Hornstein und Wimpassing an der Leitha
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 40/1984
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Text
Anlage 2
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Hornstein (KG. Hornstein) und Wimpassing an der Leitha (KG. Wimpassing an der Leitha) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3471 geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt 3810.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht, LGBl. Nr. 39/1997, außer Kraft.
Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
§ 2. Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) des Kapitalverkehrsteuergesetzes sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht.
Der Verlauf der Gemeindegrenze in den in den §§ 1 und 2 genannten Grenzstrecken und die nach §§ 1 und 2 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1: 1000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten
(3) Im Übrigen bleiben die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.
§ 3. Die §§ 41 und 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind in Bezug auf die Börsenumsatzsteuer in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 noch auf Vorgänge vor dem 1. Oktober 2001 anzuwenden. Im übrigen tritt § 41 am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist. § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2001 erfolgt ist.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt
Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt oder nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2000
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Kematen" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.