Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Neufeld an der Leitha und Steinbrunn-Zillingtal
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Neufeld an der Leitha und Steinbrunn-Zillingtal
Wappen Gemeindefarben Ottenthal
V Landschaftsschutzgebiet "Unterhimmel" in Steyr
Wild-Europaschutzgebietsverordnung Joching
Waldbetreuungsgebiete, Bildung
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Rossbad in Krumbach
Oberösterreich
05.03.2018
Tirol
Die Anlage wurde durch die Novellen LGBl. Nr. 8/2014 und 47/2018 geändert und kann nur in der seit 27.4.2018 gültigen Fassung abgerufen werden; sie weist keine Zeitschichten auf.
26.03.2025
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. August 2008, Zl. IVW3-M-3165801/002-2008, gemäß § 4 Abs.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–13, der Gemeinde Ottenthal das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Grün eine rote, weiß gesäumte, gestürzte, eingebogene Spitze, belegt mit einem goldenen, gestürzten Schwert und rechts und links begleitet von je zwei vierblättrigen weißen Blüten mit goldenen Butzen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–13, die vom Gemeinderat der Gemeinde Ottenthal festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gold-Grün” genehmigt.
Aus der Katastralgemeinde Neufeld an der Leitha werden die Grundstücke Nr. 986/2, 987/2, 988/2, 989/2, 990/2, 991/2, 992/2, 993/2, 995/2, 996/2, 999/2, 1000/2, 1002/3, 1003/2, 1006/2, 1007/2 und 1023/2 mit einem Gesamtausmaß von 47 ar 87 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Steinbrunn eingemeindet.
(1) Der „Unterhimmel“ in der Stadtgemeinde Steyr ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinaten-bezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018)
(1) Die in der Gemeinde Lofer zwischen dem Perhorn im Norden und der Scheffsnotheralm und dem Hundshorn im Süden gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet “Joching” erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter werden die in der Anlage angeführten Waldbetreuungsgebiete gebildet.
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Rossbad in Krumbach ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
Oberösterreich
05.03.2018
Aus der Katastralgemeinde Steinbrunn werden die Grundstücke Nr. 2643/53, 2643/52, 2643/51, 2643/50, 2643/49, 2643/48, 2643/47, 2643/54, 2643/55, 2643/56, 2643/57 und 2646/2 mit einem Gesamtausmaß von 47 ar 87 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Neufeld an der Leitha eingemeindet.
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
Diese Verordnung dient folgenden Zielen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten, LGBl. Nr. 8/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/2008, außer Kraft.
Die Grenze des Naturschutzgebietes bilden im Norden die Weißach, im Westen und Süden die Grenze zwischen den Gemeinden Krumbach und Langenegg sowie der Badgraben und im Osten die Ostgrenzen der Gpn. Nr. 714, 716, 868, 833, 876, 875, 921, 902, 918, 938, 929 und 926 der KG. Krumbach.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018)
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind ausgenommen
Im geschützten Gebiet ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten und den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt
(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Wild-Europaschutzgebiet Joching” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 sowie die mit der Verordnung LGBl Nr 42/2020 vorgenommene Grenzänderung treten mit 7. April 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.