Änderung der Grenze zwischen den Gemeinden Schachendorf und Rechnitz
Inhaltsübersicht (99)
Gesetzestext (99 Artikel)
Änderung der Grenze zwischen den Gemeinden Schachendorf und Rechnitz
Niederösterreich
24.07.2023
Wild-Europaschutzgebietsverordnung Dürrnbachhorn
1. Abschnitt: Schutz von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen
§ 1 Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen
§ 2 Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen
§ 3 Vollkommen geschützte Pflanzen
§ 4 Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln
§ 5 Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Tieren
§ 6 Geschützte Säugetiere
§ 7 Geschützte Vögel
§ 8 Andere geschützte Tiere
§ 9 Vorschriften für Präparatoren
§ 10 Vorschriften für Züchter
§ 11 Schutz des Lebensraumes
§ 12 Ausnahmen
2. Abschnitt: Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)
§ 13 Erklärung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten)
§ 14 Verschlechterungsverbot
§ 15 Verträglichkeitsabschätzung, Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung
3. Abschnitt: Höhlenführer
§ 16 Verleihung der Befugnis zur Höhenführung
§ 17 Höhlenführerprüfung
4. Abschnitt: Naturschutzanwalt
§ 18 Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung
§ 19 Entschädigung
5. Abschnitt: Naturwächter
§ 20 Fachliche Eignung
§ 21 Naturwächterprüfung
§ 22 Dienstausweis und Dienstabzeichen
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 Außerkrafttreten
Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für den Menschen und daraus abgeleitete Maßnahmen
Verhalten
Ursache
Einschätzung
Maßnahmen
Wolf wird mehrfach in der Nähe menschlicher Siedlungen gesehen.
Unterschiedlich, u.a.: Futterquelle, Beziehung zu Hunden.
Verlangt Aufmerksam-keit.
Mögliches Konditionierungs- oder Habituierungsproblem.
Genaue Analyse. Entsprechende Aufklärung und Information. Bei Bedarf Futterquelle entfernen.
Eventuell besendern und vergrämen.
Wolf nähert sich mehrfach Menschen, interessiert sich anscheinend für Menschen, verhält sich aber in keiner Weise aggressiv.
Wolf wurde durch die Anwesenheit von Menschen "belohnt"; z.B. durch Futter oder durch für ihn interessante Gegenstände.
Kritisch. Konditionierung in Verbindung mit Habituierung kann dazu führen, dass Wölfe immer dreister werden. Verletzung von Menschen nicht ausgeschlossen.
Möglichst früh besendern und vergrämen. Hat dies trotz sachgerechter Vergrämung keinen Erfolg, soll das Tier entnommen werden, da offensichtlich starker, aber unerkannter Anreiz vorhanden und aggressives Verhalten wahrscheinlich.
Wolf verhält sich unprovoziert aggressiv (z.B. mit Drohgebärden oder Angriff) gegenüber Menschen oder dringt in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen ein.
Z.B. Tollwut, extreme Habituierung.
Gefährlich.
Möglichst rascheEntnahme.
Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf Hunde und daraus abgeleitete Maßnahmen
Verhalten
Ursache
Einschätzung
Maßnahmen
Wolf hält sich mehrfach in der Nähe eines Dorfes oder bewohnten Hauses auf.
Unterschiedlich, u.a.
A) Ranzzeit: Wolf sucht Paarungspartner.
B) Wolf sieht in Hunden Konkurrenten, v.a. in der Ranzzeit.
C) "Soziale Beziehung" zu einem Hund.
Verlangt Aufmerksamkeit
A) Mögliches Hybridisierungs- problem
B) Gefahr für Hund
C) Lärmbelästigung
Wenn Verhalten gefördert wird, mögliches Habituierungsproblem.
Information und Aufklärung der Betroffenen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit, Hunde sicher zu verwahren. Genaue Analyse und entsprechende Maßnahme (z.B. Vergrämung).
Wolf nähert sich mehrfach Hunden in menschlicher Begleitung in Leinendistanz (nicht aggressiv).
Wolf sieht in Hund einen Artgenossen.
Kritisch. Mensch empfindet die Situation meist als bedrohlich. Gefahr für den Hund nicht ausgeschlossen.
Information und Aufklärung der Betroffenen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit. Möglichst frühzeitig besendern und vergrämen.
Wolf nähert sich mehrfach Hunden in menschlicher Begleitung in Leinendistanz und reagiert aggressiv auf diese oder tötet sie.
Wolf sieht in Hund einen Artgenossen, der in sein Territorium eingedrungen ist.
Gefährlich. Hund kann verletzt oder getötet werden. Für den Menschen extreme Stresssituation.
Möglichst rasche Entnahme.
Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für Nutztiere und daraus abgeleitete Maßnahmen
Verhalten
Ursache
Einschätzung
Maßnahmen
Wolf tötet und / oder verletzt mehrfach Nutztiere in nicht schützbaren Bereichen, welche von der Behörde als solche festgestellt wurden.
Wölfe können nicht zwischen erlaubten und unerlaubten Beutetieren unterscheiden. Sie nehmen die Beute, die am einfachsten zu erreichen ist.
Erhöhte Aufmerksam- keit – Konfliktpotential. Problem für die Akzeptanz kann entstehen, wenn Wölfe häufig Erfolg haben und sich dadurch auf Nutztiere spezialisieren.
Einzelfallprüfung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde.
Wolf tötet und / oder verletzt immer wieder sachgerecht geschützte Nutztiere. Findet stets einen Weg, den Schutz zu überwinden.
Wolf hat wiederholt Erfolg gehabt und gelernt, dass Nutztiere einfache Beute sind.
Kritisch. Wolf verursacht unverhältnismäßig hohen finanziellen Schaden. Gegebenenfalls großer Akzeptanzschaden.
Einzelfallprüfung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde. Wenn keine andere zu- friedenstellende Lösung vorhanden ist, Entnahme des Tieres.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2022
Aus der Gemeinde Schachendorf werden die Grundstücke Nr. 2167/1, 2168, 2169, 2170/1, 2173/1, 2174/1, 2177/1, 2178/1, 2182/1, 2183/1, 2186/1, 2187/1, 2192/1, 2193, 3276/1, 3276/2, 3276/3 der KG. Schachendorf im Gesamtausmaß von 2 ha 09 ar 28 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Rechnitz eingegliedert.
Dieses Gesetz hat das Ziel, den Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einen eigenständigen Anspruch auf Karenzurlaub zum Zweck der Kindesbetreuung einzuräumen und dadurch die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu fördern.
Wild-Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Unken südlich des Dürrnbachhorns gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Dürrnbachhorn" erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Die fachlich zuständigen Landesdienststellen haben in geeigneten Zeitabständen den Erhaltungszustand der für den Naturschutz bedeutsamen natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten wissenschaftlich zu erheben. Als für den Naturschutz bedeutsam gelten insbesondere die Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) sowie die im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufgezählten Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“). Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind besonders zu berücksichtigen.
(2) Die in diesem Abschnitt sowie in den Anlagen verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
(3) Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten hat die Vorarlberger Naturschau eine Liste zu führen und diese zu veröffentlichen (Rote Liste Vorarlberg). Die Tier- und Pflanzenarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden fünf Gefährdungskategorien zuzuordnen
0 – ausgestorbene, ausgerottete oder verschollene Arten,
1 – vom Aussterben bedrohte Arten,
2 – stark gefährdete Arten,
3 – gefährdete Arten,
4 – potentiell gefährdete Arten.
Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegenwärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beurteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022
Vorarlberg
24.06.2024
Aus der Gemeinde Rechnitz werden die Grundstücke Nr. 9102/1, 9133/1, 9134/1, 9135, 9136, 9137, 9138, 9139, 9140, 9141, 9142, 9143, 9144, 9145, 9146 der KG. Rechnitz im Gesamtausmaß von 2 ha 09 ar 28 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Schachendorf eingegliedert.
Dieses Gesetz gilt für männliche Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, zu einer NÖ Gemeinde oder einem NÖ Gemeindeverband stehen, soweit das Dienstverhältnis nicht gesetzlich vom Bund zu regeln ist. Dieses Gesetz gilt sinngemäß für weibliche Bedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Elternteil sind.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen
(1) Wild wachsende Pflanzen und Teile solcher Pflanzen dürfen weder missbräuchlich genutzt, noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Missbräuchlich ist, was über die maßvolle Nutzung für den persönlichen privaten Bedarf hinausgeht.
(2) Verboten sind jedenfalls
(3) Beim Sammeln von Pflanzen oder Pflanzenteilen sind alle unnötigen Beeinträchtigungen wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere und ihrer Lebensräume zu vermeiden.
(4) Entgegen den Abs. 1 oder 2 genutzte Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen weder in frischem noch in getrocknetem oder sonst verändertem Zustand mitgeführt, verwahrt, versendet, angeboten, veräußert oder erworben werden. Dies gilt auch für im Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie aufgezählte Pflanzenarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Pflanzen, welche nachweislich in Gärten oder Kulturen gezogen wurden, nicht anzuwenden. Sie finden weiters keine Anwendung auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
Vorarlberg
30.05.2022
Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 1975 in Kraft.
Dem Bediensteten, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (im Folgenden “Vater”), ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenzurlaub) zu gewähren; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 6 Abs. 2 nicht zulässig.
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen
Die Nutzung von Pflanzen oder Pflanzenteilen der nachstehend angeführten Arten und jede andere nachteilige Einwirkung auf diese ist verboten
Akeleien (Aquilegia), alle Arten,
Alpen-Mannstreu (Eryngium alpinum),
Alpenscharte (Rhaponticum scariosum),
Alpenveilchen (Cyclamen purpurascens),
Alpen-Waldrebe (Clematis alpina),
Bärwurz (Meum athamanticum),
Blauweide (Salix caesia),
Bodensee-Vergissmeinnicht (Myosotis rehsteineri),
Echte Edelraute (Artemisia mutellina),
Edelweiß (Leontopodium alpinum),
Eibe (Taxus baccata),
Feuerlilie (Lilium bulbiferum),
Fieberklee (Menyanthes trifoliata),
Fleischers Weidenröschen (Epilobium fleischeri),
Gewöhnlicher Wassernabel (Hydrocotyle vulgaris),
Gnadenkraut (Gratiola officinalis),
Hirschzunge (Phyllitis scolopendrium),
Hoher Rittersporn (Delphinium elatum subsp. elatum),
Igelkolben (Sparganium), alle Arten,
Kies-Steinbrech (Saxifraga mutata),
Lanzettblättigrer Froschlöffel (Alisma lanceolatum),
Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe),
Orchideen (Orchidaceae), alle Arten,
Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia),
Pimpernuss (Staphylea pinnata),
Pracht-Steinbrech (Saxifraga cotyledon),
Rohrkolben (Typha), alle Arten,
Schlangenwurz (Calla palustris),
Schneerose (Helleborus niger),
Schwertlilien (Iris), alle Arten,
Seerose (Nymphaea alba),
Seidelbast (Daphne mezereum),
Siegwurz (Gladiolus palustris),
Sonnentau (Drosera), alle Arten,
Tarant (Swertia perennis),
Teichrose (Nuphar lutea),
Traubenhyazinthe (Muscari spec.),
Türkenbund (Lilium martagon),
Zirbelkiefer (Pinus cembra).
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub im Sinne des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder gleichartiger Landes- oder Bundesgesetze, beginnt der Karenzurlaub des Vaters frühestens mit dem Ablauf eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes.
(2) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub im Sinne des Abs. 1, beginnt der Karenzurlaub des Vaters frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl.Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl.Nr. 559/1978 und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem entsprechend dieser Verkürzung verschobenen Zeitpunkt.
(3) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate betragen.
(4) Der Karenzurlaub gemäß § 3 endet
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die in Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt
(1) Pilze dürfen nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art erkennt.
(2) Beim Graben nach Wurzeln muss eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mitgeführt werden. Diese hat das Sammelgebiet und den Zeitpunkt des Sammelns zu enthalten. Die Wurzeln dürfen höchstens bei der Hälfte der Pflanzen der gesammelten Art, gleichmäßig verteilt über das Sammelgebiet, entnommen werden.
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Wenn der Bedienstete beabsichtigt, Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt (§ 4 Abs. 1 und 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben.
(2) Der Bedienstete hat den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gilt bis zum Ende des ursprünglich gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt.
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Dürrnbachhorn" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Frei lebende Tiere sowie deren Entwicklungsformen dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht absichtlich entfernt oder zerstört werden.
(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt vom Abs. 1 unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
Vorarlberg
30.05.2022
(1)Der Karenzurlaub nach § 3 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels kann der Vater gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. Diesfalls endet der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im § 4 Abs. 4 erster Fall oder § 7 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunkt.
(3) Wenn der Bedienstete beabsichtigt, Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes der Mutter Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Beträgt jedoch der im Anschluss an ein gesetzliches Beschäftigungsverbot angetretene Karenzurlaub der Mutter weniger als drei Monate, hat der Bedienstete Beginn und Dauer seines Karenzurlaubes spätestens zum Ende des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes zu melden.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.
(1) Alle Arten von frei lebenden Säugetieren sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind
(3) Es ist verboten,
(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben der Hegeabschuss und der Abschuss von Schadwild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen unberührt.
(5) Von den Verboten des Abs. 3 ausgenommen sind überdies das Verfolgen, das Fangen, die Beförderung, die Haltung und die Verwahrung verwaister, verletzter oder erkrankter Tiere durch qualifizierte Einrichtungen zur notwendigen Pflege, sofern die betroffenen Tiere unverzüglich nach Herstellung der Überlebensfähigkeit bzw. Gesundheit in die Natur entlassen werden. Eine Tötung ist nur zulässig, sofern dies aus veterinärmedizinischer Sicht geboten ist. Die jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen bleiben von diesen Ausnahmen unberührt. Als qualifiziert gelten nur Einrichtungen,
(6) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung des Tieres vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024
Vorarlberg
30.05.2022
(1)Drei Monate des Karenzurlaubes nach den §§ 3 oder 6 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden.
Aufgeschobener Karenzurlaub kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaubspätestens
beendet wird.
(2) Der aufgeschobene Karenzurlaub darf über den Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes hinaus in Anspruch genommen werden, wenn
(3) Bei Geburt eines weiteren Kindes bleibt der Anspruch gemäß Abs. 1 bestehen.
(4) Der Bedienstete hat die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, dem Dienstgeber spätestens zu einem in §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 3 genannten Zeitpunkt oder drei Monate vor Ende des eigenen Karenzurlaubes bekannt zu geben.
Den Beginn des aufgeschobenen Karenzurlaubes hat der Bedienstete dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben.
(5) Wird eine Frist nach Abs. 4 versäumt, kann ein aufgeschobener Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(1) Alle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Blässhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher.
(3) Es ist verboten,
(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben unberührt
(5) Der § 6 Abs. 5 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 3 sinngemäß.
(6) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Vogel oder ein Gelege nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024
Vorarlberg
27.03.2024
(1) Dem Bediensteten, der ein Kind vor dem Ablauf des 18. Lebensmonates entweder
(2) Der Adoptiv- oder Pflegevater, der ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres angenommen hat, hat gemäß den §§ 3 bis 7 Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von sechs Monaten. § 7 Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht.
(3) Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des § 5 Abs. 1 dritter und vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.
(4) Wenn der Adoptiv- oder Pflegevater beabsichtigt, Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben.
(5) Die §§ 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(1) Geschützt sind
(2) Es ist verboten,
(3) Der Abs. 2 lit. c gilt auch für im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
(4) Der § 6 Abs. 5 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 2 sinngemäß.
(5) Käfer und Schmetterlinge dürfen bei gefährlicher Massenvermehrung bekämpft werden, wobei ökologische Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024
Im Hinblick auf die in den §§ 5 bis 8 genannten Tiere ist die Anwendung der in Artikel 15 der FFH-Richtlinie, in Artikel 8 der Vogelschutzrichtlinie sowie in Artikel 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume beschriebenen Mittel, Methoden und Einrichtungen verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2022
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Vater, Adoptiv- oder Pflegevater auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung ein Karenzurlaub zu gewähren, solange er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Ein unvorhersehbares und abwendbares Ereignis liegt vor bei
(3) Ein solcher Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(4) Dieser Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Bedienstete bereits Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet hat.
(5) Der Bedienstete hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(1) Präparatoren dürfen lebende oder tote geschützte Tiere, deren Bälge, Eier(schalen) oder Nester zur Bearbeitung nur dann annehmen, wenn der Einlieferer die allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 12 vorweist. Über diese Eingänge ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen.
(2) Im Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind insbesondere einzutragen
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Der Bedienstete, der einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden.
(2) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
(4) Die §§ 10, 12, 13 und 15e Abs. 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Wer Tiere frei lebender geschützter Arten züchtet, hat den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(2) Züchter von Tieren frei lebender geschützter Arten haben ein Zuchtbuch zu führen, in welchem der Bestand und die Zu- und Abgänge an Tieren unter Angabe
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Für Teilzeitbeschäftigte bestehende gesetzliche Regelungen, die günstiger als die folgenden sind, bleiben unberührt.
(2) Wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, ist dem Bediensteten auf sein Verlangen die Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes um mindestens zwei Fünftel seiner gesetzlich festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit herabzusetzen.
(3) Wenn nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, hat der Bedienstete Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(4) Wenn schon vor oder erst nach Ablauf des ersten Lebensjahres Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, verlängert oder verkürzt sich der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 um jene Anzahl an Monaten, um die der in Anspruch genommene Karenzurlaub das erste Lebensjahr unter- oder überschreitet.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann einmal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden.
Die Teilzeitbeschäftigung des Bediensteten muss mindestens zwei Monate dauern.
Die Teilzeitbeschäftigung beginnt frühestens
(6) Wenn der Bedienstete beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5 Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt
(7) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt ab der Geburt des Kindes mit der Bekanntgabe gemäß Abs. 6, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. § 10 Abs. 4 ist anzuwenden.
(1) Zum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist es verboten,
(2) Beim Düngen im Nahbereich von Gewässern und ihrer natürlichen Ufervegetation, Mooren, Streue- und Magerwiesen, Hecken, Waldrändern und Lesesteinmauern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, sodass diese nicht beeinträchtigt werden können.
(3) Die Wiederansiedlung ehemals heimischer Arten ist nur gestattet, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensraumbedingungen anderer Arten zu erwarten ist.
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten monatlichen Umfang des nicht in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß § 8.
(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt
(3) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 seinem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 11 Abs. 5 Z 1 oder 2 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, hat der Bedienstete die Teilzeitbeschäftigung spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(4) Im übrigen ist § 11 anzuwenden.
(1) Hinsichtlich frei lebender geschützter Vögel können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt
(2) Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können
(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen sind anzugeben,
(4) Im Falle von Großraubwild im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes dürfen Ausnahmen gemäß Abs. 2 nur von Amts wegen zugelassen werden.
(5) Ausnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(6) Die Bescheide über Ausnahmebewilligungen sind beim Sammeln, Transportieren, Fangen u.dgl. mitzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022
(1) Im Hinblick auf wild lebende Wölfe dürfen Ausnahmen nach § 12 nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu den in § 12 Abs. 2 bis 6 festgelegten Anforderungen die vorgesehene Maßnahme im Einklang mit der verhaltensabhängigen Maßnahmenabfolge gemäß Anlage 1 ist.
(2) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt (§ 12 Abs. 2), hat die Behörde jedenfalls eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.
(3) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
(4) Die Durchführung einer gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 zugelassenen Maßnahme ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(5) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Bundesländer über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend wild lebende Wölfe und die Durchführung der entsprechenden Maßnahme zu informieren.
*)Fassung LGBl.Nr. 31/2022
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil für diese Zeit keinen Karenzurlaub in Anspruch, kann der Bedienstete längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Der Bedienstete hat seinem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(1) Die in der Anlage 2 bezeichneten und in den Anlagen 3 bis 41, einschließlich der Erläuterungen dazu, dargestellten Gebiete sind Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) im Sinne von Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Art. 4 der FFH-Richtlinie.
(2) Die Landesregierung hat für diese Gebiete, soweit notwendig, zusätzlich geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen oder sonstigen Vereinbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(3) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022, 34/2022
Vorarlberg
30.05.2022
Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) gelten die § 15e Abs. 1 und § 15f Abs. 8 NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, für den Urlaubsanspruch § 15e Abs. 3 NÖ Mutterschutz-Landesgesetz LGBl. 2039.
Eingriffe und Nutzungen, die in Natura 2000 Gebieten zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen könnten, sind zu unterlassen. Die Landesregierung kann mit Bescheid oder Verordnung geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzzweckes dieser Bestimmung anordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 34/2022
Vorarlberg
30.05.2022
Soweit dieses Gesetz von den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Dienstgeber zu beachten ist, sind die damit verbundenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen.
(2) Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen.
(3) Pläne im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes.
(4) Projekte im Sinne des Abs. 1 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind.
(5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebiets maßgeblichen natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten.
(6) Für die nach Abs. 2 bewilligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksichtigung folgender abweichender Regelungen erteilt werden
(7) Wird um eine Bewilligung für das Aussetzen frei lebender nicht heimischer Tiere bzw. für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimischer wild lebender Pflanzen angesucht, darf diese von der Landesregierung auch für außerhalb der Natura 2000 Gebiete gelegene Bereiche nur erteilt werden, wenn damit keine Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur und keine wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
Vorarlberg
30.05.2022
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt
(1) Die Befugnis zur Höhlenführung ist mit Bescheid zu verleihen, wenn der Antragsteller
(2) Die Verlässlichkeit mangelt Personen, die
(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Höhlenführung ist durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Höhlenführerprüfung (§ 17) zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte amtliche Prüfung für Höhlenführer in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn die Anforderungen (§ 17 Abs. 2 und 3) gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, so hat die Behörde mit Bescheid festzulegen, in welchem Umfang der Nachweis der fachlichen Eignung als erbracht gilt.
(4) Die Befugnis zur Höhlenführung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 76/2009
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Ansprüche, die durch dieses Gesetz neu geschaffen werden, haben nur Bedienstete (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kind nach dem 31. Dezember 1999 geboren wurde. Ansprüche von Bediensteten (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kind vor dem 1. Jänner 2000 geboren wurde, richten sich nach den Bestimmungen des NÖ Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (NÖ EKUG), LGBl. 2050–1.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Eltern-Karenzurlaubsgesetz (NÖ EKUG), LGBl. 2050–1 außer Kraft.
(1) Die Höhlenführerprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Diese besteht aus je einer fachkundigen Person auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Höhlenkunde, der praktischen Höhlenkunde und des Naturschutzrechts. Die Landesregierung kann auch eine in einem anderen Bundesland eingerichtete Prüfungskommission mit der Abnahme der Höhlenführerprüfung betrauen.
(2) Zur Höhlenführerprüfung ist zugelassen, wer sich mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde betätigt hat und der Prüfungskommission eine schriftliche Darstellung dieser Tätigkeit vorlegt.
(3) Prüfungsgegenstände sind
(4) Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(5) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Höhlenführerprüfung auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
Vorarlberg
30.05.2022
Folgende Vereinigungen, die für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung in Vorarlberg besondere Leistungen erbringen, sind zur Bestellung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters zugelassen
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Für die Wahrnehmung der dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter nach dem Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung obliegenden Aufgaben wird eine Entschädigung für den Zeitaufwand von insgesamt 132.500,00 Euro jährlich festgesetzt. Diese Entschädigung erhöht sich im Jahre 2011 und in den Folgejahren in dem Verhältnis, in welchem sich der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) vom Oktober des zweitvorangegangenen Jahres bis zum September des vorangegangenen Jahres erhöht.
(2) Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Abs. 1 die Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu ersetzen. Reisekosten für Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen sind dem Naturschutzanwalt im Ausmaß von höchstens fünf Tagen jährlich, dem Stellvertreter im Ausmaß von höchstens drei Tagen jährlich zu ersetzen.
(3) Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Abs. 1 außerordentliche Ansprüche, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gesetzlich zwingend vorgesehen sind (z.B. Abfertigung), abzugelten.
(4) Dem Naturschutzanwalt ist der notwendige Sachaufwand, insbesondere für Büroräumlichkeiten, EDV-Ausstattung, Büromaterial, Porti, Telefon, Telefax u.dgl. zu ersetzen.
(5) Die Kosten gemäß Abs. 1 bis 4 werden vom Land (Naturschutzfonds) getragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2001, 60/2001, 36/2003, 76/2009
Vorarlberg
24.06.2024
(1) Fachlich geeignet zur Bestellung als Naturwächter ist, wer über die für die Besorgung der Aufgaben eines Naturwächters erforderlichen naturwissenschaftlichen, rechtlichen und praktischen Kenntnisse verfügt.
(2) Die fachliche Eignung ist durch Ablegung der Naturwächterprüfung (§ 21) nachzuweisen, im Falle der Verlängerung der Bestellung durch den Nachweis des Besuchs von mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen in den vorangegangenen fünf Jahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 76/2009
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Die Naturwächterprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Dieser gehören ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Landesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Naturschutzbeauftragter einer Bezirkshauptmannschaft und ein von der Landesleitung namhaft gemachtes Mitglied der Vorarlberger Naturwacht als Beisitzer an.
(2) Zur Naturwächterprüfung ist zugelassen, wer erfahrene Naturwächter auf mindestens fünf Dienstgängen begleitet hat und der Prüfungskommission einen schriftlichen Bericht hierüber vorlegt.
(3) Prüfungsgegenstände sind
(4) Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(5) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Naturwächterprüfung auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Dem Naturwächter sind von der Bezirkshauptmannschaft, die ihn bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Naturwächter hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Erlischt die Bestellung zum Naturwächter, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Der Gänsesäger, der Graureiher, der Haubentaucher und der Kormoran sind abweichend vom § 7 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1998 im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung nicht geschützt.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tätige Züchter gemäß § 10 Abs. 1 haben innerhalb eines Monats ihre Tätigkeit der Behörde mitzuteilen und ein Zuchtbuch über den vorhandenen Tierbestand anzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
Vorarlberg
30.05.2022
(1) Der § 16 tritt am 30. April 2005 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2001
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
27.03.2024
Vorarlberg
30.05.2022
Vorarlberg
24.06.2024