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20000463 AT

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Marz und Mattersburg

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Marz und Mattersburg

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Marz und Mattersburg

Landesrecht NÖ Dienstprüfungsverweisungsverordnung

Niederösterreich

25.06.2020

Landesrecht Standortverordnung Stadt Saalfelden

Standortverordnung Stadt Saalfelden

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Tirol

Zur zwischen 19. April und 15. Juni 2017 geltenden Fassung siehe die Verordnung LGBl. Nr. 33/2017.

Zur zwischen 23. März und 19. Juni 2020 geltenden Fassung siehe die Verordnung LGBl. Nr. 37/2020.

01.03.2011

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

25.01.1965

Französisch, Russisch

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

7110*

Lebende Hochmoore

91D0*

Moorwälder

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

9410

Bodensaure Fichtenwälder

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten die Ausdrücke

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Marz und Mattersburg

Aus der Katastralgemeinde Marz werden die Grundstücke Nr. 7070/1, 7070/134, 7070/135, 7070/136, 7070/137, 7070/138, 7070/139, 7070/140, 7070/141, 7070/142, 7070/143, 7070/144, 7070/145, 7070/146, 7070/147 und 7070/148 mit einem Gesamtausmaß von 8.767 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Mattersburg eingemeindet.

Landesrecht NÖ Dienstprüfungsverweisungsverordnung

Nachstehende in den jeweiligen Dienstzweigen (§ 117 DPL 1972, LGBl. 2200) festgelegte Dienstprüfungen sind nach den folgenden in der NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, vorgesehenen Dienstausbildungsmodulen abzulegen

Dienstprüfung

Dienstausbildungsmodul

Prüfung für den mittleren bau- und technischen Dienst

1

Prüfung für den mittleren Agrardienst

1

Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst

1

Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen

1

Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst

1

Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst

2 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Bauführerdienst

2 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Agrarfachdienst

2 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst

2 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen

2 (Fachsparte Verwaltung)

Verwaltungsdienstprüfung C

2 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst

2 (Fachsparte Verwaltung), FW1

Prüfung für den gehobenen Agrardienst

4 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)

4 (Fachsparte Verwaltung oder Rechnungswesen, Buchhaltung)

Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst

4 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Pressedienst

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst

4 (Fachsparte Verwaltung), AV

Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020))

Prüfung für den höheren Agrardienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020)

Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den höheren Pressedienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16)

tierärztlichen Physikatsprüfung

51

Physikatsprüfung

52

Landesrecht Standortverordnung Stadt Saalfelden

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 61/2 (Teilfläche), 61/7 und .172 jeweils KG Bergham sowie der Grundstücke Nr 264/48 (Teilfläche) und 266/33 jeweils KG Saalfelden für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 760 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Stadt Saalfelden am Steinernen Meer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

Im Bereich des Dürnberger Moores wird ein in der Gemeinde Mariahof gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 29 „Dürnberger Moor“ bezeichnet.

Landesrecht Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes werden folgende Ausnahmen zugelassen

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Dieses Protokoll ist auf die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend jedes Binnenschiff, auch ein im Bau befindliches, gestrandetes oder gesunkenes Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Marz und Mattersburg

Aus der Katastralgemeinde Mattersburg werden die Grundstücke Nr. 893/2, 893/3, 893/4, 893/5, 893/6, 893/7, 893/8, 893/9, 893/10, 893/11, 893/12, 893/13, 893/14, 893/15, 893/16, 893/17 und 954/157 mit einem Gesamtausmaß von 8.721 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Marz eingemeindet.

Landesrecht NÖ Dienstprüfungsverweisungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Saalfelden

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Landesrecht Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Beim Verbrennen biogener Materialien gemäß § 1 lit. a bis d sind folgende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Dieses Protokoll ist auf Verfahren, die nicht unter die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 Buchstaben b und c fallen, insbesondere auf Anordnungen, das Binnenschiff an den Ort seiner Eintragung zurückzubringen, und auf Betreibungsverfahren, die zum Konkurs führen können, nicht anzuwenden.

(2) Dieses Protokoll berührt nicht die Wirkungen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung oder den sie bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem Konkurs verbunden sind.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Marz und Mattersburg

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird, LGBl. Nr.81/1998, außer Kraft.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Die Sicherungsbeschlagnahme, die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren und die Zwangsversteigerung dürfen nur in dem Staat durchgeführt werden, in dem sich das Binnenschiff befindet. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls richtet sich das Verfahren nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Ist das Binnenschiff Gegenstand einer Sicherungsbeschlagnahme oder einer Zwangsvollstreckung, so sind diese Maßnahmen in das Eintragungsregister des Schiffs einzutragen; hiervon sind der Antragsteller und die aus früheren Eintragungen Begünstigten zu benachrichtigen. Das gleiche gilt bei Aufhebung der Beschlagnahme oder bei Beendigung des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Ist die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung in das Register einer anderen als der Vertragspartei, bei der das Binnenschiff Gegenstand einer Beschlagnahme oder einer Vollstreckung ist, vorzunehmen, so ersucht die Behörde oder die behördlich hierzu befugte Person, welche die Rechtsordnung des Staates der Beschlagnahme oder der Vollstreckung bezeichnet, um die Eintragung.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Ist eine Sicherungsbeschlagnahme bewilligt oder durchgeführt oder ein Zwangvollstreckungsverfahren eingeleitet worden, so entsteht auf Grund dieses Protokolls dadurch kein dingliches Recht an dem Binnenschiff. Jedoch kann ein nach Eintragung der Beschlagnahme oder des Vollstreckungsverfahrens in das Register eingetragenes Recht demjenigen, der die Beschlagnahme beantragt hat, die Zwangsversteigerung betreibt oder das Binnenschiff in der Zwangsversteigerung ersteht, nicht entgegengehalten werden.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Binnenschiff hindert nicht dessen Sicherungsbeschlagnahme oder Zwangsversteigerung.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Für die Anwendung dieses Protokolls sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ermächtigt, unmittelbar miteinander zu verkehren; die Schriftstücke können in der Sprache des Absenders verfaßt werden.

(2) Auf Verlangen eines Beteiligten werden die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Ersuchen gegen Vorauszahlung der Kosten auf irgendeine telegraphische Übermittlungsweise weitergeleitet. Der Absender hat sein Ersuchen schriftlich zu bestätigen.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Jede nach den Bestimmungen dieses Protokolls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführte Sicherungsbeschlagnahme wird im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien anerkannt.

(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, in dem durch eine vor der Bewilligung der Beschlagnahme rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das Recht, für das die Beschlagnahme beantragt worden ist, nicht besteht.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Die Sicherungsbeschlagnahme eines Binnenschiffs ist nur mit Bewilligung des Gerichts des Staates zulässig, in dem sie durchgeführt werden soll. Die Bewilligung, die, wenn es die Rechtsordnung des bezeichneten Staates vorsieht, auch nachträglich gegeben werden kann, wird erteilt, wenn Gefahr besteht, daß für den Antragsteller ohne sofortige Maßnahmen die Sicherung der Durchsetzung seines Rechts ungewiß oder wesentlich schwieriger sein würde.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Recht des Antragstellers ein dingliches Recht oder eine durch ein solches Recht gesicherte Forderung ist.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Der Antragsteller muß sein Recht und die in Artikel 10 erwähnte Gefahr glaubhaft machen. Das Gericht kann die Bewilligung von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig machen.

(2) Ist nach den Umständen anzunehmen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung sein Recht nicht glaubhaft machen kann, so kann das Gericht dennoch die Sicherungsbeschlagnahme bewilligen, wobei es die Bewilligung von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig machen muß.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Ist die Sicherungsbeschlagnahme für eine Forderung in bestimmter Höhe bewilligt worden, so ist der Betrag in der Bewilligung anzugeben.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Fristen der Antragsteller sein Recht gerichtlich geltend machen muß.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bestimmt die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, die Fälle und die Voraussetzungen eines Widerrufs der erteilten Bewilligung sowie einer Aufhebung der Beschlagnahme.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Auf Antrag eines Beteiligten wird vom Gericht des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, die Bewilligung widerrufen oder die Beschlagnahme aufgehoben, wenn eine Kaution oder andere Sicherheit geleistet wird, vorausgesetzt, daß das Gericht die Kaution oder andere Sicherheit für genügend erachtet.

(2) Ist eine Beschlagnahme bewilligt worden, um die Durchsetzung einer Forderung zu sichern, der gegenüber der Schuldner sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen könnte, so ist eine Kaution oder andere Sicherheit der Höhe nach als genügend anzusehen, wenn sie mindestens dem Betrag gleichkommt, auf den die Haftung beschränkt worden ist oder beschränkt wird. Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn weitere Gläubiger als durch diese Kaution oder andere Sicherheit begünstigt bezeichnet worden sind oder bezeichnet werden.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) War die Sicherungsbeschlagnahme eines Binnenschiffs bewilligt worden, um die Durchsetzung eines bestimmten Rechts zu sichern, und ist auf Grund der Leistung einer Kaution oder anderen Sicherheit die Bewilligung der Beschlagnahme widerrufen oder die Beschlagnahme aufgehoben worden, so darf im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zur Sicherung der Durchsetzung desselben Rechts eine Sicherungsbeschlagnahme des Schiffs oder von Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Schiff verbleiben sollen und dem Schiffseigentümer gehören, oder eines anderen Binnenschiffs nicht bewilligt werden.

(2) Absatz 1 ist jedoch im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, deren Gericht der Auffassung ist, daß in seinem Staat die geleistete Kaution oder andere Sicherheit nicht oder nicht mehr die gleiche Wirksamkeit hat, die sie in dem Staat, in dem die Beschlagnahme bewilligt worden war, zur Zeit des Widerrufs der Bewilligung oder der Aufhebung der Beschlagnahme hatte.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Die zur Abwendung einer Sicherungsbeschlagnahme oder zum Zweck ihrer Aufhebung geleistete Kaution oder andere Sicherheit gilt in keinem Fall als Anerkennung des Rechts des Antragstellers oder als Verzicht auf Geltendmachung einer Haftungsbeschränkung.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Das Gericht kann, ohne die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben, die Weiterbenützung des Binnenschiffs regeln; zu diesem Zweck kann es anordnen, daß eine von ihm bestimmte Kaution oder andere Sicherheit zu leisten ist.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Die Wirkungen, die eine Zwangsvollstreckung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat, in dem sie durchgeführt wird, werden im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien anerkannt.

(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, in dem durch eine vor der Vollstreckung rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das Recht, für das die Vollstreckung beantragt worden ist, nicht besteht.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Der Titel, auf den sich eine Person in ihrem Antrag auf Zwangsvollstreckung in das Binnenschiff beruft, muß hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, welche die Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, vorsieht.

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Folgendes ist rechtzeitig zu veranlassen

(2) Ist das Binnenschiff, in das die Zwangsvollstreckung betrieben wird, in einem Register einer anderen als der Vertragspartei, bei der die Vollstreckung betrieben wird, eingetragen, so hat die Registerbehörde auf Ersuchen der Behörde oder der behördlich hierzu befugten Person, welche die Rechtsordnung des Staates der Vollstreckung bezeichnet, unverzüglich und gegen Erstattung der Kosten

Bundesrecht Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

(1) Ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Zwangsvollstreckung in ein Binnenschiff durchgeführt worden, das im Register einer anderen Vertragspartei eingetragen ist, so nimmt die Registerbehörde gegen Vorlegung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Zuschlag die auf Grund von Artikel 19 erforderlichen Änderungen und Löschungen der Eintragungen vor; sie benachrichtigt von diesen Änderungen und Löschungen die aus geänderten oder gelöschten Eintragungen Begünstigten. Die Ausfertigung des Beschlusses über den Zuschlag darf erst erteilt werden, wenn der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann. Der Beschluß über den Zuschlag muß gegebenenfalls erkennen lassen, welche eingetragenen Rechte durch den Zuschlag nicht erlöschen.

(2) Weigert sich die Registerbehörde auf Grund von Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2, das Eigentum des Erwerbers des Binnenschiffs einzutragen, so kann das Schiff abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens in ein Register irgendeiner anderen Vertragspartei eingetragen werden; jedoch muß das Schiff die in der Rechtsordnung dieser Vertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllen, daß es dort eingetragen werden kann.

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