Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Lackendorf und Ritzing
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Lackendorf und Ritzing
Standortverordnung Gemeinde Hof bei Salzburg
Steiermark
07.02.2014
25.01.1965
Französisch, Russisch
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
91E0*
Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3140
Stillgewässer mit Armleuchteralgen
3150
Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3160
Wasserschlauch-Gesellschaften
6410
Pfeifengraswiesen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230
Kalkreiche Niedermoore
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1167
Alpenkammmolch
Triturus carnifex
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen.
Aus der Katastralgemeinde Lackendorf werden Teilflächen der Grundstücke Nr. 1513 mit 4 m2, 1514 mit 16 m2, 1517/1 mit 18 m2, 1517/2 mit 28 m2, 1518 mit 21 m2, 1521 mit 19 m2, 1522 mit 12 m2, 1560 mit 10 m2, 1561 mit 12 m2, 1562 mit 16 m2,1563 mit 18 m2, 1564 mit 18 m2, 1565 mit 21 m2, 1566 mit 24 m2, 1567 mit 27 m2,1568 mit 22 m2, 1569 mit 65 m2, 1570 mit 36 m2, 1571 mit 22 m2, 1572 mit 46 m2,1573 mit 42 m2, 1574 mit 44 m2, 1775 mit 46 m2, 1576 mit 18 m2, 1577 mit 12 m2,1587 mit 585 m2, somit Flächen im Gesamtausmaß von 1.202 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Ritzing eingemeindet.
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 421/25 KG 56607 Hof bei Salzburg für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 900 m² zulässig.
Im Bereich des Furtner Teiches wird ein in der Gemeinde Mariahof gelegenes Gebiet zum Europaschutz-gebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 30 „Furtner Teich“ bezeichnet.
Dieses Protokoll ist auf die dinglichen Rechte an jedem Binnenschiff, auch an einem im Bau befindlichen, gestrandeten oder gesunkenen Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.
Aus der Katastralgemeinde Ritzing werden Teilflächen der Grundstücke Nr. 2087/1 mit 59 m2 und 2088 mit 283 m2, somit Flächen im Gesamtausmaß von 342 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Lackendorf eingemeindet.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hof bei Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
Die einzigen dinglichen Rechte, die an einem Binnenschiff bestehen können, sind das Eigentum, der Nießbrauch, die Hypothek und das Privileg; es steht jedoch den Vertragsparteien frei, der Sicherungsbeschlagnahme dingliche Wirkung beizulegen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Eintragung des Eigentums, des Nießbrauchs und der Hypotheken an einem Binnenschiff in das Register, in dem das Schiff eingetragen ist.
(2) Als Teil des Eintragungsregisters werden Register betrachtet, die getrennt für die Eintragung dinglicher Rechte an den in diesem Register eingetragenen Binnenschiffen geführt werden, vorausgesetzt, daß zwischen diesen Registern und dem Eintragungsregister auf die das einzelne Schiff betreffenden Eintragungen verwiesen wird.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S 1 ff, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.
Das Eigentum, der Nießbrauch und die Hypothek, die in einem Register einer Vertragspartei eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.
Für die Frage des Vorrangs zwischen den in diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechten ist die Reihenfolge der Eintragungen entscheidend, die sich aus dem Register ergibt.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A Tabelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
Die Eintragung der Hypothek muß mindestens enthalten
Ist nach der Rechtsordnung der Vertragspartei, in deren Register eine Hypothek eingetragen ist, der Gläubiger auf Grund einer aus dem Register ersichtlichen Klausel der die Hypothek begründenden Urkunde in den Besitz des Binnenschiffs eingewiesen, so werden die Rechte, die er durch die Besitzeinweisung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei erlangt, im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien als eine Wirkung der Hypothek anerkannt, sofern die Besitzeinweisung im Register eingetragen ist.
(1) Die Hypothek erstreckt sich auf Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Binnenschiff verbleiben sollen und dem Eigentümer des Schiffs gehören; die Rechtsordnung des Eintragungsstaates kann jedoch abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien zulassen.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates des Binnenschiffs auf die Frachtforderungen oder auf Entschädigungen, die auf einem Vertrag über die Versicherung des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung beruhen, so wird sie im Sinne von Artikel 5 als auf diese Frachtforderungen oder Entschädigungen erstreckt anerkannt.
(3) Die Anerkennung der Hypothek im Sinne von Artikel 5 erstreckt sich außer auf das Binnenschiff auf keine anderen Gegenstände als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten.
Für die in diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechte gilt die Rechtsordnung des Eintragungsstaates, soweit nicht dieses Protokoll eigene Bestimmungen enthält und soweit es sich nicht um den Übergang des Eigentums oder das Erlöschen anderer dinglicher Rechte auf Grund einer Zwangsvollstreckung handelt.
Die folgenden Forderungen genießen an dem Binnenschiff ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht
(1) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß im Falle der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffs die Gerichtskosten, die durch das Zwangsversteigerungsverfahren entstanden sind, dem Versteigerungserlös vor dessen Verteilung an die Gläubiger, auch wenn diese privilegiert oder Hypothekengläubiger sind, entnommen werden; sie kann in diese Gerichtskosten die Verwahrungskosten und die Kosten der Verteilung des Versteigerungserlöses, aber nicht die Kosten des Verfahrens zur Erlangung des vollstreckbaren Titels einbeziehen.
(2) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß im Falle des Verkaufs eines gestrandeten, manövrierunfähigen oder gesunkenen Binnenschiffs, das die Behörden im öffentlichen Interesse haben wegschaffen lassen, die Kosten der Wegschaffung im Range vor den Rechten der Gläubiger, auch wenn diese privilegiert oder Hypothekengläubiger sind, dem Verkaufserlös entnommen werden.
Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß andere als die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen an den Binnenschiffen ein Privileg genießen, das den Hypotheken im Range vorgeht, jedoch
(1) Genießt nach Artikel 11 eine Forderung ein Privileg, so genießen die Zinsen dieser Forderung und die Kosten des Verfahrens zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dasselbe Privileg.
(2) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien erstrecken sich
(3) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß bei einer in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsversteigerung die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien sich auf die Frachtforderungen erstrecken.
(1) Die in Artikel 11 aufgezählten privilegierten Forderungen gehen den in Artikel 13 genannten Forderungen im Range vor.
(2) Der Rang zwischen den in Artikel 11 aufgezählten privilegierten Forderungen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Aufzählung; zwischen den in Artikel 11 Buchstabe c angeführten Forderungen bestimmt er sich jedoch nach der umgekehrten Reihenfolge der Zeitpunkte, zu denen sie entstanden sind; reicht der zu verteilende Erlös nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen aufgeteilt.
Die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen sind auch dann privilegiert, wenn sie entstanden sind, während das Binnenschiff durch eine andere Person als den Eigentümer betrieben worden ist; dies gilt nicht, wenn das Binnenschiff dem Eigentümer durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden und außerdem der Gläubiger nicht in gutem Glauben gewesen ist.
(1) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien erlöschen mit Ablauf eines Jahres, wenn der privilegierte Gläubiger sein Privileg nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Forderung fällig wird. Für die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung beginnt sie jedoch mit dem Tag, an dem diese Maßnahmen abgeschlossen sind.
(2) Das Privileg erlischt mit der Forderung.
Nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates werden beurteilt
Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklären, daß er bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsvollstreckung Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls nicht anwenden wird.