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20000461 AT

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Gaas und Steinfurt

40 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Gaas und Steinfurt

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Gaas und Steinfurt

Landesrecht Höhe der Nächtigungstaxe

Höhe der Nächtigungstaxe

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein

Standortverordnung Stadt Hallein

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

§ 1 Allgemeines

§ 2 Sozialbetreuungsberufe

§ 3 Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen

§ 4 Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen

§ 5 Heimhelfer und Heimhelferinnen

§ 6 Gleichwertige Ausbildungen

§ 7 Anerkennung von Ausbildungen

§ 8 Fortbildung

§ 9 Untersagung der Führung einer Berufsbezeichnung

§ 10 Strafbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

8240*

Kalk-Felspflaster

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1087*

Alpenbock

Rosalia alpina

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6210

Halbtrocken- und Trockenrasen (Bestände ohne bemerkenswerte Orchideen)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9110

Hainsimsen-Buchenwald

9130

Waldmeister-Buchenwald

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1304

Große Hufeisennase

Rhinolophus ferrumequinum

1310

Langflügelfledermaus

Miniopterus schreibersii

1323

Bechsteinfledermaus

Myotis bechsteinii

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A030

Schwarzstorch

Ciconia nigra

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A207

Hohltaube

Columba oenas

A378

Zippammer

Emberiza cia

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006, LGBl. Nr. 71/2012, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Gaas und Steinfurt

Aus der Katastralgemeinde Steinfurt werden die Grundstücke Nr. 580, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 588, 589, 590, 591, 592, 593, 594, 595, 596, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 603, 604, 605, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614, 615, 616, 617, 618, 619, 620, 621, 622, 623, 624, 625, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 639, 640, 641, 642, 643, 644, 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 653, 654, 655, 656, 657, 658, 659, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671, 672, 673, 674, 675, 676, 677, 678, und 679/1 im Gesamtausmaß von 43.5172 ha abgetrennt und in die Katastralgemeinde Gaas eingemeindet.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

§ 1

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der von der Stadtgemeinde Vöcklabruck genutzten Quellen im Diesenbachtal wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 246/4 sowie von Teilflächen aus den Grundstücken Nr 246/1 und 248/3, alle 56223 KG Taxach, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Stadt Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

Das Gebiet „Raabklamm“ mit den Gemeinden Arzberg, Gutenberg an der Raabklamm, Mortantsch und Naas wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 9 bezeichnet.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Dieses Gesetz regelt Sozialbetreuungsberufe, insbesondere das Berufsbild, die Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Gaas und Steinfurt

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

§ 2

Schongebietsgrenze

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Wagrain, Stadtgemeinde Vöcklabruck, und der KG Oberpilsbach, Gemeinde Pilsbach. In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1:10.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch einen Katasterplan im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

Die Unterschutzstellung dient

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006, LGBl. Nr. 71/2012

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Im Lebensraum Wald sind solche Maßnahmen insbesondere

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

§ 3

Wasserschutzgebiete

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete) gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

(1) Im Europaschutzgebiet sind mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachstehende Handlungen verboten

(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Aufgabenbereich der Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen des jeweiligen Schwerpunkts obliegen. Er umfasst auch Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. – im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung – die Unterstützung bei der Basisversorgung. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive und planerische Aufgaben sowie sonstige Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4. Ihr Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von anderen Personen, die bei der Sozialbetreuung mitwirken. Sie verfügen über Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.

(2) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (Angehörige ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege u.dgl.)

(3) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich im Privatbereich von Familien oder familienähnlicher Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen

(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit Behinderung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent

(5) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ und „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. a Z. 1 bis 4 darf nur von Personen geführt werden, die

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin, einschließlich der Abschlussprüfung, mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019, LGBl.Nr. 36/2025

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

§ 4

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebiets gemäß § 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der

Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1 : 22.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Aufgabe von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen besteht in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, und zwar durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund umfänglichen Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

(2) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistenz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und umfasst insbesondere

(3) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der im Falle des Schwerpunkts Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit der Pflegeassistenz und im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen

(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ und „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. b Z. 1 bis 3 darf nur von Personen geführt werden, die

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019, LGBl.Nr. 36/2025

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

§ 5

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG. 1959)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Aufgabe von Heimhelfern und Heimhelferinnen ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelfer und Heimhelferinnen führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klienten und Klientinnen sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

(2) Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent

(3) Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ und „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 3 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ angeboten werden darf.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 die Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

§ 6

Verbote

Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 sind nachstehende Maßnahmen nicht zulässig

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2006, in Kraft.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin A, F, BA und BB, zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB sowie zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

(2) Den in einer Verordnung nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 festgelegten Ausbildungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

§ 7

Gebot

(1) Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 ist die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln nur nach Maßgabe der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, 6. Auflage, 2006, zulässig.

(2) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Stickstoffdüngung sind schlagbezogen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen haben zu enthalten: Parzellennummer der betroffenen Flächen, Schlagbezeichnung, Kulturart, Vorfrucht, ausgebrachte Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung, Ausbringungsmenge und Ausbringungszeitpunkt, Ertrag, Anbau- und Erntezeitpunkt. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und der Behörde zur Verfügung zu stellen. Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Mittel, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 9 - Raabklamm (AT2233000)

(1) Die Änderung des Klammerausdruckes auf Anlage A 1 in § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft.

(2) Die Änderungen der §§ 2, 3 und der Anlage A sowie die Einfügung der §§ 2a und 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2012, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006, LGBl. Nr. 71/2012, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes- Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetz) gilt die entsprechende in einer Verordnung nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 festgelegte Ausbildung als nachgewiesen.

(2) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag mit Bescheid als Ersatz für Ausbildungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 anzuerkennen; die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz in Vorarlberg beabsichtigen.

(3) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Heimhelfer oder Heimhelferin. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(5) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt. Die Landesregierung ist berechtigt, Bescheide über die Anerkennung an die für Anerkennungen von Ausbildungen zur Ausübung von Sozialbetreuungsberufen zuständigen Behörden der anderen Länder zu übermitteln.

(6) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 5) abzulegen.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als Ersatz für Ausbildungen gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 bis 6, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(8) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

(9) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019, LGBl.Nr. 36/2025

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

§ 8

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 4, 5, 6 und 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die nähere Bestimmung der erforderlichen Fortbildung hat durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe zu erfolgen.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

§ 9

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1962, womit zum Schutze der zur Wasserversorgung der Stadt Vöcklabruck gefassten Quellen ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 4/1962, außer Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Vöcklabruck und Pilsbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die im § 7 angeführten "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 7 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, bei den Gemeindeämtern Vöcklabruck und Pilsbach und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.

(2) Als vertrauenswürdig nach den §§ 3 Abs. 5 lit. c, 4 Abs. 4 lit. c und 5 Abs. 3 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(3) Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Vertrauenswürdigkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung von einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind.

(6) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, LGBl.Nr. 36/2025

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Eine Übertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr. 26/2007, tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

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